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Erfolgloser, da unzulässiger Eilantrag in einer Klageerzwingungssache (§ 172 StPO) - bereits kein subsumtionsfähiger Sachverhalt dargelegt
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller wendet sich mit dem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft [X.] vom 28. Oktober 2020, mit dem seine Beschwerde gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft [X.] vom 29. September 2020 verworfen wurde.
1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. [X.] 3, 267 <277>; 11, 339 <342>; 16, 236 <238>; 35, 193 <195>; 71, 350 <352>; 150, 163 <166 Rn. 9>; [X.], Beschluss des [X.] vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss des [X.] vom 9. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 -, Rn. 30; Beschluss des [X.] vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. [X.] 89, 344 <345>; 92, 130 <133>; 118, 111 <122>; 143, 65 <87>; 145, 348 <356 Rn. 28>; 150, 163 <166 Rn. 9>; [X.], Beschluss des [X.] vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss des [X.] vom 9. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 -, Rn. 30; Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr).
2. Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 [X.]) ist abzulehnen, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre.
Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde würde den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] nicht ansatzweise genügen. Der Antragsteller legt eine Verletzung in seinen Rechten gemäß § 90 Abs. 1 [X.] durch den angegriffenen Bescheid nicht nachvollziehbar dar; die Begründung lässt bereits keinen subsumtionsfähigen Sachverhalt erkennen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
20.11.2020
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 172 Abs 1 StPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 20.11.2020, Az. 2 BvQ 86/20 (REWIS RS 2020, 3095)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3095
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