Bundespatentgericht, Urteil vom 19.01.2023, Az. 3 Ni 29/19 (EP)

3. Senat | REWIS RS 2023, 7352

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 502 744

([X.] 2008 012 402)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2023 durch den Vorsitzenden [X.], den [X.] Schwarz, die [X.]in Dipl.-Chem. [X.], den [X.] Dipl.-Chem. [X.] und die [X.]in [X.]. Philipps

für Recht erkannt:

[X.] Die Klagen werden abgewiesen.

I[X.] Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in [X.] Verfahrenssprache erteilten [X.] Patents 2 502 744 (Streitpatent; vgl. Anlage K1) mit der Bezeichnung „Etikettenfolie für Rundumetiketten“, das am 27. September 2008 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der [X.] Anmeldung 10 2007 050 851 vom 24. Oktober 2007 als Teilanmeldung der als [X.] 2009/052921 [X.] veröffentlichten internationalen Anmeldung PCT/[X.]/008242 angemeldet worden ist. Der von einem Dritten gegen das Streitpatent eingelegte Einspruch ist vom Europäischen Patentamt mit Beschluss der [X.] vom 25. Juni 2019 endgültig zurückgewiesen worden.

2

Das beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] betrifft eine biaxial orientierte Polypropylenfolie und deren Verwendung als Rundumetikett (K1: [0001]) und umfasst in der erteilten Fassung den Patentanspruch 1, auf welchen die Patentansprüche 2 bis 7 unmittelbar oder mittelbar zurückbezogen sind, den nebengeordneten Erzeugnisanspruch 8 sowie die nebengeordneten [X.] 9 und 10. Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 bis 10 lauten:

Abbildung

3

Mit ihrer Nichtigkeitsklage begehren die Klägerinnen, die von der Beklagten wegen Patentverletzung (vgl. Urteil des [X.] vom 12. November 2019 und Urteil des [X.] vom 25. Februar 2021, vgl. Anlage [X.], gegen das die Klägerinnen Nichtzulassungsbeschwerde beim [X.] eingelegt haben, deren Verfahren bis zur Entscheidung über die Nichtigkeit ausgesetzt ist) in Anspruch genommen wurden, die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents, weil ihrer Auffassung nach der Gegenstand des Streitpatents unzulässig erweitert, nicht ausführbar und nicht patentfähig sei. Die Beklagte verteidigt ihr Patent in der erteilten Fassung sowie in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 7 laut Schriftsatz vom 17. April 2020, wobei sie die Patentansprüche nach diesen Hilfsanträgen nicht als geschlossene Anspruchssätze versteht. Wegen des Wortlauts der Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 17. April 2020 verwiesen.

4

Die Parteien haben u.a. folgende weitere Druckschriften eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen von den Parteien vergeben):

5

K3    

[X.] 2009/052921 [X.] ([X.])

K4    

X: Eidesstattliche Versicherung, 28. April 2019. 5 Seiten, 1 Seite Lebenslauf

K7    

[X.]: Affidavit, 27. März 2019. 3 Seiten, 2 Seiten Lebenslauf

[X.]    

[X.] 00/09329 [X.]

[X.]    

[X.] 43 13 430 [X.]

[X.]    

[X.] 39 40 173 [X.]

[X.]    

[X.] 4 578 316 A

[X.]    

[X.] 5 516 563 A

D8    

[X.] 5 618 369 A

D9    

Norm [X.] 4768 Blatt 1, August 1974; Beiblatt 1 zu [X.] 4768 Teil 1, Oktober 1978

                 
                 

[X.]     

[X.] 02/45956 [X.]

[X.]     

EP 0 514 098 A2

D12     

A, : BOPP Markets and Growth – Development in Technology. Polypropylene’94, 4. bis 5. Oktober 1994, Zürich, [X.], Session VII Speaker 2-1. 19 Seiten

D13     

Z, : [X.]. [X.] 2002, 18th Annual World Congress, 29. bis 30. Oktober 2002, Zürich, [X.]. Session 2. S. 1-32

D14     

EP 0 862 991 A2

[X.]     

EP 0 611 102 [X.]

[X.]     

[X.] 2011/068728 [X.]

[X.]     

EP 1 224 069 B1

D18     

[X.] 41 35 096 [X.]

[X.]1     

[X.] 2005/100019 A2

[X.]2     

[X.] 20 2006 012 400 U1

6

Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die erteilte Fassung unzulässig erweitert und der erfindungsgemäße Gegenstand auch nicht ausführbar offenbart sei. Zudem sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber den Dokumenten [X.] und [X.] nicht neu und beruhe gegenüber den Kombinationen von [X.] oder [X.] mit [X.] des Streitpatents, von [X.] mit [X.], von [X.] mit [X.], von [X.] mit [X.] und von [X.] mit [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch führe das [X.] in Verbindung mit dem Bedürfnis des Kunden und der Freiheit des Designs zum [X.]. Der [X.] sei zudem durch herkömmliche Folien üblicher stofflicher Zusammensetzung nahegelegt.

7

Die auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Ansprüche sowie die nebengeordneten Patentansprüche enthielten ebenfalls nichts, was eine erfinderische Tätigkeit begründen könne. Auch in den Fassungen der Hilfsanträge sei der Gegenstand des Streitpatents nicht schutzfähig. Insbesondere seien die zusätzlichen Merkmale zu einer Abgrenzung vom Stand der Technik nicht geeignet.

8

Die Klägerinnen beantragen,

9

das [X.] Patent 2 502 744 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen,

hilfsweise die Klagen mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der [X.] bis 7 gemäß Schriftsatz vom 17. April 2020 erhält.

Nach Auffassung der Beklagten ist die erteilte Fassung nicht unzulässig erweitert, ausführbar offenbart und patentfähig. Eine unzulässige Erweiterung scheide schon deshalb aus, weil sich aus den ursprünglichen Patentansprüchen ergebe, dass weitere Bestandteile enthalten sein könnten. Bei der Frage der Ausführbarkeit treffe die Auffassung der Klägerinnen schon nicht zu, der beanspruchte Gegenstand müsse über den gesamten beanspruchten Bereich ausführbar sein; zudem fehlten nähere Darlegungen der Klägerinnen, weshalb der Fachmann das auch von ihnen anerkannte Ausführungsbeispiel nicht nacharbeiten könne. Vielmehr erhalte der Fachmann aus dem Streitpatent alle für eine Ausführung des patentgemäßen Gegenstandes erforderlichen Angaben.

Die Neuheit gegenüber den beiden Entgegenhaltungen [X.] und [X.] ergebe sich daraus, dass bei diesen jeweils eine Vielzahl von [X.] aus mehreren Listen notwendig sei, um zum beanspruchten Gegenstand des Streitpatents zu gelangen. Damit offenbarten die [X.] und [X.] aber den [X.] des Streitpatents keinesfalls unmittelbar und eindeutig.

Der [X.] beruhe auch gegenüber den klägerseits behaupteten Kombinationen verschiedener Druckschriften auf einer erfinderischen Tätigkeit. Abgesehen davon, dass ein Teil dieser Druckschriften sich schon nicht als Ausgangspunkt für eine Fortentwicklung zum [X.] eigne, könne der Fachmann ihnen zumindest keine Hinweise auf eine Entstapelbarkeit und auf eine Ausgestaltung der geforderten Oberflächenrauheit Rz von mindestens 2,5 µm entnehmen, so dass die verschiedenen Kombinationen den [X.] nicht nahelegen könnten.

Auf jeden Fall sei das Streitpatent in einer der Fassungen der Hilfsanträge schutzfähig, da sich diese durch die jeweils ergänzten Merkmale vom verfahrensgegenständlichen Stand der Technik hinreichend abgrenzten.

Entscheidungsgründe

A.

[X.]ie zulässigen Klagen sind unbegründet, weil die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe gemäß Artikel [X.] § 6 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) bis c) EPÜ [X.] Art. 54, 56 und 83 EPÜ nicht bestehen.

[X.]

1. [X.]um technischen Hintergrund führt das [X.] aus, dass man bei Etikettenfolien, die ein umfangreiches und technisch komplexes Gebiet umfassten, verschiedene Etikettiertechniken unterscheide, welche hinsichtlich der Prozessbedingungen grundverschieden seien und zwangsläufig an die [X.] unterschiedliche technische Anforderungen stellten. [X.] Etikettierprozessen sei gemeinsam, dass sich aus ihnen optisch ansprechend etikettierte Behältnisse ergeben müssten ([X.]: [0002]).

Bei den Etikettierverfahren würden sehr verschiedene Techniken zum Applizieren des Etiketts angewendet. [X.]abei unterscheide man zwischen Selbstklebeetiketten, Rundumetiketten, Schrumpfetiketten, [X.], [X.] usw. [X.]ie Verwendung einer Folie aus thermoplastischem Kunststoff als Etikett sei in allen diesen verschiedenen Etikettierverfahren möglich ([X.]: [0003]).

[X.] In-Mould Etikettierverfahren sei gemeinsam, dass das Etikett am eigentlichen [X.] des Behälters teilnehme und währenddessen appliziert werde. Hierbei kämen verschiedene [X.] zum Einsatz, beispielsweise [X.]ritzgussverfahren, Blasformverfahren, [X.] ([X.]: [0004]), welche das [X.] in den Absätzen [0005] bis [0009] näher beschreibt.

[X.]aneben sei aus Kostengründen auch die Rundumetikettierung bei der Etikettierung von nicht konischen Behältern und Flaschen sehr verbreitet, wobei hier ebenfalls zunehmend Papier durch thermoplastische Folien ersetzt werde ([X.]: [0010]). Bei diesem Verfahren werde ein dem [X.]ruckrapport entsprechender [X.] abgelängt und dieser [X.] um den Behälter herumgeschlagen, so dass die einander gegenüberliegenden [X.]ndbereiche überlappten. An der Überlappung würden die Ränder z. B. mit einem Hot-Melt Kleber verklebt, und zwar die Außenseite gegen die Innenseite des [X.]. Alternativ würden zugeschnittene Etiketten gestapelt, in Magazinen bereitgestellt und beim Etikettiervorgang dem Magazin einzeln entnommen. Rundumetiketten eigneten sich vorwiegend für nicht-konische Behältnisse bzw. für die zylindrischen Bereiche eines Behälters, allerdings könne vorteilhafterweise jedes Behältermaterial so etikettiert werden, also etwa auch Behälter aus Kunststoff, Glas, Metall oder Pappe ([X.]: [0011]). [X.]as [X.] der geschnittenen Etiketten sei allerdings bei Rundumetiketten aus thermoplastischer Folie problematisch. [X.]enn hierbei würde der bereits geformte Behälter bei sehr hohen Verarbeitungsgeschwindigkeiten etikettiert; auf modernen Anlagen seien dies beispielsweise mindestens 10.000 Behälter pro Stunde. Auch bei solchen hohen Taktzeiten müsse aber sichergestellt sein, dass sich das zugeschnittene und gestapelte Etikett gut und zuverlässig vereinzeln lasse, während Haftung und Blasenfreiheit beim Rundumetikett kein Problem darstellten ([X.]: [0012]). Ein weiterer Unterschied zwischen den Rundumetiketten und den [X.] seien die üblichen [X.]ruckverfahren, denn aus Kostengründen würden beim Bedrucken von Rundumetiketten die Folien zunächst zu großformatigen Bögen geschnitten, auf die mehrere Vorlagen nebeneinander gedruckt würden. In diesem [X.]ruckprozess würden auch die gestapelten Bögen mit sehr hohen Taktzahlen von mindestens 1.000 Bögen pro Stunde vereinzelt. Aus den bedruckten Bögen würden anschließend die einzelnen Rundumetiketten ausgestanzt und ihrerseits ebenfalls gestapelt. Aus wirtschaftlichen Gründen sei es wünschenswert, so viele [X.]ruckbilder wie möglich auf einem Bogen unterzubringen, d. h. je größer der Bogen, desto geringer seien die [X.]ruckkosten. [X.]ieser Optimierung seien jedoch Grenzen gesetzt, weil mit der Größe der Bögen auch der Schwierigkeitsgrad der Handhabung der Folienbögen bei hohen Taktzahlen zunehme; insbesondere ließen sich die Bögen beim Einführen in die [X.]ruckmaschine nicht mehr zuverlässig mit diesen [X.] vereinzeln ([X.]: [0013]).

In den Absätzen [0014] bis [0020] beschreibt das [X.] verschiedene bekannte Verfahren aus dem Stand der Technik zur Lösung dieser Schwierigkeiten. Als nachteilig bei allen bislang bekannten Etiketten-Folien sieht es das [X.] dabei an, dass das [X.] der zugeschnittenen und gestapelten Etiketten verbesserungsbedürftig sei, insbesondere könnten bei großen [X.]uschnitten und hohen Taktzahlen die bekannten Folien nicht zuverlässig vereinzelt werden ([X.]: [0021]).

2. [X.]as [X.] sieht seine Aufgabe darin, eine Folie zur Verfügung zu stellen, welche hinsichtlich der Handhabung und Enstapelbarkeit derart verbessert sei, dass sich die Folie sowohl in Form großer [X.]uschnitte beim Bedrucken gut vereinzeln als auch im Etikettierprozess mit hohen Taktzahlen gut entstapeln lasse ([X.]: [0022]). Vor dem Hintergrund des vom [X.] geschilderten Standes der Technik ist dies auch objektiv eine Aufgabe, welcher sich der Fachmann zur Verbesserung des Standes der Technik widmen kann.

[X.]iese Aufgabendefinition fokussiert daher auf die Vereinzelung von [X.]uschnitten und die Entstapelung im Etikettierprozess und damit auf Foliengut, das zu Beginn des Verarbeitungsprozesses übereinander liegt ([X.]: [0012]; [0021]-[0022]). Nicht aufgabengemäß ist daher die Verarbeitung von auf Rollen befindlichem Foliengut.

