Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2000, Az. 1 StR 293/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1489

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[X.]/00vom3. August 2000in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf die Revisionen der Ange-klagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2000am 3. August 2000 [X.] Auf Antrag des [X.] wird das Verfahren hin-sichtlich beider Angeklagter im [X.] 1 der Urteilsgründe ge-mäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens unddie notwendigen Auslagen der Angeklagten.2. [X.] gegen das vorbezeichneteUrteil werden mit der Maßgabe verworfen, daß schuldig ist:a) der Angeklagte [X.]des Betrugs in 114 Fäl-len und des versuchten Betrugs in 17 Fällen;b) die Angeklagte [X.]des Betrugs in 113 Fällenund des versuchten Betrugs in 16 Fällen.Jeder Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zu einer Änderung [X.] (§ 349 Abs. 4 StPO). Im übrigen bleiben die Revisionen ausden vom [X.] zutreffend dargelegten Gründen erfolglos- 3 -(§ 349 Abs. 2 StPO). Trotz des Wegfalls einer Einzelstrafe von jeweils drei [X.] können die Gesamtstrafen bestehen bleiben (vgl. [X.], 28,29 m.w.[X.]). Soweit die Revision des Angeklagten [X.]im [X.] eine nach ihrer Auffassung nicht hinnehmbare Verfahrensverzögerung eineVerletzung von § 46 StGB i.V.m. Art. 6 [X.] geltend macht, bemerkt der Senat:Die Dauer des Verfahrens hat das [X.] ausdrücklich strafmil-dernd berücksichtigt. Angesichts der Vielzahl der Taten der Angeklagten, [X.] ein Schaden von mehr als 500.000,- DM verursacht wurde, ergeben [X.] auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Angeklag-ten bereits in dem im Spätjahr 1996 eingeleiteten Ermittlungsverfahren gestän-dig waren, keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (vgl. [X.], 313). Ob eine derartige Verfahrensverzögerung gleichwohl zu bejahenwäre, könnte der Senat daher nur auf Grund einer Verfahrensrüge prüfen ([X.] 4 -aaO, [X.], 418 jew. m.w.[X.]). Da das entsprechende Vorbringen [X.] jedoch nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO ange-bracht wurde, war es ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen ([X.] 1999,407 m.w.[X.]). RiBGH Dr. Boetticher hat Urlaub und kann deshalb nicht unter- schreiben.[X.]Wahl Nack Schluckebier Kolz

Meta

1 StR 293/00

03.08.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2000, Az. 1 StR 293/00 (REWIS RS 2000, 1489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1489

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