Bundessozialgericht, Urteil vom 24.01.2013, Az. B 3 KR 5/12 R

3. Senat | REWIS RS 2013, 8651

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch aufwändiges Hörgerät) - Bewilligung eines Festbetrages - Prüfung als erstangegangener Rehabilitationsträger bzgl Mehrkostenübernahme durch anderen Rehabilitationsträger - Kostenteilung zwischen Krankenkasse und Rentenversicherungsträger - unmittelbare Verurteilung eines Beigeladenen - geschuldeter Behinderungsausgleich im Rahmen der GKV-Hilfsmittelversorgung - selbst verschaffte Hilfsmittel-Leistung


Leitsatz

1. Bewilligt die Krankenkasse auf einen Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung nur einen Festbetrag, bleibt sie als erstangegangener Rehabilitationsträger verpflichtet zu prüfen, ob ein anderer Rehabilitationsträger die Mehrkosten zu übernehmen hat.

2. Stellt ein Versicherter unmittelbar nach Kenntniserlangung von der Entscheidung der Krankenkasse, für ein beantragtes aufwändiges Hilfsmittel nur den Festbetrag zu zahlen, bei einem anderen Rehabilitationsträger einen gleichartigen Leistungsantrag, liegt darin in der Regel zugleich ein Widerspruch gegen die Ablehnung der Übernahme der Mehrkosten, den die Krankenkasse als erstangegangener Rehabilitationsträger zumindest dann gegen sich gelten lassen muss, wenn sie der Ablehnungsentscheidung keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat.

3. Wird ein technisch aufwändiges Hörgerät nur wegen der besonderen Anforderungen der ausgeübten Erwerbstätigkeit an die Hörfähigkeit des Versicherten benötigt, aber auch im Alltagsleben benutzt, kommt eine Kostenteilung zwischen Krankenkasse (Festbetrag) und Rentenversicherungsträger (Mehrkosten) in Betracht.

Tenor

Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren. Die Beklagte trägt die durch die Rücknahme der Revision entstandenen Kosten. Im Übrigen sind im Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Erstattung der den Festbetrag übersteigenden Kosten der Hörgeräteversorgung der Klägerin in Höhe von 1956,90 Euro, wobei die Beklagte - insoweit in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - die Beigeladene und umgekehrt die Beigeladene die Beklagte als im Außenverhältnis zur Klägerin zuständig und passivlegitimiert ansieht.

2

Die 1965 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Rentenversicherungsträger renten- und bei der [X.] krankenversichert. Sie leidet an einer progredienten hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit rechts, einer mittelgradigen Innenohrschwerhörigkeit links sowie an einem beidseitigen Tinnitus. Deshalb ist sie seit langer Zeit auf ein Hörgerät angewiesen. Sie ist [X.] und seit Mai 2006 als [X.] bei einem Wohlfahrtsverband beschäftigt.

3

Der behandelnde Vertragsarzt verordnete der Klägerin am [X.] wegen der beidseitigen Schallempfindungsschwerhörigkeit eine Hörhilfe links, da die bisherige Hörhilfe "zu alt" sei. In der Folgezeit versorgte das [X.], ein Vertragspartner der Beigeladenen iS von § 126 Abs 1 S 1 [X.], die Klägerin mit dem Hörgerät [X.] (Dokumentation zur Hörgeräteanpassung vom 28.9.2006). Zuvor hatte der Leistungserbringer zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem [X.] der Beigeladenen die Versorgung der Klägerin angezeigt und hierzu das Formular nach Anlage 3 des "[X.]" verwendet. Ausweislich eines Ausdrucks der unter dem Namen der Klägerin gespeicherten elektronischen Daten dokumentierte die Beigeladene einen "Antrag vom 12.07.2006", unter dem Status Preisprüfung den Vermerk "Endgültig entschieden am 12.07.2006" und unter der Überschrift Leistungsfälle und Zusätze "Hilfsmittel - 12.07.2006 - 132003. Hörgerät li. [X.] bewilligt". Am 23.10.2006 stellte der Leistungserbringer der Klägerin für das Hörgerät nebst Nature-Otoplastik und [X.] "abzüglich der [X.]" 1956,90 Euro in Rechnung, die diese vollständig beglich. Dem Leistungserbringer überwies die Beigeladene im November 2006 einen Betrag von 655 Euro; damit waren unter Abzug der Zuzahlung der Klägerin von 10 Euro (§ 33 Abs 8 iVm § 61 [X.]) der Festbetrag für das Hörgerät von 421 Euro sowie die Kosten der Otoplastik (35 Euro) und die [X.] (209 Euro) abgedeckt.

4

Im Hinblick auf die absehbare Entscheidung der Beigeladenen, nur den Festbetrag zu leisten, hatte die Klägerin am 25.7.2006 bei der Beklagten Leistungen zur Rehabilitation für Versicherte in Form einer Kostenübernahme für ein höherwertiges Hörgerät beantragt und zur Begründung ausgeführt, ohne die begehrte Versorgung könne sie die Fortbildung von Mitarbeitern, die Moderation von Qualitätszirkeln und die Leitung von Arbeitsgruppen und damit Schwerpunkte ihrer Tätigkeit als [X.] nicht mehr ausüben. Die Beklagte lehnte dies ab, weil Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur dann in Form eines Hilfsmittels erbracht werden könnten, wenn dieses ausschließlich zur Ausübung eines bestimmten Berufes oder zur Teilnahme an einer bestimmten beruflich vorbereitenden Maßnahme benötigt werde. Dies sei nach ärztlicher Prüfung bei der Klägerin nicht der Fall; die gewählte höherwertige Ausstattung des Hörgeräts diene nicht ausschließlich der Ausübung des Berufs als [X.], sondern vielmehr für jeden Bereich des täglichen Lebens bzw für jedwede Form der Berufsausübung (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 22.11.2006).

5

Das SG hat die Krankenkasse der Versicherten beigeladen und die gegen den Rentenversicherungsträger gerichtete Klage abgewiesen, gleichzeitig aber die Beigeladene verurteilt, der Klägerin die Kosten für das selbst beschaffte Hörgerät in Höhe von 1956,90 Euro zu erstatten (Urteil vom 30.11.2009). Das [X.] hat die von der Beigeladenen eingelegte Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der ablehnende Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des [X.] aufgehoben wird (Urteil vom 25.11.2010): Die Beigeladene sei nach § 14 [X.] als erstangegangener Träger zuständig geworden. Bei der Versorgungsanzeige des Leistungserbringers handele es sich jedenfalls auch um einen Leistungsantrag der Klägerin, da die Beigeladene unmissverständlich darüber informiert worden sei, dass die Klägerin ein Hörgerät wünsche. Davon sei die Beigeladene selbst ausgegangen, weil sie durch die Zahlung des [X.] an den Leistungserbringer eine antragsabhängige Leistung erbracht habe. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beigeladene auf Kostenerstattung beruhe auf § 15 Abs 1 [X.]. Sie habe sich das Hörgerät erst am 23.10.2006 und damit nach der Ablehnung durch die Beklagte (Bescheid vom [X.]) selbst beschafft. Der dem Anspruch auf Kostenerstattung zugrunde liegende Sachleistungsanspruch ergebe sich aus § 9 Abs 1 und 2, § 15 Abs 1 S 1 [X.]I iVm § 26 Abs 1 und 2 [X.], § 31 [X.], da die Klägerin ihre bisherige Tätigkeit ohne die begehrte Versorgung nicht weiter hätte ausüben können.

6

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision wendet sich die Beigeladene in erster Linie dagegen, nach § 14 [X.] als erstangegangener Leistungsträger zu gelten und damit für den Versorgungsfall zuständig geworden zu sein. Bei ihr sei kein Antrag der Klägerin eingegangen. Die vom [X.] als Antrag angesehene Versorgungsanzeige sei allein Bestandteil der [X.] zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse zur Gewährung einer Sachleistung, durch die im Wesentlichen die Mitgliedschaft des Versicherten geklärt werde. Sie habe erstmals im Rahmen des Abschlussberichts des [X.] erhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin aber längst ihren Teilhabeantrag bei der Beklagten gestellt. Im Übrigen bestehe kein Anspruch über den bereits bezahlten Festbetrag hinaus.

7

Die Beigeladene beantragt,
die Urteile des [X.] Berlin-Brandenburg vom 25.11.2010 und des [X.] vom 30.11.2009 zu ändern und die Klage im Hinblick auf sie als Beigeladene abzuweisen.

