Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. III ZR 124/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2222

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:18. Juli 2002F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja GmbHG § 35; HGB § 54Zur Auslegung einer notariell beurkundeten Generalvollmacht, in der [X.] den Bevollmächtigten auch ermächtigt, für ihn sämtliche [X.] und Rechtshandlungen vorzunehmen, die ihm in seiner Eigen-schaft als Geschäftsführer der von ihm vertretenen Unternehmungen zuste-hen.[X.], Urteil vom 18. Juli 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] [X.] hat auf die mliche [X.] 18. Juli 2002 durch [X.] [X.] und die [X.]Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 1. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 4. April 2001 aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der [X.] [X.]Handelssachen des [X.] vom 18. Juli 2000wird zurckgewiesen.Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzzu tragen.Von Rechts [X.] im Jahr 1913 geborene [X.]war bis zu ihrem Tod imFrjahr 2000 alleinvertretungsberechtigte Gescfts[X.]erin der [X.] mit beschr[X.]r Haftung. Sie bestellte durch eine am 17. [X.] vom Notar S. in [X.]beurkundete Generalvollmacht ihren [X.],den Rechtsanwalt [X.], zu ihrem alleinigen [X.]n und [X.] ihn zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten. Namentlich sollte er- 3 -- wie in der Urkunde beispielhaft aufge[X.] wird - befugt sein, [X.] sie smtlicheErklrungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die ihr in ihrer Eigenschaftals Gescftsfhrerin der von ihr vertretenen Unternehmungen zustanden.Die Parteien [X.] die Verbindlichkeit zweier ebenfalls durch denNotar S. beurkundeter [X.] 29. Oktober 1998, die [X.] auf die im Beurkundungstermin im Original vorliegende Voll-machtsurkunde [X.] die Beklagte abgeschlossen hat. Gegenstand des mit der[X.] geschlossenen Vertrags war der Kauf eines mit einer Seniorenwohn-anlage bebauten [X.]undstcks zum Preis von 12.510.000 DM. Die Beklagte wardaran interessiert, den Betrieb der Wohnanlage selbst zrnehmen und [X.] der damaligen Betreiberin, die mit der [X.] einen Pachtvertrag [X.] hatte, zu einem Ende zu bringen. Dies war neben anderem Gegen-stand eines mit der [X.] (im folgenden: [X.]) geschlossenen [X.]. Zur Er-fllung ihrer im einzelnen im Treuhandvertrag aufge[X.]en Aufgaben sollte dieTrrin in [X.], die bis zum 1. Mai 1999 zahlbar waren, insge-samt 1.990.000 DM erhalten. Hiervon sollte an die [X.] als pauschale Ent-scigung [X.] deren Darlehen an die ([X.]re) Betreiberin sowie [X.] und das zu tragende Risiko aus deren Liquidation ein Betrag [X.] Mio. DM weitergeleitet werden. Über die [X.] dieses [X.]ags solltezwischen der Beklagten und der [X.] eine separate Absprache getroffenwerden.Am 7. Juli 1999 trafen die [X.] - als [X.] der Ver-kferin bezeichnet - und die Beklagte unter Bezugnahme auf die beiden [X.] notariellen [X.] die Verrechnung gegenseitiger- 4 -Forderungen, die im wesentlichen im Zusammenhang mit dem Übergang derBetriebs[X.]ung auf die [X.] in [X.], deren Gesellschafter und Gescfts[X.]er [X.]ist. Ferner [X.] sich die Beklagte mit einer [X.] bei Zahlungsverzug zumonatlichen Abschlagszahlungen ab 17. Juli 1999 bis zum Ausgleich des [X.] vereinbarten Betrages. Diese Vereinbarung unterzeichnetedie damalige Gescfts[X.]erin der Beklagten.Die [X.], die sich auch auf eine Abtretung von [X.] der [X.] sttzt, verlangt von der Beklagten aus dem [X.] sie bestimmten [X.] 1 Mio. DM jetzt noch einen offenstehenden Rest von 560.000 DM. [X.] hat der Klage in dieser Höhe nebst Zinsen entsprochen, das Be-rufungsgericht hat sie auf Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer Revi-sion begehrt die [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.