Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2014, Az. B 5 R 8/14 R

5. Senat | REWIS RS 2014, 1781

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen - Berufungsgericht - Verletzung - Amtsermittlungspflicht - rechtliches Gehör - zusammenfassende Würdigung der Tatsachen und Beweisergebnisse - Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB 9 - Antrag auf Hörgeräteversorgung bei Krankenkasse - Leistungen zur Teilhabe)


Leitsatz

Zur Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen durch das Revisionsgericht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Übernahme von Kosten für eine beidseitige Hörgeräteversorgung der Klägerin.

2

Die 1954 geborene Klägerin ist seit ihrer Kindheit schwerhörig und war ab den frühen 1980er Jahren als Arbeiterin am Fließband und in einem Reparaturbetrieb bei der [X.] tätig. Aufgrund ihrer Q[X.]lifikation nahm die Klägerin einige [X.] später eine Tätigkeit im Bereich der Finanzbuchhaltung für die [X.] auf, die sie auch noch im Jahre 2004 ausübte. Zu ihren Aufgaben zählte damals das Anlegen und Pflegen von Stammdaten für ein Telekommunikationsunternehmen. Diese Aufgaben wurden zentral in der Niederlassung in [X.] ausgeführt. Zum Tätigkeitsbereich der Klägerin gehörte die zentrale Stammdatenpflege in [X.] mit Schwerpunkt [X.], die Ne[X.]nlage von Stammdaten, das Pflegen vorhandener Stammdaten, das Überwachen von Dubletten, das Sperren und Löschen von Stammdaten etc; die telefonische Beratung bezüglich der [X.] konnte die Klägerin aufgrund ihrer eingeschränkten Hörfähigkeit nicht wahrnehmen. Zusätzliche Aufgaben der Klägerin waren [X.] die Einarbeitung/Ausbildung von Auszubildenden im Rahmen eines Praktikums bzw die Teilnahme und Umsetzung von Teambesprechungen (mit bis zu 30 Mitarbeitern), [X.] (für bis zu 20 Mitarbeiter), Netz- und Telefonkonferenzen (vgl die Arbeitsplatzbeschreibung durch den Arbeitgeber vom 4.10.2005).

3

Die Versorgungsverwaltung erkannte der Klägerin erstmals 1985 einen Grad der Behinderung (GdB) zu. Seit Dezember 2000 sind bei der Klägerin ein GdB von 100 und die Merkzeichen RF und [X.] anerkannt. In den Jahren 1990/1991 fand die erste Hörgeräteversorgung am linken Ohr der Klägerin statt. Ab 1996 befindet sich die Klägerin bei ihrem derzeitigen [X.] in [X.] in Behandlung. Eine beidseitige Hörgeräteversorgung der Klägerin erfolgte 1998.

4

Dr. A. verordnete der Klägerin unter dem 8.11.2004 auf einem entsprechenden Vordruck neue Hörhilfen und nannte dazu als Diagnose "Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits". Mit dieser [X.] wandte sich die Klägerin an das [X.] in [X.] Die Firma [X.] erstellte unter dem 9.11.2004 einen Kostenvoranschlag für eine beidseitige Hörgeräteversorgung der Klägerin mit dem Gerät [X.] [X.] in Höhe von 3445,84 € (Gesamtpreis in Höhe von 4438,25 € abzüglich Festbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung <[X.]> in Höhe von 992,41 €). Unter Verwendung des betreffenden Antragsformulars der beklagten [X.] und unter Beifügung des Kostenvoranschlags sowie der [X.] vom 8.11.2004 beantragte die Klägerin bei der [X.] die Übernahme der Kosten von behinderungsbedingten Zusatzausstattungen, dh die Übernahme der Kosten des Hörgeräts. Die Klägerin gab [X.] an, dass sie für die behinderungsbedingten Zusatzausstattungen bislang bei keiner anderen Stelle einen Antrag gestellt habe. Der Antrag ging bei der [X.] am 11.11.2004 ein.

5

Mit Bescheid vom 29.11.2004 lehnte die Beklagte der Klägerin gegenüber den Antrag auf Hörhilfeversorgung ab. Zur Begründung führte sie [X.] aus, dass kein berufsspezifischer Mehrbedarf, der über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu Lasten der [X.] abzudecken sei, bestehe. In ständiger Rechtsprechung habe das B[X.] entschieden, dass die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu den elementaren Grundbedürfnissen des Menschen gehöre und daher die [X.] die für die Berufsausübung erforderlichen Hilfsmittel als medizinischen Ausgleich einer Behinderung zur Verfügung zu stellen habe. Entscheidend sei hierbei, dass der [X.] für jedwede Form der Berufsausübung bestehe. Eine Leistungspflicht durch den [X.] bestehe nicht.

6

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 13.12.2004 Widerspruch ein und führte zur Begründung [X.] aus, dass sie gerade bei ihrer Tätigkeit eine schnelle Auffassungsgabe benötige und daher nicht mehrmals nachfragen könne, was sie zu erledigen habe. Dazu gebe es viele unterschiedliche Geräusche in ihrem Büro (Telefone, Computer und Drucker), die zu erheblichen Belastungen führten. Ein weiterer wichtiger Aspekt sei die Kommunikation in der Lehrlingsausbildung an ihrem Arbeitsplatz. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht bei jeder beruflichen Tätigkeit gegeben. Sie bedürfe der Hörhilfe speziell für ihren Arbeitsplatz, weil die Anforderungen und der Druck immer stärker würden.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom [X.] wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung [X.] aus, dass Hilfsmittel, die auf den unmittelbaren Ausgleich einer körperlichen Behinderung selbst gerichtet seien, zum Leistungskatalog der [X.] gehörten (§ 27 Abs 1 [X.]). Die Übernahme von Kosten für Hilfsmittel in Form eines Hörgeräts als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben komme nur dann in Betracht, wenn das Hilfsmittel zum Ausgleich der Behinderung ausschließlich für einen bestimmten Arbeitsplatz bzw für eine spezielle Form einer Berufsausbildung bzw Berufsausübung benötigt werde. Die medizinischen Feststellungen hätten ergeben, dass die Klägerin auf speziell angepasste Hörgeräte angewiesen sei, jedoch seien diese zum Ausgleich der Behinderung nicht ausschließlich bei der Ausübung eines bestimmten Berufs erforderlich. Ebenso bestehe der [X.] für jedwede Form der Berufsausübung. Bei der speziell ausgeübten Tätigkeit als Angestellte bei einem Telekommunikationsunternehmen lägen keine speziellen beruflichen Anforderungen an das Hörvermögen vor, die eine Hörgeräteversorgung über die durch die [X.] zu leistende medizinische Grundversorgung erforderten.

8

Die Firma [X.] stellte unter dem [X.] gegenüber der Klägerin eine Rechnung über zwei Hörgeräte nebst Zubehör vom Typ [X.] [X.] mit Poti aus; die Firma [X.] bezifferte darin den Gesamtpreis mit 4333,25 €, brachte hiervon unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zuzahlung in Höhe von 20,00 € einen Festbetrag der [X.] in Höhe von 972,41 € in Abzug und machte der Klägerin gegenüber noch einen Betrag in Höhe von 3360,84 € geltend. Laut Angabe der beigeladenen Krankenkasse wurde die [X.] nebst Kostenvoranschlag am 3[X.] bei ihr eingereicht; die Beigeladene entrichtete in der Folgezeit den Festbetrag in Höhe von 972,41 € an die Firma [X.]

9

Das [X.] hat die für die Klägerin zuständige Krankenkasse zum Verfahren beigeladen, ein hals-nasen-ohrenärztliches Sachverständigengutachten des Dr. [X.] sowie eine schriftliche Stellungnahme des Mitarbeiters [X.] der Firma [X.] eingeholt.

Mit Urteil vom 17.5.2011 hat das [X.] die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten bei einer selbstbeschafften Leistung nach § 15 Abs 1 [X.]B IX lägen nicht vor. Die Beklagte habe als erstangegangener Rehabilitationsträger den Anspruch der Klägerin unter allen rechtlich in Betracht kommenden Möglichkeiten prüfen müssen. Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf Ausstattung mit den gewünschten und schließlich auch angeschafften digitalen Hörgeräten, die über die Festbetragsversorgung hinausgingen. Es sei bei Beachtung des Sachverständigengutachtens des Dr. [X.] vom [X.] davon auszugehen, dass die Klägerin zwar wegen der Art und Schwere der Hörbehinderung in Bezug auf die konkreten Bedingungen und Anforderungen ihres Arbeitsplatzes auf eine Versorgung mit digitalen Hörgeräten mit Spezialausstattung angewiesen sei. Vorliegend lasse sich jedoch nicht feststellen, dass ein zum Festbetrag erhältliches Hörgerät die Anforderungen im Fall der Klägerin, auch unter Berücksichtigung des speziellen Arbeitsplatzes, nicht erfüllt hätte. Zwar sei das Gerät, für das sich die Klägerin entschieden habe, subjektiv besser gewesen und habe auch objektiv ein - wenn auch nur geringfügig - besseres Hörvermögen erbracht. Die Unterschiede zwischen den getesteten Geräten seien jedoch so geringfügig, dass eine Versorgung mit dem [X.] auch unter Berücksichtigung der Anforderungen am Arbeitsplatz der Klägerin zumutbar und ausreichend gewesen wäre.

