Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2023, Az. X ZR 127/21

10. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 10368

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentnichtigkeitsklage gegen ein Patent betreffend eine Trägerelement für die Herstellung von Werbematerialien und dessen Verwendung - Trägerelement


Leitsatz

Trägerelement

1. Funktions- und Zweckangaben definieren den durch das Patent geschützten Gegenstand regelmäßig lediglich dahin, dass er geeignet sein muss, für die im Patentanspruch genannte Funktion und den dort genannten Zweck verwendet zu werden (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - X ZR 120/20, GRUR 2023, 246 Rn. 29 - Verbindungsleitung).

2. Eine Entgegenhaltung, die für einen bestimmten Parameter einen Mindestwert von 1,0 µm benennt und Ausführungsbeispiele im Bereich bis zu 4,4 µm schildert, offenbart nicht ohne weiteres die Lehre, den Mindestwert auf 10 µm festzulegen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 3. Senats ([X.]) des [X.] vom 28. Juli 2021 abgeändert.

Das [X.] Patent 1 677 974 wird mit Wirkung für die [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 8 entfällt, Patentanspruch 1 am Ende wie folgt ergänzt wird und sich die weiteren Ansprüche auf diese Fassung beziehen:

", wobei auf die Oberfläche (2) eine Farbschicht (6) zur Ausgestaltung eines Werbemotivs aufgebracht ist"

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte drei Viertel und die Klägerin ein Viertel.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Inhaber des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 677 974 (Streitpatents), welches am 2. November 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität eines [X.] Gebrauchsmusters vom 31. Oktober 2003 angemeldet wurde und ein Trägerelement für die Herstellung von Werbematerialien betrifft.

2

Patentanspruch 1, auf den 24 weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der [X.]:

[X.] für die Herstellung von Werbematerialien umfassend

a) eine Folie (1) mit einer Oberfläche (2), welche eine Rautiefe von mindestens 10 µm aufweist,

b) einer nicht-elastischen Schicht (3) und

c) einer Haftvermittlerschicht (4).

3

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Der Beklagte hat das Streitpatent mit einem Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.

4

Das Patentgericht hat das Patent für nichtig erklärt, soweit es über die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung hinausgeht, und die weitergehende Klage abgewiesen.

5

Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das Patent hilfsweise mit ihren erstinstanzlichen Hilfsanträgen.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Berufung ist nur hinsichtlich der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung des Streitpatents begründet.

7

I. Das Streitpatent betrifft ein Trägerelement für die Herstellung von Werbematerialien und dessen Verwendung.

8

1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift wurden Werbematerialien auf frei zugänglichen Untergrundbereichen wie etwa Wegen, Straßen oder dergleichen zum Schutz vor Abrieb mit einer Laminatstruktur versehen, bei der das Werbemotiv von einer Schutzschicht abgedeckt ist. Die Herstellung solcher Werbematerialien sei mit hohen Kosten verbunden (Abs. 2).

9

2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, Trägerelemente für Werbematerialien bereit zu stellen, die eine hohe Abriebbeständigkeit haben, unter den üblichen Umwelteinflüssen haltbar sind und ohne Beschädigung des Untergrundes entfernt werden können.

3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 in der in erster Linie verteidigten Fassung eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):

1. Mehrschichtiges Trägerelement

1.1 für die Herstellung von Werbematerialien, umfassend

2. eine Folie (1), deren Oberfläche (2)

2.1 eine Rautiefe von mindestens 10 µm aufweist und

2.2 zum Aufbringen von Farbschichten (6) zur Ausgestaltung eines beliebigen Werbemotivs ohne zusätzliche transparente Folienschicht über den Farbschichten (6) geeignet ist;

3. eine nicht-elastische Schicht (3) und

4. eine Haftvermittlerschicht (4).

4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung.

a) Die in Merkmal 3 vorgesehene nicht-elastische Schicht muss nach den hierauf bezogenen Ausführungen in der Beschreibung so ausgestaltet sein, dass beim Aufbringen des Trägerelements auf einen Untergrund eine Anpassung an Unebenheiten erreicht wird und der Gesamtverbund des Trägerelements in der an diese Untergrundform angepassten Ausgestaltung verbleibt (Abs. 15).

b) Die in Merkmal 2.1 vorgegebene Rautiefe von mindestens 10 µm ermöglicht nach der Beschreibung eine Verzahnung der Oberfläche mit der aufgebrachten Farbschicht.

aa) Ob als Rautiefe in diesem Sinne ein Maximalwert oder ein Durchschnittswert anzusehen ist und wie das Maximum bzw. der Durchschnitt im Einzelnen zu bestimmen sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

Nach den Feststellungen des Patentgerichts bezeichnet die Rautiefe fachüblicherweise die Differenz aus maximalem und minimalem Wert eines ([X.] bezogen auf eine definierte (Gesamt-)Messstrecke. Die Bestimmung dieses Werts hängt danach von der Festlegung der Messstrecke ab. Insoweit enthält Patentanspruch 1 keine Vorgaben.

