Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2004, Az. IXa ZB 51/04

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 851

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[X.]BESCHLUSS IXa ZB 51/04
vom 5. November 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.], [X.], [X.], von [X.] und [X.]

am 5. November 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des [X.] vom 17. Februar 2004 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Wert: 5.000 •

Gründe:
[X.]

Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner, ihren Mieter, ein auf [X.] gerichtetes Versäumnisurteil erwirkt. Die Durchführung des anschließend von der Gläubigerin erteilten [X.] lehnte die zuständige Ge-richtsvollzieherin ab, weil nach ihrem Kenntnisstand alleine die Ehefrau des Schuldners in der Mietwohnung wohne und auf jeden Fall ein Räumungstitel gegen beide Ehegatten erforderlich sei. Die von der Gläubigerin eingelegte Vollstreckungserinnerung blieb erfolglos. Die dagegen erhobene sofortige Be-schwerde hat das [X.] durch den angefochtenen Beschluß zurückge-- 3 - wiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Anliegen, aus dem Räumungstitel gegen die Ehefrau des Schuldners vorgehen zu können, weiter.

I[X.]

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht läßt offen, ob grundsätzlich ein Räumungs-titel gegen beide Ehegatten erforderlich ist, wenn lediglich ein Ehegatte den Mietvertrag abgeschlossen hat. Nach seiner Auffassung ist ent-scheidend, daß im Streitfall der Schuldner nicht mehr in der Wohnung wohnt und aus einem Räumungstitel, der (nur) gegen einen Ehegatten (die [X.]) erwirkt wurde, jedenfalls nicht gegen den in der [X.] allein zurückgebliebenen anderen Ehegatten vollstreckt werden kön-ne.

2. Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, ein zusätzlicher [X.]stitel gegen die Ehefrau des Schuldners sei nicht erforderlich. Gegen-über Ehegatten sei es ausreichend, wenn der Gläubiger einen Räumungsti-tel gegen denjenigen Ehegatten inne habe, der sein alleiniger [X.] war. Dies gelte auch dann, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der [X.] bereits ausgezogen und der andere Ehegatte allein in der zu räumenden Wohnung verblieben sei.

3. Die Auffassung des [X.]s ist richtig. - 4 -

a) Wie der [X.] bereits entschieden hat, kann der Gläubiger aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten [X.] vollstrecken, wenn dieser Mitbesitzer ist (Beschluß vom 25. Juni 2004 Œ [X.], NJW 2004, 3041 f, zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt). Der [X.] hat dort ausgeführt, jedenfalls der Ehepartner des Schuldners habe [X.] an der gemeinsamen Wohnung. Darauf, daß der Mietvertrag allein zwischen dem Gläubiger und einem Ehegatten abge-schlossen worden sei, komme es dafür nicht an. Regelmäßig seien beide Ehe-gatten gleichberechtigte Mitbesitzer der ehelichen Wohnung. Diese [X.] gelten auch im vorliegenden Fall. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Gläubigerin nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich.

b) Der [X.] hat in dem Beschluß vom 25. Juni 2004 unter Auseinan-dersetzung auch mit den von der Gläubigerin zitierten Stimmen zu der bisher umstrittenen Rechtsfrage im einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen die Zwangsvollstreckung aus einem nur gegen einen der Ehegatten gerichteten Räumungstitel nicht gegen den anderen Ehegatten betrieben werden kann. Auf diese Ausführungen, die der [X.] weiterhin für richtig hält, wird Bezug ge-nommen. Der [X.] hat die Gläubigerin auf den genannten Beschluß [X.]. Sie hat den Ausführungen des [X.]s keine neuen Argumente entge-gengehalten.

Sie hat lediglich ausgeführt, im vorliegenden Fall sei eine andere Beur-teilung geboten, weil ihr als Räumungsgläubigerin von einem Aufenthalt der Ehefrau des Schuldners in der Wohnung nichts bekannt und der Ehemann - 5 - bereits ausgezogen gewesen sei, der [X.] also seinen Be-sitz an der Wohnung bereits aufgegeben gehabt habe. Dies rechtfertigt [X.] keine abweichende Beurteilung.

Wer Vollstreckungsschuldner im Sinne des § 885 Abs. 1 ZPO ist, be-urteilt § 750 Abs. 1 ZPO. Die Zwangsvollstreckung darf nur gegen eine Per-son begonnen werden, die im Titel und in der Vollstreckungsklausel als Vollstreckungsschuldner bezeichnet ist. Diese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung kann nicht durch materiell-rechtliche Erwägun-gen außer [X.] gesetzt werden. Daran knüpft die Auffassung des [X.]s an, daß der Gläubiger aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten [X.] vollstrecken kann, wenn dieser Mitbesitzer ist.

Danach stellt sich die Rechtslage im vorliegenden Fall nicht anders dar als in jenem Fall, der dem Beschluß vom 25. Juni 2004 zugrunde lag. Die Ehe-frau des Schuldners ist hier nicht nur Mitbesitzerin, sondern - wovon im Rechts-beschwerdeverfahren auszugehen ist - alleinige Besitzerin. Gerade auch in einem solchen Fall ist ein Räumungstitel, der den noch in der Wohnung befind-lichen Ehegatten als [X.] ausweist, erforderlich. Darauf, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche dem Vermieter gegen den [X.]) Mieter und gegen den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten zustehen, kommt es im Vollstreckungsverfahren nicht an. Ebensowenig ist hier erheblich, ob dem Vermieter die Situation bei Klageerhebung bzw. vor Einleitung des [X.] bekannt war. - 6 - Die Rechtsbeschwerde muß danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Raebel

[X.] Boetticher

von [X.]

[X.]

Meta

IXa ZB 51/04

05.11.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2004, Az. IXa ZB 51/04 (REWIS RS 2004, 851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 851

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