Auf die Berufung der Klägerin hat das L[X.] Rheinland-Pfalz nach Einvernahme der [X.] (Firma [X.]) mit Urteil vom 23.10.2013 das Urteil des [X.] vom 17.5.2011 sowie den Bescheid der [X.] vom 29.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3360,84 € zur Beschaffung der Hörgeräte vom Typ [X.] [X.] nebst Zubehör zu zahlen. Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus § 15 Abs [X.] [X.]B IX, wonach eine Erstattungspflicht dann bestehe, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen könne oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt habe. Der bei der [X.] am 11.11.2004 eingegangene Leistungsantrag der Klägerin sei mit Blick auf die Zuständigkeitsregelung des § 14 [X.]B IX als rehabilitationsrechtlicher Erstantrag zu werten. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass vor der [X.] noch die beigeladene Krankenkasse mit dem Begehren der Klägerin befasst worden wäre. Die Beigeladene sei erst nach dem [X.], als die Firma [X.] den sich aus der Rechnung vom [X.] ergebenden Festbetrag habe einziehen wollen, mit der Angelegenheit befasst worden. Die Übergabe der [X.] durch die Klägerin an die Firma [X.] am 8.11.2004 sei nicht als Antrag gegenüber der Beigeladenen zu werten. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung am [X.] angegeben, dass sie auf Anraten des Mitarbeiters der Firma [X.] den [X.] gerade bei der [X.] gestellt habe. Auch in Anbetracht der Rechtsprechung des B[X.] (vgl Urteil vom [X.] - B 3 [X.] 5/12 R - B[X.]E 113, 40 = [X.]-3250 § 14 [X.], RdNr 20) sei - entgegen der Auffassung der [X.] - aufgrund der konkreten Gegebenheiten nicht schon in der Übergabe der vertragsärztlichen [X.] durch die Klägerin an die Firma [X.] ein Leistungsantrag bei der beigeladenen Krankenkasse zu sehen. Vielmehr habe sich die Klägerin hier bewusst für eine Antragstellung bei der [X.] entschieden. Sowohl die zum [X.]punkt der Übergabe der [X.] an die Firma [X.] zwischen der Beigeladenen und den Hörgeräteakustikunternehmen geltenden vertragsrechtlichen Bestimmungen des Rahmenvertrages vom [X.] ([X.]) als auch die zum Abschluss der Versorgung ab dem 1.2.2005 geltenden Bestimmungen der Versorgungsvereinbarung ([X.]) sprächen nicht für eine q[X.]si automatische Antragstellung bei der Krankenkasse im Moment der Übergabe der ärztlichen [X.] an den Hörgeräteakustiker. § 8 [X.] Ziff 1 S 1 der Anlage 5 (Abrechnungsverfahren) zum [X.] sehe vor, dass Rechnungen über abgeschlossene Versorgungen und sonstige Leistungen bis zum 15. des Folgemonats maschinenlesbar bei der zuständigen Krankenkasse in zweifacher Ausfertigung einzureichen seien. Ziff [X.] aaO bestimme, dass die "vollständig ausgefüllten kassenärztlichen Verordnungen und ggf. die genehmigten Kostenvoranschläge … beizufügen" seien. Das nach diesen Bestimmungen einzuhaltende Verfahren zeige, dass erst dann eine Befassung der Krankenkasse mit der Angelegenheit stattfinde, wenn die Versorgung praktisch schon erfolgt sei und nur noch die Abrechnung ausstehe. In gleicher Weise gestalteten sich auch die Rechtsbeziehungen der für die [X.] ab dem 1.2.2005 geltenden [X.]. Gemäß § 5 Abs 1 S 2 [X.] sei bei einer Folgeversorgung - wie hier - die ohrenärztliche Verordnung für die Krankenkasse ohne Bedeutung, denn die Krankenkasse verzichte auf die Vorlage einer neuen vertragsärztlichen Verordnung. Insoweit werde die ohrenärztliche Verordnung bei einer Folgeversorgung nur im Verhältnis zwischen dem Patienten bzw Kunden und dem Hörgeräteakustiker relevant. Deshalb könne in der Vorlage einer kassenärztlichen Verordnung zur Folgeversorgung auch kein Antrag an die Krankenkasse gesehen werden. Der Hörgeräteakustiker trete sowohl bei einer Erst- als auch bei einer Folgeverordnung erst vor Beginn der Versorgung mit der Krankenkasse in Kontakt (§ 5 Abs 2 [X.]) und stelle eine [X.]; der Beginn der Versorgung sei aber erst der [X.]punkt, an dem die Anpassung gemäß § 5 Abs 3 [X.] abgeschlossen sei (§ 3 Abs 8 S 1 [X.]). Folglich werde auch nach den Regeln der [X.] die zuständige Krankenkasse erst gegen Ende des [X.] erstmals mit der Angelegenheit befasst. Schließlich ergäben sich aus den gemäß § 7 Abs 1 [X.] für die Abrechnungen zwischen den beteiligten Krankenkassen und den Hörgeräteakustikern maßgebenden Vorschriften des § 302 [X.]B V keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der hier unstreitig erfolgten Übergabe der ohrenärztlichen [X.] durch die Klägerin ein Antrag auf Versorgung bei der Beigeladenen gestellt worden sein könnte. Erst wenn die Krankenkasse konkret um die Gewährung einer Leistung angegangen werde, zB hier durch eine [X.], könne eine Antragstellung iS von § 16 Abs 1 [X.]B I angenommen werden. Schließlich würde die Auffassung der [X.], dass mit der Übergabe des [X.] an den Hörgeräteakustiker gleichzeitig ein Antrag iS von § 19 S 1 [X.]B IV an eine Krankenkasse gestellt worden wäre, jedenfalls vorliegend dazu führen, dass eine Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers von vornherein ausgeschlossen wäre, da die Übergabe der [X.] zwangsläufig Grundlage für das Tätigwerden des Hörgeräteakustikers sei. Dass aber ein genereller Ausschluss der Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung von der Hörgeräteversorgung im Teilhabefall nicht gesetzlich gewollt sein kann, ergebe sich bereits aus den Vorschriften der §§ 9 f [X.]B VI, die die Teilhabe Versicherter am Arbeitsleben regeln.

Vorliegend sei auch die weitere Voraussetzung des § 15 Abs [X.] [X.]B IX, dass durch den verpflichteten Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt worden sei, erfüllt. Die ablehnende Entscheidung der [X.] sei rechtswidrig gewesen, weil sie den Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 9, 15 [X.]B VI iVm § 26 Abs 2 [X.] und § 31 Abs 1 Nr 3 [X.]B IX unberücksichtigt gelassen habe. Dass die Klägerin auf eine gute Kommunikationsfähigkeit im Rahmen ihrer Tätigkeit bei einem Telekommunikationsunternehmen angewiesen gewesen sei, ergebe sich nicht nur aus dem Vortrag der Klägerin, sondern auch aus der Arbeitsplatzbeschreibung ihres Arbeitgebers vom 4.10.2005. Die Klägerin sei demnach überwiegend mit EDV-Tätigkeiten, daneben auch mit der Einarbeitung und Ausbildung von Auszubildenden im Rahmen eines Praktikumseinsatzes bzw der Einarbeitung von [X.] befasst gewesen und habe darüber hinaus an Teambesprechungen mit bis zu 30 Mitarbeitern teilgenommen und Arbeitsanweisungen an bis zu 20 Mitarbeiter weitergeleitet. Dass die Klägerin an ihrem Arbeitsplatz auf eine möglichst hochwertige Hörgeräteversorgung angewiesen sei, habe auch der Sachverständige Dr. [X.] in seinem Gerichtsgutachten vom 6.11.2006 zur Überzeugung des Senats nachvollziehbar dargelegt. Demnach könne die Klägerin ausschließlich mit Hörgeräten in digitaler Mehrkanaltechnik und unter Verwendung spezieller Spracherkennungsprogramme sowie einem Störgeräuschunterdrückungsprogramm versorgt werden. Nach dem Gutachten sei die Klägerin auf die bestmögliche Kommunikation angewiesen, sodass auch eine geringe Abweichung gegenüber einem schlechteren [X.] nicht hinzunehmen sei. Daher sei die Versorgung der Klägerin mit dem tatsächlich beschafften Gerät zur Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit zwingend erforderlich, sodass auf Seiten der [X.] eine "Ermessensreduktion auf Null" gegeben sei.

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 14 [X.]B IX und des § 33 Abs 1 S 1 [X.]B V als auch § 33 Abs 8 S 1 Nr 4 [X.]B IX sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 128 Abs 2 [X.]G), des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 [X.]G) und eine Überschreitung der Grenzen freier Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 [X.]G).

Erstangegangener Rehabilitationsträger iS der §§ 14 [X.]B IX, 16 [X.]B I sei nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene, zumal der maßgebliche Antrag zuerst bei ihr gestellt worden sei. Da die Beigeladene den Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen an die Beklagte weitergeleitet habe, habe die Beigeladene und nicht die Beklagte den Anspruch anhand aller Rechtsgrundlagen prüfen müssen, die in der konkreten Bedarfssit[X.]tion vorgesehen gewesen seien. Die Zuständigkeit der Beigeladenen sei demnach ausschließlicher Natur gewesen und habe die Zuständigkeit aller anderen Träger und somit auch der [X.] ausgeschlossen. Zwar habe der 3. Senat des B[X.] in seiner Entscheidung vom [X.] (B 3 [X.] 5/12 R - B[X.]E 113, 40 = [X.]-3250 § 14 [X.]) zunächst offengelassen, ob die maßgebliche Antragstellung iS des § 14 [X.]B IX in dem zu entscheidenden Fall durch Übergabe der kassenärztlichen Verordnung an den Hörgeräteakustiker oder durch dessen [X.] bei der Krankenkasse erfolgt sei. Indem das L[X.] ausführe, erst wenn die Krankenkasse konkret um die Gewährung einer Leistung angegangen werde, zB hier durch eine [X.], könne eine Antragstellung iS von § 16 Abs 1 [X.]B I angenommen werden, schließe das L[X.] von dem tatsächlichen Geschehen auf die rechtliche Befassungswirkung der [X.] iS des [X.]B IX. Ein Abstellen auf diesen späten [X.]punkt widerspreche den Anforderungen, die der 3. Senat in seinem Urteil vom [X.] (B 3 [X.] 5/12 R) zum Umgang mit dem Leistungsrecht des [X.]B V aufgestellt habe, wonach sich ein Rehabilitationsträger seiner leistungsrechtlichen Verantwortung nicht entziehen und dem Leistungserbringer q[X.]si die Entscheidung darüber überlassen dürfe, ob dem Versicherten eine Teilhabeleistung zuteil werde. Nach Auffassung der [X.] setze nach der vom L[X.] festgestellten ausschließlich bilateral zwischen den Krankenkassen und den Hörgeräteakustikern vertraglich vereinbarten Verfahrensweise bereits die Übergabe der vertragsärztlichen Hörgeräteversorgung das Verwaltungsverfahren rechtswirksam zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse in Gang. Auf das Vorliegen einer [X.] beziehungsweise deren Eingang bei der Krankenkasse komme es daher nicht mehr an. Wenn die Entscheidung über das Ob und Wie - jedenfalls bis zur Höhe des [X.] - nach den getroffenen Vereinbarungen ausschließlich bei dem Hörgeräteakustiker als Leistungserbringer liege, setze dies nach Auffassung des [X.] zwingend einen Antrag voraus, der nicht ex post in der [X.] an die Krankenkasse gesehen werden könne, also zu einem [X.]punkt, in welchem die eigentlich von der Krankenkasse zu treffende, aber auf den Leistungserbringer übergegangene Verwaltungsentscheidung über die Leistungsbewilligung de facto schon gefallen sei, wie das L[X.] zutreffend erkannt habe und vom B[X.] mit deutlichen Worten moniert werde. Mit der Übergabe der [X.] an den Hörgeräteakustiker setze der Versicherte ein Hilfsmittelversorgungsverfahren in Gang, wobei der Hörgeräteakustiker aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen mit der Krankenkasse legitimiert sei, eine Leistung - wenn auch nur zum Festbetrag - zu ihren Lasten zu erbringen (mit Verweis auf B[X.] Urteil vom [X.] - B 3 [X.] 5/12 R - B[X.]E 113, 40 = [X.]-3250 § 14 [X.], RdNr 20). Vertragliche Beziehungen zwischen den Leistungserbringern und den Versicherten bestünden insoweit nicht. Der Leistungserbringer sei vollständig in die Versorgungsstruktur der Krankenkassen einbezogen und fungiere faktisch als deren Außenstelle beziehungsweise als deren "verlängerter Arm". Der Antrag des Versicherten gelte daher mit der Übergabe an den Hörgeräteakustiker als gestellt. Dieser sei nicht lediglich Erklärungsbote der Klägerin, sondern als "Prüfbeauftragter" der Beigeladenen anzusehen, da er nach § 127 [X.]B V als Leistungserbringer ausschließlich in die Verwaltungsprozesse bei der Krankenkasse eingebunden und berechtigt sei, den individuellen Bedarf verbindlich festzustellen. Soweit das L[X.] gegen diese Sichtweise anführe, eine Zuständigkeit der Rentenversicherung sei so von vornherein ausgeschlossen, da die Übergabe der Hörgeräteversorgung zwangsläufig Grundlage für das Tätigwerden des Hörgeräteakustikers sei, treffe dies tatsächlich nicht zu. Bei der [X.] gingen regelmäßig ganz gezielt Anträge auf berufsbedingte Hörgeräteversorgung ohne vorherige ärztliche Verordnung oder Einbeziehung eines Hörgeräteakustikers ein. Für die [X.] habe das B[X.] bereits deutlich gemacht, dass, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig erreicht sei im Sinne eines [X.]eichziehens mit einem gesunden Menschen, die Versorgung mit einem fortschrittlichen Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden könne, der bisher erreichte [X.] sei ausreichend (B[X.] Urteil vom 16.9.2004 - B 3 [X.] 20/04 R - B[X.]E 93, 183 = [X.]-2500 § 33 [X.], RdNr 4). Die Beklagte halte demgegenüber den gesetzlichen Versorgungsauftrag der Rentenversicherung insgesamt für nicht gegeben. Der Versorgungsauftrag der Rentenversicherungsträger beginne erst dann, wenn eine höherwertige Ausstattung ausschließlich "nur wegen einer auf eine besonders gute Hörfähigkeit angewiesenen beruflichen Tätigkeit" (B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 101, 207 = [X.]-3250 § 14 [X.], RdNr 48) bzw "aus rein beruflichen Gründen" (B[X.] Urteil vom [X.] - B 3 [X.] 5/12 R - B[X.]E 113, 40 = [X.]-3250 § 14 [X.], RdNr 53) erforderlich werde. Werde die höherwertige Ausstattung bereits im Rahmen des Behinderungsausgleichs erforderlich (also auch für den Alltagsgebrauch), wozu der Anspruch auf das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen gehöre, sei eine Leistungsbegrenzung in der [X.] nicht gerechtfertigt. Indem das L[X.] ausschließlich auf die [X.] am konkreten Arbeitsplatz abstelle und sich nicht mit dem Grundbedürfnis des Hörens und Verstehens in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen auseinandersetze, weiche es von den Grundsätzen des B[X.] ab.