Nach den Feststellungen des Patentgerichts ergibt sich aus dem Begriff "Rautiefe" nicht zwingend, wie viele Messungen durchgeführt und ob die Ergebnisse mehrerer Einzelmessungen gemittelt werden. Auch insoweit enthält Patentanspruch 1 keine Vorgaben.

Welche Schlussfolgerungen sich hieraus für die Auslegung von Merkmal 2.1 im Einzelnen ergeben, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung. Für die Beurteilung des [X.] genügt die Schlussfolgerung, dass zur Verwirklichung von Merkmal 2.1 jedenfalls erforderlich ist, dass die Differenz zwischen den höchsten und den niedrigsten Bereichen zumindest über einen erheblichen Teil der [X.] hinweg den Mindestwert erreicht oder überschreitet.

bb) Durch die vorgegebene Rautiefe wird nach der Beschreibung des Streitpatents die Abriebfestigkeit entscheidend erhöht (Abs. 12).

Dadurch lasse sich eine Beständigkeit insbesondere gegen Feuchtigkeit, Licht, Temperatur, Chemikalien und chemische Einflüsse erreichen, ohne dass eine zusätzliche Behandlung der Oberfläche erforderlich ist (Abs. 14). Darüber hinaus komme es zu einer Erhöhung der Farbbrillanz (Abs. 12).

cc) Als bevorzugt gibt die Beschreibung mehrere Bereiche zwischen 50 und 200 µm an. Als höchst bevorzugt wird der Bereich von 90 bis 110 µm bezeichnet. Durch die genannte Rautiefe ergebe sich, dass die Oberfläche trittfest und rutschsicher sei (Abs. 10).

Dass diese Eigenschaften schon bei dem in Patentanspruch 1 vorgesehenen Minimalwert von 10 µm gegeben sind, lässt sich der Patentschrift nicht entnehmen.

dd) Mit welchen Mitteln die erforderliche Rauigkeit erzielt wird, ist in Patentanspruch 1 nicht vorgegeben.

c) Die in Merkmal 2.2 vorgegebene Zweckbestimmung erfordert, dass die Folie in der dort definierten Weise zum Aufbringen von Farbschichten geeignet ist.

aa) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist damit nicht ausgeschlossen, dass das Trägerelement weitere Schichten aufweist, die zum Aufbringen von Farbschichten geeignet sind.

(1) Nach der Beschreibung des Streitpatents eröffnet die in Merkmal 2.1 vorgegebene Rautiefe zwar die Möglichkeit, eine Farbschicht auf die Oberfläche der Folie aufzubringen, die ohne zusätzliche Schicht hinreichend gegen äußere Einflüsse beständig ist. Auch wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, schließt dies aber nicht zwingend aus, andere Schichten des Trägerelements ebenfalls so auszugestalten, dass auf sie eine Farbschicht aufgebracht werden kann.

(2) Ob auf die Oberfläche der Folie oder an anderen Stellen tatsächlich eine Farbschicht aufgebracht wird, ist nach der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 unerheblich, weil dieser Anspruch nicht nur die Verwendung eines Trägerelements zu dem genannten Zweck schützt, sondern ein Erzeugnis, das für eine solche Verwendung geeignet ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats definieren Funktions- und Zweckangaben den durch das Patent geschützten Gegenstand regelmäßig lediglich dahin, dass er geeignet sein muss, für die im Patentanspruch genannte Funktion und den dort genannten Zweck verwendet zu werden (vgl. nur [X.], Urteil vom 6. Dezember 2022 - [X.], GRUR 2023, 246 Rn. 29 - Verbindungsleitung).