8

Die Klägerin und die Beklagte verteidigen das angefochtene Berufungsurteil und beantragen jeweils,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Die Beklagte hatte ursprünglich ebenfalls Revision eingelegt (Telefax vom 22.2.2011), diese aber mangels Beschwer wieder zurückgenommen (Schriftsatz vom 18.3.2011).

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beigeladenen ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat, wie die Vorinstanzen zu Recht entschieden haben, gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Erstattung der durch den Festbetrag nicht gedeckten Kosten der Hörgeräteversorgung in Höhe von 1956,90 Euro. Dieser Anspruch besteht zwar nicht gegen die Beigeladene als für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) zuständigem Leistungsträger (§ 13 Abs 3 [X.]); leistungspflichtig ist die Beigeladene jedoch als im Verhältnis zur Klägerin auch für die rentenversicherungsrechtliche Hilfsmittelversorgung zuständig gewordener erstangegangener Leistungsträger (Erstattungsanspruch nach § 15 Abs 1 S 4 iVm § 14 Abs 1 [X.]B IX).

1. Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der den Festbetrag (§ 36 [X.]B V) übersteigenden Kosten des Hörgeräts entweder durch die Beklagte oder durch die Beigeladene. Insoweit ist der beim [X.] anhängig gewesene Streitstoff vollständig auch beim B[X.] angefallen, obwohl nach der Rücknahme des von der [X.] eingelegten Rechtsmittels nur noch die von der Beigeladenen eingelegte Revision zur Entscheidung ansteht und die Klägerin schon gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte nicht mit einem eigenen Rechtsmittel - etwa im Wege der Anschlussberufung zu der von der Beigeladenen eingelegten Berufung - vorgegangen war. Das ergibt sich aus der durch § 75 Abs 5 [X.]G eröffneten - und einer sowohl vom [X.] als auch vom [X.] realisierten - Befugnis, anstelle des verklagten Versicherungs- oder Leistungsträgers nach Beiladung den tatsächlich leistungsverpflichteten, aber nicht verklagten Träger zu verurteilen. Diese prozessual vorgesehene Möglichkeit der Verurteilung auf Beiladung dient vor allem der [X.], einer Klageänderung (§ 99 [X.]G) bedarf es dabei nicht. Um der Vorstellung des [X.]G-Gesetzgebers in vollem Umfang gerecht werden zu können, muss auch die nächste Instanz über alle in Frage kommenden prozessualen Ansprüche entscheiden können, wenn nur der unterlegene - beigeladene - Versicherungsträger Rechtsmittel eingelegt hat, wie es hier bereits im [X.] geschehen war und nunmehr auch im Revisionsverfahren der Fall ist. Anderenfalls könnten einander widersprechende Entscheidungen ergehen mit der Folge, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren zunächst gegen den einen Versicherungsträger und in einer weiteren Instanz gegen den anderen Träger nicht durchdringt, obwohl feststeht, dass gegen einen von beiden jedenfalls der Anspruch besteht. Der Kläger müsste ggf ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 180 [X.]G betreiben, also ein weiteres Verfahren einleiten; dies wäre in höchstem Maße prozessunökonomisch und soll durch die Regelung des § 75 Abs 5 [X.]G gerade vermieden werden. Deshalb muss im Revisionsverfahren - wie das B[X.] schon wiederholt ausgeführt hat - auch über den Anspruch entschieden werden, der gegen die Beklagte gerichtet war, obgleich die Klage gegen diese abgewiesen worden ist und nur die verurteilte Beigeladene im zweiten Rechtszug Berufung und im dritten Rechtszug Revision eingelegt hat (B[X.]E 9, 67, 69 f; B[X.] [X.] 2200 § 1237a [X.]; B[X.] [X.] 2200 § 1236 [X.] f; B[X.]E 102, 90 = [X.]-2500 § 33 [X.], Rd[X.]0).

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist also im Verhältnis zu der von der Klägerin im Klagewege in Anspruch genommenen [X.] deren Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2006, mit der die Übernahme ([X.]) bzw später die Erstattung (Kostenerstattungsanspruch) der den Festbetrag übersteigenden Kosten der Hörgeräteversorgung in Höhe von 1956,90 Euro abgelehnt worden war. Verfahrensgegenstand ist aber auch die für das Verhältnis der Klägerin zu der Beigeladenen maßgebende Entscheidung vom [X.], die begehrte Hörgeräteversorgung auf den Festbetrag zu beschränken, eine technisch aufwändigere und teurere Versorgung also abzulehnen. Über diese Verwaltungsentscheidung der Beigeladenen ist zu befinden, weil eine unmittelbare Verurteilung der Beigeladenen nach § 75 Abs 5 [X.]G voraussetzt, dass dieser Ablehnungsentscheidung im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen keine Bindungswirkung zukommt. Im Falle einer solchen Bindungswirkung wäre eine Verurteilung der Beigeladenen nach § 75 Abs 5 [X.]G ausgeschlossen (B[X.] [X.] 1500 § 75 [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 75 Rd[X.]8b).

2. Die Klägerin macht den Anspruch auf Kostenerstattung für die in Höhe von 1956,90 Euro selbst finanzierte Hörgeräteversorgung zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 4 [X.]G geltend. Die Klage ist gegenüber der [X.] fristgerecht nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren (§ 87 [X.]G) erhoben worden und auch ansonsten zulässig. Die Verurteilung der Beigeladenen kann auf der Grundlage des § 75 Abs 5 [X.]G erfolgen; hierzu bedarf es insbesondere keines abgeschlossenen Vorverfahrens iS des § 83 [X.]G ([X.], aaO, § 75 Rd[X.]8b unter Hinweis auf B[X.] [X.] [X.]7 zu § 75 [X.]G).

3. Die Klägerin hat sich mit ihrem Begehren nach einer verbesserten Hörgeräteversorgung zunächst an die Beigeladene als krankenversicherungsrechtlichen Leistungsträger (§ 33 [X.]B V) und nach Kenntnis von deren auf den Festbetrag (§ 36 iVm § 12 Abs 2 [X.]B V) beschränkter Leistungsbewilligung zusätzlich an die Beklagte als rentenversicherungsrechtlichen Leistungsträger (§ 15 Abs 1 [X.]B VI iVm § 26 Abs 2 [X.] und § 31 [X.]B IX) gewandt, um auch den offenen Restbetrag als Versicherungsleistung gewährt zu bekommen. Die Zuständigkeit der [X.] als für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 9 Abs 1 [X.]I iVm § 5 [X.] und § 6 Abs 1 [X.] [X.]B IX) einstandspflichtigen Versicherungsträger kam hier in Betracht, weil die als Diplom-Pflegewirtin ausgebildete Klägerin die Notwendigkeit der verbesserten Hörgeräteversorgung damit begründet hat, anderenfalls ihre gerade erst angetretene neue Beschäftigung als [X.] für den Pflegesektor eines [X.] nicht (mehr) ausüben zu können.

Der Frage nach der rentenversicherungsrechtlichen Zuständigkeit der [X.] für die begehrte [X.] stellt sich jedoch nur, wenn der Leistungsantrag der Klägerin vom 25.7.2006 mit Blick auf die Zuständigkeitsregelung des § 14 [X.]B IX als rehabilitationsrechtlicher Erstantrag zu werten ist. Ist er hingegen nur als wiederholender Antrag ([X.]) im Rahmen eines durch den bereits Ende Juni/Anfang Juli 2006 bei der Beigeladenen gestellten Leistungsantrag eingeleiteten einheitlichen rehabilitationsrechtlichen Verwaltungsverfahrens anzusehen, wäre eine rentenversicherungsrechtliche Zuständigkeit der [X.] nach § 14 Abs 2 S 1 [X.]B IX im ausschließlich maßgeblichen Außenverhältnis zur Klägerin ausgeschlossen. Vielmehr wäre dann die Beigeladene im Verhältnis zur Klägerin allein zuständiger Rehabilitationsträger für den Versorgungsfall geworden. Das ist nach den Gegebenheiten dieses Falles zu bejahen.

