Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 22.09.2021, Az. 3 K 585/20.MZ

3. Kammer | REWIS RS 2021, 2480

STUDIUM UNIVERSITÄTEN UND HOCHSCHULEN

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Gegenstand

Rechtswidrige Benachteiligung einer Hochschulgruppe durch den AStA der Universität Mainz.


Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass der Entzug der Registrierung der Klägerin als studentische Initiative für das Wintersemester 2019/2020 durch den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2020 rechtswidrig gewesen ist.
  2. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 5. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2020 verpflichtet, den Plenumsbeschluss des [X.] vom 3. August 2017 aufzuheben.
  3. Der Bescheid vom 5. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2020 wird hinsichtlich des Widerrufs der Bewilligung eines Zuschusses zur Veranstaltung „Isch geh [X.] — Vortrag mit anschließender Diskussion mit [X.] [M.]“ am 30. Januar 2020 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Aufwendungen zu dieser Veranstaltung 380,80 € zu zahlen.
  4. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der [X.] entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit der Klage wendet sich die die Hochschulgruppe „[X.]“ ([X.]) an der [X.] Gutenberg-[X.] in [X.] gegen den Entzug ihrer Registrierung als studentische Initiative durch den [X.] ([X.]) der beklagten Studierendenschaft der Hochschule und beansprucht Teilhabe an von dem [X.] geschaffenen Einrichtungen.

Die Klägerin, die sich als Hochschulgruppe der G.-B.-Stiftung [X.]/[X.] bezeichnet, organisiert in unregelmäßigen Abständen Veranstaltungen und Diskussionsrunden an der [X.], Menschenrechten und Religionskritik. Bislang hat sie alle Veranstaltungen ohne Förderung durch die studentischen Organe durchgeführt. Die Klägerin versuchte ohne Erfolg, im Jahr 2017 eine finanzielle Unterstützung des [X.] zur Vorstellung des Buches „Die Grenzen der Toleranz - Warum wir die [X.] verteidigen müssen“ durch den Autor [X.] (Vorstandssprecher der G.-B.-Stiftung) und zur Veranstaltung „[X.]? Homosexualität und Evolution“ zu erhalten.

Ebenso wie im Sommersemester 2017 war die Klägerin auf ihre Anmeldung im Januar 2020 hin als studentische Initiative bei dem [X.] registriert.

Auf der Vollversammlung aller Studierenden im Sommersemester 2017 stellte die Klägerin folgenden Antrag, der mit 42 zu vier Stimmen bei drei Enthaltungen abgelehnt wurde:

"Die Verfasste Studierendenschaft und alle ihre Organe mögen sich dafür einsetzen, dass die anerkannte Hochschulgruppe der G.-B.-Stiftung „[X.]“ entsprechende Rechte erhält (finanzielle Unterstützung, Recht auf Werbeaktionen). Sie darf nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Insbesondere beschließt das Studierendenparlament, dass die Veranstaltung „[X.]? Homomsexualität und Evolution“ auf dem [X.] beworben werden darf."

Auf den Antrag der Klägerin vom 27. Juli 2017 auf Zulassung zur [X.], die halbjährlich in der sog. Einführungswoche stattfindet und den Hochschulgruppen Gelegenheit bietet, sich den Studierenden (vor allem den Erstsemesterstudierenden) vorzustellen, fasste der [X.] in dem Plenum vom 3. August 2017 den Beschluss:

"Der [X.] beschließt, dass die [X.] [X.] (der [X.] nahestehende) von der kommenden und allen folgenden [X.]n ausgeschlossen wird, bis sich die [X.] öffentlich von der [X.] und [X.] inhaltlich distanziert, sowie die Personen innerhalb der [X.] sich für ihre Äußerung auf der [X.] öffentlich entschuldigen und sich von diesen inhaltlich distanziert haben, oder die [X.], respektive Nachfolgeorganisationen dieser, verlassen haben. Es steht einem zukünftigen [X.]-Plenum frei, nach überzeugender Darlegung der nachhaltigen Distanzierung von heutigen Positionen die [X.] wieder zuzulassen."

Im Protokoll zu dem Beschluss heißt es weiter: "Die Hochschulgruppe wird wegen ihrer Einstellung zu Behinderten stark kritisiert."

Im Plenum des [X.] vom 1. Februar 2018 beantragte die Klägerin, künftig nicht mehr von der [X.] ausgeschlossen zu werden. Der Antrag wurde abgelehnt. In der Folge tauschten die Beteiligten schriftliche Stellungnahmen untereinander aus.