Außerdem stelle sich das Urteil des L[X.] als Überraschungsentscheidung dar, mit der vor dem Hintergrund des Sachverständigengutachtens, des Schreibens des Leistungserbringers vom 15.9.2005 und des [X.]vortrags nicht zu rechnen gewesen sei. Die Beklagte sei mit einer Tatsachenwürdigung überrascht worden, für die bis dahin keine Hinweise vorgelegen hätten, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 128 Abs 2 [X.]G) vorliege. Mit dem Unterlassen der notwendigen weiteren Sachverhaltsaufklärung habe das L[X.] außerdem den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 [X.]G) verletzt, denn es hätte der Frage nachgehen müssen, ob die höherwertige Hörgeräteversorgung auch für den Alltagsgebrauch erforderlich war. Schließlich habe das L[X.] auch die Grenzen freier Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 [X.]G) überschritten, indem es die wesentliche Angabe des Sachverständigen unberücksichtigt gelassen habe, dass eine kostengünstigere Ausstattung nur dann denkbar sei, wenn das Umfeld weitgehend von Störgeräuschen befreit sei (mit Verweis auf B[X.] Urteil vom [X.] - B 2 U 16/01 R - Juris). Auch das Schreiben des Leistungserbringers vom 15.9.2005 und die Einlassung der Klägerin, wonach diese sich mit anderen als den streitgegenständlichen Hörgeräten in ihrem Alltag nicht ausreichend verständigen könne, seien vom L[X.] gänzlich unbeachtet gelassen worden.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2013 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2011 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des L[X.] für zutreffend. Anders als die Beklagte behaupte, habe die Klägerin nicht eingeräumt, sich weder mit Geräten zum Kassenfestbetrag noch mit anderen Geräten im Alltag ausreichend verständigen zu können. Auch der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. [X.] habe festgestellt, dass die Klägerin das private Leben weitgehend von Störgeräuschen befreit gestalten könne und sich daher die technische Ausstattung der Hörhilfe im rein privaten Umfeld zweifelsfrei deutlich reduzieren und somit kostengünstiger umsetzen lasse.

Entscheidungsgründe

A. Die statthafte [X.]evision ist zulässig, soweit sie sich gegen die Anwendung materiellen [X.]echts wendet. Dagegen berücksichtigt das [X.]echtsmittel nicht ausreichend, dass [X.] grundsätzlich nur auf [X.]üge geprüft werden, die bis zum Ablauf der Begründungsfrist - vorliegend am 24.4.2014 - ordnungsgemäß erhoben sein muss (§ 202 [X.], § 557 [X.] 3 [X.] ZPO).

Die [X.] hat die von ihr geltend gemachten Verfahrensfehler nicht ausreichend begründet. Gemäß § 164 [X.] 2 [X.] [X.] müssen bei Verfahrensrügen die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben. Die maßgeblichen Vorgänge müssen so genau angegeben sein, dass das [X.]evisionsgericht sie, die [X.]ichtigkeit des Vorbringens unterstellt, ohne weitere Ermittlungen beurteilen kann ([X.] vom [X.] EG 20/11 [X.] - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 18; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 164 [X.]d[X.] 12 mwN).

1. Bei einer behaupteten Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]) ist darzulegen, dass und inwiefern sich das [X.] auf der Grundlage seiner [X.]echtsauffassung zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen ([X.], aaO, § 164 [X.]d[X.] 12a). Das erfordert neben der exakten Benennung des nach Auffassung des [X.]evisionsführers zum Beleg einer bestimmten Tatsache ungenutzt gebliebenen Beweismittels regelmäßig die Angabe, zu welchem Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme geführt hätte und die Darlegung, welche konkrete Bedeutung das behauptete Beweisergebnis auf der Grundlage der [X.]echtsauffassung des Berufungsgerichts für dessen Entscheidung gehabt hätte.

Die bloße Behauptung der [X.]n, das eingeholte Sachverständigengutachten reiche nicht aus, um zu klären, ob die höherwertige Hörgeräteversorgung auch für den Alltagsgebrauch erforderlich sei, das [X.] hätte sich daher zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts gedrängt fühlen müssen, um ihre Leistungspflicht als [X.]entenversicherungsträger begründen zu können, genügt diesen Anforderungen nicht. Weder benennt die [X.] ein ungenutzt gebliebenes Beweismittel, noch nimmt sie den [X.]echtsstandpunkt des [X.] ein, um eine mögliche Entscheidungserheblichkeit aufzuzeigen.

2. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der besonderen Erscheinungsform des § 128 [X.] 2 [X.] hat die [X.]evision nicht hinreichend dargelegt. Nach dieser Vorschrift darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die [X.] missversteht den Anwendungsbereich der Norm, soweit sie geltend macht, vor dem Hintergrund des Sachverständigengutachtens, des Schreibens des Leistungserbringers vom 15.9.2005 und des [X.] habe sie mit der getroffenen Entscheidung nicht rechnen können und sei mit einer Tatsachenwürdigung überrascht worden, für die bis dahin keine Hinweise vorgelegen hätten. § 128 [X.] 2 [X.] konkretisiert den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 [X.] 1 GG), beschränkt sich hierbei gegenüber dem inhaltlich weiteren § 62 [X.] jedoch auf die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung. Die [X.] benennt indessen keine derartigen Grundlagen, zu denen sie sich nicht hätte äußern können; sie ist vielmehr offenbar der Auffassung, sie hätte zu den hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen des [X.] gehört werden müssen. § 128 [X.] 2 [X.] betrifft aber weder die (ohnehin nur eingeschränkte) Verpflichtung zum [X.] noch das allgemeine Verbot von Überraschungsentscheidungen (vgl [X.] in: [X.]/Fichte, [X.], 2. Aufl 2014, § 128 [X.]d[X.] 10) und kommt damit auch nicht als Grundlage eines allgemeinen Verfahrensgrundsatzes in Betracht, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit ihnen zu erörtern (vgl BSG Beschlüsse vom 17.10.2006 - [X.] [X.] 104/06 B - [X.] und vom 2.11.2011 - [X.]2 [X.] 34/11 B - [X.]). Etwas anderes könnte im engen Anwendungsbereich von § 128 [X.] 2 [X.] allenfalls dann gelten, wenn der vom Berufungsgericht eingenommene Standpunkt dem Verfahren eine überraschende [X.] gibt (BSG Beschluss vom 2.11.2011 - [X.]2 [X.] 34/11 B - [X.] [X.]d[X.] 8; vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 62 [X.]d[X.] 8a f), dh die als solche bekannten Tatsachen und Beweisergebnisse (das "[X.]ohmaterial" der richterlichen Überzeugungsbildung und der auf ihrer Grundlage getroffenen tatsächlichen Feststellungen iS von § 163 [X.], die gemäß § 128 [X.] 1 [X.] [X.] erst im Urteil zu erläutern sind) in einen völlig neuen, von keinem Beteiligten vorhersehbaren rechtlichen Zusammenhang stellt. Auch dass ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt, hat die [X.] weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Vielmehr befassen sich bereits die angegriffenen Bescheide (zu Unrecht) allein mit der Frage, ob die [X.] als Träger der gesetzlichen [X.]entenversicherung deshalb leistungsverpflichtet ist, weil der Arbeitsplatz der Klägerin besondere Anforderungen stellt und gerade im Blick hierauf eine spezielle Hörgeräteausstattung der Klägerin erforderlich ist. Unter diesen Umständen erschließt sich nicht, inwiefern die [X.] dadurch in ihrer [X.]echtsverteidigung behindert worden sein könnte, dass das Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen ungeachtet der inhaltlichen [X.]ichtigkeit seiner Schlussfolgerungen in einem von ihr selbst von Anfang an erörterten rechtlichen Kontext würdigt.

3. Schließlich hat die [X.] auch den gedanklichen Weg des [X.] zu seiner Überzeugung vom (Nicht-)Vorliegen des (aus seiner Sicht) rechtlich maßgeblichen Sachverhalts, also der zusammenfassenden Würdigung der Tatsachen und Beweisergebnisse (§ 128 [X.] 1 S 1 [X.]) nicht mit zulässigen [X.]evisionsrügen angegriffen (§ 163 [X.]). Die entsprechende Überzeugungsbildung ist grundsätzlich dem [X.] vorbehalten. Das [X.]evisionsgericht kann das insofern eingeräumte Ermessen nur insofern überprüfen, ob das [X.] bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens ausreichend und umfassend berücksichtigt hat (st[X.]spr vgl [X.]e vom 6.4.1989 - 2 [X.]U 69/87 - [X.] 1989, 1368 und vom [X.] - 2 [X.]U 3/93 - HVBG-Info 1994, 943; BSG [X.] 3-2200 § 551 [X.] 16 und § 539 [X.] 19; [X.], aaO, § 128 [X.]d[X.] 10 bis 13 mwN). Soweit die [X.] demgegenüber die Auffassung vertritt, die vom [X.] formulierte [X.] hätte als Untersatz nicht unter die vom Berufungsgericht für einschlägig erachteten normativen Obersätze subsumiert werden dürfen bzw das [X.] hätte den festgestellten Sachverhalt ausgehend von einer anderen [X.]echtsauffassung (rechtliche Maßgeblichkeit der Alltagssituation anstelle der Verhältnisse am Arbeitsplatz) würdigen müssen, betrifft auch ein derartiges Vorbringen schon seiner Art nach keinen Verfahrensfehler (error in procedendo), sondern den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts und dessen inhaltliche [X.]ichtigkeit (error in iudicando). Aus der von der [X.]evision in Bezug genommenen Entscheidung des 2. Senats des BSG (Urteil vom [X.] - B 2 U 16/01 [X.] - [X.]) ergibt sich schon deshalb nichts anderes. Das BSG befasst sich aaO mit dem - von der [X.]n vorliegend nicht ansatzweise behaupteten - Fall einer durch eigene Sachkunde nicht gerechtfertigten Abweichung des Berufungsgerichts von einer nach dessen eigener Auffassung rechtlich relevanten Aussage des medizinischen Sachverständigengutachtens, nicht aber mit der nach dem Vortrag der [X.]evision allein in Betracht kommenden Konstellation, dass das [X.] das Gutachtensergebnis rechtlich (!) in einer von der Auffassung eines Beteiligten abweichenden Weise würdigt und sich daher auf andere Aussagen stützt als der Beteiligte.