a) Nach § 14 Abs 2 S 1 [X.]B IX verliert der materiell-rechtlich - eigentlich - zuständige Rehabilitationsträger (§ 6 [X.]B IX) im Außenverhältnis zum Versicherten oder Leistungsempfänger seine Zuständigkeit für eine Teilhabeleistung, sobald der zuerst angegangene Rehabilitationsträger (hier: die beigeladene Krankenkasse) eine iS von § 14 Abs 1 [X.]B IX fristgerechte Zuständigkeitsklärung versäumt hat und demzufolge die Zuständigkeit nach allen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen auf ihn übergegangen ist. Sinn dieser Regelung ist es, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und Rehabilitationsträgern schnell und dauerhaft die Zuständigkeit zu klären und so Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken (vgl BT-Drucks 14/5074 [X.] zu [X.] und [X.] f zu § 14). Deshalb ist der erstangegangene Rehabilitationsträger gehalten, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe festzustellen, ob er nach dem für ihn geltenden gesetzlichen Regelwerk für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs 4 [X.]B V (§ 14 [X.] [X.]B IX). Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden - vor allem in den Systemen der Unfallversicherung und der [X.] Entschädigung - und ist diese Klärung in der Frist nach § 14 [X.] [X.]B IX nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der dem Grunde nach zuständig wäre und die Leistung dann zunächst ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt (§ 14 Abs 1 S 2 und 3 [X.]B IX). Anderenfalls bestimmt § 14 Abs 2 S 1 [X.]B IX: "Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den [X.] unverzüglich fest." Diese Zuständigkeit nach § 14 Abs 2 S 1 [X.]B IX erstreckt sich im Außenverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem erstangegangenen Rehabilitationsträger auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind (B[X.]E 93, 283 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]5 ff; B[X.]E 98, 267 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]4; B[X.]E 102, 90 = [X.]-2500 § 33 [X.], Rd[X.]3). Dadurch wird eine nach außen verbindliche Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers geschaffen, die intern die Verpflichtungen des eigentlich zuständigen Leistungsträgers unberührt lässt und die Träger insoweit auf den nachträglichen Ausgleich nach § 14 Abs 4 S 1 [X.]B IX und §§ 102 ff [X.]B X verweist (B[X.]E 98, 267 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]4-16).

b) [X.] Rehabilitationsträger iS von § 14 [X.]B IX ist derjenige Träger, der von dem Versicherten bzw Leistungsbezieher erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist. Diese Befassungswirkung fällt nach der Rechtsprechung des B[X.] grundsätzlich auch nach einer verbindlichen abschließenden Entscheidung des erstangegangenen Trägers nicht weg. Vielmehr behält der erstmals befasste Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit nach § 14 Abs 2 S 1 [X.]B IX im Außenverhältnis zum Antragsteller regelmäßig auch dann weiter bei, wenn er, ohne den Antrag an den aus seiner Sicht zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet zu haben, das Verwaltungsverfahren durch Erlass eines Verwaltungsakts abschließt (vgl § 8 [X.]B X), selbst wenn dieser bindend wird. Er bleibt deshalb auch für ein mögliches Verfahren nach § 44 [X.]B X zuständig, selbst wenn die Rechtswidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift dann nur darin liegt, dass er die außerhalb seiner "eigentlichen" Zuständigkeit liegenden, nach dem Vorstehenden einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht beachtet hat (B[X.]E 93, 283 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]0; B[X.]E 101, 207 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]1; B[X.]E 102, 90 = [X.]-2500 § 33 [X.], Rd[X.]4).

4. Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die beigeladene Krankenkasse als erstangegangener Rehabilitationsträger für die begehrte Hörgeräteversorgung iS des § 14 [X.]B IX anzusehen. Die Beigeladene ist im Außenverhältnis zur Klägerin mangels Weiterleitung des Leistungsantrags an die Beklagte nach § 14 Abs 2 S 1 [X.]B IX für das Versorgungsbegehren ausschließlich zuständig geworden; dies schließt eine Zuständigkeit der [X.] für die Erfüllung des [X.] als Rentenversicherungsträger aus.

a) Leistungen der [X.] werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt (§ 19 S 1 [X.]B IV). Der Anspruch eines Versicherten auf Krankenbehandlung umfasst ua die Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 27 Abs 1 S 2 [X.] [X.]B V), und zwar nach Maßgabe des § 33 [X.]B V. Dieser Anspruch ist von der Krankenkasse grundsätzlich in Form einer Sachleistung (§ 2 Abs 2 [X.]) zu erbringen, wobei sie ihre Leistungspflicht gemäß § 12 Abs 2 [X.]B V mit dem Festbetrag erfüllt, wenn für die Leistung ein Festbetrag festgesetzt ist (B[X.] [X.]-2500 § 33 [X.]7 Rd[X.]3). Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des [X.]B V Verträge mit den Leistungserbringern (§ 2 Abs 2 S 3 [X.]B V). Im vorliegenden Fall maßgeblich ist der zwischen der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker [X.] und dem damaligen Verband der [X.] sowie dem damaligen [X.] ab 1.1.2004 geschlossene Vertrag nach §§ 126, 127 [X.]B V. Danach erfolgt die Abgabe von Hörhilfen auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung oder einer Bewilligung der [X.]n (§ 4 [X.] S 1 des Vertrages). Unter der Überschrift "Verfahren bei vorheriger ärztlicher Verordnung" ist ua Folgendes vereinbart worden: "Nach Vorlage der Verordnung durch den Versicherten erstattet der Leistungserbringer eine Versorgungsanzeige (Anlage 3) gegenüber der [X.]. Der Leistungserbringer erhält nach Prüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen ein Bewilligungsschreiben der [X.]. Die Versorgung kann abgerechnet werden, wenn die zur Versorgung geeigneten Hörhilfen nach der Anpassung an den Versicherten ausgeliefert sind und der [X.] eine ausreichende Hörverbesserung und die Zweckmäßigkeit der Hörhilfe bestätigt hat" (§ 4 [X.] S 2 des Vertrages).

b) Der Senat kann offenlassen, ob die maßgebliche Antragstellung iS des § 14 [X.]B IX durch Übergabe der vertragsärztlichen Hörgeräteverordnung vom [X.] seitens der Klägerin an den Hörgeräteakustiker oder erst durch dessen Versorgungsanzeige bei der Krankenkasse erfolgt ist. In dem einen wie in dem anderen Fall läge ein [X.] der Klägerin und damit ein Leistungsantrag iS des § 19 S 1 [X.]B IV vor, der in der [X.] zwischen dem [X.] (Tag der vertragsärztlichen Verordnung) und dem [X.] ([X.]) bei der Beigeladenen eingegangen ist. Deren Einwand, die vom [X.] als Antrag angesehene Versorgungsanzeige sei allein Bestandteil der [X.] zwischen Leistungsbringer und Krankenkasse zur Gewährung einer Sachleistung (§ 2 Abs 2 [X.]), durch die im Wesentlichen die Mitgliedschaft des Versicherten (vgl § 19 Abs 1 [X.]B V) geklärt werde, ist unzutreffend und wirklichkeitsfremd. Wenn sich ein Rehabilitationsträger - wie hier und bei der Hörgeräteversorgung wohl allgemein üblich - seiner leistungsrechtlichen Verantwortung durch sog "Verträge zur Komplettversorgung" nahezu vollständig entzieht und dem Leistungserbringer quasi die Entscheidung darüber überlässt, ob dem Versicherten eine Teilhabeleistung (wenn auch nur zum Festbetrag) zuteil wird, dann erfüllt er weder seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Einzelfallprüfung nach § 33 [X.]B V noch befolgt er die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 12 Abs 1 und § 70 Abs 1 S 2 [X.]B V). Wer sich der Pflicht zur Antragsentgegennahme (§ 16 [X.]B I) verweigert, kann sich nicht darauf berufen, es sei bei ihm kein Antrag gestellt worden. Es mutet zudem abenteuerlich an, dass die Rehabilitationsträger die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln - hier: Hörgeräte - praktisch nicht mehr selbst vornehmen, sondern in die Hände der Leistungserbringer "outgesourced" haben. Dass ein solches Vorgehen weder dem Grundgedanken der [X.]regelung gerecht wird noch zur Kostendämpfung beiträgt, dürfte klar auf der Hand liegen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Beigeladene hinsichtlich der erfolgten Versorgung keinerlei nachprüfbare Unterlagen vorlegen konnte, wie dies in ihrem "[X.]" mit den Hörgeräteakustikern vorgeschrieben ist. Es existiert lediglich ein [X.], der mit Datum [X.] die Bewilligung eines Hörgeräts und des Festbetrages dokumentiert - ohne jede weitere Überprüfung des [X.]. Der Senat hält eine derartige Praxis im Umgang mit dem Leistungsrecht des [X.]B V für nicht mehr akzeptabel.

c) Der Antrag der Klägerin richtet sich auf die Versorgung mit einem Hörgerät und ist als solcher nach ständiger Rechtsprechung des B[X.] ein Antrag auf Teilhabeleistungen iS von § 14 [X.] [X.]B IX (B[X.]E 101, 207 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]4; B[X.] [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]8). Dabei geht es nach der Auslegungsregel des § 2 Abs 2 [X.]B I um eine umfassende, nach Maßgabe des [X.] (hier: des Leistungsrechts der [X.] nach dem [X.]B V sowie des Leistungsrechts der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem [X.]B VI) bestmögliche Versorgung mit einem neuen Hörgerät. Eine solche Auslegung des [X.] schließt die Aufspaltung des klägerischen Begehrens in zwei separate [X.], nämlich in einem Antrag auf Bewilligung eines Festbetrages ("Normalversorgung", § 12 Abs 2 [X.]B V) und einen weiteren Antrag auf Bewilligung einer über den Festbetrag hinausgehenden, technisch anspruchsvolleren und teureren Versorgung ("Premiumversorgung"), von vornherein aus. Es ist also von einem einheitlichen, spätestens am [X.] bei der Beigeladenen gestellten Leistungsantrag auszugehen.

d) Dieser Antrag entspricht inhaltlich den Anforderungen, die an einen Antrag nach § 14 [X.] [X.]B IX zu stellen sind.

