Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. III ZR 49/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1115

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[X.] [X.] vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 839 [X.], 1600b Die im [X.] zu beachtende Ausschlussfrist des § 1600b Abs. 1 [X.] dient nicht dem Schutz des leiblichen [X.] an einer Verhinderung seiner [X.]chaftsfeststellung und vor seiner Inanspruchnah-me auf Zahlung von Unterhalt. Auf eine Verletzung des § 1600b [X.] kann deshalb eine Amtshaftungsklage des leiblichen [X.] nicht gestützt werden. [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2006 - [X.]/06 - [X.]

LG Münster - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Oktober 2006 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 30. November 2005 - 11 U 48/05 - wird [X.]. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. [X.]: 35.000 •. Gründe: Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2, § 544 ZPO ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung geboten. 1 Die im [X.] zu beachtende Ausschlussfrist des § 1600b Abs. 1 [X.] soll die [X.] im Interesse der Rechtssicherheit in den Familienbeziehungen und im Interesse des Kindes zwingen, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, ob sie von ihrem 2 - 3 - Anfechtungsrecht Gebrauch machen wollen ([X.], Urteil vom 1. März 2006 - [X.], [X.] 166, 283, 287, Rn. 16 = NJW 2006, 1657, 1658 m.w.N.). Sie dient jedoch, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, nicht dem Schutz des leiblichen [X.] an einer Verhinderung seiner [X.]chaftsfeststel-lung und vor seiner Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt (so auch [X.], 871, 872; [X.]/[X.], [X.], Neubearbei-tung 2004, § 1600e Rn. 87). Das unterliegt keinem vernünftigen Zweifel und ist deswegen auch in Rechtsprechung und Schrifttum - soweit ersichtlich - un-bestritten. Soweit der 9. [X.] des [X.] in dem von der Beschwerde angeführten Beschluss vom 24. Mai 2005 - 9 UF 132/04 - bemerkt hat, auch der biologische Vater werde durch die An-fechtungsfristen des § 1600b [X.] geschützt, dürfte damit dem Zusammenhang nach lediglich die durch diese Fristen bewirkte faktische Sperre - als Rechtsre-flex oder nur mittelbare Begünstigung (vgl. hierzu [X.] 135, 209, 216; [X.], Urteil vom 24. März 1999 - [X.], NJW 1999, 1862, 1863; siehe auch [X.] 83, 391, 394) - gemeint sein, nicht aber eine dahingehende [X.]. - 4 - Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab. 3 [X.] [X.] [X.] [X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.02.2005 - 11 O 428/04 - [X.], Entscheidung vom 30.11.2005 - 11 U 48/05 -

Meta

III ZR 49/06

26.10.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. III ZR 49/06 (REWIS RS 2006, 1115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1115

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