B. Die im Übrigen zulässige [X.]evision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 [X.] 2 [X.] [X.]). Die unabhängig von der [X.]evisionsbegründung in vollem Umfang eröffnete Sachprüfung durch den erkennenden Senat ergibt, dass eine abschließende Entscheidung beim derzeitigen Erkenntnisstand "untunlich" ist und weitere Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts unter Zugrundelegung der [X.]echtsauffassung des BSG (§ 170 [X.] 5 [X.]) erforderlich sind. Derzeit kann über die Frage, ob die Klägerin gegenüber der [X.]n einen Anspruch auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 3360,84 € hat, insbesondere deshalb nicht entschieden werden, weil Feststellungen dazu fehlen, ob die [X.] oder die Beigeladene im [X.]echtssinn [X.]r Träger iS des § 14 [X.] sind und aus welchem [X.]echtsgebiet ein ([X.] gegen den zuständigen Träger in Betracht kommt.

1. § 15 [X.] 1 [X.], der vorliegend als einzige Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, normiert trägerübergreifend [X.] für selbstbeschaffte Teilhabeleistungen und ist unmittelbar auch in der gesetzlichen [X.]entenversicherung anwendbar (Urteil des Senats vom 20.10.2009 - B 5 [X.] 5/07 [X.] - [X.] 4-3250 § 14 [X.] 8 [X.]d[X.] 12). Dies bestätigt insbesondere der mit Wirkung vom [X.] in § 13 [X.] 3 [X.] eingefügte [X.]; danach werden Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen [X.]ehabilitation nach dem [X.] gemäß § 15 [X.] erstattet. Mit dieser [X.]egelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass sich die Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen [X.]ehabilitation abweichend von der Selbstbeschaffung anderer Leistungen nach dem [X.] richtet (BT-Drucks 14/5074 [X.] zu [X.] 7 Buchst b). Ausweislich dieser gesetzgeberischen [X.]icht sollte mit § 15 [X.] eine einheitliche Kostenerstattungsregelung für den Bereich der Teilhabeleistungen geschaffen werden. Hierfür spricht auch, dass § 15 [X.] 1 S 5 [X.] ausdrücklich regelt, für welche Träger welche [X.] der Norm nicht gelten sollen (vgl Urteil des [X.] [X.] 5/07 [X.] - [X.] 4-3250 § 14 [X.] 8 [X.]d[X.] 12).

Von den in § 15 [X.] 1 S 1 bis 3 und [X.] [X.] geregelten drei unterschiedlichen Tatbeständen, die zur Kostenerstattungspflicht führen können, kommt auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Feststellungen die in [X.] aufgeführte zweite Alternative als Grundlage des streitigen rehabilitationsrechtlichen Anspruchs der Klägerin auf Erstattung der Kosten in Betracht, die ihr aus der Selbstbeschaffung von zwei [X.] vom Typ "[X.] Diva [X.] mit Poti" zuzüglich Zubehör nach Gewährung eines Festbetrages durch die Beigeladene in Höhe von 972,41 € entstanden sind. Nach dieser Vorschrift besteht die Erstattungspflicht auch, wenn der [X.]ehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.

[X.]ehabilitationsträger iS von § 15 [X.] 1 [X.] [X.] ist ausweislich des systematischen Zusammenhangs der Bestimmung mit [X.] der zuständige [X.]ehabilitationsträger. Nach [X.] ist der "zuständige" [X.]ehabilitationsträger unter bestimmten Voraussetzungen zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet, wenn sich Leistungsberechtigte eine erforderliche Leistung selbst beschaffen. Die Erstattungspflicht des "zuständigen" [X.]ehabilitationsträgers erstreckt [X.] auf die darin geregelten Tatbestände, indem er bestimmt, dass die Erstattungspflicht "auch" in diesen Fällen besteht. Zuständiger [X.]ehabilitationsträger iS des § 15 [X.] 1 [X.] ist der nach § 14 [X.] verantwortliche [X.]ehabilitationsträger (so auch [X.], GK-[X.], § 15 [X.]d[X.] 13, Stand VII/2008). Dies ergibt sich schon daraus, dass § 15 [X.] 1 S 1, [X.] [X.] an die in § 14 [X.] 2 [X.] normierten Fristen sowie an Verhaltenspflichten (rechtzeitige Erbringung bzw keine rechtswidrige Ablehnung der Leistung) anknüpft, die für das ([X.] zwischen dem zur Entscheidung berufenen [X.]ehabilitationsträger und dem behinderten Menschen gelten. Welcher [X.]ehabilitationsträger im Außenverhältnis zu diesem zuständig ist, richtet sich aber nach § 14 [X.] (vgl bereits Urteil des Senats in [X.] 4-3250 § 14 [X.] 8 [X.]d[X.] 14).

2. Wie der Senat ebenfalls bereits zusammenfassend ausgeführt hat (Urteil vom 11.5.2011 - B 5 [X.] 54/10 [X.] - [X.], 158 = [X.] 4-3250 § 17 [X.] 1, jeweils [X.]d[X.] 31), ist für § 14 [X.] durch die bisherige [X.]echtsprechung geklärt, dass derjenige Träger, der den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht weitergeleitet hat ([X.]r Träger) und derjenige Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde (zweitangegangener Träger) und der daher zu einer erneuten Weiterleitung grundsätzlich nicht ermächtigt ist, ungeachtet seiner "eigentlichen" Zuständigkeit jeweils zur umfassenden Prüfung des [X.] nach § 10 [X.] verpflichtet ist (vgl Urteil des Senats in [X.] 4-3250 § 14 [X.] 8; [X.], 207 = [X.] 4-3250 § 14 [X.] 7). Entsprechend dem Primärzweck der Norm, bei fortdauernder interner Verpflichtung des eigentlich zuständigen Leistungsträgers eine schnelle Klärung der Zuständigkeit im Außenverhältnis zu gewährleisten ([X.], 79 = [X.] 4-3500 § 54 [X.] 1), hat dieser Träger auf den grundsätzlich in einem umfassenden Sinne zu verstehenden Antrag den Anspruch des Leistungsberechtigten an Hand aller [X.]echtsgrundlagen für Teilhabeleistungen, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation für [X.]ehabilitationsträger vorgesehen sind, und unter Beachtung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen [X.] zu prüfen (vgl Urteil des Senats aaO mwN und [X.], 267 = [X.] 4-3250 § 14 [X.] 4 sowie [X.], 79 = [X.] 4-3500 § 54 [X.] 1). Insofern bleibt der erst- bzw zweitangegangene Träger im Verhältnis zum Versicherten aufgrund einer gesetzlich besonders geregelten sachlichen Zuständigkeit endgültig, ausschließlich und umfassend leistungspflichtig, auch wenn er nach den geltenden Normen außerhalb des [X.] nicht für die beanspruchte [X.] zuständig ist (Urteil des Senats in [X.], 294 = [X.] 4-3250 § 14 [X.] 9). Diese Zuständigkeit umfasst ggf auch Erstattungsansprüche aus § 15 [X.] 1 [X.] [X.] (vgl Urteil des [X.] [X.] 5/07 [X.] - [X.] 4-3250 § 14 [X.] 8 [X.]d[X.] 16 mwN; [X.], 277 = [X.] 4-2500 § 40 [X.] 4, [X.]d[X.] 12; [X.], 207 = [X.] 4-3250 § 14 [X.] 7, [X.]d[X.] 30). Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer [X.]ehabilitationsträger erforderlich sind, ist der nach § 14 [X.] leistende [X.]ehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass die beteiligten [X.]ehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in [X.]timmung mit dem Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen (§ 10 [X.] 1 S 1 [X.]). Prozessual ergibt sich hieraus, dass sich Widerspruch und Klage allein gegen den nach § 14 [X.] zuständigen Träger richten, ohne dass sich der Kläger um die innerhalb des gegliederten Systems verteilten Zuständigkeiten kümmern müsste. Der möglicherweise - im Innenverhältnis der Träger - endgültig zuständige ist notwendig beizuladen ([X.], 79 = [X.] 4-3500 § 54 [X.] 1).

3. Nach den Feststellungen des [X.] kommt vorliegend nur eine Zuständigkeit des [X.]n Trägers iS von § 14 [X.] 1 S 1, [X.] 2 S 1 [X.] in Betracht, da auch nach der übereinstimmenden Darstellung der Beteiligten im [X.]evisionsverfahren eine Weiterleitung des Antrags von einem Träger an einen anderen nicht stattgefunden hat. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des hiernach verantwortlichen [X.]ehabilitationsträgers ist der Antrag des Leistungsberechtigten. Im Zweifel will der behinderte Mensch die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen, sodass der gestellte Antrag umfassend, dh auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen zu prüfen ist ([X.]e vom 29.11.2007 - [X.]3 [X.] 44/07 [X.] - [X.] 4-2600 § 236a [X.] 2 [X.]d[X.] 21 und vom 21.8.2008 - [X.]3 [X.] 33/07 [X.] - [X.], 207 = [X.] 4-3250 § 14 [X.] 7). Der erkennende Senat hat für den vorliegenden Zusammenhang bereits entschieden, dass ein beim Träger der [X.] gestellter Antrag auf Versorgung mit [X.] immer auch auf Leistungen zur Teilhabe iS von §§ 1, 4 und 5 [X.] gerichtet ist (Urteil vom 20.10.2009 - B 5 [X.] 5/07 [X.] - [X.] 4-3250 § 14 [X.] 8 [X.]d[X.] 18). Umgekehrt ist aus der Sicht des [X.]entenversicherungsträgers ggf unerheblich, wenn die Versorgung mit Hörhilfen nach dem [X.]echt der [X.] keine Leistung zur medizinischen [X.]ehabilitation ist. Denn § 14 [X.] muss seiner Intention nach auch in solchen Fällen gelten, in denen eine Leistung (hier: Hörhilfe/Hilfsmittel) beantragt wird, die nach dem [X.]echt des angegangenen Trägers eine solche der medizinischen [X.]ehabilitation, nach dem der ("eigentlich" mit- oder allein-) zuständigen Krankenkasse jedoch keine Leistung zur Teilhabe (iS der §§ 4, 5 [X.]) ist ([X.], 207 = [X.] 4-3250 § 14 [X.] 7, jeweils [X.]d[X.] 38).

