Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2007, Az. IX ZB 5/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4087

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[X.][X.]/06 vom 26. April 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 26. April 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 7. Dezember 2005 wird als [X.] verworfen. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die wei-tere Beteiligte zu 3 2/3 und der weitere Beteiligte zu 4 1/3 zu tra-gen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 3 Mio. Euro festgesetzt. Gründe: [X.] Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 5. November 2003 das Insol-venzverfahren eröffnet worden. Im Mai 2004 legten die Schuldnerin und der Insolvenzverwalter einen ersten Insolvenzplan vor, der in der mündlichen [X.] vom 30. Juni 2004 erörtert und über den in der nachfolgenden [X.] am 19. August 2004 - zwei Mal - abgestimmt wurde. Der Plan erhielt 1 - 3 - in den gebildeten drei Gruppen die erforderlichen Mehrheiten; die Schuldnerin stimmte ihm zu. Zwei Gläubiger, die [X.], stellten nach § 251 [X.] Minderheitenschutzanträge. Das Insolvenzgericht traf keine Ent-scheidung über die Bestätigung dieses Plans. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2005 nahm der Insolvenzverwalter den be-schlossenen Insolvenzplan zurück, kündigte für die nächsten Tage einen an den "Diskussionsstand" angepassten Planentwurf an und bat um die Anberau-mung eines [X.]. Dieser fand am 13. Juli 2005 statt. Der neue Insolvenzplan vom 14. Juni 2005 enthält wiederum drei Gruppen. Nach Erörterung änderte der Insolvenzverwalter den Plan in einem Punkt nochmals zu Gunsten der Gläubiger der [X.] ab. Die Gläubiger stimmten in den Gruppen 1 und 2 dem Plan einstimmig zu. In der [X.], zu der die [X.] gehören, erhielt er nur die Mehrheit nach Kopfteilen; die Summenmehrheit erreichte er nicht. 2 Das Insolvenzgericht hat dem Insolvenzplan die gerichtliche Bestätigung versagt, weil die Zustimmung der Gläubiger der [X.] nicht als erteilt gelte. Gegen diesen [X.]uss haben die Schuldnerin und der weitere Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat den Plan in der Fassung vom 13. Juli 2005 gerichtlich bestätigt. Hiergegen wenden sich die weiteren Beteiligten zu 3 und 4. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 6, 7, 253 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache 4 - 4 - grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Durch die Rechtsprechung des [X.]s ist geklärt, dass der nach § 253 [X.] zur Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 248 [X.] berechtigte Beteiligte nicht an der Einlegung der Rechtsbeschwerde gehindert ist, falls er durch die Entscheidung des [X.]s erstmals beschwert ist (vgl. [X.], [X.]. v. 7. Juli 2005 - [X.] ZB 266/04, [X.], 1648, insoweit von [X.]Z 163, 344 ff nicht abgedruckt). 5 2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die in § 9 Abs. 3 [X.] angeordneten Erleichterungen für den [X.] auch für die Ladung der Gläubiger zum Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 235 [X.]) gelten, wird nicht entscheidungserheblich, weil die Gläubiger der Gruppen 1 und 2 in der Sitzung vom 13. Juli 2005 vollständig erschienen waren und in der [X.] die erforderliche Summenmehrheit nicht erreicht worden ist. Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass etwaige Ladungsmängel sich auf das Abstimmungsverhalten der Gläubiger ausgewirkt hätten. 6 3. Eine Grundsatzentscheidung ist auch nicht zu der Rechtsfrage veran-lasst, bis zu welchem Zeitpunkt der eingereichte Plan zurückgenommen oder geändert werden kann. Stellt - wie hier - der [X.] vor der gericht-lichen Bestätigung des Plans einen überarbeiteten Entwurf zur Abstimmung, der aus seiner Sicht dem bisherigen Diskussionsstand besser Rechnung trägt, ist das rechtliche Gehör aller Beteiligten gewahrt und sieht das Gericht keine Veranlassung, den neuen Plan nach § 231 [X.] von Amts wegen zurückzuwei-7 - 5 - sen, liegt jedenfalls kein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften im Sinne des § 250 Nr. 1 [X.] vor, wenn über diesen neuen Plan abgestimmt wird. 4. Die Annahme des [X.]s, die Zustimmung der [X.] gelte nach § 245 [X.] als erteilt, weil diese durch den Plan nicht schlechter gestellt und an dem wirtschaftlichen Wert angemessen beteiligt [X.], fällt überwiegend in den Verantwortungsbereich des Tatrichters und kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt nachgeprüft werden. Grundsatzfragen oder Rechtsfehler, die ein Eingreifen des [X.] erforderten, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die Gruppenbildung ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht zu beanstanden. Die [X.] (absonderungsberechtigte Gläubiger außerhalb des Fortfüh-rungsbereichs der Schuldnerin) ist nicht willkürlich und rechtfertigt sich durch die besonderen Interessen der dem Fortsetzungsbereich zugeordneten gesi-cherten Gläubiger der [X.] an der Unternehmensfortführung und dem [X.] einhergehenden Erhalt des Wertes ihrer Sicherheiten (vgl. HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 222 Rn. 11; MünchKomm-[X.]/[X.], § 222 Rn. 81). 8 5. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte voraussichtliche Schlechterstellung der [X.] durch den Insolvenzplan (vgl. § 245 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) hängt maßgeblich von dem Wert der von der [X.] zu 3 gepfändeten Beteiligung der Schuldnerin an der [X.], den Verwertungsmöglichkeiten und dem Umfang der vorrangigen Absonderungs-rechte anderer Gläubiger ab. Die Rechtsbeschwerde zeigt insoweit keine Rechtsfehler von grundsätzlicher Bedeutung auf, welche die tatrichterliche Ein-schätzung des [X.]s ernsthaft in Frage stellen, dass die weitere [X.] zu 3 mit ihrem nachrangigen Pfandrecht ausfallen wird. 9 - 6 - 6. Die Verfahrensgrundrechte der [X.], [X.] ihr Recht auf rechtliches Gehör (Art, 103 Abs. 1 GG), sind nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung hat der [X.] abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 10 II[X.] Den Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde bemisst der [X.] in [X.] von 10 v.H. der festgesetzten Stimmrechte. 11 Ganter [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.08.2005 - 351 IN 260/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] (415) -

Meta

IX ZB 5/06

26.04.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2007, Az. IX ZB 5/06 (REWIS RS 2007, 4087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4087

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