Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 07.04.2020, Az. 2 BvQ 19/20

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 2730

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA, gerichtet ua auf Neubesetzung der Bundesregierung ausschließlich mit Parteimitgliedern der Partei DIE LINKE - offensichtliche Unzulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. [X.] 3, 267 <277>; 11, 339 <342>; 16, 236 <238>; 35, 193 <195>; 71, 350 <352>; 150, 163 <166 Rn. 9>; [X.], Beschluss des [X.] vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. [X.] 89, 344 <345>; 92, 130 <133>; 118, 111 <122>; 143, 65 <87>; 145, 348 <356 Rn. 28>; 150, 163 <166 Rn. 9>; [X.], Beschluss des [X.] vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; stRspr).

2

Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre. Die Antragstellerin wendet sich mit ihren verschiedenen Anträgen jeweils nicht gegen konkrete Hoheitsakte der [X.] öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.]. Zum einen sind Adressaten ihrer Anträge ausländische [X.]; soweit sie Maßnahmen der [X.] öffentlichen Gewalt begehrt, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, aus welchen Grundrechten sie entsprechende Ansprüche ableiten könnte. Die unter a), und e) bis g) aufgeführten Antragsziele können mit der Verfassungsbeschwerde nicht erreicht werden.

3

Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig ist, hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. [X.] 1, 109 <112>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2 f.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 62/18 -, Rn. 1; Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. November 2019 - 2 BvR 1105/19 -, Rn. 3; stRspr).

4

Die Antragstellerin wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 [X.] eine [X.] von bis zu 2.600 Euro auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das [X.] durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10 u.a. -, Rn. 5; Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 1598/19 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. Februar 2020 - 1 BvR 168/20 -, Rn. 3).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 19/20

07.04.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 07.04.2020, Az. 2 BvQ 19/20 (REWIS RS 2020, 2730)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2730

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