Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2001, Az. XII ZR 162/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 536

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:21. November 2001Küpferle,[X.] [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst a; BGB §§ 387, 1378 Abs. 2a)Zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung, wenn der Revisionskläger die [X.] ausschließlich auf neue Tatsachen stützt, die nach der letzten mündlichenVerhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind.b)Zur Aufrechnung mit einem - noch nicht titulierten - Anspruch auf [X.] gegenüber einem Anspruch auf anteilige Auszahlung des Veräußerungs-erlöses für einen früher gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand geschiedenerEhegatten (Anschluß an Senatsurteil vom 17. November 1999 - [X.]/97 -[X.], 355 ff.).[X.], Urteil vom 21. November 2001 - [X.] -OLGDüsseldorfLGDüsseldorf- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 21. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 14. Mai 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfah[X.]s, an das Oberlan-desgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] nimmt die Beklagte auf Zahlung des restlichen Anteils andem aus der Verûerung des ehemals gemeinschaftlichen Hausgrundstcksder [X.]en erzielten Erls in Anspruch.Die [X.]en, die im Jahre 1980 geheiratet hatten, wa[X.] zu je 1/2 [X.] eines Hausgrundstcks in [X.]. Durch notariellen Vertrag vom25. Mai 1996 verûerten sie das [X.] zu einem Kaufpreis von835.000 DM, der in [X.] 50.000 DM und von 785.000 DM zu [X.] war. Die erste Rate und der nach [X.] der bestehenden Belastungen- 3 -verbleibende Restkaufpreis sollten auf ein Konto der Beklagtrwiesenwerden. Die Überweisung des Teilbetrages von 50.000 DM erfolgte versehent-lich auf ein Konto des [X.]. Die [X.]en einigten sich in der Folgezeit [X.], [X.] der [X.] sich - unter Bercksichtigung einer vereinbarten Aus-gleichszahlung fr von ihm rnommenen Hausrat sowie von ihm an die [X.] geleisteter Zahlungen - 40.000 DM des an irwiesenen Betragesauf seinen Erlsanteil anrechnen zu lassen habe. Am 20. Juni 1996 widerriefdie Beklagte die bis dahin bestehende Vollmacht des [X.] r ihr Konto.Am 15. Juli 1996 ging auf diesem Konto der restliche Kaufpreis von423.817,50 DM ein. Die Beklagtrwies hiervon einen Teilbetrag [X.] DM an den [X.]. Weitere Zahlungen leistete sie trotz Aufforderungnicht. Am 6. Juni 1997 wurde der [X.] der Scheidungsantrag des [X.]zugestellt. Mit Schreiben vom 23. Juni 1997 erklrte sir der Forde-rung des [X.] auf den Anteil an dem Verûerungserls die Aufrechnungmit einer behaupteten Zugewinnausgleichsforderung in [X.] 157.292 [X.] der Klage begehrte der [X.] - nach teilweiser Klagercknahme -Zahlung von 96.900 DM mit der Begr, ihm stehe der Überschuû ausdem [X.]sverkauf zur Hlfte zu, weshalb die Beklagte unter [X.] der geleisteten Zahlungen und der Anrechnungsvereinbarung nochden verlangten Betrag schulde (50.000 DM + 423.817,50 DM = 473.817,50 DM: 2 = abgerundet 236.900 DM abzlich gezahlter 140.000 DM). Die Beklagtemachte geltend, sie habe mit dem [X.] vereinbart, [X.] sie nur dann ver-pflichtet sei, den restlichen Kaufpreisanteil an ihn auszuzahlen, wenn ihr Zu-gewinnausgleichsanspruch niedriger sei als der dem [X.] - rechnerisch - zu-stehende Anspruch auf den restlichen Erls. Solange die [X.] noch nicht feststehe, habe sie berechtigt sein sollen, [X.] [X.] 4 -Das [X.] hat der Klage nach [X.] die [X.] stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.]n blieb erfolglos. Mit ihrer Revision, die der Senat angenommen hat,verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungbegeh[X.] weiter.[X.]:[X.] Revision ist zulssig.Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsge-mû [X.] worden.1. Zur [X.] Begrr Revisirt die [X.] Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm (§ 554Abs. 3 Nr. 3 a ZPO). Dies erfordert grundstzlich, [X.] sich die [X.] mit der Begrs angefochtenen Urteils auseinander-setzt und dargelegt wird, was daran zu beanstanden ist ([X.]