Im Streitfall reicht es für die Verwirklichung von Merkmal 2.2 danach aus, dass die Oberfläche der Folie zum Aufbringen der näher bezeichneten Farbschichten geeignet ist. Ob das Trägerelement in dieser Weise verwendet wird, ist demgegenüber unerheblich.

bb) Wie die Berufung zu Recht geltend macht, sieht Patentanspruch 1 als zwingend erforderliches Mittel zum Erreichen der in Merkmal 2.2 vorgesehenen Eignung nur die in Merkmale 2.1 definierte Rautiefe vor.

Nach der Beschreibung des Streitpatents hängt die Beständigkeit gegen äußere Einflüsse zwar auch von anderen Faktoren ab, insbesondere von der Oberflächenenergie der Folie (Abs. 13 f.) und von der Härtbarkeit der Farbe (Abs. 27). Patentanspruch 1 enthält aber keine Vorgaben in Bezug auf diese Parameter und gibt auch nicht vor, für welche Einsatzzwecke das bedruckte Trägerelement geeignet sein und welchen äußeren Einflüssen es standhalten muss. Insbesondere ist nicht vorgegeben, dass die Farbschicht so beständig sein muss, dass das Trägerelement dauerhaft als Werbematerial auf Straßen, Gehwegen und dergleichen eingesetzt werden kann.

Wie bereits dargelegt wurde, hat Merkmal 3 zwar die Funktion, einen solchen Einsatz zu ermöglichen. Hinsichtlich der [X.] und der Farbschicht enthält Patentanspruch 1 aber keine vergleichbaren Vorgaben.

Daraus ergibt sich, dass es zur Verwirklichung von Merkmal 2.2 ausreicht, wenn die Eigenschaften der Oberfläche, insbesondere ihre Rauigkeit und Oberflächenenergie, es ermöglichen, zumindest bestimmte Farbschichten so aufzubringen, dass sie für einige Zeit auf der Oberfläche haften bleiben.

d) Zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass Patentanspruch 1 nicht ausschließt, dass neben den in den Merkmalen 2, 3 und 4 vorgesehenen Schichten weitere Schichten vorhanden sind.

Optional zulässig ist danach auch eine Deckschicht über der auf die raue [X.] aufgebrachten Farbschicht. Wie bereits dargelegt wurde, sieht Merkmal 2.2 lediglich vor, dass die [X.] so ausgestaltet ist, dass eine solche Deckschicht nicht zwingend erforderlich ist, nicht aber, dass von dieser Möglichkeit zwingend Gebrauch gemacht wird.

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Aus Sicht des Fachmanns, eines Diplom-Ingenieurs oder Masters of Engineering der Fachrichtung Verfahrenstechnik oder Materialwissenschaften mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Anwendung von Klebefolien und Laminatprodukten, beschreibe Merkmal 2.2 nicht nur die theoretische Möglichkeit zur Aufbringung einer Farbschicht auf die raue Oberfläche der Folie. Vielmehr werde damit der Ort des [X.] bestimmt. Zudem müsse das Trägerelement so ausgestaltet sein, dass keine weitere transparente Folienschicht über der Farbschicht aufgetragen werde.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei nicht unzulässig erweitert. Die bloße aus der Beschreibung ableitbare Eignung zum Bedrucken sei unabhängig von den hierzu zusätzlich zu treffenden Maßnahmen. Ob das Weglassen der Folie zu Qualitätseinschränkungen des fertigen Produkts führen könne, sei patentrechtlich unerheblich, weil hierauf das Vorliegen eines [X.] nicht gestützt werden könne.

Der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand sei in der [X.] [X.] 2001-317171 ([X.], [X.] Übersetzung [X.]b) nicht vollständig offenbart. [X.] zeige zwar eine Oberfläche mit einer rutschhemmenden [X.] (5). Diese werde aber nicht bedruckt. Als Ort für eine Anzeigeschicht offenbare [X.] ausschließlich den unterhalb der rutschhemmenden Schicht angeordneten Harzfilm (4). Eine Rautiefe der Oberfläche von mindestens 10 µm sei in [X.] ebenfalls nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. In Bezug auf zwei in den Figuren 4 und 5 dargestellte Ausführungsbeispiele würden zwar unter Bezugnahme auf einen [X.] Industriestandard bestimmte Partikelgrößen angegeben. Worum es sich bei diesen Angaben handle, werde der Fachmann aber erst aufgrund weiterer Überlegungen ermitteln müssen.