Die Klägerin beantragte auf dem Plenum des [X.] vom 16. Januar 2020 eine Förderung für die geplante Veranstaltung „[X.] — Vortrag zum Buch mit anschließender Diskussion mit [X.]“ am 30. Januar 2020. Nach Vorlage einer Stellungnahme der Klägerin beschloss das Plenum am 23. Januar 2020 die Förderung unter der Auflage, dass die Klägerin sich in einer öffentlichen Stellungnahme von der Preisverleihung der G.-B.-Stiftung an [X.] distanziert, indem sie die Preisverleihung als falsch bezeichnet; die Bewilligung erfolgte außerdem unter Widerrufsvorbehalt.

Die Klägerin legte dem [X.] am 11. Februar 2020 eine (auch auf [X.] veröffentlichte) Stellungnahme vor, mit dem sie die Auflage zum [X.] vom 23. Januar 2020 als erfüllt ansieht.

Des Weiteren beantragte die Klägerin im Plenum des [X.] vom 27. Februar 2020 die Aufhebung des Beschlusses des [X.] vom 3. August 2017 für die Zukunft.

Mit Bescheid vom 5. März 2020 entschied der Vorstand des [X.] auf Beschluss seines [X.] vom 27. Februar 2020 über mehrere Anliegen der Klägerin. Zum ersten entzog sie der Klägerin die Registrierung als studentische Initiative für das Wintersemester 2019/2020 und führte zur Begründung aus, die Klägerin verfolge als Hauptzweck, den Studierenden den Leitgedanken des evolutionären Humanismus näherzubringen, und damit die Pflege einer Weltanschauung. Deren Förderung entspreche nicht den Zwecken der Studierendenschaft nach § 108 Hochschulgesetz; eine Mittelvergabe aus Beiträgen der Studierenden dürfe nicht außerhalb der gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Aufgaben erfolgen. Daneben könne der Entzug der Registrierung auf § 8 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5a der Ordnung des [X.]es zur Regelung der Vergabe von Leistungen an studentische Initiativen (Hochschulgruppenordnung) gestützt werden. Die Klägerin stelle den studentischen Arm der G.-B.-Stiftung [X.]/[X.] an der [X.] dar. Die G.-B.-Stiftung werde mit dem [X.] Philosophen [X.] in Verbindung gebracht, dem sie mit Blick auf dessen Äußerungen zu seinem [X.] hinsichtlich behinderter Säuglinge in nicht zu rechtfertigender Weise im Jahr 2011 einen [X.] verliehen habe. Die Preisvergabe habe die Klägerin zuletzt im Plenum vom 27. Februar 2020 verteidigt. Die Unterstützung der Klägerin sei mit Blick auf den gesetzlichen Auftrag der Studierendenschaft, die tatsächliche Gleichberechtigung von Behinderten zu fördern, nicht vertretbar. Die Klägerin habe außerdem am 2. Mai 2018 gemeinsam mit der G.-B.-Stiftung einen Vortrag von [X.] veranstaltet, auf dem dieser sein Buch „Integration — Ein Protokoll des Scheiterns“ vorgestellt habe. Der Autor falle dadurch auf, dass er den Islam in eine extremistische Ecke dränge und eine Vereinbarkeit mit der Demokratie abspreche. Eine kritische Auseinandersetzung mit dessen Thesen sei seitens der Klägerin in der Veranstaltung nicht erwünscht gewesen. Die Hinnahme einer pauschalen Verunglimpfung einer Religionsgemeinschaft sei nicht mit dem gesetzlichen Auftrag des [X.], die aktive Toleranz der Studierenden zu fördern, vereinbar. [X.] Verhalten der Klägerin sei dazu geeignet, bei deren weiterer Förderung den [X.] in Misskredit zu bringen. Der [X.] würde — bei Fortdauer der Listung der Klägerin als studentische Initiative auf ihrer homepage — mit Aussagen in Verbindung gebracht, die der Förderung der tatsächlichen Gleichberechtigung Behinderter und der aktiven Toleranz zuwiderliefen. Dem könnte nicht dadurch abgeholfen werden, dass nur die Finanzierung einzelner Veranstaltungen der Klägerin abgelehnt werde. Bestätigung erfahre dies durch den eindeutigen Beschluss der Vollversammlung aller Studierenden im Sommersemester 2017, mit dem der Antrag der Klägerin auf u.a. finanzielle Unterstützung abgelehnt worden sei. Zum zweiten werde der bestandskräftig gewordene [X.]beschluss vom 3. August 2017 nicht aufgehoben. Gründe für eine Neubewertung des Beschusses habe die Klägerin nicht vorgetragen; es habe keine Distanzierung von der G.