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut genügt ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, um die Zuständigkeitsprüfung des erstangegangenen Leistungsträgers und die [X.] in Gang zu setzen. Ein solcher lag hier - wie bereits dargestellt - jedenfalls in Form der Versorgungsanzeige des [X.] spätestens am [X.] vor. Eine andere Auslegung liefe dem Gesetzeszweck zuwider, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen im gegliederten System entgegenzuwirken (BT-Drucks 14/5074 [X.] f zu § 14). Soweit die Beigeladene darauf hinweist, dass dem Antrag der Klägerin, hier also der Versorgungsanzeige des [X.] und der beigefügten vertragsärztlichen Verordnung, die für eine Zuständigkeitsprüfung notwendigen Angaben fehlten, wäre es ihre Aufgabe als Versicherungsträger gewesen, diese Angaben zu ermitteln. Dies ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Pflicht zur Zuständigkeitsprüfung nach § 14 [X.] [X.]B IX in Verbindung mit dem Amtsermittlungsgrundsatz nach § 20 Abs 1 [X.]B X.

Auch der Hinweis der Beigeladenen auf die "Gemeinsamen Empfehlungen" der Rehabilitationsträger nach § 13 [X.]B IX führt zu keiner anderen Bewertung. Die Beigeladene vertritt die Auffassung, ein Antrag auf Teilhabe iS des § 14 [X.] [X.]B IX liege erst vor, wenn der Rehabilitationsträger über jene Aufgaben und Unterlagen verfüge, die eine Beurteilung der Zuständigkeit ermöglichten (§ 1 Abs 1 S 2 und 3 der Gemeinsamen Empfehlung nach § 13 Abs 2 [X.] [X.]B IX über die Ausgestaltung des in § 14 [X.]B IX bestimmten Verfahrens idF vom [X.]). Die Behörde müsse solange nicht von einem Teilhabeleistungsantrag ausgehen, als bei verständiger Würdigung nicht erkennbar sei, dass und aus welchem Sozialleistungsbereich der Antragsteller Sozialleistungen begehre. Jede andere Bewertung würde die Leistungsfähigkeit der Krankenkassen sprengen.

Die Frage, ob dieser Rechtsauffassung der Beigeladenen und der ihr zugrunde liegenden Empfehlung nach § 13 Abs 2 [X.] [X.]B IX partiell zugestimmt werden kann oder ob die Empfehlung in dieser Allgemeinheit überhaupt mit § 14 [X.] [X.]B IX zu vereinbaren ist, braucht an dieser Stelle nicht abschließend entschieden zu werden; denn ein an die Krankenkasse gerichteter Antrag auf Versorgung mit einem Hörgerät ist jedenfalls auch auf Leistungen zur Teilhabe iS von §§ 1, 4 und 5 [X.]B IX gerichtet. Wie bereits ausgeführt, will der Versicherte im Zweifel die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen; ein einmal gestellter Antrag ist also umfassend, dh auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen und Anspruchsgrundlagen hin zu prüfen (B[X.] [X.]-2600 § 236a [X.] Rd[X.]; B[X.] [X.]-2600 § 43 [X.] Rd[X.]7; B[X.]E 96, 161 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]4; B[X.]E 101, 207 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]4), und insbesondere nicht "künstlich" in separate Teil-[X.] für die verschiedenen in Betracht kommenden Teilhabeleistungen aufzuspalten. Deshalb hatte die Beigeladene den Leistungsantrag von vornherein sowohl unter dem Aspekt der Hilfsmittelversorgung zur medizinischen Rehabilitation (§ 5 [X.], § 31 [X.]B IX, § 33 [X.]B V) als auch unter dem Aspekt der Hilfsmittelversorgung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 [X.], § 33 Abs 8 S 1 [X.] [X.]B IX, §§ 9, 15 [X.]B VI) zu prüfen und danach die Zuständigkeit zu bestimmen. Die Frage, ob die Hörgeräteversorgung auch (oder nur) zur weiteren Berufsausübung benötigt wurde, hätte ohne Weiteres durch eine Nachfrage bei der Klägerin (zB per Telefon) geklärt werden können und berechtigte grundsätzlich nicht zu einer Verschiebung des Beginns der [X.] des § 14 [X.] [X.]B IX. Der Gesetzgeber hat mit gutem Grund eine strenge [X.] für die Prüfung der Zuständigkeit für die Entscheidung von Anträgen auf Teilhabeleistungen gesetzt und deren Verlängerung nicht vorgesehen (vgl § 14 Abs 1 S 3 [X.]B IX).

e) Nachdem die Beigeladene den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb von zwei Wochen ab dessen Eingang weitergeleitet hat, oblag es ihr, unverzüglich den [X.] der Klägerin festzustellen (§ 14 Abs 2 S 1 [X.]B IX). Diese Zuständigkeit der Beigeladenen ist ausschließlicher Natur; denn die Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs 2 S 1 [X.]B IX schließt im Außenverhältnis zum Versicherten die Zuständigkeiten aller anderen Träger aus (B[X.]E 93, 283 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]5; B[X.]E 98, 267 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]2 ff; B[X.]E 101, 207 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]6; B[X.] [X.]-3250 § 14 [X.] Rd[X.]5; stRspr). Im Verhältnis zwischen dem erstangegangenen Träger und dem Leistungsberechtigten ist also der Anspruch anhand aller Rechtsgrundlagen zu prüfen, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind. Darüber hinaus verlieren alle anderen Träger innerhalb des durch den Leistungsantrag ausgelösten Verwaltungsverfahrens ihre Zuständigkeit für die Gewährung von [X.]en, was wiederum zur Folge hat, dass eventuell ergangene Bescheide wegen sachlicher Unzuständigkeit aufzuheben sind (B[X.] [X.]-3250 § 14 [X.] Rd[X.]6). Dementsprechend hat das [X.] zu Recht die angefochtenen Entscheidungen der [X.] mangels Zuständigkeit aufgehoben.

5. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Beigeladene und nicht die Beklagte als für die Erstattung des von der Klägerin getragenen Kostenanteils in Höhe von 1956,90 Euro zuständig erachtet. Die Kostenerstattungspflicht der Beigeladenen beruht allerdings nicht auf ihrer Funktion als originär zuständiger Krankenversicherungsträger, sondern auf ihrer Eigenschaft als nach § 14 Abs 2 S 1 [X.]B IX umfassend zuständig gewordener erstangegangener Rehabilitationsträger, der die begehrte Teilhabeleistung auch unter dem Aspekt einer dem Rentenversicherungsträger obliegenden Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 [X.], § 6 Abs 1 [X.] [X.]B IX) zu prüfen hatte. Da die rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren, hätte die Beigeladene die der Klägerin angepasste Hörgeräteversorgung als Sachleistung erbringen müssen; die Beschränkung der Leistung auf den Festbetrag (§ 36 [X.]B V) war rechtswidrig.

