Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.05.2010, Az. IX ZA 19/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6343

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Gegenstand

Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss der 20. Zivilkammer des [X.] vom 26. April 2010 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Zivilprozessordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen [X.] eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in [X.]ussform ergehen ([X.], [X.]. v. 16. November 2007- [X.], [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff). Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes einschließlich dessen § 92a, auf den sich die Antragstellerin stützt, sind in einem Anwaltshaftungsprozess weder direkt noch analog anwendbar.

Ganter                          Raebel                             Vill

                 Lohmann                           Pape

Meta

IX ZA 19/10

26.05.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Hannover, 26. April 2010, Az: 20 T 70/09, Beschluss

§ 114 S 1 ZPO, § 544 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.05.2010, Az. IX ZA 19/10 (REWIS RS 2010, 6343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6343

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