[X.]iese Aufgabenstellung hat bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit auch einen maßgeblichen Einfluss darauf, ob der Stand der Technik den Fachmann dazu angeregt, den in der Entgegenhaltung offenbarten Lösungsansatz in Betracht zu ziehen. [X.]ie Veranlassung für den Fachmann, einen bestimmten Stand der Technik heranzuziehen, beinhaltet daher einen Erkenntnis- und Entschließungsakt, der von seiner Aufgabenstellung bestimmt wird. Anders als bei der Neuheit gibt es keine „zufällige erfinderische Tätigkeit“ (vgl. [X.], Urteil vom 18. November 2003 – [X.], BeckRS 2004, 63 = MittdtPatA 2004, 171 = juris Rn. 26, 31f. – Kerzenleuchter).

Soweit die [X.] darüber hinaus unter Berufung auf die [X.]-Entscheidungen [X.] (Urteil vom 1. März 2011 – [X.], [X.], 607, Rn. 19) und Hochdruckreiniger (Urteil vom 12. Februar 2003 – [X.], [X.], 693) meinen, neben der vorgenannten Aufgabe seien auch andere Aufgaben zu berücksichtigen, die sich dem Fachmann aufgrund des jeweiligen Standes der Technik stellen könnten, was zur Folge haben könne, dass eine erfinderische Tätigkeit auch zu verneinen sei, wenn der Fachmann sich einer anderen Aufgabe widme und dabei die [X.]e Aufgabe unwissentlich mit löse, ergibt sich eine solche Sichtweise entgegen der Rechtsansicht der [X.] nicht aus dieser Rechtsprechung. Entscheidend ist nach dieser Rechtsprechung vielmehr, von welchem Stand der Technik der Fachmann ausgeht und in welcher Richtung er diesen verbessern will. Wie die vorgenannte Rechtsprechung ausführt, ist die objektive Aufgabe danach zu bestimmen, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet ([X.], Urteil vom 1. März 2011 – [X.], [X.], 693 – Hochdruckreiniger).

Führt die vorliegende [X.]e Lösung mithin zu einer besseren [X.], ist damit auch die objektive Aufgabe, welche die Erfindung löst, gegeben. [X.]ass daneben sich noch andere Aufgaben stellen könnten, die mit derselben erfindungsgemäßen Lösung mit gelöst werden, spielt demgegenüber jedenfalls dann keine Rolle, wenn der Fachmann den technischen [X.]usammenhang zwischen seiner Lösung und den beiden nebeneinanderstehenden Aufgaben gar nicht erkennt und wahrnimmt. [X.]enn die Bestimmung der objektiven Aufgabe bestimmt sich allein nach dem Nachteil im Stand der Technik ohne Kenntnis der Erfindung, den der Fachmann objektiv erkennt und mit seiner erfindungsgemäßen Lösung überwinden möchte (vgl. auch [X.], Urteil vom 15. Juli 2021 – [X.], [X.], 67, Rn. 10 – [X.]). Unter „anderer“ Aufgabe in der vorgenannten Rechtsprechung ist daher nicht jede beliebige Aufgabe zu verstehen, die sich zum [X.]eitpunkt des [X.] des [X.]s aus dem Stand der Technik, von welchem der Fachmann ausgeht, hätten stellen können, sondern nur eine solche Aufgabe, die mit diesem Nachteil im Stand der Technik für den Fachmann in einem ihm bereits bekannten oder von ihm angenommenen technischen [X.]usammenhang steht. Widmet er sich demgegenüber einem gänzlich anderen Nachteil als demjenigen, der Grundlage für die objektive Aufgabenstellung des [X.]s ist und worauf der Fachmann seine gezielten und ausschließlichen Bemühungen am Anmeldetag ausgerichtet hätte, ist dieser Nachteil insbesondere bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die – ggf. nahegelegte – Lösung dieses anderen Nachteils in einem dem Fachmann zum [X.]eitpunkt des [X.] unbekannten Art und Weise zugleich den vom [X.] ins Auge gefassten Nachteil mit löst, indem einzelne dieser Lösungen die [X.]e Lösung umfassen können, was der Fachmann aber erst aufgrund Kenntnis der [X.]en Lösung erkennt.

[X.]ie gegenteilige Annahme beruht demgegenüber auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung in Kenntnis der Erfindung. [X.]aher hat es vorliegend dabei zu verbleiben, dass die objektive Aufgabe des [X.]s allein in der Verbesserung der [X.] zu sehen ist, worauf das [X.] seine Weiterentwicklung bereits zum Anmeldezeitpunkt ausgerichtet hat (vgl. insbesondere [X.]: [0021] [X.] Beispiele und [X.], [0077]-[0092]).

3. [X.]iese Aufgabe soll durch eine [X.] nach Patentanspruch 1 gelöst werden, die in den Unteransprüchen weiter mit bevorzugten Ausführungsformen der Erfindung ausgestaltet wird ([X.]: [0023]). [X.]ie Folie nach Patentanspruch 1 könne dabei alle aufgabengemäßen Anforderungen beim Einsatz als Rundumetikett dann erfüllen, wenn beidseitig [X.]wischenschichten aus [X.] und beidseitig raue [X.]eckschichten angebracht seien, wobei die Oberflächenrauheit der beiden [X.]eckschichten durch die Mischung von zwei inkompatiblen Polymeren erzeugt werde und einen Mindestwert von 2,5 μm (bei einem cut off von 0,25 mm) aufwiese ([X.]: [0025]).

4. Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

1 [X.],

1.1 mehrschichtig, opak, [X.] orientiert,

1.2 mit einer [X.]icke von mindestens 40 µm

2 aus einer vakuolenhaltigen Basisschicht

3 und beidseitig darauf aufgebrachten [X.]wischenschichten,

3.1 die beide eine [X.]icke von mindestens 3 µm aufweisen,

3.2 die beide mindestens 70 Gew.-% eines [X.]en enthalten,

4 und beidseitigen [X.]eckschichten,

4.1 die beide weniger als 2 Gew.-% partikelförmige Füllstoffe enthalten,

4.2 die beide aus einer Mischung aus inkompatiblen Polymeren aufgebaut sind,

4.2.1 wobei die Mischung [1] [X.], Propylencopolymer und/oder Propylenterpolymer und [2] ein Polyethylen enthält,

4.3 die beide jeweils eine Oberflächenrauheit Rz von mindestens 2,5 µm (bestimmt bei cut off des [X.] gemäß [X.] 4768/1 von 0,25 mm) aufweisen.

5. Ein Teil der Begriffe bedarf der Auslegung. [X.]er zuständige Fachmann, ein in der Regel promovierter [X.] oder Master of Science der Fachrichtung Chemie mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und der Anwendung von mehrschichtigen Folien, insbesondere für Etiketten, wird sie wie folgt verstehen:

5.1 [X.]er Fachmann entnimmt dem [X.] als erfindungswesentlich, dass mehrere strukturelle Merkmale vorliegen müssen ([X.]: [0027]), nämlich, dass beidseitig eine raue Oberflächenstruktur (aus inkompatiblen Polymeren) vorliegt (Merkmal 4.3), die [X.]wischenschichten jeweils ein [X.] umfassen und eine Mindestdicke von 3 µm aufweisen (Merkmale 3, 3.1, 3.2) sowie die Gesamtdicke der Folie mindestens 40 µm beträgt (Merkmal 1.2) ([X.]: [0025], [X.] 3-4; [0026], [X.] 7-8, [X.] 11-12; [0028]). In dieser Kombination erkennt der Fachmann [X.] der Erfindung und die Leistung des [X.]s.

[X.]abei müssen die beiden [X.]eckschichten und [X.]wischenschichten in den Grenzen dieser Merkmale nicht nur in Bezug auf ihre [X.]icke und Oberflächenrauheit, sondern auch hinsichtlich ihrer Stofflichkeit nicht identisch sein ([X.]: [0028]; [0038], [X.] 37-41; [0039], [X.] 43-44). Soweit die Mischung der [X.]eckschicht gemäß dem Merkmal 4.2.1 die dort genannten Polymere enthält, sind weitere Bestandteile (und damit auch andere Polymere) daher nicht ausgeschlossen.

[X.]ie Folie kann zusätzlich weitere Schichten aufweisen, soweit dadurch die gewünschten Eigenschaften, d. h. (insbesondere) die beschriebene Funktion einer verbesserten [X.] aufgrund der [X.]en Oberflächenrauheit ([X.]: [0022] [X.] [0036], [X.] 29-30), nicht beeinträchtigt sind ([X.]: [0029], [X.] 32-33).

5.2 [X.]en Begriff „inkompatibel“ in Merkmal 4.2 – bzw. das Synonym „unverträglich“ – definiert das [X.] dahingehend, dass durch die Mischung der inkompatiblen (d. h. nicht [homogen] mischbaren) Polymere ([X.]e, [X.] und/oder Terpolymere mit dem Polyethylen) die Oberflächenrauheit der [X.]eckschichten erzeugt wird ([X.]: [0035], [X.] 15-18).

5.3 [X.]ie Oberflächenrauheit Rz von Merkmal 4.3 wird gemäß Patentanspruch 1 mittels [X.] 4768 Teil 1 bestimmt ([X.]), gemäß der Beschreibung in Anlehnung an diese [X.]-Norm sowie an die Normen [X.] [X.], [X.] 4772 und [X.] 4774 ([X.]: [0076]).

[X.]er Wert Rz bezeichnet danach die gemittelte [X.]utiefe als arithmetisches Mittel aus den [X.] fünf aneinandergrenzender [X.]n ([X.]: [X.], [X.], Abschnitt 2.3.3). [X.]ie Einzelrautiefe wird aus dem Abstand zweier zu einer mittleren Linie gezogenen Parallelen ermittelt, die innerhalb der [X.] das [X.]uheitsprofil am höchsten bzw. tiefsten Punkt berühren. [X.]er Abstand dieser Parallelen gibt die Einzelrautiefe an ([X.]: [X.], Abschnitt 2.3.2 [X.] [X.], Abschnitt 2.1.5 und Bild 1). [X.]ie [X.]utiefe bezeichnet insoweit die [X.]ifferenz aus maximalem und minimalem Wert eines Oberflächenprofils einer [X.] le bezogen auf eine definierte [X.] lm, wobei eine [X.] le ein Fünftel der [X.] lm ist ([X.]: [X.], [X.], Abschnitte 2.2.2, 2.2.3). [X.]er „cut-off des [X.]“ ist gleichbedeutend mit der Grenzwellenlänge λc in mm, die eine Welligkeit der Oberfläche ausfiltern soll ([X.]: [X.], [X.], Abschnitt 2.1.2, 2.1.3; [X.], Abschnitt 3; [X.], linke [X.]., Abs. 3). [X.]a die Grenzwellenlänge λc und die [X.]n le stets gleich lang zu wählen sind ([X.]: [X.], Abschnitt 5.3, letzter Satz), beträgt die [X.] lm bei einem cut off von 0,25 mm folglich 1,25 mm.

5.4 Gemäß der Beschreibung kann die [X.]icke der [X.]eckschicht 2 bis 10 µm, vorteilhaft 3 bis 5 µm betragen ([X.]: [0038]). .

Soweit die [X.]eckschichten gemäß Merkmal 4.3 eine Oberflächenrauheit Rz von jeweils mindestens 2,5 µm aufweisen, muss die jeweilige [X.]icke der [X.]eckschichten aber nicht zwingend mindestens im Bereich von 2,5 µm liegen. [X.]enn wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, resultiert z. B. aus einer Variation der Materialdicken zwischen minimal 1 µm und maximal 4 µm eine Einzelrautiefe von 3 µm, während andererseits die [X.]icke einer Schicht durch Verpressen zweier Lagen und der lichtmikroskopischen Auswertung eines Mikrotomschnitts ermittelt wird, woraus sich beispielsweise eine durchschnittliche Schichtdicke von z. B. 2,5 µm ergeben kann. [X.]ies wird auch durch die [X.] 1 und 2 des [X.]s belegt, wonach die [X.]icke der äußeren [X.]eckschicht 3,0 µm bzw. 1,5 µm beträgt, während die [X.]utiefe Rz bei 3,3 bzw. 2,0 µm liegt ([X.]: [X.]1, Tabelle).

[X.] hat daher im Patentanspruch 1 lediglich eine mittelbare Bedeutung. Unmittelbar ist in Patentanspruch 1 nur die [X.]icke der [X.]wischenschicht gemäß Merkmal 3.1 genannt.

I[X.]

[X.]ie Klage ist abzuweisen, weil die klägerseits geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht bestehen.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist die erteilte Fassung nicht wegen des Merkmals 4.2.1 unzulässig erweitert.

1.1 [X.]ie Klägerinnen haben hierzu geltend gemacht, gegenüber der [X.] sei der Gegenstand schon deshalb unzulässig erweitert, weil der Patentanspruch zwar einen Aufbau aus einer Mischung aus inkompatiblen Polymeren vorsehe, aber durch die aus dem Wort „enthält“ zu folgernde offene Formulierung auch weitere Mischungen mit nur einem geringen Anteil der genannten Polymere zulasse. [X.]udem habe die [X.] nur drei Bestandteile vorgesehen, nämlich ein [X.], ein [X.] und/oder Terpolymer aus Propylen, Ethylen und/oder Butylen-Einheiten sowie ein Polyethylen. Eine weitere unzulässige Erweiterung sehen die Klägerinnen auch darin, dass die in der [X.] auf ganz bestimmte [X.] und/oder Terpolymere, nämlich solche aus [X.], Ethylen- und/oder Butylen-Einheiten, vorgesehene Beschränkung in das erteilte [X.] keinen Eingang gefunden habe, sondern dessen erteilter Anspruch hinsichtlich der Comonomere völlig offen sei. [X.]er Hinweis der Patentinhaberin, die Anspruchsfassung resultiere aus einer Kombination der ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1, 2 und 7, treffe ebenso wenig zu wie ihre Hinweise auf angebliche Angaben in der [X.].