4. Der Senat vermag auf der Grundlage der derzeit getroffenen Feststellungen die Aussage des [X.] nicht zu bestätigen, dass die [X.] im vorstehend erörterten Sinne [X.]r Träger und daher Schuldner des streitigen Erstattungsanspruchs ist. Er stellt die typischerweise von ausreichenden Feststellungen zum - aus seiner Sicht - rechtlich relevanten Sachverhalt abhängige Spruchreife ungeachtet von (zulässigen) Verfahrensrügen der Beteiligten stets in eigener Zuständigkeit fest (§ 170 [X.] 2 [X.] [X.]) und ist insbesondere vorliegend nicht gemäß § 163 [X.] auf die Verwertung der positiv getroffenen "tatsächlichen Feststellungen" des Berufungsgerichts beschränkt. Hierzu gilt im Einzelnen Folgendes:

a) Der [X.] Träger wird im Blick auf die Zuständigkeitsregelung des § 14 [X.] durch den rehabilitationsrechtlichen Erstantrag bestimmt. Antrag in diesem Sinne ist jede an den Versicherungsträger gerichtete Willenserklärung, aus der sich ein Leistungsverlangen ergibt (vgl [X.] in: [X.], 2. Aufl 2011, § 19 [X.] [X.]d[X.] 23). Der Antrag ist formlos, daher entsprechend dem Grundsatz des § 9 SGB X insbesondere auch mündlich oder durch sonstiges (konkludentes) Handeln, möglich ([X.] in: jurisPK-[X.], § 14 [X.] [X.]d[X.] 51). An seinen Inhalt sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl Hessisches [X.] Beschluss vom 6.9.2011 - L 7 A[X.]34/11 B E[X.] - [X.] [X.]d[X.] 51). Sofern das Sozialrecht keine speziellen [X.]egelungen trifft, finden bei der Auslegung konkludenter Handlungen die Vorschriften des [X.], insbesondere dessen § 133, Anwendung ([X.] vom [X.] - B 4 A[X.]9/13 [X.] - [X.] , [X.] 4-4200 § 37 [X.] 6, [X.] [X.]d[X.] 16; [X.] vom 17.7.1990 - 12 [X.]K 10/89 - [X.] 3-1200 § 16 [X.] 2 mwN, [X.] [X.]d[X.] 20). Der entsprechend anwendbare § 133 [X.] erfordert die Feststellung des (normativ) in Wahrheit Gewollten nach Maßgabe des Empfängerhorizonts auf der Grundlage aller im Einzelfall als einschlägig in Betracht kommenden Umstände. Maßgebend für die Auslegung eines Antrags ist daher - unter Berücksichtigung aller Umstände - der erkennbare wirkliche Wille des Antragstellers ([X.] vom 1.4.1981 - 9 [X.]V 49/80 - [X.] 3100 § 48 [X.] 7, [X.] [X.]d[X.] 17; [X.] vom 23.2.1973 - 3 [X.]K 44/71 - [X.] 35, 220, 221 = [X.] [X.] 2 zu § 173a [X.], [X.] [X.]d[X.] 18). Die Auslegung hat nach dem Grundsatz der [X.] zu erfolgen ([X.] vom [X.] - [X.]4 A[X.]/09 [X.] - [X.] 4-4200 § 28 [X.] 3 [X.]d[X.] 14). Danach ist, sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, davon auszugehen, dass der Antragsteller die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen begehrt, unabhängig davon, welchen Ausdruck er gewählt hat ([X.] vom 11.9.2001 - B 2 U 41/00 [X.] - [X.] 3-2200 § 1150 [X.] 5 [X.] [X.]d[X.] 24; BSG vom 1.4.1981 - 9 [X.]V 49/80 - [X.] 3100 § 48 [X.] 7 [X.] [X.]d[X.] 17; [X.] vom 15.11.1979 - 7 [X.]/78 - [X.] 49, 114 = [X.] 4100 § 100 [X.] 5, [X.] [X.]d[X.] 13).

b) Die hiernach im [X.]ahmen der [X.]echtsanwendung von den [X.]en zu leistende Gesamtaufgabe der Auslegung von Erklärungen ist dem BSG als [X.]evisionsgericht dessen besonderem Aufgabenbereich entsprechend nur eingeschränkt zugewiesen. Das [X.]evisionsgericht hat insofern grundsätzlich von den in den Urteilen der Tatsacheninstanzen getroffenen tatsächlichen Feststellungen auszugehen (§ 163 [X.]).

Allerdings darf das [X.]evisionsgericht die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen Sinns (Auslegung) von Willenserklärungen durch ein [X.] unabhängig von einer [X.]üge vollinhaltlich daraufhin prüfen, ob dieses Gericht die revisiblen bundesrechtlichen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 [X.]), anerkannte Auslegungsgrundsätze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtet und bei der Ermittlung des [X.] nicht gegen Denkgesetze verstoßen hat (exemplarisch [X.] 102, 149 = [X.] 4-1100 Art 85 [X.] 1, jeweils [X.]d[X.] 67). Die vollständige Feststellung des Erklärungstatbestandes und die Ableitung des [X.] hieraus beschränkt sich nämlich nicht auf einschlägige Tatsachenfeststellungen zum maßgeblichen Lebenssachverhalt, sondern betrifft wesentlich die generell vorgeschriebene Methodik dieses Vorgangs, deren Kontrolle dem [X.]evisionsgericht obliegt. Dessen Prüfungskompetenz kann jedoch ebenso von der Art der jeweils in Frage stehenden Erklärung abhängig sein wie das jeweils maßgebliche Auslegungsziel und ist damit bei [X.] öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen der vorstehend in Frage stehenden Art weiter als in den Fällen, in denen es im [X.]ahmen der sog natürlichen Auslegung auf den "wahren" (inneren) Willen des jeweils Erklärenden ankommt (vgl zur methodischen Unterscheidung von natürlicher und normativer Auslegung [X.]/[X.], [X.], 72. Aufl 2013, § 133 [X.] [X.]d[X.] 7). [X.]echtlich maßgebend für den Inhalt eines öffentlich-rechtlichen Antrags oder [X.]echtsbehelfs ist, wie die Behörde einen Antrag unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände sowie nach [X.] und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf die in Frage stehenden Äußerungen in ihrer Gesamtheit und das mit ihnen erkennbar verfolgte [X.] beziehen (vgl insgesamt BVerwG Urteil vom 12.12.2001 - 8 C 17/01 - BVerwGE 115, 302 ff). Ein in der [X.]evisionsinstanz zu beachtender Verstoß liegt auch vor, wenn bei Würdigung der festgestellten Tatsachen Begriffsbestimmungen des allgemeinen oder des rechtlichen Sprachgebrauchs nicht zutreffend verwendet wurden, denn auf diese Weise gewonnene Ergebnisse stehen mit den allgemeinen [X.] in der [X.]egel nicht in Einklang und beeinflussen insofern das Ergebnis der Tatsachenwürdigung (vgl [X.] Urteil vom [X.]/73 - [X.]E 122, 512 ff und BVerwG Urteil vom 27.5.1981 - 8 C 6/81 - NVwZ 1982, 196 f). Das BSG hat daher insbesondere zu prüfen, ob diese Anforderungen auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen überhaupt und ggf zutreffend beachtet sind. Hat das [X.] weitere einschlägige Umstände zwar festgestellt, aber nicht - zutreffend - in seine Auslegung einbezogen, kann das BSG diese selbst vornehmen. Da der Anwendungsbereich des § 163 [X.] auf positiv getroffene Feststellungen beschränkt ist, prüft das [X.]evisionsgericht zudem in eigener Zuständigkeit auch, ob die zur Auslegung erforderlichen Umstände von der Vorinstanz vollständig ermittelt worden sind (BSG in [X.] 1300 § 31 [X.] 3 [X.] [X.]d[X.] 15 und [X.] 102, 149 = [X.] 4-1100 Art 85 [X.] 1, jeweils [X.]d[X.] 67). Fehlt es hieran, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach weiterer Sachaufklärung zurückzuverweisen.

c) Zum rechtlichen Kontext von Erklärungen der in Frage stehenden Art hat der 3. Senat des BSG im Urteil vom [X.] ([X.] [X.] 5/12 [X.] - [X.] 113, 40 = [X.] 4-3250 § 14 [X.] 19, jeweils [X.]d[X.] 20) festgestellt:

        

"Der Senat kann offenlassen, ob die maßgebliche Antragstellung iS des § 14 [X.] durch Übergabe der vertragsärztlichen Hörgeräteverordnung vom [X.] seitens der Klägerin an den Hörgeräteakustiker oder erst durch dessen Versorgungsanzeige bei der Krankenkasse erfolgt ist. In dem einen wie in dem anderen Fall läge ein Leistungsbegehren der Klägerin und damit ein Leistungsantrag iS des § 19 S 1 [X.] vor, der in der [X.] zwischen dem [X.] (Tag der vertragsärztlichen Verordnung) und dem [X.] ([X.]) bei der Beigeladenen eingegangen ist. Deren Einwand, die vom [X.] als Antrag angesehene Versorgungsanzeige sei allein Bestandteil der [X.] zwischen Leistungsbringer und Krankenkasse zur Gewährung einer Sachleistung (§ 2 [X.] 2 S 1 [X.]), durch die im Wesentlichen die Mitgliedschaft des Versicherten (vgl § 19 [X.] 1 [X.]) geklärt werde, ist unzutreffend und wirklichkeitsfremd. Wenn sich ein [X.]ehabilitationsträger - wie hier und bei der Hörgeräteversorgung wohl allgemein üblich - seiner leistungsrechtlichen Verantwortung durch sog 'Verträge zur Komplettversorgung' nahezu vollständig entzieht und dem Leistungserbringer quasi die Entscheidung darüber überlässt, ob dem Versicherten eine Teilhabeleistung (wenn auch nur zum Festbetrag) zuteil wird, dann erfüllt er weder seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Einzelfallprüfung nach § 33 [X.] noch befolgt er die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 12 [X.] 1 und § 70 [X.] 1 [X.] [X.]). Wer sich der Pflicht zur Antragsentgegennahme (§ 16 [X.]) verweigert, kann sich nicht darauf berufen, es sei bei ihm kein Antrag gestellt worden. Es mutet zudem abenteuerlich an, dass die [X.]ehabilitationsträger die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln - hier: Hörgeräte - praktisch nicht mehr selbst vornehmen, sondern in die Hände der Leistungserbringer 'outgesourced' haben. Dass ein solches Vorgehen weder dem Grundgedanken der Festbetragsregelung gerecht wird noch zur Kostendämpfung beiträgt, dürfte klar auf der Hand liegen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Beigeladene hinsichtlich der erfolgten Versorgung keinerlei nachprüfbare Unterlagen vorlegen konnte, wie dies in ihrem '[X.]' mit den Hörgeräteakustikern vorgeschrieben ist. Es existiert lediglich ein [X.], der mit Datum [X.] die Bewilligung eines Hörgeräts und des Festbetrages dokumentiert - ohne jede weitere Überprüfung des [X.]. Der Senat hält eine derartige Praxis im Umgang mit dem Leistungsrecht des [X.] für nicht mehr akzeptabel."

Der erkennende Senat schließt sich dem in vollem Umfang an. Hiervon ausgehend kann die maßgebliche [X.] rechtlich gleichwertig ("In dem einen wie in dem anderen Fall …") bereits in der Übergabe einer vertragsärztlichen [X.] an den Hörgeräteakustiker oder erst in dessen Versorgungsanzeige bei der Krankenkasse bzw - wie vorliegend - in der Antragstellung durch die Klägerin bei der [X.]n liegen. Sind die tatsächlichen Voraussetzungen aller drei Möglichkeiten erfüllt, sind sie nach Maßgabe ihrer zeitlichen Priorität gegeneinander abzugrenzen. Sollte die Klägerin durch die Übergabe der [X.] an die Firma [X.]. am 8.11.2004 gleichzeitig konkludent einen Leistungsantrag bei der Beigeladenen gestellt haben, könnte nur diese und nicht die vom [X.] verurteilte [X.] anspruchsverpflichtet sein.

d) Das [X.] hat hierzu im angegriffenen Urteil festgestellt:

        

"Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die beklagte [X.]entenversicherung als [X.]r [X.]ehabilitationsträger für die begehrte Hörgeräteversorgung im Sinne des § 14 [X.] anzusehen. Die Zuständigkeit der [X.]n ergibt sich daraus, dass die Klägerin unmittelbar nach der Hörgeräteverordnung durch ihren [X.] den bei der [X.]n am 11.11.2004 eingegangenen Antrag auf Gewährung von Teilhabeleistungen gestellt hat. Es liegen zur Überzeugung des Senats keine Hinweise dafür vor, dass vor der [X.]n noch die beigeladene Krankenkasse mit dem Begehren der Klägerin auf Gewährung einer Hörgeräteversorgung befasst worden wäre. Aus in den Gerichtsakten enthaltenen Aufzeichnungen der Beigeladenen ergibt sich, dass diese erst nach dem 16.03.2005, als die Firma [X.] den sich aus der [X.]echnung vom [X.] ergebenden Festbetrag einziehen wollte, mit der Angelegenheit befasst wurde. Diese [X.]eihenfolge der Befassung der unterschiedlichen Träger mit der Abrechnung der von der Klägerin in Anspruch genommenen Hörgeräte wird auch durch die glaubhafte Aussage des [X.] bestätigt. Dieser hat u. a. angegeben, dass der Kontakt zur Krankenkasse üblicherweise erst dann hergestellt worden sei, wenn der Patient sich endgültig für die betreffenden Geräte entschieden habe und die Abrechnung habe beginnen können. Für einen im vorliegenden Fall abweichenden Ablauf der Versorgung liegen keine Anhaltspunkte vor.