/[X.]. § 554 ZPO Rdn. 6; Zller/[X.] ZPO 22. Aufl. § 554 [X.]. 12). [X.]ran fehlt es zwar vorliegend.Das Berufungsgericht hat im einzelnen [X.], [X.] die der [X.] unstreitige Forderung des [X.] nicht durch Aufrechnung mit einem[X.] der [X.] erloschen sei, weil letzterer nach§ 1578 Abs. 3 BGB erst mit Beendigung des [X.], also mit der [X.] Ehescheidung, entstehe, so [X.] er nicht, wie nach § 387 BGB erfor-- 5 -derlich, vollwirksam und fllig sei. Der [X.] stehe deshalb auch ein [X.] nach § 273 Abs. 1 BGB nicht zu. Die Vereinbarung einesZurckbehaltungsrechts habe sie nicht bewiesen. Aus dem Grundsatz von[X.] und Glauben ergebe sich ein solches ebenfalls nicht.Die Revision macht zwar pauschal geltend, das Berufungsurteil beruheauf einer Verletzung des § 286 ZPO sowie des materiellen Rechts, insbeson-dere der §§ 387, 1378 BGB. Aus welchen Grsie die [X.], wird indessen nicht im einzelnen [X.]. Sie sttzt sich vielmehr darauf, [X.] nach der mlichen Verhandlungvor dem Berufungsgericht - durch Urteil des Familiengerichts vom 30. Juli1999 - die Ehe der [X.]en [X.] geschieden worden sei. Damit sei [X.] der [X.] fllig geworden, weshalb die vondieser sowohl vorprozessual als auch mit Schriftsatz vom 30. November 1997erklrte Aufrechnung, die vorsorglich [X.] wiederholt werde, die Kla-geforderung zum Erlschen gebracht habe. Denn fr das Revisionsverfah[X.]sei mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zur Hr Aufrech-nungsforderung insoweit von dem Vorbringen der [X.] auszugehen, dieih[X.] [X.] mit 157.292 DM beziffert habe.2. a) Dies t indessen in einem Fall wie dem vorliegenden den An-forderungen an eine ordnungsgemûe Revisionsbegr. [X.] reicht esgrundstzlich aus, wenn der Revisionsklr die Revision ausschlieûlich [X.], sofern diese nach der letzten mlichen Verhandlungvor dem Berufungsgericht entstanden sind und auch unter Zugrundelegung [X.] in der angefochtenen Entscheidung zu einer ande[X.] Beur-teilung der Klageforderung f[X.] k. [X.] das [X.] aufgrund neuer Tatsachen, soweit diese zu bercksichtigen sind, zu [X.] -nem ande[X.] Ergebnis gelangen, ohne die Richtigkeit des Berufungsurteilsrprfen zu mssen, so braucht auch von dem Revisionsklr eine Ausein-andersetzung mit dem Berufungsurteil nicht erwartet zu werden, weil es daraufnicht ankommt ([X.], Urteil vom 16. Mai 1990 - 4 [X.] - NJW 1990,2641, 2642; [X.]/Grunsky aaO § 554 ZPO Rdn. 7; Zller/[X.] aaO§ 554 ZPO Rdn. 12).Die Beklagte konnte die Revision deshalb ausschlieûlich mit neuen [X.] begr, weil die am 30. Juli 1999 erfolgte [X.]e Scheidungder [X.]en in der Revisionsinstanz zu bercksichtigen ist und in [X.] der erneut erklrten Aufrechnung mit der Zugewinnausgleichsforderung [X.] zu einer ande[X.] Beurteilung der Klageforderung f[X.] kann.b) § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt zwar, [X.] lediglich dasjenige [X.] der Beurteilung des [X.] unterliegt, das aus dem Tatbe-stand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Ur-teilsgrundlage wird durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen([X.], 215, 220); neue Tatsacrfen im Revisionsverfah[X.] grund-stzlich nicht bercksichtigt werden.Nach [X.] Rechtsprechung des [X.] ist § 561Abs. 1 Satz 1 ZPO aber einschrkend dahin auszulegen, [X.] in [X.] auch Tatsachen, die sich erst w[X.]d der Revisionsinstanz ereignen,in die Urteilsfindung einflieûen k, soweit sie unstreitig sind oder ihr [X.] in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist undsctzenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Der [X.] Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung einesfestgestellten Sachverhalts verliert mlich an Gewicht, wenn die Bercksichti-gung von neuen tatschlichen Umstkeine nennenswerte Mehrarbeit ver-- 7 -ursacht und die Belange des Prozeûgegners gewahrt bleiben. Dann ist [X.] die berlegung, [X.] es aus prozeûkonomischen Gricht zu [X.] ist, die vom [X.] betroffene [X.] auf einen weite-[X.], gegebenenfalls durch mehrere Instanzen zu f[X.]den Prozeû zu verwei-sen. In einem solchen Fall ist vielmehr durch die Zulassung neuen [X.] Revisionsverfah[X.] eine rasche und ltige Streitbereinigung herbeizu-f[X.] ([X.], 288, 290; Senatsurteil vom 24. November 1982 - [X.]