-B.-Stiftung stattgefunden, auch nicht durch die Stellungnahme vom 11. Februar 2020. Zum dritten wurde die Bewilligung der Förderung der Veranstaltung vom 30. Januar 2020 widerrufen, weil die mit der Bewilligung verbundene Auflage, die Preisverleihung an [X.] öffentlich zu kritisieren und diese als falsch zu bezeichnen, nicht erfüllt worden sei.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 3. April 2020 und führte im Wesentlichen aus: Die Maßnahmen verstießen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften des Hochschulgesetzes und der Hochschulgruppenordnung. Es sei Aufgabe des [X.], mit den ihm nicht unerheblich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln aus der Zwangsmitgliedschaft der Studierenden deren politische Bildung und die Meinungsbildung zu fördern. Die Beklagte verhalte sich nicht dementsprechend, sondern versuche, die Meinungsbildung innerhalb der Studierendenschaft einseitig zu dominieren. Sie nutze ihre Ablehnung als Möglichkeit, sich selbst aus allgemeinpolitischen Gründen von Singer und der G.-B.-Stiftung zu distanzieren, denen sie eine islamophobe und behindertenfeindliche Gesinnung unterstelle. Die Studierendenschaft habe es zu unterlassen, einer Hochschulgruppe undifferenziert alle Ansichten von Personen zuzurechnen, mit der diese lediglich assoziiert werde. Dies stelle sich als Zweckverfehlung der vom Hochschulgesetz vorgegebenen Aufgaben und Überschreitung des hochschulpolitischen Mandats der Studierendenschaft dar. Der [X.] habe die Meinungsvielfalt zu beachten und unterschiedliche Positionen zu Wort kommen zu lassen; sein Mandat könne er nicht unter Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit erweitern. In der Sache seien die ihr gegenüber zum Ausdruck gebrachten Vorhaltungen auch unzutreffend: Bei ihrer — der Klägerin - Arbeit gehe es ihr nicht um Religion und Weltanschauungen, sondern um das Eintreten für Grundrechte und ein ergebnisoffenes und tolerantes Denken und Diskutieren; für sie seien das Menschenwürdeprinzip und die weiteren Verfassungswerte des Grundgesetzes sowie eine wissenschaftliche Weltsicht maßgeblich. Vom Tatsächlichen her seien die Vorwürfe zudem unberechtigt: Zeitlich nach der Preisverleihung durch die G.-B.-Stiftung getätigte Aussagen von [X.] könnten nicht berücksichtigt werden; die Stiftung habe sich von diesen auch ausdrücklich distanziert. Im Übrigen sei [X.] und einer weiteren Person der Preis für ihre Leistungen als Tierethiker und Tierrechtler verliehen worden. [X.] trete als Religionskritiker und Mitglied des G.-B.-Stiftungsbeirats für aktive Toleranz und die Freiheit zu einem selbstbestimmten Leben auch ohne Religion ein. Es sei nicht ersichtlich, wie Äußerungen der G.-B.-Stiftung oder unter ihrem Logo durchgeführte Veranstaltungen, die überwiegend von der Studierendenschaft positiv aufgenommen worden seien, den [X.] in Misskredit bringen könnten. Zu den Mitgliedern der Stiftung zählten namhafte Künstler, Philosophen, Wissenschaftler und Juristen, die an [X.]en unterrichteten und in politischen Gremien sowie in den Medien vertreten seien.