Der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand sei auch in der Übersetzung des europäischen Patents 1 060 088 ([X.], [X.]) nicht vollständig offenbart. Der Aufbau des in der [X.] beschriebenen graphischen Artikels entspreche einem herkömmlichen mehrschichtigen Trägerelement, bei dem über einer [X.] (24) eine transparente Bildschutzkomponente (30) aufgetragen werde. Nicht beschrieben sei die Eignung der Oberfläche der Bildschutzschicht (32) bzw. [X.] (58) zum Aufbringen weiterer Schichten, insbesondere zum Aufbringen von Farbschichten gemäß Merkmal 2.2.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Der Fachmann, der das in [X.] gelehrte rutschhemmende Band zur Verfügung stellen möchte, werde sich zwar Gedanken hinsichtlich der geeigneten Oberflächenrauigkeit machen, welche streitpatentgemäß durch die Rautiefe charakterisiert werde. Die in [X.] enthaltenen Angaben auf der Grundlage des [X.] Industriestandards deuteten auf Partikelgrößen im Bereich zwischen 106 µm und 1700 µm, so dass eine Rautiefe von mindestens 10 µm nahegelegen haben möge. Dem Fachmann werde aber weder aus [X.] noch aus [X.] eine Anregung gegeben, die dortigen rauen Oberflächen zum Aufbringen von Farbschichten zur Ausgestaltung eines Werbemotivs ohne zusätzliche transparente Folienschicht vorzusehen.

Auch die [X.] [X.] 41 35 097 ([X.]) rege den Fachmann ausgehend von [X.] oder [X.] nicht an, die raue Oberfläche zu bedrucken. [X.], die ebenfalls mehrschichtige Folien offenbare, nenne zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Bedruckbarkeit auch einer rauen Oberfläche. Diese Lehre beinhalte aber nur die Selbstverständlichkeit, dass auch eine raue Oberfläche grundsätzlich bedruckbar sei, und führe ergänzend aus, überraschenderweise sei gefunden worden, dass die - durch [X.] zudem verbesserte - Bedruckbarkeit auch nach mehrmonatiger Lagerung nur unerheblich abfalle. Anders als vom Streitpatent gefordert, gehe diese Eigenschaft aber mit dem in [X.] geforderten Schichtaufbau und der Wahl spezieller Materialien einher. Darüber hinaus lehre [X.], dass Rauigkeiten im Bereich von 3,4 bis 4,4 µm ausreichend seien, um die dort gewünschten Eigenschaften einer ausreichend matten und trüben Mehrschichtfolie zu erzielen. An keiner Stelle der [X.] entnehme der Fachmann zudem die Information, dass die Rauigkeit hinsichtlich der Bedruckbarkeit eine entscheidende Rolle spiele.

Dass die Erkenntnis, dass auch raue Oberflächen grundsätzlich bedruckbar sind, zum allgemeinen Fachwissen zähle, führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die generelle Eignung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden Lösungsmittels könne nur dann als Veranlassung zur ihrer Heranziehung genügen, wenn für den Fachmann ohne Weiteres erkennbar sei, dass eine technische Ausgangslage bestehe, in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstelle. Daran fehle es im Streitfall, weil die Werbebotschaften ausgehend von [X.] oder [X.] auf einer [X.] mit einer darauf aufgebrachten Schutzschicht aufgedruckt würden.

Ein Anlass ergebe sich auch nicht daraus, dass die obere Schicht der [X.] semitransparent oder intransparent sein könne. [X.] liefere keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Werbebotschaft auch in diesem Fall aufgebracht werden solle. Vielmehr lehre [X.] ausschließlich, dass das Aufbringen einer Werbebotschaft nur im Fall einer transparenten Oberflächenschicht möglich sei.

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im [X.] in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand in [X.] vollständig offenbart.

a) [X.] beschreibt als Stand der Technik Anti-Rutschbänder zur Anbringung auf der Bodenfläche eines Gebäudes, auf einer Treppe oder dergleichen.

Eine im Stand der Technik bekannte Anti-Rutschfolie bestehe unter anderem aus einer Anzeigeschicht (12), die durch Auftragen von Farbe auf die Oberseite der [X.] (10) gebildet werde, und einer Oberflächenschicht (20), die eine große Anzahl rutschhemmender Partikel (24) enthalte (Abs. 2). Von Nachteil sei, dass die Anzeigeschicht durch den verwendeten Klebstoff eingeschränkt werde, weil die rutschhemmenden Partikel (24) dadurch direkt auf der Anzeigeschicht hafteten. Ferner sei diese Anti-Rutschfolie aufgrund ihrer komplizierten Schichtstruktur zu hart und deshalb nicht in der Lage, Unebenheiten auszugleichen. Zudem sei die Herstellung kompliziert, zeitaufwendig und kostspielig (Abs. 3).