        

Die Übergabe der Hörgeräteverordnung durch die Klägerin an die Firma [X.] am 08.11.2004 ist nicht als Antrag gegenüber der Beigeladenen zu werten. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2011 angegeben, dass sie auf Anraten des Mitarbeiters der Firma [X.] den [X.]ehabilitationsantrag gerade bei der [X.]n gestellt hat. Auch in Anbetracht der [X.]echtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 24.01.2013 - [X.] [X.] 5/12 [X.] - a.a.[X.] [X.]dnr. 20) ist - entgegen der Auffassung der [X.]n - auf Grund der konkreten Gegebenheiten nicht schon in der Übergabe der vertragsärztlichen Hörgeräteverordnung durch die Klägerin an die Firma [X.] ein Leistungsantrag bei der Krankenkasse zu sehen. Hier liegen die Dinge eindeutig so, dass sich die Klägerin bewusst für eine Antragstellung bei der [X.]n entschieden hat. Sowohl die zum [X.]punkt der Übergabe der Hörgeräteverordnung an die Firma [X.] zwischen der Beigeladenen und den Hörgeräteakustikunternehmen geltenden vertragsrechtlichen Bestimmungen des [X.]ahmenvertrages vom 23.03.1993 als auch die zum [X.]chluss der Versorgung ab dem 01.02.2005 geltenden Bestimmungen der [X.] sprechen nicht für eine quasi automatische bei der Krankenkasse im Moment der Übergabe der ärztlichen Hörgeräteversorgung beim Hörgeräteakustikunternehmen. § 8 [X.]V i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 (Abrechnungsverfahren) zum [X.]V sieht vor, dass [X.]echnungen über abgeschlossene Versorgungen und sonstige Leistungen bis zum 15. des Folgemonats maschinenlesbar bei der zuständigen Krankenkasse in zweifacher Ausfertigung einzureichen sind. Ziff. 1 Satz 4 a.a.[X.] bestimmt, dass die 'vollständig ausgefüllten kassenärztlichen Verordnungen und ggf. die genehmigten Kostenvoranschläge … beizufügen' sind. Das nach diesen Bestimmungen einzuhaltende Verfahren zeigt, dass jedenfalls nach den Bestimmungen des [X.]ahmenvertrages vom [X.] erst dann eine Befassung der Krankenkasse mit der Angelegenheit stattfindet, wenn die Versorgung praktisch schon erfolgt ist und nur noch die Abrechnung aussteht. In gleicher Weise gestalten sich auch die [X.]echtsbeziehungen der für die [X.] ab dem 01.02.2005 geltenden [X.]. Gemäß § 5 [X.]. 1 Satz 2 [X.] ist bei einer Folgeversorgung - wie hier - die ohrenärztliche Verordnung für die Krankenkasse ohne Bedeutung, denn die Krankenkasse verzichtet auf die Vorlage einer neuen vertragsärztlichen Verordnung. Insoweit wird die ohrenärztliche Verordnung bei einer Folgeverordnung nur im Verhältnis zwischen dem Patienten bzw. Kunden und dem Hörgeräteakustiker relevant. Deshalb kann in der Vorlage einer Verordnung zur Folgeversorgung auch kein Antrag an die Krankenkasse zur Aufnahme einer Versorgung gesehen werden. Der Hörgeräteakustiker tritt sowohl bei der Erstversorgung als auch bei einer Folgeversorgung erst vor Beginn der Versorgung mit der Krankenkasse in Kontakt (§ 5 [X.]. 2 [X.]) und stellt eine Versorgungsanzeige; der Beginn der Versorgung ist aber erst der [X.]punkt, an dem die Anpassung gemäß § 5 [X.]. 3 [X.] abgeschlossen ist (§ 3 [X.]. 8 Satz 1 [X.]). das heißt, dass auch nach den [X.]egeln der [X.] die zuständige Krankenkasse erst gegen Ende des [X.] erstmals mit der Angelegenheit befasst wird. Schließlich ergeben sich aus den gemäß § 7 [X.]. 1 [X.] für die Abrechnungen zwischen den beteiligten Krankenkassen und den Hörgeräteakustikern maßgebenden Vorschriften des § 302 [X.] keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der hier unstreitig erfolgten Übergabe der ohrenärztlichen Hörgeräteverordnung durch die Klägerin ein Antrag auf Versorgung durch die Beigeladene gestellt worden sein könnte. Erst aber wenn die Krankenkasse konkret um die Gewährung einer Leistung angegangen wird, z.B. hier durch eine Versorgungsanzeige, kann eine Antragstellung i.S. v. § 16 [X.]. 1 Sozialgesetzbuch [X.] ([X.]) angenommen werden. …"

e) Nach den Feststellungen des [X.] galt zum rechtlich maßgeblichen [X.]punkt der Übergabe der [X.] durch die Klägerin an die Firma [X.]. noch der [X.]ahmenvertrag vom [X.] ua zwischen dem BKK Landesverband [X.]heinland-Pfalz und der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker. Das Berufungsgericht hat die [X.]egelungen dieser Vereinbarung zu Unrecht nur insofern zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen, als es allein den Bestimmungen über das Abrechnungsverfahren (§ 8 [X.]V iVm Ziff 1 S 1 der Anlage 5) entnommen hat, dass der [X.]V nicht für eine "quasi automatische Antragstellung" bei der Krankenkasse spreche und erst dann eine Befassung der Krankenkasse mit der Angelegenheit stattfinde, wenn die Versorgung praktisch schon erfolgt ist und nur noch die Abrechnung stattfindet. Das [X.] hat dabei alle anderen [X.]egelungen der [X.]V unberücksichtigt gelassen und sich insbesondere nicht mit deren § 5 auseinandergesetzt. Nach [X.] 1 aaO dürfen Leistungen nach diesem Vertrag nur aufgrund einer ohrenärztlichen Verordnung nach Maßgabe des [X.]s 15 gemäß § 28 [X.] (Anlage 3) erbracht werden. Die Verordnung verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Ausstellung vom [X.] angenommen worden ist (Datum des Annahmestempels), es sei denn, dass die Krankenkasse der Leistungserbringung zustimmt. Nach [X.] 2 hält der [X.] ein dort näher umschriebenes aktuelles, ausreichendes Sortiment von qualitativ hochwertigen [X.] … vor. Gemäß [X.] 3 aaO sind Leistungen entsprechend dem allgemeinen Stand der hörakustischen Erkenntnisse zu erbringen. Die Hörgeräteversorgung ist auf der Grundlage des Vergleichs des Hörerfolgs mit verschiedenen [X.] durchzuführen. [X.] 4 aaO sieht vor, dass dem Versicherten im [X.]ahmen der Anpassung mindestens zwei zuzahlungsfreie Versorgungsvorschläge mit [X.] der Anlage 2, die dem aktuellen technischen Stand entsprechen, zu unterbreiten sind. Wählt der Versicherte eine andere Hörhilfe, kann der [X.] dieses Gerät einschließlich Zubehör abgeben und dem Versicherten eine Zuzahlung in [X.]echnung stellen. In solchen Fällen hat der Versicherte auf der [X.]ückseite der ärztlichen Verordnung folgende Erklärung abzugeben und zu unterschreiben: "Ich bin über das Angebot einer zuzahlungsfreien Versorgung informiert worden. Mit einer Zuzahlung für das (die) von [X.] ausgewählten Hörgeräte bin ich einverstanden." Die Hörgeräte, mit denen der Versicherte versorgt wird, sind in der Verordnung mit der genauen Herstellerbezeichnung anzugeben. Die Anpassung gilt als abgeschlossen, wenn der verordnende Vertragsarzt auf [X.] 15 bestätigt hat, dass durch die vorgeschlagene Hörhilfe eine ausreichende Verbesserung der Hörfähigkeit erzielt wird und die Hörhilfe zweckmäßig ist. Der [X.] verpflichtet sich, bei der Versorgung, die jeweils gültigen Heilmittel- und Hilfsmittel-[X.]ichtlinien zu beachten ([X.] 5). Er stellt sicher, dass die Leistungen nach diesem Vertrag nur von Fachpersonal [X.], Gesellen) im [X.]-Handwerk erbracht werden ([X.] 6). Der Versicherte hat den Empfang der Leistung unter Abgabe des Datums durch Unterschrift auf der [X.]ückseite des Verordnungsvordrucks (Anlage 3) bzw der Empfangsbescheinigung zu bestätigen ([X.] 7). Der [X.] dokumentiert die Anpassunterlagen prüffähig und bewahrt sie vier Jahre auf. Auf Verlangen der Krankenkasse stellt er die Anpassunterlagen in den erforderlichen Einzelfällen, zB für den Medizinischen Dienst, kostenfrei zur Verfügung. Nachfolgend enthält § 6 [X.]egelungen zu Nachbetreuung und Garantie sowie § 7 [X.]egelungen zu Vergütung der Leistungen.

In der Zusammenschau ergeben die [X.]egelungen der [X.]V damit kein anderes [X.]echtskonstrukt als dasjenige, das der Entscheidung des 3. Senats vom [X.] zugrunde liegt. Der gesamte Vorgang der Leistungserbringung von der Vorlage der ärztlichen Verordnung über die Anpassung und Auswahl der Hörgeräte bis zur Abrechnung mit dem Versicherten und seiner Kasse ist mit der Folge externalisiert, dass grundsätzlich jeder Kontakt des Versicherten mit seiner Kasse und damit der Aufwand eines Verwaltungsverfahrens vermieden wird. Dass eine Befassung der Kasse erst nach durchgeführter Versorgung erfolgt, ist notwendige tatsächliche Konsequenz einer derartigen evident an Gesichtspunkten einer betriebsorganisatorischen Optimierung und Zielen des "lean management" orientierten Handhabung nach dem Vorbild Privater, vermag allerdings rechtlich nicht das hieraus vom [X.] abgeleitete Ergebnis zu begründen. Als Träger öffentlicher Verwaltung (§ 29 [X.] 1 [X.], § 4 [X.] 1 [X.]) ist die Beigeladene nicht ermächtigt, sich ihrer verfassungsmäßigen [X.]echts- und Gesetzesbindung (Art 20 [X.] 3 GG) zu entledigen und kann sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts insbesondere nicht durch eine faktische Privatisierung selbst von der Erledigung der ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben entbinden. Vielmehr müssen sich Träger wie die Beigeladene in Abhängigkeit von der entsprechenden Willensbetätigung durch den Versicherten grundsätzlich bereits mit der Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung bei ihrem Vertragspartner so behandeln lassen, als wäre unmittelbar bei ihnen ein Leistungsantrag gestellt worden. Sie [X.] sich andernfalls nicht nur zur Abbedingung zwingenden öffentlichen [X.]echts im eigenen Interesse ermächtigt, sondern müssten obendrein als befugt betrachtet werden, ihre systemübergreifenden rehabilitationsrechtlichen Aufgaben generell endgültig auf andere Träger abzuwälzen.