1.2 [X.]em vermag sich der [X.] nicht anzuschließen.

[X.]um Merkmal 4.2.1 führt die ursprüngliche Beschreibung [X.] eindeutig auf [X.], [X.] 15 bis 17 aus, dass die [X.]eckschichten als erfindungswesentliche Bestandteile „[a] ein [X.], [b] [X.] und/oder Terpolymer aus Propylen, Ethylen und/oder Butylen-Einheiten und [c] ein Polyethylen“ (Hervorhebung und Buchstaben in eckigen Klammern hinzugefügt) enthalten. Soweit diese Stelle auch offenlässt, ob die Bestandteile [a], [b] und [c] kumulativ in der Mischung vorhanden sein müssen oder [a] und [b] Alternativen in einer Mischung mit [c] bilden, wird dem Fachmann jedoch spätestens im Gesamtzusammenhang mit den Ausführungen auf [X.], [X.] 16-17 mit [X.], [X.] 30 bis [X.]0, [X.] 2 und [X.]0, [X.] 12-14 der ursprünglichen Beschreibung bewusst, dass die Bestandteile [a] und [b] so zu verstehen sind, dass sie jeweils alleine oder in Mischung mit dem notwendigen Bestandteil [c] Polyethylen verwendet werden können.

Soweit in der ursprünglichen Beschreibung die Propylencopolymere und/oder Propylenterpolymere mit Ethylen- und/oder Butylen-Einheiten als Comonomere genannt sind ([X.]: [X.], [X.] 28-31), woraus die [X.] ableiten, dass eine Verallgemeinerung zu (andere Einheiten enthaltenden) Propylencopolymeren und/oder Propylenterpolymeren unzulässig sei, sind in der Beschreibung auch allgemein Mischungen aus Propylencopolymer und/oder Propylenterpolymer mit Polyethylen genannt ([X.]: [X.], [X.] 3-5; Patentanspruch 2), ohne die weiteren Comonomere des Propylens zu nennen.

[X.]er Fachmann erkennt auch, dass gemäß ursprünglichem Patentanspruch 2 die [X.]eckschichten zwar aus der genannten Mischung „aufgebaut“ sind, die vorgesehene Mischung selbst jedoch gemäß ursprünglichem Patentanspruch 3 die genannten Polymere nicht abschließend umfasst, sondern enthält. Es handelt sich folglich bei Merkmal 4.2.1 um den Fall einer zulässigen [X.]wischenverallgemeinerung der [X.] der ursprünglichen Patentansprüche 2 und 3 und der [X.] auf [X.], [X.] 15-17 der Beschreibung der [X.].

2. [X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist entgegen der Auffassung der Klägerinnen auch ausführbar.

2.1 Nach Auffassung der Klägerinnen ist der [X.] nicht im gesamten [X.] ausführbar, weil der Patentanspruch 1, der eine Erhöhung der [X.]uheit durch größere Mengen an Pigment durch die Begrenzung des Anteils partikulärer Füllstoffe ausdrücklich ausschließe, auch Varianten erfasse, in denen die anspruchsgemäße [X.]uheit nicht durch Mischung inkompatibler Polymere erzielbar sei; vielmehr lägen die Anteile außerhalb des im Patentanspruch 1 und in den Absätzen [0030] und [0031] genannten Bereichs. [X.]arüber hinaus offenbare das Patent nicht, wie für Schichten mit geringen [X.]icken, die, da der Anspruchswortlaut keine Mindestdicken der [X.]eckschichten vorsehe, nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 des [X.]s möglich seien, durch Wahl einer geeigneten Mischung von Polymeren ([X.]: Abs. [0025]) die [X.]uheit der dünnen [X.]eckschichten erhöht werden könne. Vielmehr sei es nicht plausibel, dass bei beliebig dünnen [X.]eckschichten von beispielsweise weit unter 1 μm überhaupt noch eine Oberflächenrauheit von mindestens 2,5 μm erzielt werden könne, wenn diese ausschließlich durch die entmischten [X.] und gegebenenfalls partikelförmige Füllstoffe (jedoch weniger als 2 Gew.-%) erzeugt werden sollen.

2.2 Auch dem vermag sich der [X.] nicht anzuschließen.

2.2.1 Insoweit in Merkmal 4.2 Mengenbereiche von Mischungen der inkompatiblen Polymere zur Erzeugung der streitpatentgemäß erforderlichen [X.]uheit im Patentanspruch 1 nicht genannt sind, ist dies für die Ausführbarkeit unerheblich. [X.]enn das [X.] nennt jedenfalls in der Beschreibung Mengenangaben, mit denen der gewünschte Effekt erzielt werden kann ([X.]: [0030], [0031]). [X.]amit sind aber gemäß der [X.]-Rechtsprechung in der Patentschrift ausreichende Angaben zur Ausführbarkeit der Erfindung enthalten ([X.], Urteil vom 1. Oktober 2002 – [X.], [X.], 223 – [X.]). [X.]iese müssen nicht auch im Patentanspruch aufgeführt sein.

2.2.2 Sinngemäßes gilt für die im Patentanspruch 1 fehlende Angabe der Schichtdicke der [X.]eckschicht (Merkmal 4). Auch wenn die [X.] nicht angegeben ist, wird ein Bereich der hierzu geeigneten Schichtdicken in der Beschreibung genannt ([X.]: [0038]).

2.2.3 Auch die nach oben offene Bereichsangabe der Oberflächenrauheit von mindestens 2,5 µm (Merkmal 4.3) führt zu keiner anderen Beurteilung. [X.]enn der Fachmann wird abhängig von der geforderten [X.]uheit auch die Schichtdicke der [X.]eckschicht geeignet wählen und insoweit nicht vor unzumutbaren Schwierigkeiten stehen. Vielmehr kann er ohne eigenes erfinderische Bemühen die Unvollständigkeit ergänzen und sich notfalls mit Hilfe orientierender Versuche Klarheit verschaffen ([X.], Urteil vom 13. Juli 2010 – [X.], [X.], 916 – Klammernahtgerät).

Soweit in dem einzigen Ausführungsbeispiel ([X.]: [0078]-[0086]) zudem wenigstens ein ausführbarer Weg aufgezeigt ist, ist dieser hinsichtlich der erforderlichen Ausführbarkeit auch ausreichend ([X.], Urteil vom 25. Februar 2010 – [X.], [X.], 414 Rn. 23 m. w. N. – Thermoplastische [X.]usammensetzung; [X.], Urteil vom 3. Mai 2001 – [X.], [X.], 813 Leitsatz – [X.]; [X.], Urteil vom 24. September 2003 – [X.], [X.], 47 Leitsatz 2 u. Rn. 32 – [X.] I).

2.2.4 Gegen die Ausführbarkeit spricht auch nicht das [X.] des [X.]s. [X.]enn soweit nach diesem Beispiel die [X.]icke der [X.]eckschicht gegenüber dem (erfindungsgemäßen) Beispiel 1 von 3 µm auf 1,5 µm reduziert wird, verringert sich auch die [X.]uheit der Oberfläche unterhalb des mit Merkmal 4.3 geforderten Wertes auf 2,0 µm bzw. 1,8 µm ([X.]: [0088]). Insoweit fällt das [X.] nicht unter den streitpatentgemäßen Patentanspruch 1.

3. [X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist schließlich auch gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht ihm gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.1 [X.]ie Klägerinnen stellen die Neuheit des vom [X.] beanspruchten Gegenstands gegenüber den [X.] und [X.] in Abrede, weil ihrer Auffassung nach diese [X.]ruckschriften sämtliche Merkmale des [X.]es offenbarten. Sie vertreten die Auffassung, dass, soweit die Patentinhaberin diesbezüglich auf das „[X.]wei-Listen-Prinzip“ des Europäischen Patentamts abstelle und meine, dieses gelte analog auch im [X.] Verfahren, dies nicht zutreffe. Eine Anwendung des „[X.]“ komme bei [X.] und [X.] auch nicht in Betracht, denn mehrfach handle es sich nicht um die Auswahl von Alternativen zum gleichen [X.]weck, sondern um überlappende Bereiche, die abhängig von der gewünschten Folie seien.

3.2 Entgegen dieser Auffassung der Klägerinnen stellen die [X.] und [X.] die Neuheit des patentgemäßen Gegenstands nicht in Frage.

3.2.1 [X.]war haben alle Merkmale des Gegenstands von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag eine Fundstelle in der [X.].

[X.]enn die [X.]ruckschrift [X.] handelt von einer mehrschichtigen, [X.] orientierten [X.] aus einer Basisschicht und mindestens einer siegelfähigen [X.]eckschicht mit einem Schichtaufbau Basisschicht / [X.]wischenschicht / [X.]eckschicht ([X.]), die in ihrer [X.]wischenschicht Wachs enthält ([X.], [X.] 4-7 // Merkmal 1). [X.]ie Aufgabe der [X.] ist es im Wesentlichen, die [X.] von [X.] orientierten Verpackungsfolien aus Polypropylen zu verbessern, ohne deren mechanische Eigenschaften zu beeinträchtigen ([X.]: [X.], [X.] 10-27). Hierzu soll die [X.]wischenschicht ein Wachs mit einem mittleren Molekulargewicht ([X.]ahlenmittel) [X.] von 200 g/mol bis 1200 g/mol enthalten, was offensichtlich die erfinderische Leistung dieses Patents darstellt ([X.]: [X.], [X.] 1-5).

[X.]ie Basisschicht kann transparent sein oder in einer opaken oder weiß/opaken Ausführung vorliegen, wobei die opake Ausführungsform durch vakuoleniniziierende Teilchen entsteht ([X.]: [X.], [X.] 26; [X.], [X.] 12-14; [X.], [X.] 4-11 // Merkmale 1.1, 2). In der opaken bzw. weißen Ausführungsform liegt die [X.] im Bereich von 10 bis 150 µm, vorzugsweise 20 bis 80 µm ([X.]: [X.]0, [X.] 17-23), was mit der Angabe in Merkmal 1.2 von mindestens 40 µm zumindest überlappt.

In einer bevorzugten Ausführungsform besteht die Folie aus einer Basisschicht, beidseitig darauf aufgebrachten [X.]wischenschichten und auf den [X.]wischenschichten aufgebrachten [X.]eckschichten ([X.][X.][X.] // Merkmale 2, 3, 4), wobei auch die Ausführungsform mit nur einer [X.]wischenschicht ([X.][X.]) als bevorzugt bezeichnet wird ([X.]: [X.], [X.] 7-13). Gemäß dem Beispiel 1 wird eine transparente fünfschichtige Folie mit symmetrischem Aufbau [X.][X.][X.] und einer Gesamtdicke von 20 µm hergestellt ([X.]: [X.]4, [X.] 19-22). [X.]ie Beispiele 2 bis 9 variieren gegenüber Beispiel 1 die Menge an Wachs in der [X.]wischenschicht sowie deren Schichtdicke und geben ggf. zusätzlich ein Kohlenwasserstoffharz zur [X.]wischenschicht hinzu ([X.]: [X.]6, [X.] 15 bis [X.]8, [X.] 12).

[X.]ie [X.]wischenschicht ist aus Polymeren aus Olefinen mit 2 bis 10 Kohlenstoffatomen aufgebaut. Als Beispiele derartiger Polyolefine werden neben [X.] drei verschiedene [X.] und ein Terpolymer sowie deren Mischungen und Blends genannt ([X.]: [X.]0, [X.] 25 bis [X.]1, [X.] 9). [X.]abei sind [X.] und vier näher beschriebene Propylenco- oder -terpolymere sowie deren Blends bevorzugt ([X.]: [X.]1, [X.] 10 bis [X.]2, [X.] 2). Soweit ein [X.] verwendet werden soll, enthält es zu mindestens 98 % Propylen ([X.]: [X.]2, [X.] 4-5 // Merkmal 3.2). [X.]ie [X.]wischenschicht hat eine [X.]icke im Bereich von 0,2 bis 10 µm, vorzugsweise 0,4 bis 5 µm, insbesondere 0,5 bis 3 µm, was jedenfalls im nicht besonders bevorzugten Bereich mit der [X.]icke von mindestens 3 µm gemäß Merkmal 3.1 überlappt ([X.]: [X.]4, [X.] 11-14). [X.]udem sind gemäß aller Beispiele die [X.]wischenschichten transparent und aus 99,85 Gew.-% [X.] aufgebaut; sie haben eine [X.]icke von 1,5 µm, in den Beispielen 4 und 6 von 3 µm ([X.]: [X.]5, [X.] 2-7; [X.]4, [X.] 23; [X.]7, [X.] 4 und 17).

[X.]ie [X.]eckschicht ist (wie schon die [X.]wischenschicht) aus Polymeren aus Olefinen mit 2 bis 10 Kohlenstoffatomen aufgebaut ([X.]: [X.]7, [X.] 12-14). [X.]abei sind wieder [X.] und vier näher beschriebene Propylenco- oder -terpolymere bzw. ein Blend daraus bevorzugt ([X.]: 1[X.]8, [X.] 1-21).

Auf [X.]9, [X.] 18-23 wird eine „matte Ausführungsform“ angesprochen, bei der High [X.]ensity Polyethylen ([X.]) mit den vorstehend beschriebenen [X.]n geblendet wird, was jedenfalls in der bevorzugten Ausführungsform zwangsläufig zu einer Mischung aus inkompatiblen Polymeren entsprechend der Merkmale 4.2 und 4.2.1 führt.