[X.] Revision ist [X.]) Das Berufungsgericht geht unter Bezugnahme auf das Urteil [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 18. Oktober 1976 ([X.] - [X.], 199 f = [X.], 1246) davon aus, die [X.]re Gescfts[X.]erin [X.] habe ihren [X.] mit der Generalvollmacht vom 17. Februar 1983nicht wirksam bevollmchtigt. Richtig ist, daß nach dieser Entscheidung [X.] des [X.] einer GmbH zur [X.] Willensbil-dung und -erklrung und die damit verbundene [X.] 5 -sind (in diesem Sinn vorher bereits [X.]Z 13, 61, 65; 34, 27, 30; 64, 72, 76;[X.], Urteil vom 19. Juni 1975 - [X.]/73 - [X.], 790, 791). [X.] kann der Gescfts[X.]er seine Vertretungsmacht nicht im ganzendurch einen anderen auslassen. Das Verbot einer umfassenden Übertra-gung der [X.] Vertretungsmacht sctzt nicht nur die Gesell-schafter vor einer Ausller Gescfts[X.]ungsbefugnisse durch [X.], die nicht ihr Vertrauen genießen, sondern es will auch der besonderenVerantwortlichkeit des [X.] Rechnung tragen. Ob die [X.] einer entsprechenden Bevollmchtigung zugestimmt haben, ist deshalbnicht von Bedeutung, weil Rechtssicherheit und die Belange des [X.] könnten, wenn solche nicht nach außen tretenden ge-sellschaftsinternen Vor[X.] die allgemeine Vertretungsmacht maßgebendwren (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 1976 - [X.] - [X.], 1246).b) Mit Recht wendet jedoch die Revision hiergegen ein, die genannteRechtsprechung schließe es nicht aus, in geeigneten Fllen die [X.] als eine sogenannte Generalhandlungsvollmacht nach § 54 HGB auf-zufassen oder in eine solche umzudeuten. Insoweit habe das [X.] Unrecht eine Auslegung unterlassen und unbercksichtigt gelassen, daß [X.] der damaligen Gescfts[X.]erin in erster Linie [X.] ihren eigenen,persönlichen Rechtskreis erteilt worden sei und sich nur daneben auf ihre T-tigkeit als Gescfts[X.]erin der von ihr vertretenen Unternehmungen erstreckthabe.Diese Rist begrt. Das Berufungsgericht hat den Inhalt der [X.]erteilten Vollmacht nicht r gewrdigt, sondern sich darauf [X.], eine Passage aus ihr herauszugreifen, die [X.] bei isolierter Betrach-- 6 -tung [X.] als unzulssige Übertragung von Organbefugnissen eines Gescfts-[X.]ers angesehen werden [X.]. Es hat damit zugleich den [X.]undsatz einerinteressengerechten Auslegung der von der Vollmachtgeberin abgegebenenErklrung verletzt, der es darum ging, ihrem [X.] im Rahmen des [X.] weitgehende Befugnisse zu verleihen, um sie in [X.] und gescftlichen Angelegenheiten zu vertreten. Da die Voll-machtsurkunde in das Verfahren einge[X.] worden ist und weiterer Vortrag [X.] hierzu nicht zu erwarten ist, kann der Senat diese Auslegung selbstvornehmen.Sie [X.] zum Ergebnis, die Vollmacht [X.] soweit sie die gescftlichenAktivitten der Vollmachtgeberin [X.] die Beklagte betrifft [X.] als eine General-handlungsvollmacht nach § 54 HGB anzusehen. In der Rechtsprechung des[X.] ist [X.], [X.] gegen die Zulssigkeit einer solchen all-gemeinen Handlungsvollmacht, die sich auf smtliche [X.] erstreckt, [X.] einem Gescftsbetrieb wie dem der GmbH lich sind, und die nicht auf dieunmittelbare Vertretung der GmbH, sondern lediglich auf ein Handeln in(Unter-)Vollmacht des oder der Gescfts[X.]er gerichtet ist, keine [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 1978 - [X.] - [X.], 1047,1048). Ein beachtliches Interesse der Beklagten, die von ihrer [X.]ren Ge-scfts[X.]erin erteilte Vollmacht als unzulssige Übertragung organschaftli-cher Befugnisse aufzufassen, vermag der Senat nicht zu erkennen. In ersterLinie geht es [X.] um das Anliegen der Vollmachtgeberin, in wirksamerWeise eine - auch weitgehende - Bevollmchtigung vorzunehmen. Dabei ver-lieh ihre Rechtsstellung als Gescfts[X.]erin ihr das Recht, ihrem [X.] Befug-nisse zu erteilen, die einem Generalhandlungsbevollmchtigten nach § 54Abs. 1 HGB zukommen. Daû der [X.] durch die am 29. Oktober- 7 -1998 