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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 633/10 vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] - zu 1.a) auf dessen Antrag hin - und der Beschwerdeführer am 11. Januar 2011 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 357 [X.] beschlos-sen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2010 wird a) das Verfahren bezüglich des Angeklagten [X.] im Fall 8 der Anklage der Staatsanwaltschaft Zwei-brücken vom 8. April 2009 ([X.].: 4392 Js 3623/09) gemäß § 154 Abs. 2 [X.] eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die dem Angeklagten [X.]ent-standenen notwendigen Auslagen; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass - der Angeklagte [X.] des schweren Raubes, des Raubes, des schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, des versuchten schweren [X.] in sieben Fällen, des Diebstahls in sechs Fällen und des versuchten Diebstahls, - der Angeklagte [X.]des schweren Raubes, des Raubes, des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und des versuchten schweren Bandendieb-stahls in sieben Fällen sowie - 3 - - der frühere Mitangeklagte [X.]des schweren Raubes, des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen und des versuchten schweren Bandendieb-stahls in neun Fällen schuldig sind. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten [X.]sowie [X.]und die Revision des Angeklagten [X.]werden verworfen. 3. Der Angeklagte [X.]hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgese-hen, den Angeklagten [X.]und [X.]die Kosten und (weiteren) Auslagen ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]des schweren Raubes, des schweren Bandendiebstahls, des versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und des Diebstahls, den Angeklagten [X.] des schweren Raubes, des Raubes, des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, des [X.] in sieben Fällen und des versuchten Diebstahls, den Angeklagten [X.]des schweren Raubes, des Raubes, des schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen sowie den früheren Mitangeklagten [X.] des schweren Raubes, des schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen und des versuchten schweren Bandendieb-stahls in acht Fällen schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten [X.]eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun [X.] - 4 - naten und gegen die übrigen Angeklagten jeweils Jugendstrafen verhängt, ge-gen den Angeklagten [X.] eine solche von vier Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten [X.]unter Einbeziehung der Verurteilung des [X.] vom 3. Dezember 2009 eine solche von sieben Jahren und gegen den früheren Mitangeklagten [X.]
ebenfalls unter Einbeziehung dieses Urteils eine solche von drei Jahren und sechs Monaten. Der Angeklagte [X.] richtet seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision allein gegen den Rechtsfolgenausspruch. Die Ange-klagten [X.] und [X.] rügen jeweils die Verletzung mate-riellen und formellen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten [X.]und [X.]führen nach einer den Angeklagten [X.]
betreffenden [X.] gemäß § 154 Abs. 2 [X.] zu den aus dem Tenor ersichtlichen Än-derungen der Schuldsprüche. Im Übrigen sind ihre Revisionen sowie das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]. 2 1. Der [X.] stellt das Verfahren bezüglich des Angeklagten [X.] im Fall 8 der Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] vom 8. April 2009 ([X.].: 4392 Js 3623/09) auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 [X.] ein. Nach den zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 29. November 2010 wird der Schuldspruch betreffend den Angeklagten [X.]von den Urteilsgründen insoweit nicht getragen, als lediglich sechs und nicht, wie ausgeurteilt, sieben Fälle des vollendeten [X.] festgestellt sind. Diese offensichtliche Lücke betrifft Fall 8 der Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] vom 8. April 2009 ([X.].: 4392 Js 3623/09). Durch die Beschränkung der Revision des Angeklagten [X.]auf den [X.] - 5 - folgenausspruch ist der [X.] an dieser Verfahrensbeschränkung nicht gehin-dert (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl., § 318 Rn. 16 m.w.[X.]). 2. Im Fall 2.20. der Urteilsgründe können die die Angeklagten [X.] und [X.] sowie den Mitangeklagten [X.] betreffenden Schuldsprüche wegen vollendeten schweren Bandendiebstahls nicht bestehen bleiben. Nach den ge-troffenen Feststellungen bezog sich die Zueignungsabsicht der Angeklagten [X.], [X.] und des Mitangeklagten [X.] lediglich auf das in [X.] vermutete Geld. In [X.], den sie aus den Geschäftsräumen des [X.]mitgenommen hatten, befanden sich jedoch entgegen dieser Er-wartung lediglich Fahrzeugschlüssel. Da sich die Absicht rechtswidriger Zueig-nung weder auf [X.] noch auf die Fahrzeugschlüssel, sondern auf das erhoffte Geld bezog, liegt kein vollendeter schwerer Bandendiebstahl vor, son-dern nur ein fehlgeschlagener Versuch eines schweren Bandendiebstahls (vgl. hierzu [X.], Beschlüsse vom 20. Februar 1990 [X.] 3 StR 500/89, [X.] 1990, 408; vom 6. Juni 2000 [X.] 4 StR 91/00, [X.], 343; vom 7. September 2005 [X.] 2 [X.] und vom 8. September 2009 [X.] 4 StR 354/09, jeweils m.w.[X.]). Die Schuldsprüche wegen dieser Tat waren daher [X.] gemäß § 357 Satz 1 [X.] auch hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklagten [X.] und des ledig-lich den Rechtsfolgenausspruch angreifenden Angeklagten [X.][X.] entspre-chend zu ändern. § 265 [X.] steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklag-ten gegen die geänderten Schuldsprüche nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. 4 3. Die gegen diese Angeklagten vom [X.] verhängten Einheitsju-gendstrafen können trotz der Schuldspruchänderungen bestehen bleiben. Der [X.] kann im Hinblick auf die Ausführungen der [X.] zu dem bei diesen Angeklagten bestehenden Erziehungsbedarf sowie die Vielzahl und den 5 - 6 - Schuldgehalt der abgeurteilten Straftaten ausschließen, dass die [X.] bei zutreffender rechtlicher Bewertung bzw. ohne den eingestellten Fall auf geringere Jugendstrafen erkannt hätte. 4. In Bezug auf das weitere Revisionsvorbringen des Angeklagten [X.]verweist der [X.] auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 29. November 2010. 6 5. Hinsichtlich des Angeklagten [X.]hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben. 7 [X.] [X.] Bender
Meta
11.01.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. 4 StR 633/10 (REWIS RS 2011, 10665)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10665
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