[X.]ie [X.]eckschichten können Stabilisatoren, Neutralisationsmittel, Gleitmittel, Antiblockmittel und/oder Antistatika in entsprechenden Mengen enthalten, wobei nur Antiblockmittel als ggf. partikelförmige Füllstoffe zu werten sind und in einer Menge von 0,1 bis 0,8 Gew.-% zugegeben werden ([X.]: [X.]9, [X.] 25-29 [X.] [X.]0, [X.] 1-9 // Merkmal 4.1).

Soweit hinsichtlich der matten [X.]eckschichten der [X.]ruckschrift [X.] auf die [X.]ruckschrift [X.] verwiesen wird, kann deren Lehre jedenfalls hinsichtlich der „[X.]usammensetzung und Einzelheiten“ der [X.]ruckschrift [X.] zugerechnet werden. Gemäß der [X.] enthält die [X.]eckschicht eine [X.], wobei deren [X.]usammensetzung im Wesentlichen derjenigen der [X.] entspricht ([X.]: [X.], [X.] 56 bis [X.], [X.] 29). Als [X.] kommt [X.] zum Einsatz ([X.]: [X.], [X.] 36-37), so dass – wie in der [X.] ausgeführt – die gewünschte matte Oberfläche erhalten wird ([X.]: [X.], [X.] 14-15). [X.]iese matte Oberfläche weist gemäß der Beispiele eine [X.]uigkeit zwischen 2,3 µm und 3,3 µm auf ([X.]: [X.]2, [X.] 54 [X.] S.14-15, Tabelle 2, insbesondere Beispiele [X.] und [X.] // Merkmal 4.3), wobei alle Beispiele eine Mischung aus [X.], Propylencopolymer oder Propylenterpolymer als [X.] und [X.] oder einen Blend mit überwiegend [X.] als [X.] umfassen ([X.]: [X.], Tabelle 1 [X.] [X.], [X.] 36-37).

[X.]ie in der [X.]ruckschrift [X.] angegebene [X.]uigkeit fällt deshalb für den Fachmann erkennbar unter das Merkmal 4.3, da auf [X.]4, Tabelle 2 eine [X.]uigkeit mit dem Klammerzusatz „c.o. 0,25 mm“ angegeben wird, was einem streitpatentgemäßen cut-off (Grenzwellenlänge λc) von 0,25 mm entspricht, so dass damit indirekt die Länge einer [X.] bezeichnet ist. [X.]eshalb versteht der Fachmann darunter jedenfalls nicht Rmax, nämlich den zufällig ermittelten – und damit nicht von Probe zu Probe vergleichbaren – (Einzel-) Messwert der maximalen [X.]utiefe. Soweit es aus fachmännischer Sicht der [X.] Ra sein kann, also der arithmetische Mittelwert der absoluten Beträge der Abstände y des [X.] von der mittleren Linie innerhalb der Messstrecke ([X.]: [X.], Abschnitt 2.3.1), ist dieser Wert jedenfalls immer deutlich kleiner als die gemittelte [X.]utiefe Rz, d. h. das arithmetische Mittel aus den [X.] – also dem Abstand zweier Parallelen zur mittleren Linie, die innerhalb der [X.] das [X.]uheitsprofil am höchsten bzw. am tiefsten Punkt berühren – fünf aneinandergrenzender Einzelmesstrecken ([X.]: [X.], Abschnitt 2.3.3 [X.] Abschnitt 2.3.2 und [X.], Bild 1 sowie zur Umrechnung von Rz und Ra Beiblatt 1, [X.]), so dass mit der Angabe einer [X.]uigkeit zwischen 2,3 µm und 3,3 µm in der [X.]/[X.] ([X.]: [X.]2, [X.] 12-54 [X.] S.14-15, Tabelle 2, insbesondere Beispiele [X.] und [X.]) Merkmal 4.3, unabhängig davon ob es sich dabei um Ra oder Rz handelt, erfüllt ist.

3.2.2 Auch wenn danach alle Merkmale des Gegenstands von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag eine Fundstelle in der [X.] haben, entnimmt der Fachmann ihr aber die streitpatentgemäße Merkmalskombination nicht unmittelbar und eindeutig ([X.], Urteil vom 16. [X.]ezember 2008 – [X.], [X.], 382 – [X.]). [X.]enn der Fachmann muss in der [X.], um zu den [X.] zu kommen, die sich für ihn als [X.] der streitpatentgemäßen Erfindung erschließen (jedenfalls die Merkmale 1.2, 3, 3.1, 3.2, 4.3, vgl. Abschnitt A.[X.]5.1 zur Auslegung), mehrere Auswahlentscheidungen treffen, die nicht der gebotenen Anforderung einer unmittelbaren und eindeutigen [X.] der Gesamtheit dieser Merkmale in der [X.] entsprechen.

· So liegt die [X.]icke der opaken/weißen [X.] der [X.] im Bereich von 10 bis 150 µm, vorzugsweise 20 bis 80 µm ([X.]: [X.]0, [X.] 17-23), was zwar mit der Angabe in Merkmal 1.2 von mindestens 40 µm überlappt, gleichwohl aber eine Auswahl unter Verzicht auf Schichtdicken unter 40 µm erfordert. [X.]ie [X.]icke der transparenten Ausführungsform liegt im Bereich von 4 bis 80 µm ([X.]: [X.]0, [X.] 18-19).

· [X.]er Aufbau der [X.] der [X.] kann gleichbevorzugt fünfschichtig ([X.][X.][X.]), womit die Merkmale 2, 3 und 4 umfasst sind, oder vierschichtig ([X.][X.]) sein ([X.]: [X.], [X.] 7-15).

· [X.]ie [X.]icke der [X.]wischenschicht der [X.] liegt im Bereich von 0,2 bis 10 µm, vorzugsweise 0,4 bis 5 µm, insbesondere 0,5 bis 3 µm, was nur im nicht besonders bevorzugten Bereich mit der [X.]icke von mindestens 3 µm gemäß Merkmal 3.1 überlappt und insoweit wieder eine Auswahlentscheidung verlangt ([X.]: [X.]4 [X.] 11 bis 14).

· Auch wenn ein [X.] neben vier näher beschriebenen Propylenco- oder -terpolymeren bzw. einem Blend daraus als Material für die [X.]wischenschicht der [X.] bevorzugt ist ([X.]: [X.]1, [X.] 10 bis [X.]2, [X.] 2), muss auch hier der Fachmann eine Auswahlentscheidung treffen, um zu Merkmal 3.2 zu gelangen.

· Schließlich muss sich der Fachmann auch hinsichtlich der Oberflächenrauheit gemäß Merkmal 4.3 entscheiden, denn die [X.] lehrt insoweit [X.]eckschichten ohne Polyethylen und matte [X.]eckschichten mit Polyethylen ([X.]: [X.]9, [X.] 18-23).

Im Ergebnis sind mithin eine Vielzahl von Auswahlentscheidungen – ob es sich um neun [X.] handelt, wie die Beklagte meint, kann dahingestellt bleiben – erforderlich.

3.2.3 [X.]ie vorgenannten [X.] entsprechen nicht dem Erfordernis der unmittelbaren und eindeutigen [X.], um die Neuheit in Frage zu stellen.

Soweit die [X.] die [X.] als bevorzugte Alternativen oder ganz überwiegend als Auswahl zwischen zwei Alternativen sehen, verkürzen sie sowohl die Lehre der [X.] als auch die des [X.]s. [X.]enn die Wahl von [X.]en Merkmalen und [X.] in der [X.] erfordert gerade nicht ausschließlich die Wahl einer als bevorzugt beschriebenen Ausführungsform. Auch liegen [X.] – bis auf die Wahl der vakuolenhaltigen Basisschicht – weder die Materialien noch die Bereichsangaben oder physikalischen Eigenschaften im Belieben des Fachmanns, sondern sollen – wie oben zur Auslegung gezeigt – gerade in ihrer Kombination die erfinderische Leistung des [X.]s ausmachen.

Auch wenn, wie die [X.] im Ansatz zutreffend ausführen, die unmittelbare und eindeutige [X.] einer Lehre und deren Individualisierung nicht auf konkrete Ausführungsbeispiele beschränkt ist, mithin die [X.] nicht durch die verkörperte Information begrenzt wird und beispielsweise auch durch bevorzugte Alternativen aufgezeigt werden kann, müssen gleichwohl für den Fachmann, um zu einer unmittelbaren und eindeutigen [X.] zu gelangen, die Kombinationen von Merkmalen schon als solche aus einer [X.]ruckschrift individualisiert zu entnehmen sein, sozusagen vor seinem „geistigen Auge“ stehen. [X.]ies ist aber vorliegend nicht der Fall.

3.2.4 [X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist auch gegenüber der [X.]ruckschrift [X.] neu.

[X.]ie [X.]ruckschrift [X.] betrifft eine beidseitig siegelbare, [X.] orientierte [X.] aus fünf Schichten, wobei die Basisschicht im Wesentlichen aus Propylenpolymeren und die beiden [X.] im Wesentlichen aus siegelbaren Olefinpolymeren bestehen ([X.]: [X.]. 1, [X.] 3-7 // Merkmale 1, 1.1 [ohne opak]). [X.]ie Gesamtdicke der [X.] beträgt zwischen 10 und 120 µm, bevorzugt 20 bis 80 µm, was insoweit mit der streitpatentgemäßen Mindestdicke von 40 µm gemäß Merkmal 1.2 überlappt ([X.]: [X.]. 5, [X.] 62-68).

[X.]ie Basisschicht weist bevorzugt eine porige Struktur auf, die beim Strecken der coextrudierten Folie bei gleichzeitiger Anwesenheit von Feststoffteilchen entsteht, was dem [X.]en Vorgehen entspricht ([X.]: [0051]) und zu entsprechenden Mikrorissen, Leerstellen, [X.] oder Vakuolen führt ([X.]: [X.]. 5, [X.] 43-54 // Merkmal 2).

Vakuoleniniziierende Feststoffe sollen gemäß [X.] eine Mindestgröße von 1 µm haben, um zu einer effektiven, d. h. opak machenden Menge an Vakuolen zu führen ([X.]: [0051], [X.] 44-48). [X.]abei kann bereits die Basisschicht der [X.] im [X.]en Sinne nicht als opak verstanden werden. [X.]enn der Begriff „opak“ wird als solcher in der [X.] nicht verwendet und die mittlere Teilchengröße der Füllstoffe der Basisschicht liegt zweckmäßigerweise im Bereich von 0,02 bis 4 µm, vorzugsweise im Bereich von 0,3 bis 1 µm ([X.]: [X.]. 4, [X.] 59-64), und überlappt damit allenfalls im nicht bevorzugten Bereich mit den Angaben des [X.]s, liegt aber im bevorzugten Bereich außerhalb des eine opake Folie im [X.] definierenden Bereichs für vakuoleniniziierende Füllstoffe. [X.]eshalb ist das [X.] 1.1 [opak] der [X.] nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.

[X.]ie auf beiden Oberflächen der Basisschicht angeordneten [X.]wischenschichten bestehen aus Polymeren gleicher chemischer [X.]usammensetzung wie die Basisschicht ([X.]: [X.]. 2, [X.] 42-46 // Merkmal 3). [X.]emnach besteht die [X.]wischenschicht bevorzugt aus einem isotaktischem Polypropylen oder [X.]n von Propylen mit maximal 10 Gew.-% Ethylen oder C4-C8-α-Olefinen ([X.]: [X.]. 2, [X.] 26-38). Mithin sind neben einem [X.]en 6 weitere [X.] genannt, wobei das unter Merkmal 3.2 fallende isotaktische Polypropylen besonders bevorzugt ist ([X.]: [X.]. 2, [X.] 37-38). [X.]ie [X.]wischenschichten weisen jeweils eine Schichtdicke von 0,2 bis 4 µm auf, vorzugsweise 0,5 bis 1,5 µm, was im nicht bevorzugten Bereich mit der Mindestdicke von 3 µm gemäß Merkmal 3.1 jedenfalls überlappt ([X.]: [X.]. 5, [X.] 66-68).

[X.]ie den [X.]en [X.]eckschichten gemäß Merkmal 4 entsprechenden [X.] bestehen aus siegelbaren olefinischen Polymeren. Als olefinische Polymere werden neben Ethylenhomopolymer eine Vielzahl von [X.] und Ter-Polymeren, unter anderem auch Propylenco- und -terpolymere, sowie pauschal deren Mischungen genannt ([X.]: [X.]. 2, [X.] 47-55). Weder darin noch unter den als bevorzugt oder besonders bevorzugt bezeichneten Polymeren oder Mischungen ([X.]: [X.]. 2, [X.] 55 bis [X.]. 3, [X.] 2) sind Mischungen entsprechend Merkmal 4.2.1 unmittelbar und eindeutig offenbart. Mithin sind weder implizit noch explizit Mischungen aus inkompatiblen Polymeren entsprechend Merkmal 4.2 in der [X.] gelehrt.

[X.]a keine Mischungen aus inkompatiblen Polymeren in der [X.] offenbart sind, wird eine mögliche Oberflächenrauheit der [X.]eckschicht daher anderweitig erzielt. Wenn der Basisschicht oder den [X.]wischenschichten gemäß der [X.] inerte [X.]usatzmittel, wie Füllstoffe, zugesetzt werden, ragen diese Teilchen teilweise aus der Basisschicht oder der [X.]wischenschicht heraus, was jedenfalls dann, wenn eine relativ dünne Siegelschicht verwendet wird, zu einer profilierten Oberflächenstruktur führt, die eine Oberflächenrauigkeit Rz im Bereich von 0,5 bis 5 µm, insbesondere 1 bis 4 µm gemessen nach [X.] 4768 bei einem cut-off von 0,25 mm aufweist ([X.]: [X.]. 4, [X.] 59-62 [X.] [X.]. 5, [X.] 25-42). [X.]ieser Bereich überlappt zwar mit dem Wert der Oberflächenrauigkeit von Merkmal 4.3, wird aber durch eine andere Maßnahme als im [X.] erzielt.