6. Grundlage des geltend gemachten [X.] gegen die Beigeladene als zuständiger Krankenversicherungsträger ist § 13 Abs 3 S 1 Fall 2 [X.]B V (hier idF des Art 5 [X.] Buchst b [X.]B IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.6.2001, [X.] 1046). Danach gilt: Hat die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Der Erstattungsanspruch reicht, wie in der Rechtsprechung des B[X.] geklärt ist, nicht weiter als ein entsprechender - primärer - [X.]; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr; vgl zB B[X.]E 79, 125, 126 f = [X.] 3-2500 § 13 [X.]1 S 51 f mwN; B[X.]E 97, 190 = [X.]-2500 § 27 [X.]2, Rd[X.]1 mwN; zuletzt B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.]9 Rd[X.]2; vgl zum Ganzen auch [X.] in: [X.], Handbuch der Krankenversicherung, [X.], Stand: 1.1.2012, § 13 [X.]B V Rd[X.]33 ff). Der Anspruch ist demgemäß gegeben, wenn die Krankenkasse die Erfüllung eines Naturalleistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt und der Versicherte sich die Leistung selbst beschafft hat, wenn weiterhin ein Ursachenzusammenhang zwischen [X.] und Selbstbeschaffung besteht, die selbst beschaffte Leistung notwendig ist und die Selbstbeschaffung eine rechtlich wirksame Kostenbelastung des Versicherten ausgelöst hat (vgl zuletzt B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.]0 Rd[X.]5; eingehend [X.], aaO, mwN). Diese Voraussetzungen wären nur erfüllt, wenn die Beigeladene ihre Leistungspflicht nach dem Leistungsrecht des [X.]B V zu Unrecht auf den Festbetrag begrenzt und die vollständige Erfüllung des gegebenen Leistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil der Klägerin kein krankenversicherungsrechtlicher Anspruch auf die angepasste "Primärversorgung" zustand.

7. Rechtsgrundlage des in erster Linie verfolgten krankenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs ist § 33 Abs 1 [X.], hier in der zum [X.]punkt der [X.] geltenden Fassung des Art 1 [X.]0 Buchst a bb des [X.] [X.] ([X.]-Modernisierungsgesetz - [X.]) vom 14.11.2003 ([X.] 2190, im Folgenden: § 33 [X.]B V aF). Hiernach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, wenn sie erstens nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder nach § 34 Abs 4 [X.]B V aus der [X.]-Versorgung ausgeschlossen und zweitens im Einzelfall erforderlich sind, um entweder den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Demgemäß besteht nach § 33 Abs 1 [X.] ein Anspruch auf Hörhilfen, die nur von [X.]en Menschen benutzt werden und deshalb kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sind, auch nicht nach § 34 Abs 4 [X.]B V aus der [X.]-Versorgung ausgeschlossen sind und weder der Krankenbehandlung noch der Vorbeugung einer Behinderung dienen, soweit sie im Rahmen des Notwendigen und Wirtschaftlichen (§ 12 Abs 1 [X.]B V) für den von der Krankenkasse geschuldeten [X.] erforderlich sind.

8. Der von den Krankenkassen geschuldete [X.] bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung des für die [X.]-Hilfsmittelversorgung ausschließlich zuständigen 3. Senats des B[X.] entscheidend danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren [X.]s beansprucht wird (B[X.]E 105, 170 = [X.]-2500 § 36 [X.], Rd[X.]4 ff). Insoweit hat der in § 33 Abs 1 [X.] als 3. Variante genannte Zweck (vgl jetzt auch § 31 Abs 1 [X.] [X.]B IX) für die im Rahmen der [X.] gebotene Hilfsmittelversorgung zwei Ebenen.

a) Im Bereich des unmittelbaren [X.]s ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet. Im Vordergrund steht dabei der unmittelbare Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion. Davon ist auszugehen, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion - hier das Hören - selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. Für diesen unmittelbaren [X.] gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des [X.], und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts (§ 2 Abs 1 S 3 [X.]B V). Dies dient in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines [X.] iS von § 31 Abs 1 [X.] [X.]B IX, weil die Erhaltung bzw Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist. Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte [X.] sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (B[X.]E 93, 183 = [X.]-2500 § 33 [X.], Rd[X.] - [X.]). Das Maß der notwendigen Versorgung würde deshalb verkannt, wenn die Krankenkassen ihren Versicherten Hörgeräte ungeachtet hörgerätetechnischer Verbesserungen nur "zur Verständigung beim Einzelgespräch unter direkter Ansprache" zur Verfügung stellen müssten. Teil des von den Krankenkassen nach § 33 Abs 1 [X.] geschuldeten - möglichst vollständigen - [X.]s ist es vielmehr, [X.]en Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik (§ 2 Abs 1 S 3 [X.]B V) jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen. Das schließt - wie die Beigeladene zu Recht nicht in Zweifel gezogen hat - je nach Notwendigkeit auch die Versorgung mit digitalen Hörgeräten ein.

b) Beschränkter sind die Leistungspflichten der [X.], wenn die Erhaltung bzw Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktion nicht oder nicht ausreichend möglich ist und deshalb Hilfsmittel zum Ausgleich von direkten und indirekten Folgen der Behinderung benötigt werden (sog mittelbarer [X.]). Dann sind die Krankenkassen ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge nur für einen Basisausgleich von [X.] eintrittspflichtig. Es geht hier nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Denn Aufgabe der [X.] ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation (vgl § 1 [X.]B V sowie § 6 Abs 1 [X.] iVm § 5 [X.] und 3 [X.]B IX), also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des [X.], um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder [X.] Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren [X.] ist von der [X.] deshalb nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören nach ständiger Rechtsprechung des B[X.] das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (B[X.]E 93, 176, 180 = [X.]-2500 § 33 [X.], Rd[X.]2; B[X.]E 91, 60, 63 = [X.]-2500 § 33 [X.], Rd[X.]0; B[X.] [X.] 3-3300 § 14 [X.]4; stRspr). Für den Ausgleich darüber hinausreichender [X.] haben beim mittelbaren [X.] hingegen ggf andere Sozialleistungssysteme Sorge zu tragen.

c) Dies gilt entgegen einer als überholt anzusehenden (B[X.]E 105, 170 = [X.]-2500 § 36 [X.], Rd[X.]7) Entscheidung des 13. Senats des B[X.] vom [X.] (B[X.]E 101, 207 = [X.]-3250 § 14 [X.] - digitales Hörgerät für Lagerarbeiter) auch für Gebrauchsvorteile im Beruf. Seiner Ansicht nach sollten die Krankenkassen auch für Hilfsmittel in Anspruch genommen werden können, die (nur) für die Berufsausübung erforderlich sind (aaO, Rd[X.]3). Dem ist nicht zu folgen, weil Auswirkungen bei der oder auf die Berufsausübung für die [X.] nach dem [X.]B V grundsätzlich unbeachtlich sind. Für Leistungen der medizinischen Rehabilitation und demgemäß nach § 26 Abs 2 [X.] [X.]B IX auch für die Versorgung mit Hilfsmitteln sind die Krankenkassen nicht allein zuständig, sondern ebenso Rehabilitationsträger wie ua die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl §§ 9 [X.], 15 Abs 1 [X.]I iVm § 31 [X.]B IX) und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl § 31 Abs 1 [X.]II). Dies rechtfertigt die Leistungsbegrenzung in der [X.] auf solche Hilfsmittel, mit denen die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden können und die damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen (stRspr; vgl zuletzt B[X.]E 93, 176 = [X.]-2500 § 33 [X.], Rd[X.]2 - schwenkbarer Autositz bei Wachkomaversorgung; B[X.]E 91, 60 Rd[X.] = [X.]-2500 § 33 [X.] Rd[X.]0 - Rollstuhl-Ladeboy; B[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.]1 S 185 - Rollstuhl-Bike; B[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.]2 S 191 - [X.]). Die demgegenüber vom 13. Senat des B[X.] angeführte und noch zu §§ 182, 182b Reichsversicherungsordnung ergangene frühere Rechtsprechung (insbesondere B[X.] [X.] 2200 § 182b [X.]6 und B[X.] [X.] 2200 § 182 [X.]16) ist unter Geltung des [X.]B V nicht weiterverfolgt worden. Hätte die [X.] heute auch noch jenseits des elementaren Basisausgleichs für den Ausgleich jeglicher mittelbarer [X.] aufzukommen, wäre die überkommene und im [X.]B IX ausdrücklich bekräftigte (vgl § 6 Abs 1 und 2, § 7 S 2 [X.]B IX) Aufgabenteilung zwischen den Krankenkassen einerseits sowie den Trägern ua der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung andererseits auf dem Gebiet der medizinischen Rehabilitation hinfällig. Ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile sind demgemäß für die Hilfsmittelversorgung nach dem [X.]B V grundsätzlich unbeachtlich. Ist ein Versicherter für die Anforderungen des allgemeinen Alltagslebens ausreichend versorgt, kommt es auf etwaige zusätzliche [X.] im Erwerbsleben ohnehin nicht an. Umgekehrt kann ein Hilfsmittelanspruch gegen die [X.] nicht auf ausschließlich berufliche [X.] gestützt werden, wenn das Hilfsmittel ansonsten keine allgemeinen Grundbedürfnisse betrifft und seine Nutzung die Auswirkungen der Behinderung nicht im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert.