Auf Beschluss des [X.] des [X.] wurde der Widerspruch mit Schreiben vom 21. August 2020 zurückgewiesen und im [X.] ausgeführt: Eine Registrierung der Klägerin und die Zuwendung von Leistungen seien ausgeschlossen, weil die überwiegende gemeinschaftliche Pflege einer [X.] oder [X.] — wie sie von der Klägerin beabsichtigt und betrieben werde - nicht von den Aufgaben der Studierendenschaft nach § 108 Abs. 4 Hochschulgesetz umfasst werde. Es sei Ziel der Hochschulgruppe, ihre eigene Weltanschauung des evolutionären Humanismus zu verbreiten, nicht nur, diese in der Öffentlichkeit zu diskutieren. Eine Förderung anderer Hochschulgruppen sei auch nicht unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorgenommen worden, zumal ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht bestehe. Einer Erörterung der Frage, ob der angegriffene Bescheid auch auf § 8 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 a Hochschulgruppenordnung gestützt werden dürfe, sei entbehrlich.

Mit am 21. September 2021 erhobener Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Vertiefung und Ergänzung des [X.] weiter und trägt vor: Sie sei eine eigenständige Organisation, die in einem Kooperationsverhältnis mit der G.-B.-Stiftung [X.]/[X.] stehe, die ihrerseits wirtschaftlich und finanziell unabhängig von der Stiftung sei. Zur Sache führt sie aus: Aus & 108 Hochschulgesetz lasse sich nicht herleiten, dass — wie erst im Februar 2020 von dem Beklagten aufgebracht — Hochschulgruppen mit weltanschaulichem Bezug nicht förderungswürdig seien; es sei allenfalls eine Einzelfallbetrachtung jeder Veranstaltung, für die eine Förderung beantragt werde, geboten. Dessen ungeachtet sei die „gemeinschaftliche Pflege“ des evolutionären Humanismus nicht Hauptzweck der Hochschulgruppe Dies ergebe sich sowohl aus ihrer Selbstdarstellung als auch aus ihrem vielseitigen Veranstaltungsangebot. Sie biete weder Orientierungshilfe für die Lebensführung Einzelner noch pflegten ihre Mitglieder ein bestimmtes weltanschauliches Leben. Von ihr geschätzte Werte wie Aufklärung, weltanschauliche Selbstbestimmung, Toleranz, Liberalität und Achtung der Menschenwürde seien förderungswürdige Werte im Sinne von § 108 Abs. 4 Hochschulgesetz. Jedenfalls stelle der systematische Ausschluss einer Hochschulgruppe, deren Mitglieder sich religiös oder weltanschaulich betätigten, eine Verletzung der entsprechenden Grundrechte der Studierenden dar. Die Förderung der Veranstaltung „[X.]“ unter einer Auflage sei aber auch mit Blick auf ihren [X.] Gegenstand rechtswidrig gewesen, ebenso der Widerruf der Förderung. Es lägen auch nicht die Voraussetzungen für die Entziehung der Registrierung nach § 8 Abs. 6 Nr. 5a der Hochschulgruppenordnung vor; jedenfalls sei sie ermessensfehlerhaft vorgenommen worden. Der Vorwurf des Beklagten, [X.] sei ein Antisemit, ein islamophober Rassist, der die pauschale Verunglimpfung einer Religionsgemeinschaft betreibe und den Islam grundsätzlich in eine extremistische Ecke dränge, sei mit Blick auf dessen Äußerungen nicht haltbar. Eine Veranstaltung mit ihm sei auch nicht geeignet, den [X.] in Misskredit zu bringen, denn er nehme eine anerkannte Rolle im öffentlichen Diskurs und in den Medien ein. Er sei z.B. vom damaligen [X.] [X.] als Teilnehmer in die 2. [X.] berufen worden und habe von der [X.] im Jahr 2015 in [X.] die [X.] verliehen erhalten. Er werde bis heute von radikalen Muslimen bedroht, weshalb er unter dem Schutz des [X.] stehe. Die Beklagte könne auch nicht Meinungen von [X.] gegen sie — die Klägerin — ins Feld führen, die sie teilweise ebenfalls für unvertretbar halte. Die [X.] [X.] und andere Hochschulen führten Veranstaltungen zu den Thesen [X.] durch. Der [X.] beziehe sich in seiner jüngsten Stellungnahme zur „Tierwohlachtung“ hinsichtlich konkreter tierethischer Ansätze auf Singer. Die Registrierung könne auch nicht mit Blick auf eine einmalige Preisverleihung an [X.] entzogen werden, dessen Auffassungen weder der G.-B.-Stiftung noch ihr — der Klägerin — zugerechnet werden könnten und auch nicht mit den Aufgaben des [X.] in Verbindung stünden. Sie und ihre damaligen Vertreter hätten die problematischen Ansichten [X.] im neueren Diskurs weder vertreten noch verteidigt noch hätten sie behindertenfeindliche Aussagen getätigt. Die Beklagte trenne nicht zwischen Personen und Ideen: Einer Hochschulgruppe dürfe nicht vorgeworfen werden, sich auf die Idee einer Person zu beziehen, auch wenn diese sich an anderer Stelle in unvertretbarer Weise geäußert habe. Die Beklagte bleibe weiterhin einen Beweis schuldig, wenn sie ihr einen Verstoß gegen die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung vorwerfe. Sie — die Klägerin — habe sich zu den Grundideen der Menschenwürde bekannt, die gerade den [X.] der humanistischen Prinzipien ausmachten. Jedenfalls überschreite der [X.] mit seiner Begründung der Entziehung der Registrierung sein hochschulpolitisches Mandat. Dies sei der Fall, wenn er mit den ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln die Meinungsbildung innerhalb der Studierendenschaft einseitig zu Lasten bestimmter Gruppen von Studierenden dominieren wolle. Es sei unzulässig, einen allgemeinpolitischen Meinungskampf in die Hochschule hineinzutragen.

