Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2010, Az. IX ZB 16/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3069

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 16/10 vom 23. September 2010 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 23. September 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 22. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.]) ist unzulässig, weil ein [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreift. 1 1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Versagung der Restschuldbefreiung scheide infolge überlanger Verfahrensdauer aus, wird der geltend gemachte [X.] der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Im Übrigen erscheint es fern liegend, dass der - durch die manipulierten Angaben im Antragsformular und die längere Zeit unterbliebene Richtigstellung ausgelöste - [X.] dadurch entfallen ist, dass die Versagung nicht sofort nach [X.] ausgesprochen worden ist. 2 - 3 - 2. Die Rüge, das Insolvenzgericht habe mit der Gläubigerin zu 1 in [X.] Weise zum Nachteil des Schuldners zusammengewirkt und dadurch rechtsstaatliche Grundsätze verletzt, wird nicht durch einen [X.] unterlegt. Im Übrigen gestatten die getroffenen Feststellungen lediglich die An-nahme, dass der Gläubigerin zu 1 in rechtlich unbedenklicher Weise Aktenein-sicht gewährt wurde. 3 3. Soweit das Beschwerdegericht den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] als erfüllt ansieht, greift ein [X.] nicht durch. 4 a) Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein konnten, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können, denn eine erfolgreiche Anfechtung führt zu einer Mehrung der [X.]. Die Pflicht zur Auskunft setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung tatsächlich vorliegen. Be-reits konkrete Anhaltspunkte, die eine Anfechtbarkeit möglich erscheinen las-sen, begründen die Pflicht des Schuldners, den Sachverhalt zu offenbaren ([X.], [X.]. v. 11. Februar 2010 - [X.] ZB 126/08, [X.], 524, 525 Rn. 6). 5 b) Nach diesen Grundsätzen war der Schuldner verpflichtet, die Veräu-ßerung von Geschäftsanteilen an seine Verwandten zu offenbaren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte bei rechtzeitiger Mitteilung die Mög-lichkeit bestanden, Vermögenswerte im Wege der Anfechtung zur Masse zu ziehen. Bei dieser Sachlage kann sich der Schuldner, der die Veräußerung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch eine vorsätzliche Mani-pulation des Antrags zu verheimlichen suchte, nicht darauf berufen, wegen der 6 - 4 - Annahme der Wertlosigkeit der Anteile nicht grob fahrlässig gehandelt zu ha-ben. 4. Der Schuldner hat die Falschangabe nach den bindenden Feststellun-gen des [X.] nicht rechtzeitig und freiwillig, sondern erst berich-tigt, nachdem die Gläubigerin zu 1 den Insolvenzverwalter bereits von den Ver-äußerungen der Geschäftsanteile unterrichtet hatte (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Juli 2008 - [X.] ZB 183/07, [X.], 1693 f Rn. 13). 7 Ganter Raebel [X.]

Gehrlein [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.02.2009 - 6 IN 482/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 T 102/09 Ma -

Meta

IX ZB 16/10

23.09.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2010, Az. IX ZB 16/10 (REWIS RS 2010, 3069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3069

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