Bei einer anderen Anti-Rutschfolie mit vereinfachter Struktur werde eine rutschhemmende [X.] (45) mit einer unebenen Oberseite auf einem Grundmaterial (42) aus Aluminiumfolie gebildet. Um den rutschhemmenden Effekt weiter zu verstärken, würden auf der rutschhemmenden [X.] (45) rutschhemmende Partikel (47) verteilt. Aufgrund der Formbarkeit der als Grundmaterial verwendeten Aluminiumfolie könnten Unebenheiten ausreichend ausgeglichen werden (Abs. 4). Die Aluminiumfolie könne aber leicht knittern, brechen oder gedehnt werden (Abs. 5).

b) Zur Verbesserung schlägt [X.] ein Anti-Rutschband vor, dessen Aufbau in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 schematisch dargestellt ist.

Abbildung

Das dargestellte Band umfasst einen [X.] (1), eine [X.] (5) mit einer rutschhemmenden Funktion und eine Klebstoffschicht (6). Der [X.] (1) besteht aus einem Verbundmaterial aus einem Harzfilm (4), einer Metallfolie (2) und einer dazwischenliegenden Klebstoffschicht (3) (Abs. 8).

Zusätzlich könne ein Effekt als Anzeigeschicht erzielt werden, solange die rutschhemmende [X.] im Wesentlichen transparent sei und der Zustand des [X.] durch die Schicht beobachtet werden könne, der Harzfilm mit einer geeigneten Farbe gefärbt werde oder auf der Oberfläche ein geeigneter Slogan oder ein geeignetes Muster oder dergleichen aufgedruckt werde (Abs. 10 f.).

Zur weiteren Verbesserung der Rutschhemmung könnten auf der [X.] (5) rutschhemmende Teilchen (7) verteilt werden. Diese könnten auf der [X.] aufliegen oder in sie integriert sein, wie dies in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4 und 5 dargestellt ist (Abs. 25).

AbbildungAbbildung

Wenn die rutschhemmenden Partikel gemäß den [X.] dargestellt würden, hätten sie vorzugsweise eine Partikelgröße im Bereich von #12 bis #120. Wenn die Partikelgröße kleiner als #120 sei, werde es schwierig, den rutschhemmenden Effekt zu erzielen. Wenn sie größer als #12 sei, würden die Partikel schwerer haften (Abs. 26).

c) Damit sind die Merkmale 1, 1.1, 2, 3 und 4 offenbart.

d) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist auch das Merkmal 2.1 offenbart.

Wie das Patentgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, erschließen sich die Angaben zu den Partikelgrößen (#12 bis #120) allerdings nur durch Rückgriff auf einen [X.] Industriestandard. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts erfordert die Heranziehung dieses Standards aber keine ergänzenden fachlichen Überlegungen.

Der einschlägige Standard ist in [X.] ausdrücklich benannt. Die darin enthaltenen Definitionen der Partikelgrößen im Bereich von #12 bis #120 können folglich ohne Überlegung durch bloßes Nachschlagen ermittelt werden. Damit gehören sie zum [X.] von [X.].

Wie auch das Patentgericht im Zusammenhang mit der Frage der erfinderischen Tätigkeit ausführt, ergibt sich aus diesen Größenvorgaben, dass eine Anordnung, wie sie in den Figuren 4 und 5 dargestellt ist, eine Rautiefe von deutlich mehr als 10 µm aufweist.

e) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts offenbart [X.] auch das Merkmal 2.2.

Wie das Patentgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, enthält [X.] zwar keine Ausführungen zu der Frage, ob die rutschhemmende [X.] (5) bedruckt werden kann.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, reicht zur Verwirklichung von Merkmal 2.2 jedoch eine Rautiefe mit dem in Merkmal 2.1 definierten Mindestwert und eine Oberflächenbeschaffenheit, die zumindest den Auftrag bestimmter Farbschichten ermöglicht. Diese Möglichkeit ist in [X.] zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Sie ist im Kontext von [X.] auch unerheblich, weil der Auftrag von Farbe dort für eine weiter unten angeordnete Schicht vorgesehen ist. Für eine hinreichende [X.] von Merkmal 2.2 reicht aber aus, dass [X.]en grundsätzlich für einen Farbauftrag geeignet sind und [X.] keine Hinweise zu entnehmen sind, dass für die [X.] (5) etwas anderes gilt. Besondere Anforderungen an die Dauerhaftigkeit oder Widerstandsfähigkeit der Farbbeschichtung sieht Merkmal 2.2, wie bereits dargelegt wurde, nicht vor.