Aus den Nachfolgeregelungen in der ab 1.2.2005 geltenden Vereinbarung über die Versorgung von Versicherten ua der Betriebskrankenkassen in [X.]heinland-Pfalz ([X.] - [X.]) ergibt sich ungeachtet ihrer vorliegend ohnehin fehlenden zeitlichen Anwendbarkeit strukturell nichts anderes. Versicherte, die gemäß § 19 S 1 [X.] einen Antrag auf Versorgung mit [X.] an ihre Kasse und damit zugleich einen Antrag auch auf Leistungen zur Teilhabe iS von §§ 1, 4 und 5 [X.] stellen wollen, müssen damit ggf auch hiernach von Anfang an - ab dem Erstkontakt mit dem Leistungserbringer - so behandelt werden, als hätten sie diesen Antrag bei dem für sie zuständigen Träger der [X.] gestellt. Der Umstand, dass die Kassen in Fällen der Folgeversorgung gegenüber den [X.] "auf die Vorlage einer neuen vertragsärztlichen Verordnung" verzichten, mag zwar für den Normalfall die Schlussfolgerung des [X.] rechtfertigen, dass es dann regelmäßig auch nicht mehr zur Übergabe einer Verordnung an den Hörgeräteakustiker kommt und insoweit auch die Möglichkeit entfällt, dass in der Übergabe gleichzeitig ein schlüssig erklärter Antrag an die Kasse liegen könnte. [X.] ist auch dann der [X.] ein Verbot der ärztlichen (Folge-)Verordnung nicht zu entnehmen und bleibt vielmehr - wie sich aus § 73 [X.] 2 [X.] 7 [X.] ohne Weiteres ergibt - eine ärztliche Verordnung von [X.] jederzeit möglich. Folglich kann der gerade formfrei mögliche Antrag nach § 19 S 1 [X.] auch unter Geltung der [X.] - jedenfalls im Einzelfall - noch ohne Weiteres darin liegen, dass eine ärztliche Anordnung - wie vorliegend - an den Hörgeräteakustiker übergeben wird. Soweit das BSG jedenfalls vor Inkrafttreten von § 33 [X.] 5a [X.] die Auffassung vertreten hat, dass eine fehlende ärztliche Verordnung den Leistungsanspruch nicht ausschließt, weil sich der Arztvorbehalt des § 15 [X.] 1 [X.] [X.] nicht auf den [X.] erstreckt (vgl exemplarisch BSG vom [X.] in [X.] 4-2500 § 33 [X.] 29), ergibt sich auch hieraus nichts anderes. Demgegenüber würde die [X.]echtsauffassung des [X.] zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass im Verhältnis des Hörgeräteakustikers zur Krankenkasse die Anwendbarkeit der [X.] erst mit dessen Anzeige nach § 5 [X.] 2 ebenda geklärt wäre und damit für notwendig vorher zu erbringende Leistungen wie die Ermittlung der (akustischen) Kenndaten des Gehörs (§ 4 [X.] und Anlage 4 hierzu) sowie die Durchführung der Anpassung (§ 3 [X.] 8 S 1, § 5 [X.] 3 [X.]) erst im Nachhinein rückwirkend feststünde, dass sie von Anfang an nach zwingenden [X.]egelungen der [X.] (§ 3 aaO) zu erbringen sind. Für das Verhältnis des Versicherten zu seiner Kasse ergäbe sich hieraus zudem, dass die ggf zum Leistungsprogramm der Kasse gehörenden Leistungen "Ermittlung der (akustischen) Kenndaten des Gehörs" und "Durchführung der Anpassung" zu deren Lasten vor jeder möglichen Antragstellung zu erbringen sind und bis zur rückwirkenden Klärung durch die Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers ohne Bezug zu einem krankenversicherungsrechtlichen Anspruch/Verwaltungsverfahren bleiben, obwohl gerade hierin ihre Funktion liegt.

Der Senat ist nicht deshalb gehindert, die genannten Bestimmungen in den [X.] mit den Leistungserbringern selbst auszulegen, weil das [X.] deren Inhalt nicht - vollständig - ermittelt hat. Das würde selbst dann gelten, wenn es sich insoweit um nicht revisibles [X.]echt iS des § 162 [X.] handelte. Die Vorschrift des § 162 [X.] 2 [X.] steht der Anwendung einer nicht revisiblen [X.]echtsnorm durch das [X.]evisionsgericht dann nicht entgegen, wenn das Berufungsgericht diese [X.]echtsnorm - wie hier - unberücksichtigt gelassen hat ([X.] vom 10.4.2008 - [X.] [X.] 8/07 [X.] - [X.] 4-2500 § 127 [X.] 2 mwN).

f) Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Versicherte, die mit einem Leistungserbringer gerade als Vertragspartner ihrer Krankenkasse in Kontakt treten, damit grundsätzlich gleichzeitig den Antrag nach § 19 S 1 [X.] stellen, den anders anzubringen ihnen durch das Verhalten ihrer Kasse faktisch gerade verwehrt ist. Aus der Sicht des Versicherten besteht ein der Krankenkasse zurechenbarer [X.]echtsschein der Empfangszuständigkeit des Hörgeräteakustikers für [X.] im Sinne einer geduldeten passiven Stellvertretung. Wer den [X.]echtsschein einer Vollmacht setzt, wird daran festgehalten, wenn ein Dritter darauf berechtigterweise vertraut hat (vgl grundlegend [X.], 111, 116 und [X.], 1003). Für die aktive Stellvertretung ist dabei erforderlich, dass 1. ein zum Handeln in fremdem Namen nicht [X.] als Vertreter aufgetreten ist, 2. der Geschäftsgegner davon ausgehen konnte und darauf vertraut hat, dass der als Vertreter Handelnde Vollmacht habe, und 3. der [X.] das Verhalten des unbefugten Vertreters kannte und nicht dagegen eingeschritten ist, obwohl ihm das möglich gewesen wäre. Im vorliegenden Zusammenhang beschränkt sich der [X.]echtsschein auf die Empfangszuständigkeit des Hörgeräteakustikers für rehabilitationsrechtliche [X.]. Für die passive Stellvertretung ergibt sich der [X.] bereits aus den äußeren Umständen und bedarf daher nicht wie bei der aktiven Vertretung einer Kenntlichmachung des [X.] ([X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 6. Aufl 2012, § 164 [X.]d[X.] 133). Da die Krankenkasse im von ihr initiierten [X.] praktisch das gesamte der ärztlichen Verordnung folgende Antrags-, Bedarfsfeststellungs-, Versorgungs- und Abrechnungsverfahren den [X.] überantwortet hat, begründet sie bei ihren Versicherten ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass es sich beim Hörgeräteakustiker insoweit um eine zur Antragsentgegennahme zuständige Stelle handelt. In der Folge des selbst gesetzten [X.]echtsscheins muss sich die Krankenkasse behandeln lassen, als handele es sich bei dem von ihr mit den eigenen Verfahrenspflichten belasteten Leistungserbringer um eine zur Antragsentgegennahme zuständige Stelle iS des § 16 [X.] 2 [X.] (vgl [X.] vom 28.10.1981 - 3 [X.]K 59/80 - [X.] 52, 254 = [X.] 2200 § 216 [X.] 5 zum Vertrauen auf Unterrichtung der Krankenkasse nach einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Kassenarzt; [X.] vom 8.10.1998 - B 8 KN 1/97 U [X.] - [X.] 83, 30 = [X.] 3-5670 § 5 [X.] 1 zum Vertrauen auf die Pflichterfüllung des Arztes, dem Träger der Unfallversicherung den Verdacht einer Berufskrankheit anzuzeigen; [X.] vom [X.] - B 9 VJ 1/08 [X.] - [X.] 4-3851 § 60 [X.] 3 [X.]d[X.] 19 mwN zum Entschädigungsanspruch im Impfschadensrecht kraft [X.]echtsscheins einer öffentlichen Impfempfehlung).

Hierdurch ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allerdings nicht etwa ausgeschlossen, dass ausnahmsweise Hörgeräteakustiker von Versicherten, denen ein freies Wahlrecht hinsichtlich des in Anspruch genommenen [X.]ehabilitationsträgers zusteht, allein in dieser Funktion - und nicht gleichzeitig als [X.]epräsentant des [X.] - aufgesucht werden und damit [X.]aum für eine (Erst-)Antragstellung insbesondere bei einem Träger der gesetzlichen [X.]entenversicherung bleibt. Entscheidend ist dann, welcher rechtlich objektivierte Wille sich aus der Gesamtheit der in diesem Sinne rechtlich relevanten Zeichen erschließen lässt. Soweit das [X.] auf der Grundlage von deren persönlicher Einvernahme einen subjektiven (inneren) Willen der Klägerin festgestellt hat, durch die Übergabe der [X.] an die Firma [X.]. nicht "konkret" ([X.]0 des Berufungsurteils, [X.] [X.]d[X.] 38) die Beigeladene in Anspruch zu nehmen, ist dies rechtlich unerheblich. Wie dargelegt, kommt es vorliegend auf den nach außen positiv bekundeten Willen zur Antragstellung an, der auch schlüssig verlautbart werden kann. Soweit das Berufungsgericht die Übergabe der Hörgeräteversorgung als (Einzel-)Tatsache festgestellt hat, hat es auch diesen Umstand allein im Licht seiner unzutreffenden [X.]echtsauffassung gewürdigt und im Übrigen von einer Gesamtwürdigung im Kontext der rechtlich notwendig festzustellenden Gesamtheit möglicher weiterer rechtlich einschlägiger [X.] abgesehen. So hat es insbesondere nicht ermittelt, welchen genauen Inhalt die vorliegend dem Hörgeräteakustiker vorgelegte ärztliche Hörhilfen-Verordnung "auf einem entsprechenden Vordruck" hatte. Soweit sich aus der nachzuholenden Sachverhaltsaufklärung ergibt, dass der Arzt der Klägerin als Vertragsarzt gehandelt und eine Verordnung zu Lasten der [X.] vorgenommen hatte, könnte hierin ein [X.] für einen Willen zur Antragstellung bei der Beigeladenen zu sehen sein. Unberücksichtigt ist bisher darüber hinaus geblieben, dass der von der Firma [X.]. erstellte Kostenvoranschlag nach den ausdrücklichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Seite 3) von Anfang an einen "Festbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 992,41 €" vorsah. Hiermit ist die Annahme des [X.], die Klägerin habe einen Antragswillen erstmals am 11.11.2004 gegenüber der [X.]n betätigt und von einer Antragstellung bei der Beigeladenen gerade absehen wollen - jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse - nicht ohne Weiteres vereinbar. Erst unter Einbeziehung dieser Umstände ist schließlich auch eine abschließende Beurteilung des objektiven [X.] von Erklärungen der Klägerin unter Berücksichtigung der für die Beigeladene verbindlichen Vereinbarungen mit Leistungserbringern möglich.