Die Klägerin beantragt,

  1. festzustellen, dass der Entzug ihrer Registrierung als studentische Initiative für das Wintersemester 2019/2020 durch den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2020 rechtswidrig gewesen ist;
  2. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 5. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2020 zu verpflichten, den [X.]beschluss des [X.] vom 3. August 2017 aufzuheben,
    hilfsweise,
    die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 5. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2020 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Aufhebung des [X.]beschlusses vom 3. August 2017 durch den [X.] erneut zu entscheiden;
  3. den Bescheid vom 5. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2020 hinsichtlich des Widerrufs der Bewilligung eines Zuschusses zur Veranstaltung „[X.] - Vortrag mit anschließender Diskussion mit [X.]“ am 30. Januar 2020 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, für die Aufwendungen zu dieser Veranstaltung 380,80 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter inhaltlicher Bezugnahme auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden führt sie weiter aus: Der Entzug der Registrierung sei rechtmäßig erfolgt. Bei der (mit der G.-B.-Stiftung verbundenen) Klägerin handele es sich um eine [X.], der es nicht darum gehe, eine fremde Weltanschauung in der Öffentlichkeit zu diskutieren. Die Förderung einer Hochschulgruppe, die überwiegend der gemeinschaftlichen Pflege einer Religion oder Weltanschauung diene, sei jedoch nicht von den beschränkten Aufgaben der Studierendenschaft nach § 108 Hochschulgesetz umfasst. Sie — die Beklagte — sei grundsätzlich nicht dazu befugt, Aufgaben wahrzunehmen, die nicht typischerweise ihre Mitglieder beträfen, unabhängig davon, ob diese dem Bereich der allgemeinpolitischen Betätigungen zuzuordnen seien. Mit der Berufung der Klägerin auf die Meinungs-, Religions- und Weltanschauunggsfreiheit ließe sich der beschränkte Aufgabenkanon von & 108 Hochschulgesetz umgehen. Unabhängig davon könne der Entzug der Registrierung auch auf § 8 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5a Hochschulgruppenordnung gestützt werden. Diese Bestimmung diene dazu, ihre — der Beklagten — Aufgaben aus §& 108 Hochschulgesetz wahrzunehmen. Die Vergabe des [X.]es an [X.] sei angesichts der von ihm seit Jahrzehnten geäußerten Auffassungen nicht zu rechtfertigen, von dessen Haltung sich die Klägerin nicht ausreichend klar distanziert habe. Dies hätten auch die politischen Hochschulgruppen, die Mitglieder der autonomen Referate und die studentische Vollversammlung als ausreichenden Ausschlussgrund angesehen. Das Verhalten sei auch geeignet, den [X.] in Misskredit zu bringen, etwa durch die Listung der Klägerin auf der von dem [X.] geführten homepage. Es gehe im Rahmen von § 108 Hochschulgesetz nicht darum, ob die Klägerin neben ihrer weltanschaulichen Betätigung auch zu der Studierendenschaft obliegenden Aufgaben einen Beitrag leiste. Der [X.] führe entgegen der Ansicht der Klägerin keinen allgemeinpolitischen Meinungskampf gegen die Klägerin, sondern befasse sich nur — wie von ihr gefordert— mit den von der Klägerin gestellten Anträgen. Weil die Klägerin als [X.] nicht förderungswürdig sei, habe sie auch keinen Anspruch auf Zuschüsse zu ihren Veranstaltungen. Die Klägerin sei auch nicht bedürftig, weil ihre Kosten ersichtlich von der G.-B.-Stiftung [X.]/[X.] e.V. getragen würden, deren Mitglieder auch der Klägerin angehörten. Der Widerruf der Bewilligung sei rechtmäßig, weil die notwendigen Distanzierungen zu [X.] ausgeblieben seien. Unzulässig sei die Klage, soweit die Aufhebung des bestandskräftigen Beschlusses vom 3. August 2017 gefordert werde. Jedenfalls sei die Klage diesbezüglich unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Akten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

1

Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.