d) Begrenzt ist der so umrissene Anspruch auf eine Hilfsmittelversorgung nach § 33 [X.]B V durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs 1 [X.]B V. Die Leistungen müssen danach "ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein" und dürfen "das Maß des Notwendigen nicht überschreiten"; Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Demzufolge verpflichtet auch § 33 Abs 1 [X.] nicht dazu, den Versicherten jede gewünschte, von ihnen für optimal gehaltene Versorgung zur Verfügung zu stellen. Ausgeschlossen sind danach Ansprüche auf teure Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist (vgl B[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.]6 S 153; stRspr); Mehrkosten sind andernfalls selbst zu tragen (§ 33 Abs 1 S 5 [X.]B V). Eingeschlossen in den Versorgungsauftrag der [X.] ist eine kostenaufwändige Versorgung dagegen dann, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt ist, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative bietet. Das gilt bei Hilfsmitteln zum unmittelbaren [X.] insbesondere durch Prothesen für grundsätzlich jede Innovation, die dem Versicherten in seinem Alltagsleben deutliche Gebrauchsvorteile bietet (vgl B[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.]4 S 249 - C-Leg I; B[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.]5 S 255 - [X.]; B[X.]E 93, 183 = [X.]-2500 § 33 [X.], Rd[X.] - [X.]). Keine Leistungspflicht besteht dagegen für solche Innovationen, die nicht die Funktionalität betreffen, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels (B[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.]4 S 249; B[X.]E 93, 183 = [X.]-2500 § 33 [X.], Rd[X.]5). Dasselbe gilt für lediglich ästhetische Vorteile (vgl B[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.]5 - [X.]). Desgleichen kann eine Leistungsbegrenzung zu erwägen sein, wenn die funktionalen Vorteile eines Hilfsmittels ausschließlich in bestimmten Lebensbereichen zum Tragen kommen (vgl B[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.]4 zur Versorgung mit einer - dem mittelbaren [X.] dienenden - Mikroportanlage). Weitere Grenzen der Leistungspflicht können schließlich berührt sein, wenn einer nur geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenübersteht (vgl B[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.]6 S 153 und [X.]4 S 250 - jeweils mwN).

9. Nach diesen Grundsätzen zur Versorgung Versicherter mit Hilfsmitteln zum Ausgleich von Behinderungen steht der Klägerin der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 [X.] nicht zu, weil es an dem hierfür nötigen [X.] auf Ausstattung mit dem angepassten Hörgerät (§ 33 [X.]B V) fehlt.

Das [X.] hat auf der Grundlage des Gutachtens des Hörgeräteakustikers [X.] vom 3.12.2008 festgestellt, die Klägerin benötige das höherwertige [X.] lediglich wegen ihrer beruflichen Tätigkeit als [X.] eines [X.]. Der Schwerpunkt dieser auf der Ausbildung der Klägerin als Diplom-Pflegewirtin aufbauenden Tätigkeit liege in der Leitung und Moderation von Arbeitsgruppen in Qualitätszirkeln sowie in der Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen zur Altenpflege. Diese [X.] und Dozententätigkeit stelle besondere Anforderungen an die Hörfähigkeit, weil der Betroffene wegen der üblicherweise vorhandenen Störgeräusche einem spezifischen akustischen Umfeld ausgesetzt sei, das sich zB von einer normalen Bürotätigkeit deutlich unterscheide. Außerdem bestehe bei der Klägerin die medizinische Besonderheit, dass sie nur auf einem Ohr mit einer Hörhilfe versorgt werden könne, wodurch sie im Hinblick auf das Richtungshören und Verstehen im Störgeräusch gegenüber einer beidseitigen Versorgung sehr im Nachteil sei, weil alle Schallereignisse auf das linke Ohr treffen würden und so der [X.] und der Störschall nur sehr schwer voneinander getrennt werden könnten. Ohne das gewählte [X.] sei die weitere Berufsausübung als [X.] erheblich gefährdet; eine Versorgung mit einem - zum Festbetrag erhältlichen - Basis- oder Komfortgerät sei nicht ausreichend.

Diese Feststellungen des [X.] sind im Revisionsverfahren nicht angegriffen worden und für den erkennenden Senat daher bindend (§ 163 [X.]G). Anhaltspunkte dafür, dass die zusätzlichen [X.] des gewählten [X.]s über den beruflichen Nutzen hinaus Auswirkungen der Hörbehinderung der Klägerin im gesamten Alltagsleben mindern, sind weder vom [X.] festgestellt worden noch anderweitig ersichtlich. So stellen insbesondere der Antrag der Klägerin bei der [X.] vom 25.7.2006 sowie ihre Rechtsbehelfsbegründungen stets darauf ab, dass das neue [X.] zur Berufsausübung nötig sei. Danach bleibt festzuhalten, dass die Beigeladene den gegen sie nach § 33 Abs 1 [X.] bestehenden krankenversicherungsrechtlichen Versorgungsanspruch durch die Zahlung des Festbetrages erfüllt hat (§ 12 Abs 2 [X.]B V), weil für den Alltagsgebrauch ein zum Festbetrag erhältliches Hörgerät als Ersatz für das unbrauchbar gewordene alte Hörgerät offenbar noch ausgereicht hätte. Für weitergehende [X.] der Klägerin nach dem [X.]B V bestehe nach den Feststellungen des [X.] keine Anhaltspunkte.

10. Die Klage ist allerdings begründet, weil der Klägerin ein solcher weitergehender Primäranspruch nach dem Rentenversicherungsrecht zugestanden hätte, für dessen Erfüllung die Beigeladene als erstangegangener Rehabilitationsträger nach § 14 Abs 2 S 1 [X.]B IX im Außenverhältnis zur Klägerin zuständig war.

Rechtsgrundlage des aus der Selbstbeschaffung der Leistung resultierenden rehabilitationsrechtlichen [X.] ist § 15 Abs 1 S 3 und 4 [X.]B IX: "Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist (gemeint ist damit die dem Rehabilitationsträger zu setzende angemessene Nachfrist nach § 15 Abs 1 S 2 [X.]B IX) eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet. Der Erstattungsanspruch besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat." Im vorliegenden Fall geht es um einen Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Abs 1 S 4 Fall 2 [X.]B IX, weil die Beigeladene ihre Leistungspflicht auf den Festbetrag beschränkt und damit den weitergehenden Antrag auf Ausstattung mit dem höherwertigen [X.] abgelehnt hat (B[X.]E 105, 170 = [X.]-2500 § 36 [X.], Rd[X.]).

a) Die Regelungen des § 15 Abs 1 S 3 und 4 [X.]B IX sind auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar anwendbar (B[X.] [X.]-3250 § 14 [X.] Rd[X.]2). Dem steht insbesondere § 7 S 2 [X.]B IX nicht entgegen, wonach die Zuständigkeit der Träger und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe (§§ 4, 5 [X.]B IX) nach den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen zu bestimmen sind. Schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift bezieht sich diese Verweisung nur auf Teilhabeleistungen - also die [X.] - selbst, nicht jedoch auf den hier streitbefangenen Kostenerstattungsanspruch.

b) Die Beigeladene ist auch hinsichtlich des [X.] nach § 15 Abs 1 [X.]B IX passivlegitimiert. "Zuständiger Rehabilitationsträger" iS von § 15 Abs 1 S 4 [X.]B IX ist der nach § 14 [X.]B IX zuständige Träger (B[X.] [X.]-3250 § 14 [X.] Rd[X.]4).

