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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS IXa ZB 168/04
vom 1. September 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.], [X.], von [X.], die Richterin [X.] und [X.]
am 1. September 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.], Zivilkammer 2, vom 29. April 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Beschwerde-gericht die Rechtsbeschwerde in dem [X.]uß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird gleichfalls als unzu-lässig verworfen, weil nach dem Gesetz ein Rechtsmittel gegen den [X.]uß des [X.], 3. Zivilsenat,
vom 9. Juni 2004 nicht vorgesehen ist und die prozessual über-holten Anträge des Schuldners (vgl. zur Abänderung des [X.], [X.]. v. 10. Oktober 2003 - [X.], [X.], 98) im Beschwerdeverfahren noch nicht beschieden worden sind.
Die beantragte Prozeßkostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht versagt (§ 114 ZPO).
Der Wert der Rechtsbeschwerde wird auf 17.500 • festgesetzt.
[X.]
[X.] v. [X.]
[X.]
Zoll
Meta
01.09.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2004, Az. IXa ZB 168/04 (REWIS RS 2004, 1816)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1816
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