2

Die (verfasste) Studierendenschaft der [X.][X.] ist hinsichtlich aller Klageanträge die richtige [X.]eklagte. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (8 107 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Hochschulgesetzes vom 23. September 2020 [[X.]. S. 719] -— HochSchG - und § 108 Abs. 2 Satz 1 HochSchG a.[X.]), die sich die rechtswidrigen Handlungen ihrer Organe — des Allgemeinen Studierendenausschusses ([X.]) (§ 109 Abs. 1 Satz 1 HochSchG) - in der hier umstrittenen Frage des Umfangs ihres hochschulpolitischen Mandats gegenüber einer Hochschulgruppe zurechnen lassen muss (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 12.5.1999 -6C 10/98 -, NVwZ 2000, 323 und juris, Rn. 2; [X.], [X.]eschluss vom 24.2.2015 -2 ME 274/14 —, NVwZ-RR 2015, 460 und juris, Rn. 3). Es ist nicht ersichtlich, dass der [X.] insoweit eigene Rechtspositionen innehat.

3

[X.] Die Klage der Hochschulgruppe auf Feststellung, dass der Entzug ihrer Registrierung als studentische Initiative für das Wintersemester 2019/2020 durch den [X.]escheid der [X.]eklagten vom 5. März 2020 in Gestalt des [X.]s vom 21. August 2020 rechtwidrig gewesen ist (Klageantrag zu 1)), ist zulässig und begründet.

4

1. Die Feststellungsklage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage ([[X.]-8917-374715366d68]§ 113 Abs. 1 Satz [X.]]) zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, denn die Registrierung der Klägerin als studentische Initiative durch den [X.] bzw. deren Entzug erfolgten in Wahrnehmung der der verfassten Studierendenschaft und ihres Organs gesetzlich übertragenen öffentlichen [X.] (§ 108, § 107 Abs. 1 Satz 1 HochSchG; [ref=75303624-900b-4969-856f-38c93e9a04d0]§ 108 [X.]] a.[X.]). [X.]ei der Registrierung als studentische Initiative ist der [X.] gegenüber der klagenden Hochschulgruppe mit [X.]lick auf das damit begründete Recht auf Zugang und Teilhabe an Einrichtungen der Studierendenschaft mittels eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz — [X.] - (i.V.m. & 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz — L[X.] -) tätig geworden, den er für das Wintersemester 2019/2020 wieder rückgängig gemacht hat. Dieser Sachverhalt hat sich nach Ablauf dieses Semesters erledigt (§ 43 Abs. 2 [X.]; § 8 Abs. 3 der Ordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses zur Regelung der Vergabe von Leistungen an studentische Initiativen vom 30. Oktober 2018, Hochschulgruppenordnung — HSchGrO -). Weil zwischen den Klageparteien aber streitig ist, ob der Klägerin auch zukünftig die Registrierung als studentische Initiative aus den von der [X.]eklagten ins Feld geführten Gründen verweigert werden darf, besteht eine Wiederholungsgefahr, die das notwendige [X.] für die Erhebung der Klage begründet.

5

2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Der Entzug der auf Antrag der Klägerin vom Januar 2020 erfolgten Registrierung als studentische Initiative im Wintersemester 2019/2020 durch den angegriffenen [X.]escheid ist rechtswidrig gewesen. Die [X.]eklagte durfte der Klägerin nicht durch den [X.] die Registrierung unter Hinweis darauf entziehen, dass es sich bei der Hochschulgruppe ihrem Hauptzweck nach um eine [X.] handele, hinter der zudem die G.-[X.].-Stiftung stehe, die mit Personen in Verbindung gebracht werde, von denen behinderten- und islamfeindliche Äußerungen bekannt seien. Die [X.]eklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Registrierung der Klägerin mit [X.]lick auf den gesetzlichen Auftrag der Studierendenschaft, die tatsächliche Gleichberechtigung von [X.]ehinderten und die aktive Toleranz der Studierenden zu fördern, nicht zu rechtfertigen und deshalb zurückzunehmen ist. Damit überschreitet sie das ihr in § 108 Abs. 4 HochSchG (in der bis zum 6. Oktober 2020 geltenden Fassung — [X.] —, nun in § 108 Abs. 1 und 2 HochSchG geregelt) eingeräumte hochschulpolitische Mandat.