geschlossenen [X.], ist nichterkennbar. Die Beklagte hat sich zwar, nachdem erstmals in der mlichenVerhandlung vor der [X.] Handelssachen die Frage der [X.] durch das Gericht unter Hinweis auf die Entschei-dung [X.] [X.], 1246 aufgeworfen wurde, den Standpunkt zu eigen ge-macht, die Vollmacht enthalte eine unwirksame bertragung organschaftlicherBefugnisse; hiervon abgesehen hat sie jedoch - wie die [X.] unwiderspro-chen vorgetragen hat - von diesen Vertrkeinen Abstand genommen und,wie die Vereinbarung vom 7. Juli 1999 zeigt, den Betrieb der gekauften [X.] durch eine ihr nahestehende Gesellschaft rnommen. [X.] aber ein deutlicher Hinweis, dass der [X.] sich bei Abschluû der[X.] 29. Oktober 1998 trotz ihres hohen finanziellen Volumens [X.] des Gescftsbetriebs der Beklagten gehalten hat.Dieser Auslegung kann die Beklagte nicht entgegenhalten, die [X.]habe erstinstanzlich [X.] zugestanden, dass [X.]ohne wirksa-me Vollmacht [X.] sie ttig geworden sei. Der Senat teilt nicht die [X.] Revisionserwiderung, hierbei habe es sich um ein Gestis gehandelt.Zwar sind einem gerichtlichen Gestis grundstzlich auch einfacheRechtsbegriffe zlich; die hier aufgeworfenen Fragen nach der [X.] der Generalvollmacht waren jedoch komplex und auch unter Be-rcksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des [X.] ([X.], 1246; 1978, 1047) nicht ohne weiteres in einem bestimmten Sinn zu be-antworten. Dasselbe ergibt sich auch daraus, [X.] der Notar keine Bedenkenhatte, die Beurkundung der Vollmacht vorzunehmen, und der [X.]- wiewohl von Beruf Rechtsanwalt - keinen Anlaû sah, die Vollmachtgeberin [X.] zu bitten, um den Schein einer unzulssigen bertragung- 8 -organschaftlicher Befugnisse zu vermeiden. Gegen ein Gestis spricht imrigen auch, [X.] die [X.] an ihrer Auffassung einer vertraglichen Bindungder Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil [X.] [X.], 1047 festge-halten hat.2.Erweist sich hiernach die Beklagte als durch den am 29. Oktober 1998geschlossenen [X.] gebunden, bedarfes einer Beantwortung der vom Berufungsgericht verneinten Frage, ob die [X.] den [X.] durch die Vereinbarung vom 7. Juli 1999 genehmigthat, nicht. Da aber r die [X.] des hier von der [X.] [X.] nach § 4 des [X.] eine se-parate Absprache getroffen werden sollte, kommt es auch darauf an, ob dievon der [X.]ren Gescfts[X.]erin der Beklagten unterzeichnete [X.] 7. Juli 1999, der diese [X.]sregelung zu entnehmen ist, [X.] der Beklagten entfaltet. Die Beklagte hat dies mit der Begrin Abrede gestellt, ihre Gescfts[X.]erin sei im Juli 1999 gescftsunfiggewesen. Das [X.] hat das Vorbringen der Beklagten insoweit [X.] un-substantiiert gehalten; das Berufungsgericht hat die Gescftsfigkeit [X.] - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - offen [X.] dementsprechend keine Feststellungen getroffen.Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz hierzu vorgetragen, ihre [X.] habe sich seit 1994 im [X.] befunden. Bereits imFrjahr 1999 sei sie aufgrund des fortschreitenden Verfalls und aufgrund ih-res hohen Alters nicht mehr in der Lage gewesen, klare Gedanken zu [X.] irgendwelche Entscheidungen zu treffen. Sie sei wrend dieser Zeit stn-dig verwirrt und vollstig von Pflege durch [X.] gewesen. [X.] vom 7. Juli 1999 sei ihr weder zur Kenntnis gebracht wordennoctte sie deren Inhalt erfassen und verstehen k. Sie habe in denletzten Jahren jegliche Ttigkeit [X.] die Beklagte eingestellt und den gesamtenAufgabenbereich eines [X.] ihrem Srlassen, der auch [X.]die Vereinbarung vom 7. Juli 1999 verantwortlich gewesen sei und sie seinerMutter zur Unterschrift vorgelegt habe. Dieser Vortrag ist in das Wissen des[X.]es P. R. gestellt, der Mitte 1999 Gesellschafter der [X.] ist.Dieser Vortrag rechtfertigt, worauf sich auch die [X.] hilfsweise be-rufen hat, eine Zurechnung nach den Maûsts