Dass [X.] den Auftrag von Farbe unterhalb der [X.] (5) vorsieht, ist unerheblich, weil die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 eine solche Ausgestaltung aus den oben dargestellten Gründen nicht ausschließt.

2. Der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand ist auch in [X.] vollständig offenbart.

a) [X.] betrifft ein Display-, Informations- oder Werbesystem mit einem mehrlagigen graphischen Artikel, der auf eine Außenbereichsfläche wie Beton, Asphalt oder dergleichen aufgebracht wird ([X.] 10-16).

[X.] beschreibt als Stand der Technik unter anderem Bodengraphiken für die Markenwerbung im Innenbereich (S. 3/4). Diese bestünden aus einem bebilderbaren [X.], welcher klar und gefärbt sein könne, einer auf den [X.] aufgebrachten [X.] und einem darüber liegenden Schutzfilm. Auf der anderen Seite des [X.]s sei ein Kleber aufgebracht (S. 4 Z. 11-31). Solche Graphiken hätten sich für den Einsatz im Außenbereich als nicht geeignet erwiesen (S. 4/5).

b) Zur Verbesserung schlägt [X.] vor, die [X.] der Bildschutzschicht zu modifizieren, und zwar durch Prägung oder Einbau abrasiver Materialien in einem Muster, welches eine Griffigkeit für Fußgängerverkehr bereitstelle, aber nicht wesentlich den Informationsfluss der darunterliegenden [X.] verdecke (S. 6/7).

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

Abbildung

Die Bildschutzkomponente (30) umfasse eine Polymerfilmschicht (32), die beständig gegen Witterung, Abrieb und chemische Aussetzung sei (S. 15 Z. 15-17). Diese sei mittels einer Kleberschicht (38) mit der [X.] (24) oder freiliegenden Abschnitten der Basisschicht (16) verklebt (S. 15 Z. 26-29).

Die Oberfläche (36) der Bildschutzschicht (32) müsse eine griffige Oberfläche für Fußgänger oder leichten Fahrzeugverkehr bereitstellen. Hierzu sei es wichtig, die [X.] zumindest eines Teils dieser Oberfläche zu modifizieren ([X.] 9-16). Eine geeignete Ausgestaltung ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.

Abbildung

Die Oberfläche (36) ist mit mindestens einer Schicht (52) aus einer im wesentlichen klaren Binderzusammensetzung beschichtet (S. 17 Z. 29 bis [X.]). In der [X.] (52) sind kleine abrasive Partikel (54) eingebettet und an der freiliegenden Oberfläche (53) festgeklebt (S. 18 Z. 8-16). Größe, Form und Zusammensetzung der abrasiven Materialien (54) könnten so gewählt werden, dass sie den gewünschten Grad an Griffigkeit auf der Oberfläche bereitstellen. Im Allgemeinen sollten die Partikel eine Größe von etwa 10 bis etwa 1000 µm aufweisen (S. 18 Z. 30 bis [X.] 1).

c) Damit sind die Merkmale 1, 1.1, 2, 3 und 4 offenbart.

d) Offenbart ist auch Merkmal 2.1.

Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts ergibt sich bei der in Figur 2 dargestellten Anordnung und der angegebenen Partikelgröße eine Rautiefe von mindestens 10 µm.

e) Ebenfalls offenbart ist Merkmal 2.2.

Wie bereits oben dargelegt wurde, reichen zur [X.] dieses Merkmals die [X.] der in Merkmal 2.1 definierten Rautiefe und die grundsätzliche Eignung des Materials zum Auftrag zumindest bestimmter Farbschichten. Diese Voraussetzung ist auch bei [X.] erfüllt.

IV. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 119 Abs. 5 Satz 2 [X.]).

Der mit Hilfsantrag I verteidigte Gegenstand erweist sich als patentfähig.