6

a) Die Registrierung einer Hochschulgruppe als studentische Initiative bei dem [X.], die semesterweise nach Einreichung einer entsprechenden Anmeldung bzw. im [X.] im Wege einer Rückmeldung erfolgt (vgl. [ref=5228aa76-4e79-4bc8-9eee-bb9320113266]§ 8 Abs. 1 bis 3 [X.]]), ist erforderlich, weil die Gruppe nur dann Sach- und Geldleistungen zur Durchführung ihrer Aktivitäten von der verfassten Studierendenschaft erhalten kann (vgl. § 37 Abs. 4 der Satzung der Studierendenschaft der [X.] [X.] von 29. Januar 2020; § 1 Satz 1, 84 Abs. 1 HSchGrO; so sah die Verwaltungspraxis der [X.]eklagten nach ihren Angaben schon vor Einführung der HSchGrO aus). Hierbei kann die [X.]eklagte auf Mittel aus einem Teilbetrag der [X.] zurückgreifen, der für sonstige satzungsgemäße Aufgaben der verfassten Studierendenschaft vorgesehen ist (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1 HochSchG a.[X.], § 110 Abs. 1 Satz 1 HochSchG; § 2 Abs. 2 Nr. 4 der [X.]eitragsordnung der Verfassten Studierendenschaft der [X.] [X.] in der Fassung der Änderungsordnung vom 8. Februar 2018). Die Studierendenschaft muss sich bei der Registrierung und Vergabe von Leistungen an ihren gesetzlichen Aufgabenkreis nach § 108 HochSchG ([ref=de00ce85-3ce8-4468-8137-96d76eb98666]§ 108 Abs. 4 [X.]] a.[X.]) halten, für den sie auch nur [X.] erheben darf. Sie darf nicht mit Argumenten außerhalb ihres Ausgabenkreises die Registrierung und eine finanzielle/sachliche Unterstützung einer studentischen Initiative versagen.

7

b) Die [X.]eklagte durfte die Registrierung der klagenden Hochschulgruppe als studentische Initiative nicht unter [X.]erufung auf § 108 Abs. 4 Satz 2 HochSchG a.[X.] (§ 108 Abs. 1 Satz 2 HochSchG) mit der [X.]egründung entziehen, bei der Klägerin handele es sich mit dem Schwerpunkt ihrer Aktivitäten in der [X.] um eine [X.]. Dabei kann sie sich nicht auf den Internet-Auftritt der Klägerin beziehen, der an einer Stelle lautet:

"Wir, die [X.], sind die Hochschulgruppe der G.-[X.].-Stiftung [X.]/[X.]. Wir sehen es als unsere Aufgabe, den Leitgedanken des evolutionären Humanismus den Studierenden unserer Uni näherzubringen."

8

Es ist schon nicht erkennbar, dass die Klägerin ihrem Hauptzweck nach als Hochschulgruppe die Pflege einer Weltanschauung betreibt. Insoweit sind nämlich auch die weiteren, dies entkräftenden Angaben in dem Internetauftritt in den [X.]lick zu nehmen:

"... Wir sind der Überzeugung, dass der Mensch in der Lage ist, durch Philosophie, Wissenschaft und Kunst ein glückliches und sinnerfülltes Leben zu führen. Entsprechend organisieren wir Veranstaltungen, die sich mit diesen Themen beschäftigten, in der Hoffnung, dadurch eine möglichst breite Zuhörerschaft an interessierten und aufgeschlossenen Mitmenschen zu erreichen."

9

Der Vorhalt der [X.]eklagten, die Klägerin sei nur auf Aktivitäten als Wertegemeinschaft in der [X.] angelegt, kann auch angesichts der [X.]reite der Themen, zu denen von ihr in den letzten Jahren Veranstaltungen an der [X.] durchgeführt worden sind (vgl. S. 7 f. der Klageschrift; ebenfalls auf der Internetseite der Klägerin dargestellt), keinerlei [X.]estätigung erfahren. Daran zeigt sich vielmehr, dass sie allenfalls an Diskussionen um weltanschauliche Wertefragen teilnimmt, was etwas anderes ist (vgl. [X.], Urteil vom 13.11.2015 — [X.]/13 -, juris, Rn. 34). Sonstige, ihre Auffassung stützende Gesichtspunkte, hat die [X.]eklagte nicht geltend gemacht. Im Übrigen ergibt sich aus der Internetseite des [X.], auf der die registrierten studentischen Initiativen gelistet sind (vgl. [ref=ec7444b4-3f44-41ad-aead-1a6d50b5b44a]§ 8 Abs. 5 [X.]]), dass zahlreiche andere Gruppen mit den unterschiedlichsten politischen, religiösen und weltanschaulichen Hintergründen anerkannt worden sind. Die Zurückweisung der Klägerin würde danach auch Zweifel an der [X.]eachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz — [X.] -) aufwerfen.

