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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 183/06vom 16. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Oktober 2008 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe-schluss vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 10. Mai 2005 - [X.], 475). Der Senat hat den Klägervortrag zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten. 2 [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.11.2004 - 6 O 670/03 - [X.], Entscheidung vom 20.06.2006 - 12 U 400/04 -
Meta
16.10.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2008, Az. IV ZR 183/06 (REWIS RS 2008, 1399)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1399
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