Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2004, Az. IXa ZB 331/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2638

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[X.]BESCHLUSS IXa ZB 331/03
vom 25. Juni 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.], [X.], von [X.], die Richterin [X.] und [X.]
am 25. Juni 2004

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden die [X.]üsse der 9. Zivilkammer des [X.] vom 7. November 2003 und des [X.] vom 23. Juni 2003 aufgeho-ben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 300 •

Gründe:
[X.]
Die Vorinstanzen haben die beantragte Forderungspfändung abgelehnt, weil der als Titel vorgelegte Vollstreckungsbescheid die Gläubigerin nicht genü-gend bezeichne. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts müsse eindeutig identi-fizierbar sein, es müsse erkennbar sein, wer als Gesellschafter hinter der [X.] stehe. Erforderlich sei dazu zumindest die Angabe eines vertre-tungsberechtigten Gesellschafters. Demgegenüber sei die Angabe eines Ge-schäftsführers nicht ausreichend, weil dieser auch ein rechtsgeschäftlich be-stellter Vertreter der Gesellschaft sein könne.
Das Aktivrubrum des vorgelegten Vollstreckungsbescheides lautet wie folgt:
[X.] bürgerlichen Rechts [X.] 21, [X.] gesetzlich vertreten durch: [X.]..
I[X.]
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Be-schlüsse des Land- sowie des Amtsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels ist die Entscheidung der [X.] unrichtig. Ein Vollstreckungsbescheid muß nach § 690 Abs. 1 Nr. 1, § 692 Abs. 1 Nr. 1, § 699 ZPO unter anderem die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter enthalten. Die Bezeichnung "[X.]", unter der die parteifähige (vgl. [X.], 341, 348) Gläubigerin im Rechtsverkehr auftritt, ist angegeben. Zwar ist der gesetzliche Vertreter bei einer [X.] nach dem personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der [X.] (vgl. [X.]Z 36, 292, 293; 146, 341, 360) mit dem Begriff "Ge-schäftsführer" ("GF") ungenau bezeichnet. Jedoch ist die Angabe "gesetzlich - 4 - vertreten durch den Geschäftsführer" im Rubrum eines Vollstreckungsbeschei-des bei der [X.] im Sinne eines geschäftsführenden Gesellschaf-ters auslegungsfähig. Denn ein angestellter Fremdgeschäftsführer wäre nicht gesetzlicher, sondern lediglich rechtsgeschäftlicher Vertreter der Gesellschaft (vgl. [X.], [X.]. vom 19. März 2004 - [X.], [X.] 2004, 239). Die Gläubigerin hat somit einen vertretungsberechtigten Gesellschafter benannt, so daß sie identifizierbar beschrieben ist (vgl. [X.], 341, 356 f.).
Das Amtsgericht wird nunmehr unter Abstandnahme von seinen bisheri-gen Bedenken über den Antrag der Gläubigerin neu zu befinden haben (§ 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO).

[X.] [X.] von [X.]

[X.] Zoll

Meta

IXa ZB 331/03

25.06.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2004, Az. IXa ZB 331/03 (REWIS RS 2004, 2638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2638

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