Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. IX ZB 281/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2741

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 281/05 vom 6. Juli 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 6. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 23. Zivilkammer des [X.] vom 26. Oktober 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. [X.]: 5.000 •. Gründe: [X.] In dem am 16. April 2004 eröffneten Insolvenzverfahren legte die Schuldnerin einen - mehrfach veränderten - Insolvenzplan vor. Das Amtsgericht hat den Insolvenzplan zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuld-nerin, mit der sie erneut eine geänderte Fassung des Insolvenzplans vorgelegt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. 1 - 3 - I[X.] Die gemäß § 7 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 Bei der [X.] statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundes-gerichtshof nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat ([X.], [X.]. v. 15. Dezember 2005 Œ [X.] ZB 79/04). 3 1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, von grundsätzlicher Bedeutung sei "die Frage, ob das Gericht von sich aus Nachforschungen darüber anstellen darf, ob ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger hat." 4 a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage [X.], die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des [X.] erforderlich machen (vgl. [X.]Z 152, 182, 191 f; 153, 254, 256; 154, 288, 291 f, [X.]. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene [X.] konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen bzw. die [X.] des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit und das sich daraus [X.] - 4 - bende Bedürfnis für ein korrigierendes Eingreifen des [X.] dar-zustellen (vgl. [X.]Z 152, 182, 191 f). In Bezug auf die aufgeworfene [X.] sind insbesondere auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten ist ([X.]Z 152, 182, 191; 154, 288, 291; 159, 135, 137 f). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Schuld-nerin nicht. In der Rechtsmittelbegründung wird zwar ausgeführt, dass das Be-schwerdegericht die aufgeworfene Rechtsfrage fehlerhaft entschieden habe. Sie begründet aber nicht ansatzweise, warum diese Frage klärungsbedürftig sein soll, insbesondere ob sie in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten ist (vgl. [X.]Z 152, 182, 192). 6 b) Geht es nicht um die Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen be-deutsamen Rechtsfrage, so kommt einer Sache grundsätzliche Bedeutung auch dann zu, wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits, insbesondere dessen tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht, nicht nur für die [X.] der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeu-tung sind ([X.]Z 154, 288, 292). Für eine Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt ist der Beschwerdebegründung jedoch kein Hinweis zu entneh-men. 7 - 5 - 2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen. 8 [X.] Ganter [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 43 IN 1320/03 - [X.], Entscheidung vom 26.10.2005 - 23 T 11/05 -

Meta

IX ZB 281/05

06.07.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. IX ZB 281/05 (REWIS RS 2006, 2741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2741

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