Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.11.2021, Az. 2 BvQ 91/21

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 929

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser isolierter Eilantrag in einer Klageerzwingungssache - unzureichende Antragsbegründung


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich mit dem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwältin [X.] vom 8. März 2021, mit dem seine Beschwerde gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft [X.] vom 3. Februar 2021 als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

2

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. [X.] 3, 267 <277>; 11, 339 <342>; 16, 236 <238>; 35, 193 <195>; 71, 350 <352>; 150, 163 <166 Rn. 9>; 152, 55 <60 Rn. 16>; 154, 372 <380 Rn. 30>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

3

Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. [X.] 89, 344 <345>; 92, 130 <133>; 118, 111 <122>; 143, 65 <87 Rn. 35>; 145, 348 <356 Rn. 28>; 150, 163 <166 Rn. 9>; 152, 55 <60 f. Rn. 16>; 154, 372 <380 Rn. 30>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr).

4

2. Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 [X.]) ist abzulehnen, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig wäre.

5

Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde würde den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] nicht genügen, weil die Begründung des Antrags eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt. Sie enthält lediglich pauschale Behauptungen ohne jegliche verfassungsrechtliche Substanz.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 91/21

22.11.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.11.2021, Az. 2 BvQ 91/21 (REWIS RS 2021, 929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 929

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2 BvQ 6/20

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