[X.]amit weist die [X.]ruckschrift [X.] vergleichbar der [X.] zwar Fundstellen zu den Merkmalen 1.2, 2, 3, 3.1, 3.2, 4 und 4.1 auf, die jedoch wieder entsprechende Auswahlentscheidungen des Fachmanns erfordern. [X.]udem fehlt es an einer [X.] des [X.]s 1.1 [opak] sowie der Merkmale 4.2 und 4.2.1.

3.3 [X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht gegenüber dem streitpatentgemäßen [X.] 3 in Kombination mit einer der [X.]ruckschriften [X.] oder [X.] auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.3.1 [X.]ie Klägerinnen meinen, der beanspruchte Gegenstand sei bereits durch das im [X.] selbst als Aufbau üblicher [X.] aus dem Stand der Technik genannte „[X.] 3“ für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens nahegelegt. [X.]enn bei seinem Bestreben, auch eine matte Etikettenfolie für die matten Verpackungen bereitstellen zu können, sei es für ihn ausgehend von dem Stand der Technik in Form des [X.]s 3 naheliegend, die matte Innenseite auf die glatte Außenseite der Folie zu übertragen. [X.]amit erhalte er automatisch den Effekt der verbesserten [X.]. Selbst wenn dieser für ihn unerwartet sei, läge nach der Rechtsprechung keine erfinderische Tätigkeit vor. [X.]u demselben Ergebnis gelange er auch, wenn er das „[X.] 3“ mit einer der Lehren der [X.] und [X.] kombiniere; auf diese würde er auch ohne Weiteres zurückgreifen. [X.] offenbare auch die [X.]uheitswerte aus dem Patentanspruch 1 des [X.]s. Bei [X.] sei das zwar nicht der Fall, da sie aber die symmetrische Anwendung des [X.] zwischen den Folien darlege, welche durch entmischende Polymere erzeugt würde, sei es für den Fachmann naheliegend, die im [X.] 3 für eine Seite beschriebene [X.]uheit auch auf der anderen Seite der Folie anzuwenden.

3.3.2 Entgegen dieser Auffassung der Klägerinnen ist der [X.] nicht nahegelegt, weil es an einer Veranlassung fehlt, das [X.] 3 unter Heranziehung der [X.]ruckschrift [X.] oder [X.] erfindungsgemäß umzugestalten.

[X.]as [X.] 3 stellt nach den Angaben im [X.] den üblichen Aufbau einer Folie für In-Mold-Etiketten nach dem Stand der Technik dar ([X.]: [0089], [X.] 44-45). Es nennt hierzu eine 73 µm dicke, längs- und quergestreckte fünfschichtige Folie, die entsprechend Beispiel 1 hergestellt wird, mit folgendem Schichtaufbau: erste (äußere) [X.]eckschicht / erste [X.]wischenschicht / Basisschicht / zweite [X.]wischenschicht / zweite (innere) [X.]eckschicht ([X.]: [0078], [X.] 27-28; [0085]; [0089] // Merkmale 1.1 [ohne opak], 1.2, 3, 4). [X.]ie Basisschicht umfasst 85,8 Gew.-% [X.]isat sowie 10 Gew.-% Calciumcarbonat und 4 Gew.-% Titandioxid ([X.]: [0081]), was aufgrund der Feststoffpartikel beim Extrusionprozess zu Vakuolen führt (Merkmale 2, 1.1 [opak]). [X.]ie 7 µm dicke erste [X.]wischenschicht und die 4 µm dicke zweite [X.]wischenschicht werden jeweils aus 100 % [X.]isat gebildet ([X.]: [0080]; [0082] // Merkmale 3, 3.1, 3.2). [X.]ie zweite 5 µm dicke [X.]eckschicht wird aus einer Mischung von 60 Gew.-% Ethylen-[X.]Copolymerisat und 40 Gew.-% Polyethylen mittlerer [X.]ichte hergestellt, hat einen Gehalt von 0,1 Gew.-% SiO2 als Antiblockmittel und weist aufgrund der Mischung aus inkompatiblen Polymeren eine Oberflächenrauheit Rz von 3,5 µm auf ([X.]: [0083], [0086] // Merkmale 4.1, 4.2, 4.2.1, 4.3).

Im Unterschied zu der [X.]en [X.] wird die erste 1 µm dicke [X.]eckschicht gemäß [X.] 3 aus 100 Gew.-% Ethylen-[X.]Copolymerisat mit einem Anteil von 0,1 Gew.-% SiO2 gebildet, eine Mischung mit Polyethylen erfolgt dagegen nicht ([X.]: [0089] [X.] [0083]). [X.]ie Folie hat dadurch eine glänzende Oberfläche mit einer Oberflächenrauheit von 0,4 µm. Mithin sind im Hinblick auf diese erste [X.]eckschicht (unstreitig) die Merkmale 4.2, 4.2.1 und 4.3 nicht verwirklicht.

3.3.3 Wie bereits oben dargelegt lehrt die [X.]ruckschrift [X.] zwar grundsätzlich, dass in einer bevorzugten Ausführungsform die Oberflächenrauigkeit Rz mindestens einer der Oberflächen im Bereich von 0,5 bis 5 µm, insbesondere 1 bis 4 µm liegen soll ([X.]: [X.]. 4, [X.] 59-62 [X.] [X.]. 5, [X.] 25-42).

Es fehlt aber die Veranlassung für den Fachmann, ausgehend von dem [X.] 3 die [X.]ruckschrift [X.] heranzuziehen und beide [X.]eckflächen – hinsichtlich einer in der [X.] weder genannten noch sich dem Fachmann aufgrund irgendwelcher Maßnahmen erschließenden Verbesserung der [X.] – entsprechend der [X.]en Mindestoberflächenrauheit von 2,5 µm zu gestalten. [X.]enn die Bedeutung einer Oberflächenrauheit wurde in der [X.] nicht erkannt. Vielmehr wird die Oberflächenrauheit von 1 µm und 4 µm als gleichwertig und damit gleichwirkend angesehen.

3.3.4 [X.]ie [X.]ruckschrift [X.] handelt von einer mehrschichtigen [X.] mit einem geringen Reibungskoeffizienten zwischen den Folien ([X.]: [X.]. 1, [X.] 6-8). [X.] für Verpackungsmaterialien haben demnach einen hohen Reibungskoeffizienten der Folie auf Folie, welcher hohe Verpackungsgeschwindigkeiten erschwert und zu Blockierungen ([X.]) führt ([X.]: [X.].1, [X.] 9-21). Um dieses Problem zu lösen, wird eine mehrschichtige [X.] orientierte [X.] vorgeschlagen, die auf wenigstens einer Oberflächenseite eine Mischung aus Polyethylen mittlerer ([X.]) und/oder hoher [X.]ichte ([X.]) und Polypropylen aufweist ([X.]: [X.]. 1, [X.] 58-64; [X.]. 2, [X.] 22-26 // Merkmale 1, 1.1 [ohne opak], 2 [ohne vakuolenhaltig] 4.2, 4.2.1). In [X.]. 3, [X.] 16-21 der [X.] wird nochmals darauf hingewiesen, dass die hergestellten Filme auf beiden Oberflächenseiten eine Mischung aus Polypropylen und Polyethylen aufweisen, in gleicher Weise aber auch Folien mit nur einer Schicht der erfindungsgemäßen Mischung gebildet werden können. Gemäß dem Beispiel der [X.] werden dann transparente Folien mit einer [X.]icke von 0,85 mils (= 21,6 µm) hergestellt, wobei die jeweilige Schichtdicke der Oberflächenschichten etwa 15 % davon beträgt, also etwa 0,128 mils (= 3,24 µm) ([X.]: [X.]. 3, [X.] 53-56). [X.]ur Charakterisierung der Folie wird der Reibungskoeffizient der Folie auf Folie in Abhängigkeit von der [X.]umischung von [X.] oder [X.] zu Polypropylen angegeben ([X.]: [X.]. 3, [X.] 65-66; [X.]. 4, [X.] 7-33, Tabellen 1 und 2).

Ein Fachmann, der ausgehend von den fachüblichen In-Mold-Etiketten des [X.]en [X.]s 3 die [X.] derartiger Folien verbessern möchte, hätte sich zwar der [X.]ruckschrift [X.] zugewandt, die dieses Problem insoweit über eine Verringerung des Reibungskoeffizienten der Folie auf Folie anspricht. [X.]enn auch wenn bei der Verarbeitung von Verpackungsfolien in Rollenform andere Kräfte wirken mögen als bei zugeschnittenen [X.] in Bögen, ist der zuständige Fachmann schon definitionsgemäß nicht auf [X.] beschränkt, sondern wird auch Verpackungsfolien im Blick haben, insbesondere dann, wenn sich dort vergleichbare Probleme, hier die Reibung von Folie auf Folie ([X.]: [X.]. 1, [X.] 7-9), stellen (vgl. auch sinngemäß [X.], Urteil vom 15. April 2010 – [X.], [X.], 712 – Telekommunikationseinrichtung).

Auch wenn der Fachmann sich daher ausgehend von dem [X.] 3 des [X.]s der Lehre der [X.] zur Lösung seines Problems zugewandt hätte, hätte die Kombination des [X.]s 3 mit der [X.]ruckschrift [X.] nicht zum [X.]en Gegenstand geführt, weil die [X.] keine Mindestoberflächenrauheit der [X.]eckschichten von jeweils 2,5 µm gemäß Merkmal 4.3 lehrt.

[X.]iese [X.]uheit wird auch nicht zwangsläufig durch die Mischung inkompatibler Polymere in der [X.] erzielt. [X.]enn die [X.] verhält sich zur [X.]icke der Oberflächenschicht indifferent, die aber – wie zur Auslegung gezeigt – aufgrund der erforderlichen Oberflächenrauheit von mindestens 2,5 µm jedenfalls im [X.]urchschnitt im Bereich von mindestens 2,5 µm liegen muss, um eine entsprechende [X.]uheit zu erreichen. [X.]em Fachmann wird aus der [X.] auch keine Lehre an die Hand gegeben, auf eine gewisse Mindestdicke zu achten, und damit wenigstens implizit eine [X.]e Mindestoberflächenrauigkeit anzustreben; die Oberflächenrauigkeit wird in der [X.] vielmehr gar nicht angesprochen. [X.]ass aber die [X.]icke der Oberflächenschicht eine Rolle spielt, ergibt sich bereits aus dem [X.]en [X.], das trotz der Verwendung von inkompatiblen Polymeren die erforderliche Oberflächenrauheit von mindestens 2,5 µm bei einer verringerten Schichtdicke nicht erzielt.

Hinzu kommt, dass die [X.] gemäß dem Beispiel zwar zweiseitig raue [X.] lehrt, jedoch auch hier die Bedeutung einer beidseitigen Oberflächenrauheit nicht erkennt und eine einseitig oberflächenraue [X.]eckschicht als ausreichend erachtet ([X.]: [X.]. 3, [X.] 18-20).

3.3.5 Auch hätte der Fachmann ausgehend vom [X.] 3 je nach Kundenwunsch und dem Trend zu papierähnlichen, matten Verpackungen hierzu nicht eine streitpatentgemäße zweite (äußere) matte Oberfläche vorgesehen. [X.]enn sofern er ausgehend von dem [X.] 3 überhaupt noch eine Veranlassung gehabt hätte, die zweite Oberfläche matt auszugestalten, standen hierfür auch Füllstoffe zur Verfügung ([X.]: [X.]. 2, [X.] 17-21 // [X.]12: [X.]-5, „modified PP with inorganic fillers for synthetic paper application“ // [X.]: [X.]-2, Abstract, [X.] 10-13). [X.]um anderen ist mit einer matten Oberfläche noch nicht die mit Merkmal 4.3 erforderliche Oberflächenrauigkeit gelehrt oder nahegelegt.

Aus dem Bedürfnis des Kunden und der Freiheit des [X.]esigns, passende Etiketten für verschiedene Verpackungen und [X.]esigns zur Verfügung zu stellen, ergibt sich aber weder eine andere objektive Aufgabe, die auf den Bedarf des Marktes von glänzenden oder matten Folien abstellt, noch wird dadurch eine Folie angeregt, die auch die mit Merkmal 4.3 genannte Oberflächenrauheit aufweist. [X.]aran ändert auch die Aussage des [X.] nichts, wonach es einen Bedarf an beidseitig matten Folien gegeben habe, wofür (nach seiner Erinnerung) der Folientyp [X.] 80 der Firma [X.] vor dem 24. Oktober 2007 als Beleg diene (K7: [X.], vorletzter Abs; [X.], [X.]iff. 3).

Vielmehr stellt das [X.] mit Merkmal 4.3 die Oberflächenrauheit gerade nicht in das Belieben des Fachmanns, so dass auch insoweit keine Veranlassung bestand, je nach gewünschter Mattheit oder gewünschtem Glanz die [X.]uheit einzustellen, auch wenn dieser [X.]usammenhang dem Fachmann grundsätzlich bekannt war (vgl. [X.]: [0009], [X.] 44-46). [X.]ie von den Klägerinnen zum gegenteiligen Beleg angeführten [X.]ruckschriften [X.] und [X.] kennen nur eine einseitige [X.]uheit (Mattheit) und verbinden damit einen geringen Reibungskoeffizienten bzw. verbinden mit einer nicht näher ausgeführten beidseitigen Mattheit keinen von der einseitigen Mattheit zu unterscheidenden Effekt, so dass sich dadurch an der Beurteilung des [X.]s nichts ändert ([X.]: [X.].1, [X.] 13-14; [X.]. 16, [X.]19-20, [X.] 33-34 // [X.]: [X.]. 3, [X.] 25-27; [X.]. 13, [X.] 55-56).