11. Bei dem rehabilitationsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch wegen rechtswidriger [X.] nach § 15 Abs 1 S 4 Fall 2 [X.]B IX handelt es sich um einen Parallelanspruch zum krankenversicherungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch wegen rechtswidriger [X.] nach § 13 Abs 3 S 1 Fall 2 [X.]B V. Der Anspruch ist demgemäß gegeben, wenn der nach § 14 [X.]B IX zuständige Rehabilitationsträger die Erfüllung eines Naturalleistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt und der Versicherte bzw Leistungsberechtigte sich die Leistung selbst beschafft hat, wenn weiterhin ein Ursachenzusammenhang zwischen [X.] und Selbstbeschaffung besteht, die selbst beschaffte Leistung notwendig ist und die Selbstbeschaffung eine rechtlich wirksame Kostenbelastung des Versicherten bzw Leistungsberechtigten ausgelöst hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

12. Rechtsfehlerfrei hat das [X.] entschieden, dass der Kostenerstattungsanspruch nicht an der fehlenden Kausalität zwischen [X.] und Kostenbelastung scheitert. Ansprüche nach § 15 Abs 1 S 4 Fall 2 [X.]B IX sind - ebenso wie nach § 13 Abs 3 S 1 Fall 2 [X.]B V - zwar nur gegeben, wenn der zuständige Rehabilitationsträger (hier die Krankenkasse) eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Versicherten "dadurch" Kosten für die selbst beschaffte Leistung entstanden sind. Dazu muss die Kostenbelastung des Versicherten der ständigen Rechtsprechung des B[X.] zufolge wesentlich auf der Leistungsversagung des Trägers beruhen (vgl etwa B[X.]E 96, 161 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]4). Hieran fehlt es, wenn dieser vor Inanspruchnahme der Versorgung mit dem [X.] nicht befasst worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre (vgl B[X.] [X.] 3-2500 § 13 [X.]5 S 74 mwN; B[X.]E 98, 26 = [X.]-2500 § 13 [X.]2, Rd[X.]0; B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.]6, Rd[X.]3 mwN), oder wenn der Versicherte auf eine bestimmte Versorgung von vornherein festgelegt war (stRspr; vgl zuletzt B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.]0 Rd[X.]9). Das ist hier nicht der Fall.

"Selbst verschafft" ist eine Hilfsmittel-Leistung nicht schon mit deren Auswahl. Die Auswahl ist dem [X.] notwendig vorgeschaltet und scheidet deshalb mit Ausnahme von Fällen der Vorfestlegung - für die hier nichts festgestellt ist - als Anknüpfungspunkt für den [X.]punkt der Hilfsmittelbeschaffung aus. [X.] ist vielmehr, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, erst ein unbedingtes Verpflichtungsgeschäft im Verhältnis zwischen Versichertem und Leistungserbringer (vgl B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.]0 Rd[X.]2). [X.] sind danach Auswahlentscheidungen, die den Versicherten nicht endgültig binden und die regelmäßig Voraussetzung für den Leistungsantrag sind, wie bei der Hörgeräteversorgung die Prüfung der Eignung und Anpassungsfähigkeit der in Betracht kommenden Geräte. Dazu gehört auch eine probeweise Hörgeräteüberlassung. Anders ist es erst dann, wenn der Versicherte bereits vor der Entscheidung des Trägers eine endgültige rechtliche Verpflichtung eingeht und der Leistungserbringer demgemäß auch im Falle der Ablehnung des [X.] durch den Träger die Abnahme und Bezahlung des Hilfsmittels verlangen kann. Ein solcher Leistungsausschlussgrund liegt nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den Senat deshalb bindenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen des [X.] nicht vor. Das [X.] hat vielmehr ausgeführt, dass die Klägerin die Entscheidung zur Selbstverschaffung erst deutlich nach der - in der Beschränkung auf den Festbetrag liegenden - Teil-Ablehnung der Beigeladenen vom [X.], nämlich im Oktober 2006, getroffen hat. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin die Entscheidung zur Selbstbeschaffung sogar auch erst nach dem Zugang des [X.] der [X.] vom [X.] getroffen hat, weil es im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Abs 1 S 4 Fall 2 [X.]B IX nur auf die rechtswidrige [X.] durch den nach § 14 [X.]B IX zuständigen Rehabilitationsträger ankommt.

13. Die ablehnende Entscheidung der Beigeladenen war rechtswidrig, weil sie den Anspruch der Klägerin nach §§ 9, 15 [X.]B VI iVm § 26 Abs 2 [X.] und § 31 Abs 1 [X.] [X.]B IX unberücksichtigt gelassen hat.

a) Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ua Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 9 Abs 1 [X.]B VI), wenn die persönlichen (§ 10 [X.]B VI) und versicherungsrechtlichen (§ 11 [X.]B VI) Voraussetzungen erfüllt und die Leistungen nicht nach § 12 [X.]B VI ausgeschlossen sind. Diese Leistungsvoraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Klägerin fällt in den persönlichen Anwendungsbereich (§ 10 [X.]B VI), weil sie [X.] ist und deshalb - wie bereits ausgeführt - typische Anforderungen ihrer Berufstätigkeit gemäß der Stellenbeschreibung ohne die notwendige Hörgeräteversorgung nicht (mehr) erfüllen konnte; dabei ist auf die konkret ausgeübte Beschäftigung - hier als [X.] eines Wohlfahrtsverbands - und nicht auf die generelle Erwerbsfähigkeit iS von § 43 Abs 2 S 2 [X.]B VI abzustellen. Für den Fall der Versorgung mit einem den Anforderungen ihrer Beschäftigung an die Hörfähigkeit entsprechenden Hörgerät bestand eine positive Rehabilitationsprognose. Anhaltspunkte für das Fehlen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 [X.]B VI) oder einen Ausschluss der Leistungspflicht nach § 12 [X.]B VI bestehen nicht; dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

b) Die Klägerin erfüllt zudem die besonderen Voraussetzungen der Hilfsmittelversorgung zur medizinischen Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger. Gemäß § 9 Abs 1 [X.]B VI kann die Rentenversicherung ua Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 [X.]B VI erbringen, für die in [X.] jener Vorschrift auf die rehabilitationsrechtlichen Bestimmungen der §§ 26 bis 31 [X.]B IX verwiesen wird. Nach § 26 Abs 1 [X.] [X.]B IX werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation behinderter Menschen erbracht, um Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden oder zu mindern. Zu diesen Leistungen gehören nach § 26 Abs 2 [X.] [X.]B IX auch Hilfsmittel, deren Erbringung wiederum in § 31 [X.]B IX näher geregelt ist. Hierzu zählen nach § 31 Abs 1 [X.] [X.]B IX ua Hilfsmittel, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, um eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Diese Leistungsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

Als Hilfsmittel zum unmittelbaren [X.] dient ein Hörgerät ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines [X.] iS von § 31 Abs 1 [X.] [X.]B IX, weil die Erhaltung bzw Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist (B[X.]E 105, 170 = [X.]-2500 § 36 [X.], Rd[X.]5). Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein Grundbedürfnis iS von § 31 Abs 1 [X.] [X.]B IX ist. Die vom erkennenden Senat im Rahmen der Anwendung von § 33 [X.]B V vorgenommene Begrenzung auf [X.], die eine Behinderung (auch) im gesamten täglichen Leben ausgleichen oder mildern, begründet sich mit dem gegliederten System der Sozialversicherung und dient der Abgrenzung der Leistungen der Krankenkassen von denen anderer Rehabilitationsträger und kommt damit - außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der [X.] - naturgemäß nicht zur Anwendung.

14. Damit standen Art, Dauer, Umfang und Durchführung der [X.], dh welche Leistungen in Betracht kommen (§ 13 Abs 1 [X.]I), grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Leistungsträgers (B[X.]E 85, 298, 300 = [X.] 3-2600 § 10 [X.] S 3; B[X.] [X.] 3-5765 § 10 [X.] S 3 f; B[X.] [X.] 3-1200 § 39 [X.] S 3 f; B[X.] [X.]-3250 § 14 [X.] Rd[X.]5; B[X.] [X.]-5765 § 7 [X.] Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 12.12.2011 - [X.] R 21/10 R - Juris Rd[X.]7; stRspr). Es kann dahingestellt bleiben, ob die fehlende Möglichkeit des Leistungsträgers, dieses Auswahlermessen auszuüben, das Entstehen des [X.] im Einzelfall hindern könnte. Denn nach den nicht angegriffenen und damit bindenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen des [X.] war die Versorgung der Klägerin mit dem [X.] zur Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit zwingend erforderlich, sodass eine sog "Ermessensreduzierung auf Null" vorliegt. Damit sind die der Klägerin entstandenen Kosten in Höhe von 1956,90 Euro auch erforderlich iS von § 15 Abs 1 S 3 [X.]B IX. Die Klägerin hat somit materiell-rechtlich gegen die Beigeladene Anspruch auf Erstattung der den Festbetrag übersteigenden Kosten der von ihr gewählten notwendigen Hörgeräteversorgung.

