Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.07.2013, Az. 2 BvC 5/13

2. Senat | REWIS RS 2013, 3902

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit: Beschwerdeerhebung nach Ablauf der viertätigen Erhebungs- und Begründungsfrist gem § 96a Abs 2 BVerfGG, § 18 Abs 4a S 1, Abs 4 S 2 BWahlG


Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

1. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. [X.].

2

2. Am 4. Juli 2013 stellte der [X.] fest, dass die Beschwerdeführerinnen nicht als Partei für die Wahl zum 18. [X.] anzuerkennen sind, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 [X.] nicht erfüllt seien. Die Beteiligungsanzeigen seien nicht fristgemäß, sondern am 18. Juni 2013 und nicht im Original eingegangen.

3

3. Am 8. Juli 2013 ging ein Fax beim [X.] ein, auf dem handschriftlich auf der Entscheidung des [X.]es neben der nicht ganz leserlichen Unterschrift mit einem Nachnamen lediglich Folgendes vermerkt war: "Gegen diese Feststellung lege ich Beschwerde zum [X.] ein." Am 9. Juli 2013 ging ein Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerinnen beim [X.] ein, mit dem Beschwerde gegen ihre Nichtanerkennung eingelegt wurde. Zur Begründung wird lediglich ausgeführt, die Feststellung des [X.]es sei erst am 8. Juli 2013 bekannt geworden.

4

4. Dem [X.] wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der [X.] hält die Beschwerde für unzulässig; die Beschwerdeführerinnen haben sich hierzu geäußert.

5

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 96a Abs. 2 [X.]G, § 18 Abs. 4a Satz 1, Abs. 4 Satz 2 [X.] ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des [X.]es nach § 18 Abs. 4 Satz 2 [X.] zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerinnen haben eine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]G allenfalls genügende Beschwerde erst am 9. Juli 2013 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des [X.]es am 4. Juli 2013 erhoben.

Meta

2 BvC 5/13

23.07.2013

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG, § 96a Abs 2 BVerfGG, § 18 Abs 4a S 1 BWahlG, § 18 Abs 4 S 2 BWahlG, § 23 Abs 1 S 1 BWahlG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.07.2013, Az. 2 BvC 5/13 (REWIS RS 2013, 3902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3902

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