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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 24. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar 2006 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin und des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25. April 2006 - 6 U 22/05 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin und der [X.]. Gegenstandswert: 181.483,08 • Gründe: Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2, § 544 ZPO liegen nicht vor. 1 Soweit es um die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage gegen den [X.] geht, mag es sein, dass wegen der Abtretung seiner sämtlichen Schadensersatzansprüche an die Klägerin - ohne ein Anzeichen für eine beabsichtigte Rückabtretung - das nach § 256 ZPO notwendige Feststel-lungsinteresse nicht gegeben und die Widerklage aus diesem Grunde unzuläs-2 - 3 - sig ist. Dabei handelt es sich aber lediglich um einen Rechtsfehler im Einzelfall ohne eine darüber hinausgehende allgemeine Bedeutung; auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Zuläs-sigkeit einer isolierten Drittwiderklage kommt es nicht an. Der [X.] wird auch durch das der negativen Feststellungsklage stattgebende Berufungs-urteil im Ergebnis nicht spürbar belastet, wenn er sich ohnehin eigener Ersatz-ansprüche gegen die Beklagten nicht mehr berühmt. In der Sache selbst besteht ebenso wenig Anlass für ein Eingreifen des [X.]. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. 3 [X.] [X.] [X.]
[X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.02.2005 - 8 O 59/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 25.04.2006 - 6 U 22/05 -
Meta
24.01.2006
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. III ZR 120/06 (REWIS RS 2006, 5412)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5412
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