Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2001, Az. 4 StR 59/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2697

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[X.] StR 59/01vom3. Mai 2001in der [X.] schweren Bandendiebstahls u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 3. Mai 2001 gemäß §§ 349Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:[X.] Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und[X.]. wird das Urteil des [X.] vom30. Juni 2000, soweit es sie und den [X.]betrifft, in den [X.] dahin geändert,berichtigt und zur Klarstellung neu gefaßt, daß [X.] der Angeklagte [X.]des schweren Bandendieb-stahls in zwei Fällen, des versuchten [X.], des [X.] in vier Fällen, des Diebstahls in fünf Fällen,des versuchten Diebstahls, der Körperverletzung,der Brandstiftung und des [X.] der Angeklagte [X.]. des schweren Bandendieb-stahls in zwei Fällen, des versuchten [X.], des Diebstahls und der uner-laubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt übereine halbautomatische Selbstladekurzwaffe,3. der Angeklagte [X.]des Diebstahls in drei Fäl-len, des versuchten Diebstahls, der [X.] der Brandstiftung.I[X.] Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.- 3 -II[X.] Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.]nach der verkündeten Ur-teilsformel "des schweren Bandendiebstahls in 3 Fällen, wobei es in einem Fallbeim Versuch blieb, des [X.] in 8 Fällen, wobei es ineinem Fall beim Versuch blieb, des Diebstahls in einem besonders schwerenFall, des Diebstahls, der Körperverletzung, der Brandstiftung und des [X.] einer Straftat" und den Angeklagten [X.]. "des schweren Bandendieb-stahls in 3 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, des [X.] und der verbotenen Gewaltausübung über eine halbauto-matische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm" [X.]. Es hat den Angeklagten [X.]zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonsechs Jahren und den Angeklagten [X.]. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonvier Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen sie Maßregeln nach §§ 69, 69 aStGB angeordnet.Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellenRechts; mit einer nicht ausgeführten und daher unzulässigen (§ 344 Abs. 2Satz 2 StPO) Rüge beanstandet der Angeklagte [X.]. zudem das Verfahren.Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge zu den [X.] teilweise [X.]; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 4 -[X.]Soweit der Angeklagte [X.]in dem hinzuverbundenen Verfahren71 Js 231/00 wegen [X.] (Einbruch in die Wohnungam [X.] 27 in [X.]am 4. November 1998, [X.]) verurteilt worden ist,besteht, wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 28. [X.] zutreffend ausgeführt hat, kein Verfahrenshindernis. Das [X.]hatte nämlich auch insoweit die Eröffnung des [X.]:Die Staatsanwaltschaft erhob in dem Verfahren 71 Js 231/00 Anklagezum [X.] mit dem Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen und [X.] mit dem bereits eröffneten, dort anhängigen Verfahren zu verbinden.Ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärten sich der Angeklagte [X.]undsein Verteidiger im [X.] vom 15. Juni 2000 mit der Einbe-ziehung der Anklage einverstanden. Im Anschluß daran wurde der Beschlußdes [X.]s verkündet, daß die beiden Verfahren zur gemeinsamen [X.] und Entscheidung verbunden werden.Zwar entspricht dieser Beschluß nicht dem Wortlaut des § 207 Abs. 1StPO; zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt aber die schlüssige und ein-deutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach [X.]üfung und Beja-hung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen, [X.] eine mündlich verkündete und protokollierte Entscheidung einer schriftli-chen gleichsteht (vgl. [X.], 442 m.w.N.). Mit der Erörterung derFrage der "Einbeziehung" der Anklageschrift vom 23. Mai 2000 in das bereits- 5 -anhängige Verfahren in der Hauptverhandlung und dem im Anschluß daranverkündeten [X.] hat das [X.] inzidenter die Eröff-nungsvoraussetzungen des § 203 StPO bejaht und eindeutig auch den [X.] Ausdruck gebracht, die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen.I[X.]1. Die Sachrügen der Beschwerdeführer führen zur Änderung der siebetreffenden Schuldsprüche in folgenden, in den Urteilsgründen entsprechendder Numerierung in der Anklageschrift vom 20. März 2000 bezeichneten Fällen:a) In den [X.] und 3 der Anklage haben sich der Angeklagte [X.]und der [X.]jeweils nicht des [X.](§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F.), sondern des Diebstahls (in einem besondersschweren Fall) schuldig gemacht. Zwar ist der Angeklagte [X.]nach [X.] im Fall 1 der Anklage am 25. Januar 1998 zur Ausführung derbeiden Diebstahlstaten in eine Wohnung eingestiegen und im Fall 3 der Ankla-ge in eine Wohnung eingebrochen. Der Qualifikationstatbestand des § 244Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. ist aber erst nach Begehung dieser Taten durch das [X.] April 1998 in [X.] getretene 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom26. Januar 1998 ([X.]) in das StGB eingefügt worden. [X.] als das gegenüber dieser Vorschrift mildere Gesetz die §§ 242, 243Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F. Anwendung.b) Auch die Annahme eines von dem Angeklagten [X.]und dem [X.]mittäterschaftlich versuchten [X.] im Fall 12 der Anklage hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach- 6 -den Feststellungen versuchten die Angeklagten am 11. oder 12. Mai 1998, [X.] des geplanten Diebstahls in ein Antiquitätengeschäft einzubre-chen. Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind jedoch nur ab-geschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorüberge-hend als Unterkunft dienen, nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume,wie die eines [X.] (vgl. [X.]/[X.] StGB 50. Aufl. § 244Rdn. 24). Die Angeklagten haben sich daher insoweit lediglich des [X.] schuldig gemacht, allerdings in einem besonders schweren Fall, dasie zur Ausführung der geplanten Tat mit einem Bolzenschneider die Türschar-niere zum Hintereingang des [X.] durchtrennt und damit zurVerwirklichung des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB unmit-telbar angesetzt haben (vgl. [X.]St 33, 370; [X.]/[X.] aaO § 243 [X.]) Im Fall 17 der Anklage liegen entgegen der Auffassung des Landge-richts die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ebenfalls nicht vor.Die Angeklagten [X.]und [X.]. sind zwar in der Nacht zum [X.] durch ein gewaltsam geöffnetes Fenster zur Ausführung des Diebstahlsin das Hotel eingedrungen, jedoch lediglich in einen "Gastraum" des Hotels.Gasträume eines Hotels sind aber im Gegensatz zu von Gästen gemietetenZimmern keine Wohnräume im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. [X.]/[X.] aaO § 244 Rdn. 24), so daß insoweit nur eine Strafbarkeit nach §§242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB gegeben ist.2. Den aus den vorgenannten Gründen gebotenen [X.] steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß- 7 -sich die insoweit geständigen Beschwerdeführer gegen die geändertenSchuldvorwürfe anders als geschehen hätten verteidigen können.3. Soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, steht der Änderung [X.] in den [X.], 3, 12 und 17 der Anklage auch nicht entgegen,daß die Urteilsformel des schriftlichen Urteils insoweit [X.] wie auch hinsichtlichder Fälle 6, 14, 23 der Anklage vom 20. März 2000 und des in dem hinzuver-bundenen Verfahren 71 Js 231/00 angeklagten Falles [X.] aufgrund eines [X.] abweichend von der verkündeten Urteilsformel keinen [X.] über die insoweit erfolgte Verurteilung enthält. Maßgebend ist die aus-weislich der Sitzungsniederschrift verkündete Urteilsformel (vgl. Klein-knecht/[X.] 44. Aufl. § 268 Rdn. 18 m. N.), aus der sich ergibt,daß der Angeklagte in den vorgenannten Fällen fides [X.] in 8 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb," [X.] wurde. Die Urteilsformel des angefochtenen Urteils ist daher inso-weit, allerdings unter Berücksichtigung der in den [X.], 3, 12 und gebote-nen [X.], zu berichtigen.4. Zur Klarstellung faßt der Senat die Schuldsprüche insgesamt neu.Soweit das [X.] den Angeklagten [X.]im Fall 5 der Anklage desfiDiebstahls im besonders schweren Fallfl schuldig gesprochen hat, war die ge-setzliche Überschrift des § 243 StGB nicht in die Urteilsformel aufzunehmen,da diese Vorschrift keine selbständige Qualifikation, sondern lediglich eineStrafzumessungsregel enthält (vgl. [X.]/[X.] aaO § [X.]. 25 m.w.[X.] 8 -II[X.]Trotz der Änderung der Schuldsprüche zu Gunsten der [X.] können die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und damit auch [X.] über die Gesamtstrafen bestehen bleiben. Unter den hier gegebe-nen Umständen kann der Senat sicher ausschließen, daß die Strafkammer beizutreffender rechtlicher Bewertung dieser Taten niedrigere Strafen verhängthätte, zumal sie sich ersichtlich nicht an der unteren Strafrahmengrenze orien-tiert hat. I[X.] auf die Revision des Angeklagten [X.]gebotenen [X.] in den [X.], 3 und 12 der Anklage sind gemäß § 357StPO auf den Mitangeklagten [X.]zu erstrecken, dessen Revision als [X.] verworfen wurde (vgl. [X.]/[X.] aaO § 357 Rdn. 7);auch bei ihm hat aus den oben genannten Gründen die Schuldspruchänderungkeine Auswirkungen auf den Strafausspruch (vgl. [X.]/[X.]aaO Rdn. 16). Auch hinsichtlich des Angeklagten [X.]faßt der Senat denSchuldspruch insgesamt neu, da das [X.] die als Diebstahl im beson-ders schweren Fall gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB gewertete Tat(Fall 5 der Anklage) in der Urteilsformel rechtsfehlerhaft als "schweren [X.]" bezeichnet [X.] - [X.] Gründe des angefochtenen Urteils geben Anlaß zu dem Hinweis,daß es sich empfiehlt, die Einzelfälle mit einer Ordnungszahl zu versehen. [X.] sollte in aller Regel die Numerierung der Sachdarstellung auch bei derrechtlichen Würdigung und den Ausführungen zur Strafzumessung beibehaltenwerden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. April 1999 [X.] 4 StR 102/99, vom 18. Ja-nuar 2000 [X.] 4 StR 561/99 und vom 28. November 2000 [X.] 5 StR 453/00;Kroschel/[X.], [X.]. [X.] ff.). Es er-schwert nicht nur die Lesbarkeit, sondern begründet auch die Gefahr von [X.], wenn das Urteil lediglich auf [X.] der Anklage Bezug nimmt. V[X.]Der nur geringfügige Erfolg der Revisionen gibt keinen Anlaß, die Ange-klagten - auch nur teilweise - von den durch ihre Rechtsmittel entstandenenKosten und Auslagen freizustellen.[X.] Maatz Athing

Meta

4 StR 59/01

03.05.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2001, Az. 4 StR 59/01 (REWIS RS 2001, 2697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2697

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