1. Nach Hilfsantrag I soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 um folgendes Merkmal ergänzt werden:

5. Auf die Oberfläche (2) ist eine Farbschicht (6) zur Ausgestaltung eines Werbemotivs aufgebracht.

2. Dieses Merkmal ist in [X.] und [X.] nicht offenbart.

Wie bereits oben dargelegt wurde, ist die raue Oberfläche der in [X.] und [X.] offenbarten Trägerelemente zwar zum Bedrucken mit einem Werbemotiv geeignet. [X.] und [X.] offenbaren aber keine Elemente, bei der eine solche Bedruckung vorhanden ist.

3. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Bedrucken der rauen Oberfläche ausgehend von [X.] und [X.] nicht nahegelegt war.

a) Weder aus [X.] noch aus [X.] ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die angegebene Rautiefe nicht nur die Rutschfestigkeit gewährleistet, sondern auch die Möglichkeit zum Auftrag einer widerstandsfähigen Farbschicht bietet.

Dass diese Möglichkeit jedenfalls dann objektiv gegeben ist, wenn keine konkreten Anforderungen an die Haltbarkeit der Farbschicht gestellt werden, reicht für eine diesbezügliche Anregung nicht aus. Ausgehend von [X.] und [X.] ergab sich vielmehr der Eindruck, dass die Farbschicht unterhalb der rutschfesten Schicht angeordnet werden muss, um sie hinreichend zu schützen.

b) Durch [X.] ist der mit Hilfsantrag I verteidigte Gegenstand weder offenbart noch nahegelegt.

aa) [X.] betrifft eine Mehrschichtfolie mit einer Basisschicht aus einem Polypropylen-Polymer und einer oder zwei Deckschichten aus High Density Polyethylen (HDPE) und Polypropylen.

Im Stand der Technik bekannten Folie dieser Art wiesen einen niedrigen Reibungskoeffizienten in Verbindung mit einer gut benetzbaren Oberfläche und eine ausgezeichnete optische Klarheit bzw. einen hohen Glanz und eine geringe Trübung auf (S. 2 Z. 14-18).

Um eine hohe Trübung und einen minimalen Glanz zu erreichen, schlägt [X.] eine besondere Zusammensetzung der beiden Schichten vor (S. 2 Z. 41 bis [X.] 8). Zur Verbesserung der Hafteigenschaften könnten die Oberflächen der Folie coronabehandelt werden ([X.] 9 f.). Überraschenderweise zeigten die erfindungsgemäßen Folien eine hervorragende Bedruckbarkeit, die durch Flamm- oder [X.] zusätzlich verbessert werden könne und besonders langzeitbeständig sei. Die hohe Oberflächenspannung falle unerwarteterweise auch nach mehrmonatiger Lagerzeit nur unerheblich ab ([X.]-25).

Die Ergebnisse eines Vergleichs zwischen vier Ausführungsbeispielen ([X.] bis [X.]) und sechs Vergleichsbeispielen (V[X.] bis [X.]) sind in der nachfolgend wiedergegebenen Tabelle dargestellt.

Abbildung

bb) Zu Recht hat das Patentgericht [X.] nicht als neuheitsschädlich angesehen.

(1) [X.] offenbart keine nicht-elastische Schicht im Sinne von Merkmal 3.

Aus [X.] ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass eine der Schichten so ausgestaltet ist, dass sie geeignet ist, Unebenheiten auf einem Untergrund auszugleichen.

(2) Aus [X.] lässt sich auch nicht unmittelbar und eindeutig eine Rautiefe von mindestens 10 µm entnehmen.

(a) Aus der in der Beschreibung von [X.] enthaltenen Angabe, die Rauigkeit der Oberfläche nach [X.] 4768 liege über 1,0 µm ([X.]), ergibt sich keine Rauigkeit von 10 µm oder mehr.

[X.] benennt zwar keine ausdrückliche Obergrenze. Dennoch ist die in der Beschreibung enthaltene Bereichsangabe im Lichte der Gesamtoffenbarung auszulegen. Hierfür sind insbesondere die Angaben in der oben wiedergegebenen Tabelle maßgeblich. Diese weisen einen Höchstwert von 4,4 µm aus.

Daraus mag zu entnehmen sein, dass auch eine höhere Rautiefe in Betracht kommt. Ein Vergleich der in der Tabelle ausgewiesenen Werte zeigt jedoch, dass es um einen Bereich geht, der sich in der Dimension des angegebenen Mindestwerts von 1,0 µm bewegt. Damit ist nicht hinreichend offenbart, eine Rautiefe von 10 µm oder mehr zu wählen.