/81 - NJW 1983, 451, 453; [X.], Urteil vom 9. Juli 1998 - [X.] -NJW 1998, 2972, 2974 f. jeweils m.N.; ebenso: [X.]/Wenzel2. Aufl. § 561 ZPO Rdn. 30; Musielak/[X.] ZPO 2. Aufl. § 561 ZPO Rdn. 10;Zller/[X.] aaO § 561 ZPO Rdn. 7; weitergehend: [X.]/[X.] § 561 ZPO Rdn. 24).Da es sich bei der [X.]en Scheidung der [X.]en um eine [X.] Tatsache handelt, ist dieser Umstand im Revisionsverfah[X.] zu be-rcksichtigen, soweit nicht sctzenswerte Belange des [X.] entgegenste-hen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, [X.] die [X.]e Schei-dung allein nicht ausreicht, um zu einer ande[X.] Beurteilung der Klageforde-rung zu gelangen, sondern [X.] es hierzu auûerdem der - tatschlich auch er-folgten - erneuten Aufrechnungserklrung der [X.] bedarf. Denn bei [X.] entstandenen Aufrechnungsmlichkeit ist die im [X.] daranerklrte Aufrechnung ebenfalls im Revisionsverfah[X.] zu bercksichtigen([X.], Urteil vom 12. Oktober 1983 - [X.] - NJW 1984, 357, 358 undvom 2. Dezember 1974 - [X.] - NJW 1975, 442, 443).c) Sctzenswerte Belange des [X.] werden durch die [X.] neuen Tatsachen nicht berrt. Die Beklagttte auch [X.] (§ 767 ZPO) erheben und geltend machen k, sie habe mit [X.] 8 -nach der letzten mlichen Verhandlung im Berufungsverfah[X.] fllig gewor-denen Gegenforderung wirksam aufgerechnet. Einer nach erneuter Aufrech-nung erhobenen Vollstreckungsgegenkltte nicht entgegengehalten wer-den k, [X.] die Einwendung nicht im Revisionsverfah[X.] geltend gemachtworden ist. Denn ein Zwang zum Vortrag neuer Tatsachen in der [X.] besteht angesichts des grundstzlichen Ausschlusses neuen [X.] § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht ([X.], Urteil vom 9. Juli 1998aaO S. 2975). Die mit der [X.] verbundenen [X.] bei der Durchsetzung seiner Fordertte der Beklagte aber in je-dem Fall hinnehmen mssen. Seine Rechtsstellung wird deshalb nicht ge-schmlert, wenn noch im vorliegenden Rechtsstreit geklrt wird, ob und [X.] in welchem Umfang die Klageforderung durch die Aufrechnung erlo-schen ist.I[X.] Revision ist auch [X.].Die Forderung des [X.] auf Auszahlung des restlichen Anteils andem Verûerungserls ist gemû § 389 BGB durch die von der [X.] erloschen, soweit ihr eine Zugewinnausgleichsforderungzusteht und die Aufrechnung hiermit nicht gegen [X.] und Glauben (§ 242BGB) verstût. Denn der [X.] ist mit der Beendigungdes [X.] durch die [X.]e Scheidung fllig geworden (§ 1378Abs. 3 BGB).1. Die Beklagte hat hinreichend substantiiert dargelegt, [X.] sie eine [X.] Zugewinnausgleichsforderung gemû § 1378- 9 -Abs. 1 BGB gegen den [X.] hat. Sie hat den betreffenden Anspruch in ersterInstanz mit 157.292 DM beziffert und sich zur [X.] Darlegung der [X.] auf ein beigeftes Schreiben ihres Prozeûbevollmchtigten bezogen. [X.] ist das jeweilige Anfangs- und Endvermr [X.]en dargelegt,das [X.] den Zeitpunkt der Zustellung des [X.] hochgerechnet und aus der Grstellung der beiderseits ange-nommenen Werte der der [X.] nach ihrer Ansicht zustehende [X.] errechnet. Damit ist die Forderung [X.] worden. Die angesetzten Betrsind bis auf den - mit 250.000 [X.] - Firmenwert der [X.], de[X.] alleiniger Gesellschafter [X.] der [X.] ist, unstreitig. Zum Beweis des Firmenwertes, des-sen Berechnung unter anderem die Bilanzen bis einschlieûlich 1995 zugrundegelegt worden sind, hat die Beklagte die Einholung eines Sachverstigen-gutachtens beantragt. In ihrer Berufungs[X.] sie auf ihr erstinstanz-liches Vorbringen Bezug genommen und darauf hingewiesen, ihr Zugewinn-ausgleichsanspruch belaufe sich jedenfalls auf r 100.000 DM. Soweit dasBerufungsgericht [X.] hat, zur [X.] [X.]ssei nachvollziehbar nichts dargelegt, stellt dies keine nach § 561 Abs. 2 [X.] Feststellung dar, sondern eine bloûe Wertung des Berufungsge-richts, so [X.] keine Verfah[X.]srrforderlich ist, um das Vorbringen [X.] bercksichtigen zu k. Die Revision vertritt deshalb zu [X.] Auffassung, zur [X.] Anspruchs seien - mit Rcksicht auf die ange-nommene fehlende Flligkeit - keine Feststellungen getroffen worden, so [X.]fr das Revisionsverfah[X.] von dem betreffenden Sachvortrag der [X.]auszugehen ist. Daû der [X.] bereits vor dem [X.] ist, stellt die Zulssigkeit der Aufrechnung nicht in Fra-- 10 -ge (Senatsurteil vom 17. November 1999 - [X.]