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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 186/06 vom 14. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat am 14. Februar 2007 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] ein-stimmig beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] - 3. Zivilsenat - vom 29. Juni 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Wert: 20.200 •.
Gründe: Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ih-re Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf [X.] hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 18. Dezember 2006 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Zur Wirksamkeit der Be-lehrung, durch die die Frist des § 12 Abs. 3 [X.] in Lauf gesetzt worden 1 - 3 -
ist, verweist der Senat auf die dortigen Ausführungen unter Ziff. 3, an denen - auch in Anbetracht des Schriftsatzes der Klägerin vom 15. Ja-nuar 2007 - festzuhalten ist.
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.]
Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.07.2005 - 2/1 O 61/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 U 235/05 -
Meta
14.02.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2007, Az. IV ZR 186/06 (REWIS RS 2007, 5222)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5222
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