(b) Der von der Klägerin erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung erhobene Einwand, der in [X.] verwendete Begriff der Rauigkeit sei entgegen der Annahme des Patentgerichts nicht gleichbedeutend mit der Rautiefe im Sinne von Merkmal 2.1, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die Rautiefe im Sinne von Merkmal 2.1 einen Maximalwert bezeichnet und die in [X.] angegebenen Werte einen Mittelwert angeben, ist den Angaben in [X.] nicht eindeutig zu entnehmen, dass eine Rautiefe von mindestens 10 µm erreicht wird.

Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, vermag das Vorbringen der Klägerin, nach einschlägigen Normen sei ein Umrechnungsfaktor von 7 üblich, schon deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, weil der tatsächlich maßgebliche Faktor für die Umrechnung zwischen einem Mittel- und einem Maximalwert nach diesem Vorbringen von der Ausgestaltung der konkreten Oberfläche abhängt und [X.] hierzu keine Angaben enthält, die hinreichend sicher auf einen bestimmten Umrechnungsfaktor schließen lassen.

cc) Aus [X.] ergibt sich auch keine Anregung in Richtung auf das Streitpatent.

(1) Aus [X.] ergaben sich zwar Hinweise auf den - nach den Feststellungen des Patentgerichts ohnehin bekannten - Umstand, dass auch raue Oberflächen bedruckt werden können. Die als überraschend gut bezeichneten Druckeigenschaften werden in [X.] aber nicht mit der Rautiefe in Verbindung gebracht, sondern mit der Oberflächenenergie, die durch besondere Maßnahmen verbessert wird. Anhaltspunkte dafür, dass eine Rautiefe über 10 µm die Bedruckbarkeit verbessert, ergeben sich aus [X.] nicht.

(2) Der mit Hilfsantrag I verteidigte Gegenstand wäre selbst dann nicht nahegelegt, wenn eine Kombination von Folien der in [X.] und [X.] offenbarten Art mit einer oberen Schicht nach dem Vorbild von [X.] alle Merkmale verwirklichen würde, wie die Klägerin dies in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat. Aus den genannten [X.] ergab sich für eine solche Kombination keine Anregung.

In [X.] und [X.] steht die Rutschfestigkeit der Oberfläche im Mittelpunkt. Dieser Aspekt spielt im Zusammenhang von [X.] keine ersichtliche Rolle. Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass, die in [X.] und [X.] vorgeschlagenen Oberflächen durch die in [X.] offenbarte Folienschicht zu ersetzen.

c) Durch das bereits erwähnte allgemeine Fachwissen, dass auch eine raue Folie bedruckbar sein kann, war der mit Hilfsantrag I verteidigte Gegenstand ebenfalls nicht nahegelegt.

Aus diesem Wissen ergaben sich keine Hinweise darauf, dass abweichend von der in [X.] und [X.] offenbarten Vorgehensweise eine besonders widerstandsfähige Farbbeschichtung gerade durch Aufbringen der Farbe auf eine Oberfläche mit besonders großer Rautiefe erreicht werden kann.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] sowie § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Hoffmann     

      

Deichfuß

      

Rombach     

      

Crummenerl     

      

Meta

X ZR 127/21

12.12.2023

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 28. Juli 2021, Az: 3 Ni 27/19 (EP), Urteil

Art 54 Abs 2 EuPatÜbk, Art 69 Abs 1 EuPatÜbk, § 3 PatG, § 14 PatG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2023, Az. X ZR 127/21 (REWIS RS 2023, 10368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10368


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 Ni 27/19 (EP)

Bundespatentgericht, 3 Ni 27/19 (EP), 28.07.2021.


Az. X ZR 127/21

Bundesgerichtshof, X ZR 127/21, 12.12.2023.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 Ni 27/19 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren– "Mehrschichtiges Trägerelement" – Zur Frage der Wertung einer Zweckangabe als konkrete räumlich-körperliche Ausgestaltung – …


3 Ni 29/19 (EP) (Bundespatentgericht)


X ZR 19/13 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitsverfahren: Erfinderischen Tätigkeit bei Erfindungen mit mehreren technischen Problemen


X ZR 112/15 (Bundesgerichtshof)


X ZR 74/13 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitsverfahren: Patentfähigkeit einer rückstrahlenden Folie; Beschränkung der Patentansprüche durch Aufnahme von erfolgsfördernden Merkmalen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZR 120/20

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.