Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2013, Az. IX ZA 38/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3502

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
[X.] 38/12

vom

13. August
2013

in dem Insolvenzverfahren

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter Vill
und
Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], [X.] [X.] und Dr. Pape

am
13.
August
2013
beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 20. Novem-ber 2012 wird abgelehnt.

Gründe:

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vor-schrift des § 7 [X.] durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 ([X.] I S.
2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die [X.] im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie
durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO)
-
nicht an-fechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 -
IX [X.], [X.], 113; [X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). 1
2
3
-

3

-

Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).

Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Vill
Gehrlein
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
3 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 20.11.2012 -
11 [X.], 11 [X.]/12,
11 [X.]/12, 11 [X.]/12 -

4

Meta

IX ZA 38/12

13.08.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2013, Az. IX ZA 38/12 (REWIS RS 2013, 3502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3502

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