Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2009, Az. IV ZR 288/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5159

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 288/07vom 10. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.] [X.] hat am 10. Februar 2009 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 16. Juli 2008 wird mit Zustim-mung des [X.] entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO dahin-gehend berichtigt, dass der Kläger gemäß § 101 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Streithelfers des Beklagten zu tragen hat.

[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.08.2006 - 2 O 8/06 - [X.], Entscheidung vom 06.08.2007 - 18 U 162/06 -

Meta

IV ZR 288/07

10.02.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2009, Az. IV ZR 288/07 (REWIS RS 2009, 5159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5159

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18 U 162/06

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