3.3.6 Auch die Vermeidung von Rollneigung, d. h. dem Krümmen oder Einrollen einer Folie, führt nicht zu einer beidseitig matten Oberfläche. [X.]enn die insoweit von den Klägerinnen genannte [X.]ruckschrift [X.]1 benennt als eine Ursache der Rollneigung einen Aufbau, der nur auf einer Seite [X.]eckschichten aus dort nicht näher ausgeführten „[X.]“ aufweist, und schlägt als Abhilfe mindestens eine zusätzliche gegenüberliegende derartige Schicht vor, die „[X.]“ enthält ([X.]1: [0029]-[0030]; [0032]). Nur insoweit wird also „Symmetrie“ gefordert (so auch Beispiel 1 der [X.]1: [0123]-[0124]; [0136]-[0138]). [X.]ie mehrschichtige Folie weist aber unverändert Glanz- und [X.] auf ([X.]1: [0034], [X.] 5-9), so dass diese Schrift kein technisches Bedürfnis lehrt, beide Seiten matt zu gestalten, um eine Rollneigung zu vermeiden.

3.3.7 [X.]a eine zweite matte Oberfläche ausgehend von dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegen hat, kommt es nicht mehr darauf an, dass es eine überschaubare [X.]ahl an Lösungsansätzen gibt, um eine matte Oberfläche zu erzielen. [X.]aher ist es unerheblich, ob der Fachmann die matte Oberfläche mittels Füllstoffen wie SiO2 ([X.]: [X.]. 2, [X.] 17-25) oder mittels inkompatibler Polymere erzielt, die zu einer Oberflächenrauheit führen können ([X.]: [X.]. 12, [X.] 55-59; [X.]. 13, [X.] 55 // [X.]: [X.]. 3, [X.] 5-10 // [X.]: [0037] // [X.]: [X.], [X.] 22-24; [X.], Tabelle). [X.]enn das [X.] fordert nicht nur eine beliebig matte, sondern eine raue Oberfläche mit einer definierten Oberflächenrauheit gemäß Merkmal 4.3.

3.3.8 Im Ergebnis hätte der Fachmann ausgehend von [X.] 3 des [X.]s nicht nur eine Veranlassung gebraucht, die zweite (äußere) Oberfläche matt zu gestalten, sondern er hätte zudem die Veranlassung benötigt, das matte Erscheinungsbild mittels inkompatibler Polymere gemäß den Merkmalen 4.2 und 4.2.1 zu gestalten und zudem die Oberflächenrauheit gemäß Merkmal 4.3 gezielt einzustellen. [X.]ie notwendigen Überlegungen, um zur streitpatentgemäßen Lösung zu gelangen, beruhen daher bereits auf einer erfinderischen Tätigkeit. [X.]ies gälte selbst dann, wenn die Ausgestaltung von zweiseitig matten Oberflächen als [X.]esignanforderung im Belieben des Fachmanns liegen würde.

3.4 In gleicher Weise war auch die erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Kombination ausgehend von der [X.]ruckschrift [X.]/[X.] [X.] der [X.]ruckschrift [X.] nicht nahegelegen. [X.]enn eine Veranlassung, zur Verbesserung der [X.] beidseitig raue [X.]eckschichten mit einer Oberflächenrauheit von mindestens 2,5 µm vorzusehen, erhält der Fachmann auch bei Heranziehen dieser [X.]ruckschriften nicht.

[X.]aran ändert auch nichts, dass aus der [X.] mittels einer Rückbezugskette über Patentanspruch 14 (betreffend opake Folien), Patentanspruch 9 (betreffend matte [X.]eckschichten), Patentanspruch 8 (betreffend ein [X.]), Patentanspruch 7 (betreffend beidseitig [X.]eckschichten aus olefinischen Polymeren), Patentanspruch 5 (betreffend [X.]wischenschichten mit 0,2 bis 10 µm [X.]icke) zu Patentanspruch 1 mit einer mehrschichtigen [X.] orientierten [X.] grundsätzlich ein [X.]er Aufbau möglich wäre, wobei die [X.]/[X.] nicht auf dünne Verpackungsfolien beschränkt ist und mit [X.], Abs. 2 der [X.] ohne [X.]weckbestimmung ein symmetrischer Aufbau aus [X.]eckschicht / [X.]wischenschicht / Basisschicht / [X.]wischenschicht / [X.]eckschicht ([X.][X.][X.]) beschrieben ist. [X.]enn diese Betrachtung vernachlässigt – wie bereits zur fehlenden Neuheit der [X.] beschrieben –, dass der Fachmann auch hier Auswahlentscheidungen hätte treffen müssen, die vorliegend nur rückschauend und in Kenntnis der Erfindung zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 geführt hätten.

[X.]ie erforderliche Oberflächenrauheit von mindestens 2,5 µm gemäß Merkmal 4.3 wird aber auch nicht ausgehend von der [X.]ruckschrift [X.]/[X.] [X.] der [X.]ruckschrift [X.] nahegelegt. [X.]enn wie bereits oben zu [X.] 3 als Ausgangspunkt der fachmännischen Überlegungen dargelegt, fehlt es aus den genannten Gründen in [X.]/[X.] an einer Lehre, die den Fachmann auf eine Mindestoberflächenrauheit von 2,5 µm achten lässt, um eine bessere [X.] der Folien zu erzielen.

3.5 Ausgehend von herkömmlichen Folien mit üblicher stofflicher [X.]usammensetzung der [X.]eckschichten aus imkompatiblen Polymeren hat eine beidseitige Oberflächenrauheit von mindestens 2,5 µm ebenfalls nicht nahegelegen.

Auch wenn die Angabe im Stand der Technik, dass „mindestens“ eine Oberfläche ein mattes Erscheinungsbild aufweisen soll ([X.]: [X.], [X.] 14 // [X.]: [X.]. 1, [X.] 67), ein beidseitiges mattes Erscheinungsbild umfasst, wird damit noch kein Hinweis gegeben, dass eine [X.] zwingend beidseitige raue Oberfläche gemäß Merkmal 4.3 in vorteilhafter Weise zu einer deutlich verbesserten [X.] führt. [X.]ies wird gerade bei der Folie von [X.] des [X.]s deutlich, die trotz beidseitiger rauer Oberflächenschichten mit einer verringerten [X.]icke der äußeren [X.]eckschicht gegenüber der ansonsten gleich aufgebauten erfindungsgemäßen Folie von Beispiel 1 eine geringere Oberflächenrauigkeit und damit auch eine deutlich schlechtere [X.] aufweist ([X.]: [X.]1, Tabelle, [X.] 1 im Vergleich zu [X.] [0088]).

Mangels Veranlassung, den [X.]en Weg zu beschreiten, hat mithin eine beidseitige Oberflächenrauigkeit von mindestens 2,5 µm auch ausgehend von fachüblichen Folien des Standes der Technik nicht nahegelegen.

[X.]aran ändert auch nichts, dass mit der [X.] bereits eine symmetrisch aufgebaute Folie als bevorzugte Ausführungsform gelehrt ist, welche [X.]eckschichten – zumindest eine ([X.]: Patentanspruch 9) – aufweist, die matt sein können ([X.]: [X.], [X.] 7-10 [X.] [X.]9, [X.] 18-23). [X.]enn damit wird weder darauf hingewiesen, dass die [X.]uheit hinsichtlich der [X.] beabsichtigten Verbesserung der [X.] eine Rolle spielt, noch dass eine beidseitige [X.]uheit vorteilhaft ist. In gleicher Weise spricht auch die [X.] – wie oben zur Neuheit gezeigt – nur mindestens eine matte Oberfläche an, die zu einem guten Twistverhalten der Folie (beim Eindrehen von Bonbons) und guten Laufeigenschaften führt ([X.]: [X.], [X.] 14-21; [X.], [X.] 13-19), ohne die [X.]e [X.] auch nur ansatzweise ins Blickfeld zu nehmen.

Auch die übrigen im Stand der Technik beschriebenen grundsätzlich vorteilhaften Eigenschaften matter bzw. rauer Folien hinsichtlich

a) eines gleichmäßigen matten Erscheinungsbildes ([X.]: [X.], [X.] 28-29 // [X.]: [X.]. 12, [X.] 55-59; [X.]. 13, [X.] 54),

b) einer guten Bedruckbarkeit ([X.]: [X.], [X.] 41-44 // [X.], [X.], [X.] 45-47),

c) guter Gleiteigenschaften bzw. geringer Reibung ([X.]: [X.]4-15, Tabelle 2 // [X.]: [X.]. 4, Tabelle 1 und 2 // [X.]: [X.]. 13, [X.] 56; [X.]. 19, Tabelle 2 // [X.]: [X.], [X.] 34) und

d) einer guten [X.] ([X.]: [X.], [X.] 4-7 // [X.]: [X.]. 2, [X.] 55 bis [X.]. 3, [X.] 10 // [X.]: [0037])

ändern an dieser Beurteilung nichts, da damit beidseitig raue [X.]eckschichten mit einer Mindestrauigkeit Rz von 2,5 µm gemäß Merkmal 4.3 nicht angeregt werden und es sich dabei auch nicht um eine fachübliche oder fachnotorische, jederzeit erfolgende Ausgestaltung derartiger Folien handelt.

3.6 [X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht auch gegenüber der [X.]ruckschrift [X.] in Kombination mit der [X.]ruckschrift [X.] auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.6.1 [X.]ie Klägerinnen sehen eine solche Kombination als naheliegend, weil sich die in der [X.] offenbarten Folien vom [X.] nur dadurch unterschieden, dass bei Letzterem zwei [X.]wischenschichten vorhanden sein müssten, die mindestens 70 Gew.-% [X.] enthielten und eine [X.]icke von mindestens 3 μm bei einer Gesamtdicke der fünfschichtigen Folie von mindestens 40 μm aufwiesen. [X.]araus ergebe sich die objektive Aufgabe, die Folie der [X.] so zu modifizieren, dass sich Bögen daraus mit höherer Geschwindigkeit bedrucken ließen und dass die so bedruckten und aus den Bögen ausgestanzten und gestapelten Etiketten für das Rundumetikettierverfahren geeignet seien. [X.]ur Lösung würde sich der Fachmann die Ausgestaltung der [X.]wischenschichten, die in der [X.] nur erwähnt seien, in der [X.] ansehen und diese für die Optimierung der Folien der [X.] implementieren.

3.6.2 [X.]ieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden.

[X.]ie [X.]ruckschrift [X.] beschreibt eine mehrschichtige, opake, [X.] orientierte [X.], die zumindest eine Basisschicht enthaltend Polypropylen oder eine Polypropylen-Mischung und Füllstoffe sowie zumindest eine äußere Schicht umfasst ([X.]: [X.]. 1, [X.] 9-12; Titel [X.] [X.]. 3, [X.] 61 bis [X.]. 4, [X.] 6 // Merkmale 1, 1.1). [X.]ie Basisschicht kann vakuoleninitiierende Füllstoffe aufweisen ([X.]: [X.]. 6, [X.] 18-35 // Merkmal 2) oder alternativ inkompatible Polymere oder Pigmente wie TiO2 ([X.]: [X.]. 3, [X.] 52-55). [X.]ie Folie kann unter anderem als Etikettenmaterial verwendet werden ([X.]: [X.]. 2, [X.] 51-54).

[X.]iel der [X.] ist es u. a., eine mehrschichtige Folie zur Verfügung zu stellen, deren Glanz im Hinblick auf das matte Erscheinungsbild wenigstens einer Oberflächenseite optimiert werden soll ([X.]: [X.]. 2, [X.] 32-35). [X.]udem soll die Folie gute Laufeigenschaften und eine geringe Reibung bei ihrer Verwendung in Hochgeschwindigkeitsverpackungsmaschinen haben ([X.]: [X.]. 2, [X.] 46-48). [X.]ie Entstapelung (destacking) von Folienbögen wird dabei nicht angesprochen.

[X.]umindest eine der äußeren Schichten weist eine Mischung zweier Komponenten I und [X.] auf. [X.] sind besonders bevorzugt ein [X.] oder verschiedene einzeln genannte Propylenco- oder -terpolymere ([X.]: [X.]. 9, [X.] 11-37). [X.] ist ein Polyethylen hoher [X.]ichte ([X.]) oder eine Mischung davon mit einem weiteren Olefin-Polymer, wobei als Mischungspartner eine Vielzahl von Polymeren genannt werden, die nicht zwingend Propyleneinheiten enthalten ([X.]: [X.]. 10, [X.] 9 bis [X.]. 11, [X.] 8).

[X.]ie Folien können zwar eine oder mehrere [X.]wischenschichten enthalten, die sich zwischen der Basisschicht und den äußeren Schichten befinden ([X.]: [X.]. 12, [X.] 45-51), bevorzugt sind aber Folien, die aus drei Schichten aufgebaut sind ([X.]: [X.]. 12, [X.] 52-53). [X.]u den Materialien und Eigenschaften möglicher [X.]wischenschichten erfolgen keine näheren Angaben.

