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PDF anzeigen [X.][X.]/06 vom 25. Januar 2007 in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 25. Januar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 20. September 2006 wird als [X.] verworfen. Der [X.] wird auf 4.000 • festgesetzt. Gründe: Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzu-lässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, [X.], 1512). 1 Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde auch unstatthaft. Das folgt für den den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Be- 2 - 3 - schluss aus § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Rechtsbe-schwerde gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden [X.]uss ist [X.], weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO). Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.07.2006 - 2 C 250/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
25.01.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2007, Az. IX ZB 204/06 (REWIS RS 2007, 5584)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5584
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