Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2016, Az. IX ZB 35/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7187

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:030816BIXZB35.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
35/16

vom

3.
August
2016
in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterinnen
Lohmann und [X.] und
den Richter Dr. Schoppmeyer

am
3. August
2016
beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 28. Juli 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die Eingabe der Beklagten vom 28.
Juli 2016
ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil darin sachliche Einwendungen gegen den Beschluss vom 28.
Juni 2016 erhoben werden und die Beklagte erneut um Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung eines Rechts-anwaltes nachsucht.

2. Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet. Eine förmliche Ent-scheidung des [X.] über das Vorbringen der Beklagten gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Prozesskostenhilfe durch das Berufungsge-richt für das Berufungsverfahren ist weiterhin nicht veranlasst. Einem förmlichen Rechtsmittel müsste der Erfolg versagt
bleiben. Das Gesetz sieht im Prozess-kostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde weder allgemein vor (§
127 Abs. 2 Satz
1, §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei 1
2
-

3

-
der Revision
-
auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg der außeror-dentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002
-
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).

3. Die Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.

Kayser
Gehrlein
Lohmann

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.02.2016 -
7 C 57/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.04.2016 -
(III) 5 S 19/16 -

3

Meta

IX ZB 35/16

03.08.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2016, Az. IX ZB 35/16 (REWIS RS 2016, 7187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7187

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