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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:280616BIXZB35.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 35/16
vom
28. Juni 2016
in dem
Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Schoppmeyer
am
28. Juni 2016
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 25. April 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Wert des [X.].
Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 25. April 2016 wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die
Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzu-lässig durch das Berufungsgericht ist zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzli-che Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie 1
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nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-nen eine Rechtsbeschwerde zuzulassen ist (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
2. Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde kann nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung der Beklagten keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3. Soweit die Beklagte gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Gewäh-rung von Prozesskostenhilfe durch das Berufungsgericht mit Schreiben vom 30.
April 2016 "sofortige Beschwerde" eingelegt hat, ist eine Entscheidung des [X.] nicht veranlasst. Zutreffend hat das Berufungsgericht [X.] hingewiesen, dass gegen dessen Entscheidung über den für das Beru-fungsverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag kein förmlicher [X.] gegeben ist.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.02.2016 -
7 C 57/16 -
LG [X.], Entscheidung vom 25.04.2016 -
(III) 5 S 19/16 -
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Meta
28.06.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2016, Az. IX ZB 35/16 (REWIS RS 2016, 9196)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 9196
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