Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. IX ZB 19/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 524

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[X.][X.] vom 1. Dezember 2005 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 1. Dezember 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 14. November 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Der Schuldner gründete am 11. März 1998 gemeinsam mit seiner Ehe-frau eine GmbH, an deren Stammkapital er mit einem Geschäftsanteil von 1.000 DM beteiligt war. Im Rahmen der von dem Beteiligten zu 1 betriebenen Zwangsvollstreckung wurde der Schuldner am 14. April 1998 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert; diese Erklärung gab er am 20. April 1998 auf Betreiben anderer Vollstreckungsgläubiger ab. Die Frage unter der laufenden Nr. 17 nach einer Beteiligung an Gesellschaften verneinte er. Am 14. Mai 1998 übertrug er seinen Geschäftsanteil nebst Gewinnbezugsrecht auf eine andere Person. 1 Am 27. September 2000 hat der Schuldner die Eröffnung des [X.] über sein Vermögen sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung 2 - 3 - beantragt. Im Schlusstermin des sodann eröffneten [X.] hat das Amtsgericht dem Schuldner auf Antrag des Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt. Seine Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter. I[X.] Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO müssen die Zulässigkeitsgründe in der Begründung des Rechtsmittels dargelegt werden. Im Rahmen der Rechtsbe-schwerde prüft der [X.] nur die Zulässigkeitsgründe, die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt sind (vgl. [X.], 7, 8 f für die Nichtzulassungsbeschwerde). 4 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-lung und Handhabung des Rechts berührt. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden ([X.], 221, 223; 154, 288, 291, [X.]. für § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 5 - 4 - Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. 6 1. Die Rechtsbeschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob ein Vorsatz des Insolvenzschuldners im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] im Falle eines (vermeidbaren) [X.] zu verneinen ist. Sie zeigt jedoch nicht auf, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese Rechtsfrage umstritten ist. Dies ist jedoch erforderlich (BGHZ 154, 288, 291 m.w.N.). In der Rechtsprechung des [X.]es ist diese Frage zu-dem geklärt, wie sich auch aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten [X.] [X.], 201, 208 ergibt. 7 Im Übrigen ist dem [X.] bei seiner einzelfallbezogenen Würdi-gung der von ihm festgestellten Tatsachen auch kein Rechtsfehler unterlaufen: Das Beschwerdegericht stellt ausdrücklich fest, dass der von ihm angenomme-ne "Rechtsirrtum" nicht die Tatsache der Unrichtigkeit der Angaben des [X.] betrifft. Darauf allein kommt es an, weil unter Vorsatz das Wissen und Wol-len des in § 290 [X.] missbilligten Erfolgs zu verstehen ist (Uh-lenbruck/[X.], [X.] 12. Aufl. § 290 Rn. 40). § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] knüpft die Versagung der Restschuldbefreiung an unrichtige Angaben des Schuldners über seine wirtschaftlichen Verhältnisse ([X.], 139, 145). Diese waren nach den Feststellungen des [X.]s vom Vorsatz des Schuldners um-fasst. 8 2. Die weitere, von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich ange-sehene Frage, ob ein solcher Rechtsirrtum der Annahme entgegensteht, der Insolvenzschuldner habe unrichtige Angaben gemacht, um Leistungen an öf-fentliche Kassen zu vermeiden, ist danach nicht entscheidungserheblich. Nach 9 - 5 - den Feststellungen des [X.]s erfolgten die (vorsätzlichen) unrichtigen Angaben zielgerichtet, um derartige Leistungen zu vermeiden. Im Übrigen ist auch die der Rechtsbeschwerde möglicherweise zu Grunde liegende Annahme, die in § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bezeichnete Absicht baue auf dem Vorsatz des Schuldners auf, unzutreffend. Denn der subjektive Tatbestand dieser Vorschrift lässt grobe Fahrlässigkeit genügen. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.06.2003 - 101 [X.]/00 - [X.], Entscheidung vom 14.11.2003 - 3 T 377/03 -

Meta

IX ZB 19/04

01.12.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. IX ZB 19/04 (REWIS RS 2005, 524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 524

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