5. Kann im [X.] an eine nunmehr ordnungsgemäße Erhebung und Würdigung aller für die Feststellung der [X.] durch die Klägerin erheblichen Umstände abschließend beantwortet werden, welcher der beiden vorliegend in Betracht kommenden Träger der [X.] ist, steht damit gleichzeitig fest, dass - bei Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen - allein dieser als Adressat des streitigen Erstattungsanspruchs in Betracht kommt. Hierzu muss ua die anspruchsauslösende Selbstbeschaffung des notwendigen Hilfsmittels auf der vorangegangen Leistungsablehnung beruhen.

Dies kommt jedenfalls im Falle der Zuständigkeit der [X.]n bereits aufgrund des derzeit festgestellten Sachverhalts in Betracht. Diese hatte mit dem angegriffenen Bescheid vom 29.11.2004 und dem Widerspruchsbescheid vom [X.] einen Naturalleistungsanspruch der Klägerin abgelehnt und hierdurch Anlass zur Selbstbeschaffung gegeben. Der Senat ist diesbezüglich an die tatsächlichen Feststellungen des [X.] gebunden, wonach die Klägerin sich jedenfalls vor Erlass des Bescheides vom 29.11.2004 nicht auf ein bestimmtes Gerät einer bestimmten Marke festgelegt hatte. Auch der eingereichte Kostenvoranschlag vom 9.11.2004 wurde demnach im Laufe der [X.] erstellt, in welcher die Klägerin mehrere Vorschläge des Hörgeräteakustikers getestet und sich dabei nicht bereits auf ein bestimmtes Gerät festgelegt hatte. Es gilt im Übrigen auch hier, dass ein Hilfsmittel nicht schon mit seiner Auswahl "selbst beschafft" ist. Die Auswahl ist dem [X.] notwendig vorgeschaltet und scheidet deshalb als Anknüpfungspunkt für den [X.]punkt der Hilfsmittelbeschaffung aus. Maßgeblich ist vielmehr erst ein unbedingtes Verpflichtungsgeschäft im Verhältnis zwischen Versichertem und Leistungserbringer ([X.]e vom [X.] - [X.] [X.] 5/12 [X.] - [X.] 113, 40 = [X.] 4-3250 § 14 [X.] 19, jeweils [X.]d[X.] 44 und vom [X.] - [X.] [X.] 24/05 [X.] - [X.] 4-2500 § 13 [X.] 10 [X.]d[X.] 22). Hinsichtlich der Beigeladenen fehlt es bisher gleichermaßen an einer positiven oder negativen Feststellung darüber, ob und ggf wann diese der Klägerin gegenüber einen - dann ggf von deren Klagebegehren (§ 123 [X.]) mitumfassten - Verwaltungsakt erlassen hat und in welchem zeitlichen Verhältnis hierzu der bisher nicht positiv festgestellte endgültige rechtliche [X.]chluss des [X.] steht. Die festgestellte Erstellung einer [X.]echnung durch die Firma [X.]. ermöglicht insofern allenfalls mittelbar [X.]ückschlüsse, die das Berufungsgericht bisher indessen ebenfalls nicht gezogen hat.

6. Der hiernach als allein leistungspflichtig in Betracht kommende Träger hatte den bei ihm gestellten und nicht fristgerecht weitergeleiteten Antrag umfassend, dh an Hand aller [X.]echtsgrundlagen zu prüfen, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation für [X.]ehabilitationsträger vorgesehen sind, ohne dass insbesondere eine "künstliche" Aufspaltung in separate Teil-[X.] für die verschiedenen in Betracht kommenden Teilhabeleistungen in Betracht kommen könnte. Da sich die in § 14 [X.] 1 und 2 [X.] geregelte Zuständigkeit stets auf alle [X.]echtsgrundlagen erstreckt, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für behinderte Menschen vorgesehen sind, und ihm nur ein einziger Anspruchsgegner gegenübersteht, kann es insofern auf ein [X.]angverhältnis von Ansprüchen aus verschiedenen betroffenen [X.]echtsgebieten nicht ankommen.

Damit stellt sich jeweils zunächst die Frage, ob der krankenversicherungsrechtliche Primäranspruch der Klägerin auf den Festbetrag begrenzt werden durfte (§ 12 [X.] 2 [X.]) oder die Klägerin einen - durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 [X.] 1 [X.] begrenzten - Naturalleistungsanspruch aus Ausstattung mit den streitigen [X.] (§ 33 [X.]) hatte. Letzteres könnte nach der [X.]echtsprechung des 3. Senats des BSG in Betracht kommen, weil es bei der Hörgeräteversorgung um die Frage des sog unmittelbaren Behinderungsausgleichs geht, die von dem Ziel des vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet werden muss ([X.] vom 17.12.2009 - [X.] 105, 170 = [X.] 4-2500 § 36 [X.] 2, jeweils [X.]d[X.] 18). Insofern würde das Maß der notwendigen Versorgung verkannt, wenn eine Krankenkasse ihren Versicherten Hörgeräte ungeachtet hörgerätetechnischer Verbesserungen nur "zur Verständigung im Einzelgespräch unter direkter Ansprache" zur Verfügung stellen müsste. Teil des von den Krankenkassen nach § 33 [X.] 1 S 1 [X.] geschuldeten - möglichst vollständigen - Behinderungsausgleichs ist es vielmehr, hörbehinderten Menschen im [X.]ahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in großen [X.]äumen und bei störenden Nebengeräuschen zu eröffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik (§ 3 [X.] 1 [X.] [X.]) jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen, was je nach Notwendigkeit auch die Versorgung mit digitalen [X.] einschließt ([X.] 113, 40 = [X.] 4-3250 § 14 [X.] 19, [X.]d[X.] 31). Auch in Fällen des mittelbaren Behinderungsausgleichs ist ein Hilfsmittel im Übrigen nach dem [X.]echt der [X.] zu gewähren, wenn damit die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden könnten und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens - wie das Hören - betroffen wäre ([X.] 113, 40 = [X.] 4-3250 § 14 [X.] 19 [X.]d[X.] 32). Dagegen stößt der krankenversicherungsrechtliche Anspruch an seine Grenze, wo es um ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile geht.

[X.] auf Hilfsmittelversorgung mit der besonderen Zielsetzung des Ausgleichs behinderungsbedingter Nachteile gerade am Arbeitsplatz könnte der Klägerin indessen erforderlichenfalls nach dem [X.]echt der gesetzlichen [X.]entenversicherung zugestanden haben. Die gesetzliche [X.]entenversicherung erbringt bei Vorliegen der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 9 [X.] 2 [X.]I) Leistungen zur [X.]ehabilitation, um den Auswirkungen ua einer Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden ([X.] 1 S 1 [X.] 1 aaO) und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern ([X.] 1 S 1 [X.] 2 aaO). Soweit die [X.]evision eine Verletzung des § 33 [X.] 8 S 1 [X.] 4 [X.] rügt, übersieht sie, dass das [X.] diese Vorschrift richtigerweise nicht zur Anwendung gebracht hat. § 33 [X.] 8 S 1 [X.] 4 [X.] bestimmt, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch Hilfsmittel umfassen, "es sei denn, dass ... solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können". Da dies gemäß § 15 [X.] 1 S 1 [X.]I, § 26 [X.] 2 [X.] 6 [X.] für Hilfsmittel der Fall ist, scheidet eine Qualifizierung der Hörgeräte als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben iS des § 33 [X.] 1, [X.] 3 [X.] 1 und 6, [X.] 8 S 1 [X.] 4 [X.] iVm §§ 9, 10, 11, 16 [X.]I von vornherein aus (vgl [X.] vom 21.8.2008 - [X.]3 [X.] 33/07 [X.] - [X.], 207 = [X.] 4-3250 § 14 [X.] 7).

Allerdings fehlt es derzeit jedenfalls an einer nachvollziehbaren Grundlage für die Annahme des [X.], die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 [X.]I seien vorliegend erfüllt. Diese sind nach dem Wortlaut der Norm positiv festzustellen, sodass ein bloßer Mangel an Anhaltspunkten für ihr Fehlen grundsätzlich nicht ausreicht. Auch kann die im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit allein dem Gericht obliegende Feststellung tatsächlicher und rechtlicher Umstände nicht durch die Feststellung ersetzt werden, dass insofern zwischen den Beteiligten kein Streit herrscht.

Schließlich genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, um auf ihrer Grundlage eine Zuordnung des Sachverhalts zum [X.]isikobereich eines der beteiligten Träger vorzunehmen. Das [X.] hat ausgeführt, die Klägerin könne nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. ausschließlich mit [X.] in digitaler Mehrkanaltechnik und unter Verwendung spezieller Spracherkennungsprogramme sowie einem Störgeräuschunterdrückungsprogramm versorgt werden, da sie am Arbeitsplatz auf die bestmögliche Kommunikation angewiesen sei, sodass auch eine geringe Abweichung gegenüber einem schlechteren Festbetragsgerät nicht hinzunehmen sei. Hieraus ist jedoch nicht erkennbar, ob Anforderungen, wie sie am Arbeitsplatz der Klägerin gestellt werden, nicht auch im [X.]ahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs zugrunde zu legen sind, in dessen [X.]ahmen die Träger der [X.] - wie dargelegt - auch Hörgeräte zur Verfügung zu stellen haben, die nicht nur die "Verständigung im Einzelgespräch unter direkter Ansprache" ermöglichen, sondern hörbehinderten Menschen im [X.]ahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in großen [X.]äumen und bei störenden Nebengeräuschen eröffnen. Den Ausführungen des Sachverständige Dr. S. liegt dabei offenbar ein Verständnis von "Alltag" zugrunde, das mit dem insofern vorliegend rechtlich maßgeblichen Wahrnehmungsbereich nicht identisch ist.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des [X.] vorbehalten.

Meta

B 5 R 8/14 R

30.10.2014

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Mainz, 17. Mai 2011, Az: S 5 R 145/09, Urteil

Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG, § 103 SGG, § 128 Abs 1 SGG, § 128 Abs 2 SGG, § 162 Abs 2 SGG, § 163 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG, § 170 Abs 5 SGG, § 16 Abs 2 SGB 1, § 4 Abs 1 SGB 4, § 19 S 1 SGB 4, § 29 Abs 1 SGB 4, § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 12 Abs 2 SGB 5, § 13 Abs 3 SGB 5, § 15 Abs 1 S 2 SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 SGB 5, § 33 Abs 3 Nr 1 SGB 5, § 33 Abs 5a SGB 5, § 73 Abs 2 S 1 Nr 7 SGB 5, § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 9 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6, § 9 Abs 2 SGB 6, § 10 SGB 6, § 11 SGB 6, § 15 Abs 1 S 1 SGB 6, § 16 SGB 6, § 1 SGB 9, § 4 SGB 9, § 5 SGB 9, § 10 SGB 9, § 14 Abs 1 S 1 SGB 9, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9, § 15 Abs 1 SGB 9, § 26 Abs 2 Nr 6 SGB 9, § 33 Abs 8 S 1 Nr 4 SGB 9, § 9 SGB 10, § 133 BGB, § 157 BGB, § 557 Abs 3 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2014, Az. B 5 R 8/14 R (REWIS RS 2014, 1781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1781

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 3 KR 5/12 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch aufwändiges Hörgerät) - Bewilligung eines Festbetrages - Prüfung …


B 3 KR 8/20 R (Bundessozialgericht)

(Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Vertrag nach § 127 SGB 5 zwischen der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker …


L 7 R 215/15 (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern)


B 3 KR 7/17 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Fürsorgepflicht des Gerichts - hör- oder sprachbehinderte Person …


S 21 KR 363/17 (SG Nürnberg)

Keine Kostenübernahme für Hörgeräte ohne Einhaltung des Beschaffungsweges


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.