Urteils [X.]Z 115, 78,82 f. In diesem Urteil wirr ausge[X.], [X.] der Gesetzgeber das Vertrau-en des Rechtsverkehrs, [X.] [X.], die mit einer GmbH gettigtwerden, wirksam sind, gesctzt sehen wolle, wie sich den Normen des § 15HGB und des § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG entnehmen lasse. Es [X.] hierzudann [X.] dem gesetzgeberischen Zweck des Schutzes Dritter, die [X.] in Rechtsbeziehungen treten, wre es unverein-bar, falls diese sich auch dann auf die Nichtigkeit von Willenserkl-rungen ihres [X.] berufen [X.], wenn dessen Ge-scftsunfigkeit [X.] die Gesellschafter erkennbar war und von ih-nen sein Handeln [X.] die [X.] verhindert werden [X.].Gesetzlich geregelt ist zwar nur das Vertrauen in die [X.], weil das Handelsregister nichts r die [X.] aussagt. Die Eintragung des Organs ins Han-delsregister gibt aber auch eine ausreichende Rechtsscheinbasisda[X.] ab, [X.] es die [X.] dieses Amt erforderlichen perslichenVoraussetzungen erfllt, also voll gescftsfig ist ... Der [X.] kann erwarten, [X.] die Gesellschafter einen erkennbar- 10 -Gescftsunfigen nicht bestellen oder sofort durch einen [X.] Gescfts[X.]er ersetzen, falls die Gescftsfig-keit erst [X.] hier zu beurteilenden Fall hatte die [X.]re Gescfts[X.]erin ihrem[X.] bereits im Jahr 1983 die Wahrnehmung ihrer Belange anvertraut, wiesich aus der Generalvollmacht im einzelnen entnehmen [X.]. Der [X.] hat [X.] der Beklagten zu einer Zeit, als deren Gescfts[X.]erin bereits seitmehreren Jahren in einem [X.] aufgenommen war, die hier streitigenVertrschlossen und war, wie aus einer Vorbemerkung zur Vereinba-rung vom 7. Juli 1999 ersichtlich ist, Gesellschafter und Gescfts[X.]er [X.] in [X.], die die gekaufte Senioren-wohnanlage seit dem 1. Januar 1999 betrieb. Der Vortrag der Beklagten in derBerufungsinstanz macht rdeutlich, [X.] dem [X.], zugleich Gesellschafterder Beklagten, die gesundheitliche und geistige Verfassung seiner Mutter be-reits seit geraumer Zeit vor Augen stand. Unter diesen Umstt die [X.] aus Rechtsscheingesichtspun[X.]n [X.] die Vereinbarung vom 7. Juli 1999zu [X.] Einwand der Beklagten, der Treuhandvertrag sei sittenwidrig undnichtig, weil die [X.]en des [X.] um das ff- bis [X.] seien, hat das [X.] [X.] unbeachtlich gehalten. Es hat hierzu aus-ge[X.], mit lichen Trren [X.] vereinbarte Vertunghier schon deshalb nicht verglichen werden, weil die Verpflichtungen des [X.] weit r das bliche hinausgegangen seien. Der [X.] seinicht nur die Abwicklung des Kaufvertrages rtragen worden, vielmehr [X.] hinaus die [X.]re Betreibergesellschaft liquidieren und sicherstel-len mssen, [X.] diese keinerlei Funktionen mehr aus, die mit dem [X.] in Verbindung gesttten. Die Beklagte [X.] dazu vorgetragen, welcher Aufwand [X.] die Liquidation der [X.] nach der damaligen Auffassung der Parteien erforderlich gewesensei, [X.] und in welchem Umfang diese Erwartung unrichtig gewesen bzw. in-wieweit sie in dieser Hinsicht getscht worden sei. Gegen diese Beurteilung,die Rechtsfehler nicht erkennen [X.], hat die Beklagte in der Berufungsinstanzkeine beachtlichen Einwrhoben. Die Rines [X.] gegen § 313BGB a.F. greift angesichts der notariellen Beurkundung des [X.] ersichtlich nicht durch. Auch die [X.] Beklagten, die in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen seien mli-cherweise verschleierte [X.], erlauben eine genauere berprfungnicht. Mangels beachtlicher Einwt die Beklagte daher den der [X.] unstreitigen Restbetrag nebst Zinsen an die [X.] zu zahlen.[X.][X.] [X.] am Bundesgerichtshof [X.] ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.[X.][X.]Drr

Meta

III ZR 124/01

18.07.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. III ZR 124/01 (REWIS RS 2002, 2222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2222

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