[X.]as Beispiel 7 der [X.], auf das die [X.] als Ausgangspunkt verweisen, offenbart eine dreischichtige Folie mit einer Basisschicht B aus 92,6 Gew.-% [X.] und vakuoleniniziierenden Feststoffen sowie zwei äußeren Schichten [X.] mit gleicher [X.]usammensetzung, nämlich einer 50 : 50 Mischung aus einem Ethylen-[X.]Butylen-Terpolymer und einem Polyethylen hoher [X.]ichte ([X.]: [X.]. 18, [X.] 43-45 i.V. m. [X.]. 16, [X.] 52-64 und [X.]. 17, [X.] 4-16 // Merkmale 2, 4, 4.2), wobei mangels einer Angabe von Füllstoffen auch Merkmal 4.1 erfüllt sein dürfte. [X.]ie [X.]icke der Folie wird zwar in [X.]. 16, [X.] 52 mit 1,1 mm angeben, was aber [X.] dem in [X.]. 12, [X.] 64 bis [X.]. 13, [X.] 2 angegebenen Bereich von 5 bis 120 µm und der Angabe von 24 µm für die Gesamtdicke der Folie von Beispiel 1 ([X.]: [X.]. 17, [X.] 55-57) unzutreffend sein dürfte. [X.]ie letzteren Angaben liegen deutlich unterhalb der streitpatentgemäßen [X.]icke von mindestens 40 µm gemäß Merkmal 1.2. [X.]ie [X.]icke der äußeren Schicht selbst soll gemäß Beispiel 1 bei etwa 2 µm sein ([X.]: [X.]. 17, [X.] 55-57).

[X.]ie Vorteile solcher Folien sind in [X.]. 16, [X.] 11-26 genannt. [X.]er mehrschichtige Film zeichnet sich danach unter anderem durch eine sehr raue Oberfläche und einen relativ kleinen Reibungskoeffizienten aus.

Im Ergebnis sind damit jedenfalls die Merkmale 1, 1.1, 2, 4, 4.1, 4.2 und 4.2.1 mit Beispiel 7 der [X.] vorbeschrieben. Es fehlen jedoch – was zwischen den Parteien auch nicht streitig ist – die Merkmale 3, 3.1 und 3.2.

3.6.3 Nach Auffassung der Klägerinnen kann insoweit auf die von zweien der Erfinder der [X.] stammende und einen vergleichbaren [X.]eitrang aufweisende [X.]ruckschrift [X.] abgestellt werden. Bei dieser werden bei vergleichbarem Aufbau einer dreischichtigen Folie ([X.]: [X.]. 10, [X.] 52-67) als äußere beide Schichten Mischungen aus Propylenhomo-, Propylenco- oder Propylenterpolymeren ([X.]) mit Polyethylen oder [X.] als [X.] verwendet ([X.]: [X.]. 14, Tabelle 1, [X.] bis [X.]6). [X.]eren Oberfläche soll ebenfalls eine hohe [X.]uigkeit haben ([X.]: [X.]. 13, [X.] 55). [X.]ie [X.]uigkeit wurde entsprechend [X.] 4768 gemessen und lag im Bereich von 2,3 bis 3,3 µm bei einem cut-off von 0,25 mm ([X.]: [X.]. 19, Tabelle 2 [X.] [X.]. 18, [X.] 66-67).

[X.]ie mit dem Beispiel 7 der [X.] identische [X.]usammensetzung [X.]5 der [X.] ([X.]: [X.]. 17, [X.] 60-61 [X.] [X.]. 17, [X.] 33-36 zu [X.] und [X.]. 17, [X.] 40-47 zu [X.]) führt zu einer Oberflächenrauigkeit von 3,0 µm, was insoweit dem Merkmal 4.3 entspricht. [X.]as Vorliegen einer als sehr rau (high roughness) bezeichneten Oberfläche ([X.]: [X.]. 13, [X.] 55) lässt darauf schließen, dass die maximale [X.]utiefe Rmax angegeben sein soll. [X.]enn die maximale [X.]utiefe, die nur einen zufälligen und damit nicht vergleichbaren (Einzel-) Messwert darstellt, der über die tatsächliche [X.]uigkeit der Fläche wenig aussagt, lässt keinen sinnvollen Vergleich der in Tabelle 2 der [X.] aufgelisteten [X.]uigkeiten der Beispiele 1 bis 16 zu. [X.]ies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass es bei der Bereitstellung einer Metalltransferfolie, wie in der [X.], auf eine Folie ankommt, die auf ihrer gesamten Oberfläche die gleichen guten Oberflächenabbildungs- und Ablöseeigenschaften für die auf ein Papier zu übertragende Metallschicht haben soll (vgl. [X.]: [X.]. 1, [X.] 36-51). Bestätigt wird dies zudem – ohne auf den Wert Rmax einzugehen – auch durch das Parteigutachten [X.] wonach die mittlere [X.]utiefe Rz der fachüblich angegebene Wert sei, solange keine anderen Angaben erfolgten ([X.]: insbesondere Abs. [X.] auf 2).

Mithin handelt es sich bei der in der [X.]ruckschrift [X.] angegebenen [X.]uigkeit um die eines Ra- oder eher Rz-Wertes. [X.]enn ein Rmax-Wert mag zwar auch eine Bedeutung bei [X.] haben, weil Punkte mit hohen Rmax-Werten zu Fehlstellen, [X.]ünnstellen und kleinen Löchern in der zu übertragenden Metallschicht und damit zu einem Einreißen der Metallschicht führen können. [X.]er Rmax-Wert bietet aber zu wenig Informationen, da dieser nur einen punktuellen [X.]uheitswert angibt, so dass eine Angabe von R den Fachmann vielmehr auf Rz (oder Ra) hinweist, da nur diese Angabe die gesamte Fläche beschreibt und für die Funktion der Folie eine homogene Oberfläche erforderlich ist.

3.6.4 Entgegen der Auffassung der Klägerinnen hatte der Fachmann keine Veranlassung, ausgehend von dem Beispiel 7 der [X.]ruckschrift [X.], auch wenn dort streitpatentgemäße mittlere [X.]utiefen Rz gemäß Merkmal 4.3 implizit gelehrt sind, zwei [X.]wischenschichten entsprechend den Merkmalen 3, 3.1 und 3.2 vorzusehen.

Wie bereits zur Auslegung gezeigt, ist für den [X.]en Erfolg einer verbesserten Entstapelung nicht nur eine einzige raue Oberfläche erforderlich. [X.]enn die fehlenden [X.]wischenschichten führen gemäß [X.] 1 des [X.]s bei ansonsten vergleichbaren mittleren [X.]utiefen der [X.]eckschichten und [X.]icken der Folie zu deutlich geringeren Taktzahlen bei der Entstapelung ([X.]: [0087] [X.] [X.]1, Tabelle, [X.] 1 „8000“ gegen [X.] „2500“). [X.]ie Lösung des [X.]s beruht dabei gerade auf der Kombination der Einzelmerkmale, was auch durch die Tabelle auf [X.]1 des [X.]s bestätigt wird. Entgegen der Ansicht der [X.] kann, ausgehend von der [X.], nicht auf die [X.]ruckschrift [X.] zurückgriffen werden, um zu dieser [X.]en Lösung zu gelangen.

[X.]ie [X.]ruckschrift [X.] handelt von einer vorzugsweise 15 bis 150 µm dicken [X.] orientierten Folie aus thermoplastischen Kunststoffen für Etiketten mit verbesserter Haftung gegen verschiedene Materialien ([X.]: [X.], [X.] 4-7; [X.]3, [X.] 25-29 // Merkmale 1, 1.1 [ohne opak]; überlappend mit Merkmal 1.2). [X.]ie darin beschriebenen [X.]n sollen kostengünstig sein und als Etikettenfolie vielfältig eingesetzt werden können ([X.]: [X.], [X.] 5-7). [X.]ie Gebrauchseigenschaften sollen nicht eingeschränkt sein, insbesondere sollen sie, unter anderem, einseitig bedruckbar und im Verarbeitungsprozess gut zu stapeln und zu entstapeln sein ([X.]: [X.], [X.] 12-16). Insoweit wird auch die Rundumettikettierung genannt, die erfindungsgemäß keinen Kleberauftrag verlangen soll ([X.]: [X.]0, [X.] 14-21). [X.]ie Oberfläche der inneren [X.]eckschicht soll eine erhöhte Oberflächenrauheit aufweisen, welche beim Etikettierprozess das [X.] erleichtert und eine blasenfreie Applikation unterstützt ([X.]: [X.], [X.] 4-7 i. v. m. [X.]2, [X.] 12-15). [X.]ie innere [X.]eckschicht enthält hierzu [X.] oder Terpolymere, die aus Olefinen und ungesättigten Carbonsäuren oder deren Estern oder deren Anhydriden als Monomere aufgebaut sind und mit Polyethylen gemischt werden ([X.]: [X.], [X.] 11-13, [X.] 21-23 [X.] [X.]2, [X.] 12-15 // Merkmal 4.2). [X.]ie Folie kann zusätzlich zur transparenten oder mittels vakuoleninitiierender Füllstoffe oder Pigmente bevorzugt opaken Basisschicht ([X.]: [X.]5, [X.] 28-29 [X.] [X.]6, [X.] 6-9 // Merkmale 1.1 [opak], 2) aus Polyolefinen, wie u. a. Polyethylen, Polypropylen oder Polybutylen, bevorzugt [X.] ([X.]: [X.]4, [X.] 30 bis [X.]5, [X.] 5; [X.]5, [X.] 29 bis [X.]6, [X.] 4), und einer inneren [X.]eckschicht vorzugsweise eine zweite äußere [X.]eckschicht aufweisen ([X.]: [X.]0, [X.] 4-6), wobei diese nicht als rau (matt), sondern als glänzend beschrieben wird ([X.]: [X.]3, [X.] 15-16 // Merkmal 4). Soweit keine Angaben zu partikelförmigen Füllstoffen der [X.]eckschichten erfolgen, dürfte diese füllstofffrei sein (Merkmal 4.1). [X.]wischen der einen [X.]eckschicht oder zwischen beiden [X.]eckschichten und der Basisschicht können ein oder zwei [X.]wischenschichten angebracht sein, die eine [X.]icke von 0,6 bis 6 µm (innen) und 1,0 bis 15 µm (außen) aufweisen ([X.]: [X.]2, [X.] 9-14 und [X.] 28-30; [X.]3, [X.] 21-23 // Merkmal 3; überlappend mit Merkmal 3.1) und bevorzugt aus einem Propylenpolymer aufgebaut sind ([X.]: [X.]2, [X.] 16-18), wobei nur für die äußere [X.]wischenschicht (glänzende Seite) ein [X.] genannt wird; ([X.]: [X.]3, [X.] 17-18 // Merkmal 3.2). [X.]amit sind dem Fachmann die Merkmale 1, 1.1, 1.2, 2, 3, 3.1, 3.2, 4, 4.1 von Patentanspruch 1 des [X.]s aus der [X.]ruckschrift [X.] bekannt.

[X.]er Fachmann, der sich ausgehend von der [X.] der [X.] zuwendet, entnimmt dieser aber keine Lehre, wonach die dort beschriebenen [X.]wischenschichten in einem [X.]usammenhang mit einer verbesserten [X.] stehen. Vielmehr soll eine der [X.]wischenschichten aus [X.] für einen hohen Glanz der äußeren [X.]eckschicht sorgen ([X.]: [X.]3, [X.] 13-18). Eine Anregung, [X.]wischenschichten vorzusehen, um die [X.] von Folien zu verbessern, findet sich daher in der [X.] nicht. Vielmehr ist gemäß der Lehre der [X.] eine einzige raue Oberflächenschicht ausreichend, um die [X.] der Folie zu gewährleisten.

Soweit die [X.] zudem auf die Steifigkeit der Folien abstellen, weshalb [X.]wischenschichten angebracht würden, spielt diese hinsichtlich der [X.] in der [X.] keine Rolle. [X.]eshalb kann sich auch damit aus der [X.] keine Veranlassung ergeben, in der [X.] [X.]wischenschichten vorzusehen.

3.7 [X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht schließlich auch gegenüber der [X.]ruckschrift [X.]11 in Kombination mit der [X.]ruckschrift [X.] auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.7.1 [X.]ie Klägerinnen machen hierzu geltend, die [X.]11 enthalte eine Vielzahl an Merkmalen des Patentanspruchs 1 des [X.]s, offenbare aber nicht ausdrücklich, dass die [X.]eckschichten aus einer Mischung inkompatibler Polymere aufgebaut seien und dadurch eine [X.]uheit Rz von wenigstens 2,5 μm erzielt werde (Merkmale 4.2, 4.2.1 und 4.3). [X.]amit stelle sich für den Fachmann ausgehend von der [X.]11 die Aufgabe zur Bereitstellung einer [X.]-Folie mit alternativen [X.]eckschichten. [X.]a die [X.] lehre, dass es besonders vorteilhaft sei, eine hohe [X.]uheit im Bereich von 3,5 bis 10 μm Rz dadurch zu erzeugen, dass die Oberflächen eine Mischung aus Polypropylen mit unverträglichen Polymeren enthielten, erhalte der Fachmann aus ihr den Hinweis, die [X.]usammensetzungen der [X.]eckschichten so zu wählen, dass die im Patentanspruch 1 des [X.]s genannten [X.]uheiten durch Mischung der anspruchsgemäßen inkompatiblen Polymere erzielt würden; indem der Fachmann in der Erwartung, hierdurch eine bessere [X.] zu erhalten, dies im Sinne der [X.]11 für beide [X.]eckschichten durchführe, gelange er zur streitpatentgemäßen Lösung.

[X.]ie Kombination von [X.]11 mit [X.] führt entgegen dieser Argumentation der [X.] aber nicht zum patentgemäßen Gegenstand, weil es für den Fachmann ebenfalls an einer Veranlassung fehlt, den in der [X.]11 beschriebenen Gegenstand im erfindungsgemäßen Sinne abzuändern.