15. Die Beigeladene hätte somit bei rechtmäßigem Verfahrensablauf dem Antrag der Klägerin auf Gewährung des erforderlichen neuen Hörgeräts in [X.] stattgeben müssen, und zwar einerseits als originär zuständiger Krankenversicherungsträger in Höhe des [X.] (§ 36 iVm § 12 Abs 2 [X.]B V), weil das Hörgerät als Ersatz für das unbrauchbar gewordene alte Gerät dient und trotz seiner berufsbedingt erforderlichen aufwändigen Ausstattung auch im Alltagsleben benutzt wird (§ 33 [X.]B V), und andererseits als erstangegangener Rehabilitationsträger (§ 14 [X.]B IX) in Höhe der Mehrkosten, weil sie auch für die rentenversicherungsrechtlichen Ansprüche zuständig geworden ist und das Hörgerät zur Berufsausübung als Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation im Zuge der Teilhabe am Arbeitsleben benötigt wird (§§ 9, 15 [X.]B VI iVm § 26 Abs 2 [X.] und § 31 Abs 1 [X.] [X.]B IX). Die Zuständigkeit nach § 14 [X.]B IX hätte die Beigeladene dadurch vermeiden können, dass sie innerhalb der Prüfungsfrist des § 14 [X.] und 2 [X.]B IX zugleich mit der Bewilligung des [X.] den Leistungsantrag hinsichtlich der Mehrkosten an die Beklagte als insoweit zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet hätte.

Dieses Nebeneinander von zwei sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeiten für eine einheitliche Sozialleistung ist sachlich geboten und im [X.] auch nicht systemfremd. Wählt ein Versicherter ein zum [X.] geeignetes Hilfsmittel in einer über das medizinisch Notwendige hinausgehenden aufwändigeren Ausführung, trägt die Krankenkasse nur die Kosten des Hilfsmittels in der notwendigen Ausstattung, während die Mehrkosten grundsätzlich vom Versicherten selbst zu tragen sind (§ 33 Abs 1 S 5 [X.]B V und § 31 Abs 3 [X.]B IX). Ist die höherwertige Ausstattung dagegen zwar nicht für den Alltagsgebrauch, wohl aber aus rein beruflichen Gründen erforderlich, fallen die Mehrkosten, die sonst der Versicherte selbst tragen müsste, dem Rentenversicherungsträger zur Last. Für medizinische Hilfsmittel (§ 33 [X.]B V), die zugleich Pflegehilfsmittel sind (§ 40 Abs 1 [X.]B XI) und deswegen als Hilfsmittel mit Doppelfunktion sowohl von den Krankenkassen als auch von den Pflegekassen zu finanzieren sind, hat der Gesetzgeber einen eigenständigen Finanzausgleich nach § 40 Abs 5 [X.]B XI geschaffen.

16. Die Verurteilung der Beigeladenen zur Erstattung des Betrages von 1956,90 Euro ist nach § 75 Abs 5 [X.]G möglich. Insbesondere besteht die hierfür nötige Wechselwirkung, weil der streitige Anspruch sich nur entweder gegen die Beklagte oder gegen die Beigeladene richten kann.

Der Verurteilung der Beigeladenen steht auch nicht ihre Entscheidung vom [X.] entgegen, dem Leistungsantrag der Klägerin nur in Form des [X.] (§ 36 iVm § 12 Abs 2 [X.]B V) stattzugeben, die Übernahme der darüber hinausgehenden Kosten aber abzulehnen; denn diese Entscheidung ist im Verhältnis zur Klägerin nicht in Bestandskraft erwachsen.

a) Bei dieser Entscheidung der Beigeladenen handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 [X.]B X), der zwar dem Hörakustiker entsprechend den vertraglichen Regelungen (vgl § 4 [X.] des Vertrages) in Gestalt eines formlosen Bewilligungsschreibens zur Kenntnis gegeben worden ist, nicht aber als förmlicher, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehener Bescheid der Klägerin zugesandt oder auf andere Weise bekannt gegeben worden ist, wie es § 37 [X.]B X verlangt. Dennoch ist der Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin wirksam geworden, weil offensichtlich der Hörakustiker die Klägerin im [X.]raum zwischen dem 12. und 25.7.2006 über die Entscheidung der Beigeladenen, nur den Festbetrag zu zahlen, unterrichtet hat. Mit dieser - von der Beigeladenen auch so gewollten - Unterrichtung ist der Verwaltungsakt der Klägerin bekannt gegeben und damit auch wirksam geworden (§ 39 Abs 1 [X.]B X). Nicht nachvollziehbar ist allerdings, weshalb die Beigeladene ihre Entscheidung nicht in Form eines ordnungsgemäßen Bescheids bekannt gegeben hat (§ 37 [X.]B X).

b) Dieser Verwaltungsakt hat gegenüber der Klägerin keine Bestandskraft erlangt (§ 77 [X.]G). Zwar hat die Klägerin gegen die Entscheidung bei der Beigeladenen nicht ausdrücklich Widerspruch erhoben (§ 83 [X.]G). Sie hat aber mit ihrer Antragstellung bei der [X.] am 25.7.2006, die als unmittelbare Reaktion auf die kurz zuvor erhaltene Mitteilung über die Leistungsbegrenzung auf den Festbetrag zu werten ist, deutlich gemacht, mit dieser Leistungsbegrenzung nicht einverstanden zu sein.

Diesen Antrag, der inhaltlich nichts anderes ist als die Einwendung gegen die Leistungsbegrenzung auf den Festbetrag, muss sich die Beigeladene nach der Zielsetzung des § 14 [X.]B IX als Rechtsbehelf gegen ihre Entscheidung zurechnen lassen. Ziel des § 14 [X.]B IX ist es, im Interesse des behinderten Menschen durch die rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken (BT-Drucks 14/5074 [X.]). Ein möglicher Nachteil des gegliederten Systems ist es, dass der behinderte Mensch die von ihm begehrte [X.] bei allen in Betracht kommenden Leistungsträgern verfolgen und dabei ggf eine Vielzahl von Verwaltungs- und weitergehenden Rechtsbehelfsverfahren führen muss, um keinen Nachteil zu erleiden. Diesem "[X.]" begegnet § 14 [X.]B IX erstens durch die Verpflichtung des erstangegangenen Leistungsträgers, kurzfristig die Zuständigkeit zu prüfen, um zweitens den Antrag an den für zuständig erkannten anderen Träger weiterzuleiten oder anderenfalls selbst umfassend zu prüfen. Für den behinderten Menschen soll es einen Antrag bzw ein Antragsverfahren mit einer abschließenden Verwaltungsentscheidung geben. Lässt aber der erstangegangene Leistungsträger - wie hier - die Vorgaben des § 14 [X.]B IX unberücksichtigt, sodass sich der behinderte Mensch selbst auf die Suche nach einem ggf anderweitig zuständigen Rehabilitationsträger macht, müssen - um der Zielsetzung des § 14 [X.]B IX zu entsprechen, keinen Nachteil durch das gegliederte System auszulösen - die von ihm angestoßenen Verwaltungsverfahren rechtstechnisch als ein einheitliches Verwaltungsverfahren angesehen werden. Dies muss zumindest dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - der erstangegangene Leistungsträger seine Ablehnungsentscheidung nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, sodass für den behinderten Menschen nicht erkennbar ist, welche Maßnahmen er treffen muss, um seine Rechte weiterverfolgen zu können.

Geht man aber von einem einheitlichen Verwaltungsverfahren aus, das bei der Beigeladenen begonnen und durch die Antragstellung bei der [X.] fortgeführt wurde, muss der Antrag der Klägerin vom 25.7.2006 auf Versorgung mit dem [X.] zumindest auch als Widerspruch gegen die entsprechend ablehnende Entscheidung der Beigeladenen vom [X.] angesehen werden, sodass diese Entscheidung nicht bestandskräftig werden konnte. Der fehlende Abschluss des Widerspruchsverfahrens hindert eine Verurteilung der Beigeladenen im vorliegenden Rechtsstreit nicht ([X.], aaO, § 75 Rd[X.]8b unter Hinweis auf B[X.] [X.] [X.]7 zu § 75 [X.]G).

17. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 3 KR 5/12 R

24.01.2013

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Berlin, 30. November 2009, Az: S 32 R 5964/06, Urteil

§ 19 S 1 SGB 4, § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 12 Abs 2 SGB 5, § 13 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 SGB 5, § 33 Abs 1 S 5 SGB 5, § 34 Abs 4 SGB 5, § 36 Abs 1 SGB 5, § 9 Abs 1 SGB 6, § 13 Abs 1 S 1 SGB 6, § 15 SGB 6, § 7 S 2 SGB 9, § 13 Abs 2 Nr 3 SGB 9, § 14 Abs 1 S 1 SGB 9, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9, § 15 Abs 1 S 3 SGB 9, § 15 Abs 1 S 4 Alt 2 SGB 9, § 26 Abs 1 Nr 2 SGB 9, § 26 Abs 2 Nr 6 SGB 9, § 31 Abs 1 Nr 3 SGB 9, § 75 Abs 5 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.01.2013, Az. B 3 KR 5/12 R (REWIS RS 2013, 8651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8651

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