Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2004, Az. IXa ZA 9/04

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2647

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[X.]BESCHLUSS IXa ZA 9/04

vom 25. Juni 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.], [X.], von [X.], die Richterin [X.] und [X.]
am 25. Juni 2004 beschlossen:
Der Antrag des Gläubigers, ihm für die Durchführung des Rechts-beschwerdeverfahrens gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des [X.] vom 20. April 2004 Pro-zeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob dem auf Räumung und Her-ausgabe des Grundstücks lautenden Versäumnisurteil überhaupt ein voll-streckbarer Anspruch des Gläubigers auf Beseitigung der auf dem Grundstück gelagerten großen Mengen Abfall entnommen werden kann. Jedenfalls geht die aufwendige und kostenintensive (Kostenvoranschlag: 409.000 •) Beseiti-gung
- 3 - über das dem Gerichtsvollzieher im Rahmen der Herausgabevollstreckung ge-mäß § 885 ZPO obliegende "Wegschaffen von beweglichen Sachen" hinaus. Ein solcher Beseitigungsanspruch wäre nach § 887 ZPO zu vollstrecken (vgl. [X.], Beschluß vom 19. März 2004 - [X.] 328/03, zur [X.] be-stimmt).

[X.]

[X.] von [X.]

[X.]

Zoll

Meta

IXa ZA 9/04

25.06.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2004, Az. IXa ZA 9/04 (REWIS RS 2004, 2647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2647

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