3.7.2 Im Ausgangspunkt zutreffend ist hierbei auch das von den Klägerinnen mit Verweis auf die [X.]ruckschriften [X.]12 bis [X.] belegte allgemeine Fachwissen des Fachmanns zu [X.] orientierten [X.]n ([X.]) zu berücksichtigen. [X.]anach werden [X.]-Folien in einem breiten Anwendungsbereich eingesetzt ([X.]12: [X.]-9), unter anderem in Form von coextrudierten dreilagigen Folien als perlmuttfarbene Folien (pearlized film) für Verpackungen von Snacks und Keksen oder Etiketten mit Schichtdicken von 20 bis 40 µm. Üblicherweise wird zwischen Massenware und [X.]ezialfolien unterschieden, wobei einlagige oder dreischichtige [X.]-Folien zur Massenware und (folglich) fünfschichtige Folien zu den [X.]ezialfolien zu rechnen sind ([X.]: [X.]-2, „[X.]“, [X.] 2-9; [X.]-11, Überschrift „[X.]eciality Films…“, [X.] [X.]-14, Überschrift „5-Layer Label Films“). [X.]ezialfolien werden zudem an die jeweiligen Erfordernisse angepasst und können unter anderem als (Rundum-) Etiketten (wrap around labels) oder Umverpackungen (overwrapping) verwendet werden ([X.]: [X.]-2, [X.], [X.] 1-2; [X.]-15: [X.]. 14, „Application“ // [X.]14: [X.]. 1, [X.] 5-12 // [X.]: [X.]. 1, [X.] 43-47 // [X.]16: [0003], [X.] 15-16 – nachveröffentlichter Stand der Technik), wobei üblicherweise deren [X.]icke unterschiedlich ist ([X.]: [X.]. 1, [X.] 40-43). Aufgrund ihrer (intrinsischen) Steifigkeit sind [X.]-Folien (generell) für hohe Verpackungsgeschwindigkeiten, zur Versiegelung und zur (Ent-) Stapelung ohne Blockierung geeignet ([X.]12: [X.]-5, Punkt 6). Insoweit kann es, wie die [X.] meinen, durchaus sein, dass die Probleme des schnellen Laufs und des [X.]s nicht auf das [X.] beschränkt sind, sondern auch im Bereich der Verpackung auftreten.

3.7.3 [X.]ie [X.]ruckschrift [X.]11 betrifft mehrschichtige, opake, [X.] orientierte Verpackungsfolien, welche sich durch eine hohe Opazität bei gleichbleibender hoher Weiße, Stärke und Steifigkeit auszeichnen ([X.]11: [X.], [X.] 1-5, [X.] 21-23 // Merkmal 1.1). [X.]ie [X.]icke der Folie liegt bevorzugt im Bereich von 0,5 bis 3,5 mils, was 12,7 bis 88,9 µm entspricht und damit mit Merkmal 1.2 überlappt ([X.]11: [X.], [X.] 28-29). Als bevorzugtes Basismaterial offenbart die [X.]11 ein Polyolefin aus mindestens 80 % isotaktischem Polypropylen, wobei dessen Opazität durch Poren (voids) initiierende Partikel erzeugt wird ([X.]11: [X.], [X.] 11-19 // Merkmal 2). Besonders bevorzugt ist eine fünflagige Struktur ([X.]11: [X.], [X.] 23-42) aus der genannten Basisschicht (a), einer ersten und einer zweiten thermoplastischen [X.]wischenschicht (b) und (d), die bevorzugt mindestens 80 Gew.-% isotaktisches Polypropylen umfasst und deren [X.]icke 5 bis 30 % der [X.], also 0,64-3.8 µm bis 4,4-26,7 µm, beträgt ([X.]11: [X.], [X.] 8-11; [X.], [X.] 20-23 // Merkmale 3, 3.2; überlappend mit Merkmal 3.1), sowie einer ersten und zweiten titandioxidfreien Oberflächenschicht (c) und (e) aus Propylen, Ethylen oder deren [X.] sowie weiteren nicht näher genannten [X.] und Terpolymeren und den daraus gebildeten Mischungen, welche im Übrigen maximal 1 Gew.-% anorganischer Partikel als Antiblockingmittel enthalten können ([X.]11: [X.], [X.] 18-22, [X.] 53-55 / Merkmale 4, 4.1).

[X.]amit sind in der [X.]ruckschrift [X.]11 aber, wie auch die [X.] nicht bestreiten, keine [X.]eckschichten entsprechend der Merkmale 4.2, 4.2.1 und 4.3 offenbart.

3.7.4 [X.]ie [X.]ruckschrift [X.] handelt von der Verwendung einer 50 bis 150 µm dicken, opaken, [X.] gestreckten [X.] als In-Mould-Etikett für das Blasformen ([X.]: [0001]; [0018], [0051]; [0059]-[0060] // Merkmale 1, 1.1, 1.2). Sie kann insoweit zugeschnitten, gestapelt und später für das Blasformen vom Stapel vereinzelt werden ([X.]: [0005]). Aufgabe der [X.] ist es, Etiketten zur Verfügung zu stellen, die auch auf gewölbten Körpern mit starkem Krümmungsradius blasenfrei aufbringbar sind und auch sonst keine anderweitigen optischen Effekte aufweisen. Gleichzeitig dürfen wichtige andere Gebrauchseigenschaften der Folie wie Glanz, Bedruckbarkeit, Entstapelbakeit nicht beeinträchtigt werden ([X.]: [0015]). Als opake, Pigmente und/oder vakuleninitiierende Teilchen enthaltende Basisschicht ist ein isotaktisches [X.] besonders bevorzugt ([X.]: [0019]; [0020], insbesondere [X.] 29-30; [0023] // Merkmal 2). [X.]ie Folie ist mindestens dreischichtig aufgebaut, wobei nicht näher ausgeführte vier- oder fünfschichtige Ausführungsformen mit ein- oder beidseitig der opaken Basisschicht befindlichen [X.]wischenschichten gegebenenfalls möglich sind ([X.]: [0055] // Merkmal 3). [X.]ie äußere [X.]eckschicht enthält mindestens 70 Gew.-% eines Propylenpolymeren [X.]: [0031] // Merkmal 4). [X.]ie innere [X.]eckschicht besteht aus einer Mischung von Polypropylen, Propylenco- oder -terpolymer mit einem unverträglichen Kunststoff, nämlich Polyethylen ([X.]: [0038] // Merkmale 4, 4.2, 4.2.1). [X.]ies soll der inneren Oberfläche der Folie eine erfindungsgemäße Oberflächenrauheit Rz (bei einem [X.] von 0,25 mm) von 3,5 bis 10 µm verleihen und Blasen beim Auftragen auf eine Oberfläche verhindern ([X.]: [0035]-[0036]). Auch sei dadurch die [X.] der Folie begünstigt ([X.]: [0037]). Beide [X.]eckschichten enthalten Antiblockmittel im Bereich von 0,05 bis 2 Gew.-% ([X.]: [0049] // Merkmal 4.1). [X.]ie [X.]ruckschrift [X.] offenbart damit nur eine der [X.]eckschichten als oberflächenrau und nimmt zu etwaigen [X.]wischenschichten keine Stellung.

3.7.5 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann, wie die Klägerinnen meinen, ausgehend von der [X.]ruckschrift [X.]11 vor die objektive Aufgabe gestellt war, eine [X.]-Folie mit alternativen [X.]eckschichten bereitzustellen. [X.]enn selbst wenn der Fachmann die [X.]11 überhaupt in Anbetracht dieser Aufgabe als Ausgangpunkt in Betracht gezogen hätte, ergibt sich für ihn keine Veranlassung, die dort nicht als nachteilig beschriebene Oberflächenschicht zu verändern und nach Alternativen zu suchen. Aber auch wenn er vor der streitpatentgemäßen Aufgabe einer Verbesserung der [X.] gestanden wäre, hätte er bei Übertragung der Lehre der [X.] auf die [X.]11 anders als bei der streitpatentgemäßen Lösung allenfalls eine der [X.]eckschichten oberflächenrau ausgestaltet.

Auch ausgehend von der [X.] i. V.m der [X.]11 wäre der Fachmann nicht zur [X.]en Lehre gelangt. [X.]enn auch unter Heranziehung seines allgemeinen Fachwissens erschließt sich dem Fachmann keine Lehre, welche die [X.]en [X.]wischenschichten mit einer verbesserten [X.] verbindet. So spielt zwar die Steifigkeit allgemein eine Rolle, deren nähere Bedeutung und die insoweit zu verändernden Parameter bleiben hingegen offen. [X.]iese Unkenntnis des Fachmanns hinsichtlich gegebenenfalls zu verändernder Parameter zeigt sich bereits daran, dass auf die Schichtdicken der Folie, die in der [X.]11 und [X.] in unterschiedlichen Bereichen liegen und einen Einfluss auf die Steifigkeit haben dürften, überhaupt nicht abgestellt wird. Im Gegensatz dazu bleiben die Schichtdicken des [X.]en Beispiels und der [X.] gleich, was die – ansonsten im Stand der Technik nicht erkannte – Bedeutung einer [X.]wischenschicht für die [X.] unterstreicht.

3.7.6 Gleiches gilt sinngemäß für eine Kombination der [X.]ruckschrift [X.]11 mit der [X.]ruckschrift [X.]. [X.]enn die [X.] bleibt insoweit hinter der [X.] der [X.] zurück und lehrt ebenfalls nur eine einzige matten Oberfläche ([X.]: [X.]. 2, [X.] 55 bis [X.]. 3, [X.] 10).

3.8 [X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht endlich auch gegenüber der [X.]ruckschrift [X.] in Kombination mit der [X.]ruckschrift [X.] auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.8.1 [X.]ie Klägerinnen meinen, die [X.] betreffe ein ähnliches Problem wie das [X.], offenbare aber nicht den konkreten Wert für die Oberflächenrauheit und keine [X.]uheit oder Mischung inkompatibler Polymere für die äußere [X.]eckschicht, wohl aber, dass olefinische Polymere wie [X.]e, [X.] oder Terpolymere aus Ethylen-, [X.] und/oder Butyleneinheiten eingesetzt werden könnten. [X.]amit stelle sich für den Fachmann die Aufgabe, zur Verbesserung der Folien eine alternative äußere [X.]eckschicht zur Verfügung zu stellen. [X.]a er aus der [X.] entnehmen könne, dass es für die weitere Verringerung der Reibung der Folien aufeinander sinnvoll sei, Mischungen inkompatibler Polymere für beide [X.]eckschichten einzusetzen, hätte der Fachmann die äußere [X.]eckschicht der [X.] durch die Mischungen inkompatibler Polymere aus der [X.] ersetzt und diese Mischungen (wie in der [X.] vorgesehen) auch für die innere [X.]eckschicht verwendet, um die Reibung der Folien beim [X.] weiter zu verringern; bei Verwendung dieser Mischungen mit dem [X.]iel der Verbesserung der [X.] hätte sich die Oberflächenrauheit zwangsläufig ergeben.

3.8.2 [X.]ieser Argumentation kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

[X.]enn die [X.]ruckschrift [X.] offenbart zwar – wie oben gezeigt – die Merkmale 1, 1.1, 1.2, 2, 3, 3.1, 3.2, 4, 4.1. [X.]er Fachmann, entnimmt der [X.] aber keine Lehre, wonach die dort beschriebenen [X.]wischenschichten in einem [X.]usammenhang mit einer verbesserten [X.] stehen. Auch ist gemäß der Lehre der [X.] eine einzige raue Oberflächenschicht ausreichend, um die [X.] der Folie zu gewährleisten.

[X.]ie [X.]ruckschrift [X.] handelt zwar – wie oben dargelegt – von einer mehrschichtigen [X.] mit einem geringen Reibungskoeffizienten zwischen den Folien ([X.]: [X.]. 1, [X.] 6-8) und offenbart insoweit die Merkmale 1, 1.1 [ohne opak], 2 [ohne vakuolenhaltig], 4.2, 4.2.1. [X.]ie [X.] lehrt jedoch keine Mindestoberflächenrauheit von 2,5 µm gemäß Merkmal 4.3. Hinzu kommt, dass die [X.] gemäß dem Beispiel zwar zweiseitig raue Oberflächenschichten nennt, jedoch auch hier die Bedeutung einer beidseitigen Oberflächenrauheit nicht erkennt und eine einseitig oberflächenraue [X.]eckschicht als ausreichend annimmt ([X.]: [X.]. 3, [X.] 18-20).

Ausgehend von der [X.]ruckschrift [X.] ergibt sich für den Fachmann daher keine Veranlassung, die darin als vorteilhaft beschriebene Oberflächenschicht zu verändern und nach Alternativen zu suchen.

Auch hätte ihn die [X.]e Suche nach einer verbesserten [X.] nicht dazu gebracht, ausgehend von der [X.] in Verbindung mit der [X.] beide Oberflächen rau mit einer Oberflächenrauheit Rz von mindestens 2,5 µm auszustatten. [X.]enn in der [X.] wird weder die Bedeutung einer Mindestrauheit noch die Bedeutung einer beidseitig rauen Oberfläche für eine verbesserte [X.] gelehrt.

3.9 Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Schriften ergibt sich die streitpatentgemäße Lehre nicht in naheliegender Weise. [X.]enn diese [X.]ruckschriften lehren nichts, was über die bisherigen [X.]ruckschriften oder die allgemeinen Kenntnisse des Fachmanns hinausgeht. Auf die von der [X.] und den Klägerinnen mit ihren Schriftsätzen eingereichten Muster und Vergleichsversuche, mit denen jeweils im Wesentlichen belegt bzw. bestritten werden sollte, ob der Wunsch nach einer beidseitig matten Optik naheliegend zum Gegenstand des [X.]s geführt hätte oder nicht, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. Sie haben in der mündlichen Verhandlung auch keine Rolle mehr gespielt.

4. Soweit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, gilt dies durch ihren Rückbezug auch für die nebengeordneten Patentansprüche, da sie die gleichen technischen Merkmale wie der erteilte Patentanspruch 1 aufweisen.

B.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 91 Abs. 1 [X.]PO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 [X.]PO.

Meta

3 Ni 29/19 (EP)

19.01.2023

Bundespatentgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 19.01.2023, Az. 3 Ni 29/19 (EP) (REWIS RS 2023, 7352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7352

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