Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. IV ZR 171/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1666

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 171/06vom 1. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat am 1. Oktober 2008 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe-schluss vom 24. September 2008 wird als unzulässig [X.]. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte [X.] ist nicht zulässig. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Senat habe sich im [X.] Beschluss mit den streitigen Tatsachenbehauptungen des Klägers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten nicht befasst. Das trifft nicht zu, wie aus der Begründung des angegriffenen Beschlusses ersichtlich ist. Mangels einer neuen und eigenständigen Gehörsverlet-zung im [X.] ist eine weitere gerichtli-1 - 3 -

[X.] durch den Senat nicht veranlasst (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. November 2007 - [X.]/07 - [X.], 418 [X.]. 4 ff.; vom 13. Dezember 2007 - [X.]/06 - NJW 2008, 2126 [X.]. 1 ff.)
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.01.2005 - 6 O 1/04 - [X.], Entscheidung vom 20.06.2006 - 12 U 58/05 -

Meta

IV ZR 171/06

01.10.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. IV ZR 171/06 (REWIS RS 2008, 1666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1666

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12 U 58/05

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