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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS IXa ZA 8/04
vom 5. November 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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[X.] des [X.] hat durch [X.], von [X.], die Richterinnen Dr. [X.], Roggenbuck und [X.]
am 5. November 2004
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners vom 23. Mai 2004 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der zugelassenen Rechtsbeschwerde und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.
Gründe:
Dem Schuldner kann Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Das Beschwerdegericht hält es für gut vertretbar, Nachzahlungen von Lohn und Gehalt als wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 850k ZPO anzusehen. Es hat jedoch den Vortrag des Schuldners, es handele sich bei den gepfändeten Geldbeträgen um [X.] für insgesamt vier-zehn Monate, aus tatsächlichen Gründen angezweifelt und einen Pfändungs-schutz jedenfalls deshalb versagt, weil der Schuldner während des langen [X.], für den die [X.] erfolgt seien, auf Gehaltszahlungen zur Versorgung seiner Familie nicht angewiesen gewesen sei. Insbesondere - 3 -
hat das Beschwerdegericht dem Schuldner nicht geglaubt, daß er die [X.] durch eine Kreditaufnahme überbrückt habe. Angesichts dieser tatsächlichen Umstände wäre der angefochtene Beschluß auch dann nicht zu beanstanden, wenn hier § 851i ZPO ergänzend heranzuziehen sein sollte. Auf die Anwendbarkeit des § 850k ZPO bei der Überweisung von [X.] auf ein gepfändetes [X.] (vgl. für die Zwangsvollstreckung von [X.] BGHZ 113, 90, 95) kommt es daher nicht an. Neuer Sachvortrag, der zu einer anderen Beurteilung der zugrundeliegenden tatsäch-lichen Feststellungen führen könnte, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren ausge-schlossen (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO).
[X.] von [X.] [X.]
Roggenbuck
Zoll
Meta
05.11.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2004, Az. IXa ZA 8/04 (REWIS RS 2004, 877)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 877
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