/97 - [X.], 355,357).2. [X.] steht allerdings grundstzlich unter dem Gebot von[X.] und Glauben. Es ist anerkannt, [X.] sich eine Aufrechnung verbietet,wenn nach dem besonde[X.] Inhalt des zwischen den [X.]en [X.]enSchuldverltnisses der [X.] als stillschweigend vereinbart anzusehenist (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck dergeschuldeten Leistung eine Erfllung im Wege der Aufrechnung als mit [X.]und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (vgl. [X.]Z 95, 109, 113). Bei [X.] vermsrechtlicher Beziehungen zwischen fr[X.] Ehegattenist die Aufrechnung mit einem [X.] nach [X.] Senats aber nicht grundstzlich ausgeschlossen. Sie verstût auch nichtdeshalb gegen [X.] und Glauben, weil das Zugewinnausgleichsverfah[X.] etwalangwierig und kompliziert sein wird. Denn fr den Inhaber der unbestrittenen,ebenfalls in der durch die Ehe [X.]en Lebensgemeinschaft wurzelndenForderung ist es grundstzlich nicht unzumutbar, den Ausgang des Zugewinn-ausgleichsverfah[X.]s abzuwarten, damit eine Gesamtbereinigung der beider-seitigen aus der Ehe herr[X.]den Ansprche in einem Akt ermlicht wird(Senatsurteil vom 17. November 1999 aaO [X.], 357).Besondere Umst, aufgrund de[X.] es wegen der konkreten [X.] hier vorliegenden Einzelfalles dennoch treuwidrig sein [X.], [X.] die [X.] die Forderung des [X.] auf Zahlung des ihm zustehenden [X.] mit Hilfe ihres [X.]s tilgen will, sind - [X.] des Berufungsgerichts aus folgerichtig - bisher nicht [X.] worden. Das gilt insbesondere fr eine eventuelle Abrede der [X.]endes Inhalts, [X.] der anteilige Erls dem [X.] in jedem Fall auszuzahlen sei.- 11 -3. Der Senat ist zu einer abschlieûenden Entscheidung nicht in der [X.]. Es bedarf - bevor es auf die Frage ankommt, ob und gegebenenfalls inwelcher [X.] Gegenforderung der [X.] besteht, zchst der Pr-fung, ob die Aufrechnung aus den besonde[X.] Grs Einzelfalls unterAbws Interesses des [X.] an der Verwirklichung seines Anspruchseinerseits r dem [X.] der [X.] andererseitsgegen [X.] und Glauben verstût. Das Berufungsgericht hat lediglich erwogen,ob sich das geltend gemachte Zurckbehaltungsrecht vor Eintritt der Flligkeitder Gegenforderung aus [X.] und Glauben ergebe und dies verneint. Der [X.] bercksichtigte Umstand, [X.] die Beklagte zchst die Auszahlung [X.] auf ihr Konto durchgesetzt und dem [X.] sodann durch den [X.] Vollmacht die Mlichkeit genommen hat, den Betrag selbst abzuheben,mag zwar auch im Rahmen der nunmehr vorzunehmenden Abwdie Beklagte sprechen. Andererseits hat sie aber den Erls bis auf die Klage-forderung an den [X.] ausgekehrt und den Einbehalt mit der Befrchtung[X.], dieser werde ih[X.] [X.] nicht erfllen. Wieihr [X.] zu bewerten ist, rfte auch [X.], welchenWert das [X.] hat, das der [X.] zusammen mit seiner neuen Partne-rin erworben hat, und inwieweit Belastungen bestehen. Die dazu erforderlichenFeststellungen zu treffen, ist ebenso wie die abschlieûende [X.] bei-derseitigen Interessen unter den jetzt maûgebenden [X.]. An diesen ist die Sache daher zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung zurckzuverweisen.HahneSprick[X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZR 162/99

21.11.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2001, Az. XII ZR 162/99 (REWIS RS 2001, 536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 536

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