Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2008, Az. IV ZR 171/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1799

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 171/06vom 24. September 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.] [X.] hat am 24. September 2008 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen beider Parteien gegen des Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 20. Juni 2006 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinan-der aufgehoben. Streitwert: 8.903,66 •

Gründe: Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Den streitigen Tatsa-chenbehauptungen des Klägers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten war nicht nachzugehen, weil es darauf nicht ankommt. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 2. Juli 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.01.2005 - 6 O 1/04 - [X.], Entscheidung vom 20.06.2006 - 12 U 58/05 -

Meta

IV ZR 171/06

24.09.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2008, Az. IV ZR 171/06 (REWIS RS 2008, 1799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1799

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12 U 58/05

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