Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZB 221/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1762

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[X.][X.] 221/07 vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 25. September 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 19. Oktober 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird [X.]. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.000 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Mit Schreiben vom 30. März 2007 beantragte der Antragsteller, das In-solvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin (fortan: Schuldnerin) zu eröffnen. Das Insolvenzgericht wies ihn darauf hin, dass sich die von ihm benannte Schuldnerin, eine AG, in eine GmbH & Co. KG umgewandelt habe. 1 - 3 - Mit dem Ausscheiden aller übrigen Gesellschafter sei das Gesellschaftsvermö-gen der verbliebenen Komplementärin, einer [X.] engli-schen Rechts, angewachsen; die [X.] sei damit aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden. Der Antragsteller antwortete, seiner Ansicht nach seien die vorgenommenen Änderungen rechtlich nicht möglich. Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag als unzulässig zurückge-wiesen, weil er gegen eine rechtlich und tatsächlich nicht mehr existierende ju-ristische Person gerichtet sei. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ge-gen diesen [X.]uss ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Rechtsnachfolgerin der Schuldnerin erreichen. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Bei der [X.] statthaften Rechtsbeschwerde prüft der [X.] nach § 574 Abs. 2 ZPO nur diejenigen [X.], welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig dargelegt hat ([X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 430/02, [X.], 59, 60). 4 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf den [X.] der grundsätzlichen Bedeutung. Zu klären sei die Zulässigkeit der Auslegung oder Umdeutung eines Insolvenzantrags dergestalt, dass er als gegen den [X.] bezeichneten, aber bereits gelöschten Handelsgesell-schaft gerichtet anzusehen sei. 5 a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, [X.]n sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-frage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt nicht. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret auf die [X.], ihre Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähig-keit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. 6 b) Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerde nicht. Die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage kann überdies ohne weiteres aus dem Gesetz beantwortet werden. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ge-gen einen bestimmten Schuldner zu richten. Forderung und Insolvenzgrund sind glaubhaft zu machen (§ 14 Abs. 1 [X.]). Insbesondere die Angaben zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Antragsgegners gelten nicht not-[X.]dig auch für dessen Rechtsnachfolger. Schon deshalb verbietet sich die von der Rechtsbeschwerde vorgeschlagene Auslegung oder Umdeutung des [X.]. Es wäre Sache des Antragstellers gewesen, bereits in den Tatsacheninstanzen auf den gerichtlichen Hinweis hin klarzustellen, gegen [X.] 7 - 5 - er den Antrag richten wollte, sowie den auf den Antragsgegner zu beziehenden Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen. II[X.] Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das [X.] wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO) und der Antragsteller trotz eines gerichtlichen Hinweises seinem Antrag keine auf einem amtlichen Vordruck erstellte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen [X.] beigefügt hat (§ 117 Abs. 2, 4 ZPO). 8 [X.] [X.]

[X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.06.2007 - 5 IN 340/07 - [X.], Entscheidung vom 19.10.2007 - 10 [X.]/07 -

Meta

IX ZB 221/07

25.09.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZB 221/07 (REWIS RS 2008, 1762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1762

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