10

Spricht demnach schon nach den tatsächlichen Umständen nichts dafür, dass der Vorhalt gerechtfertigt ist, bei der Klägerin handele sich lediglich um eine im universitären Umfeld agierende [X.], so lässt sich der darauf gestützte Ausschluss von der Registrierung darüber hinaus auch nicht dem der Studierendenschaft obliegenden Aufgabenkatalog des § 108 Abs. 4 HochSchG a.[X.] (§ 108 HochSchG) zuordnen und wirft dabei insbesondere die Frage der Vereinbarkeit einer solchen Auslegung mit höherrangigem Recht auf. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dieser Zurückweisungsgrund in der neuen, hier noch nicht heranzuziehenden Hochschulgruppenordnung vom 22. Oktober 2020 in & 8 Abs. 1 Satz 4 [X.]uchst. [X.] ausdrücklich geregelt worden ist. Insoweit liegt es nämlich nahe, dass die [X.]eklagte der Klägerin gegenüber eine einseitige Haltung einnimmt, die ihrem hochschulpolitischen Mandat nicht gerecht wird (vgl. dazu auch im [X.]).

11

c) Den Entzug der Registrierung der Klägerin als studentische Initiative konnte die [X.]eklagte auch nicht auf § 8 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5a HSchGrO stützen. Mit dem zur Prüfung gestellten [X.]escheid vom 5. März 2020 hat die [X.]eklagte ihren Aufgabenbereich überschritten; außerdem hat sie das ihr insoweit eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt.

12

Nach § 8 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5a HSchGrO kann der [X.] durch [X.] einer studentischen Initiative die Registrierung entziehen, wenn ein Mitglied der studentischen Initiative oder einer mit ihr assoziierten Dachorganisation sich in einer Art und Weise geäußert hat, die durch Verstoß gegen die Grundsätze der Förderung des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins, des Eintretens für aktive Toleranz, Grund- und Menschenrechte, der Förderung tatsächlicher Gleichberechtigung der Geschlechter und von [X.]ehinderten gekennzeichnet und geeignet ist, den [X.] in Misskredit zu bringen.

13

aa) Es fehlt dem angegriffenen [X.]escheid schon an einer genauen Darlegung und Prüfung, dass sich ein Mitglied der Klägerin oder einer mit ihr assoziierten Dachorganisation in der vorbeschriebenen Weise tatsächlich geäußert hat. Das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale lässt sich nicht allein unter Verweis darauf begründen, dass die G.-[X.].-Stiftung im [X.] einen Ethikpreis an den Philosophen [X.] verliehen und die Klägerin im Mai 2018 in der [X.] eine Veranstaltung mit [X.] durchgeführt hat. Die Klägerin stellt sich zudem in ihrem Internetauftritt allein als Hochschulgruppe der lokalen G.-[X.].-Stiftung dar.

14

Des Weiteren erscheint eine Ordnungsregelung rechtlich zweifelhaft, die Verhalten einer Hochschulgruppe hinsichtlich seiner Eignung, den [X.] „in Misskredit“ zu bringen, sanktioniet. Der [X.] ist (lediglich) Organ der verfassten Studierendenschaft mit — wie diese selbst — beschränktem Aufgabenkreis (§§ 109 Abs. 1, 108 Abs. 4 HochSchG a.[X.], §§ 109 Abs. 1 Satz 1, 108 HochSchG). Er ist nicht mit einer mit eigenen Rechten ausgestatteten Rechtspersönlichkeit vergleichbar, dessen Ansehen nicht ohne weiteres in dieser Art und Weise als rechtlich besonders schützenswert zu begründen wäre. Der [X.]egriff des „[X.]“ ist auch kein allgemeiner Rechtsbegriff, sondern wird lediglich im Zusammenhang mit § 4 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb — UWG - und den Straftatbeständen zur üblen Nachrede und Verleumdung (§ 186 f. Strafprozessordnung — StPO -) verwendet, ohne im Gesetzeswortlaut der betreffenden Vorschriften indes selbst enthalten zu sein.

15

bb) Jedenfalls aber hat sich die [X.]eklagte ein allgemeinpolitisches Mandat gegenüber der klagenden Hochschulgruppe angemaßt, indem sie dieser die Registrierung unter Hinweis auf die Preisverleihung der G.-[X.].-Stiftung an [X.] und die Veranstaltung mit [X.] wieder entzogen hat, weil sie in diesen Umständen eine Verletzung ihres Auftrags sieht, in der Studierendenschaft die [X.]ereitschaft zu Gleichberechtigung von [X.]ehinderten und zu aktiver Toleranz zu fördern. Diese [X.]egründung der [X.]eklagten bewegt sich nicht mehr im Rahmen von studien- oder hochschultypischen Inhalten, sondern macht die Registrierung und damit den Zugang zu Leistungen der Studierendenschaft von einer im [X.] rein allgemeinpolitischen Haltung gegenüber einer Hochschulgruppe abhängig, die für sich — anders als die Studierendenschaft und ihre Organe - [[X.]-4254-a8f7-1070ad8dfbc1]Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]] in Anspruch nehmen kann. Dadurch nimmt die [X.]eklagte nicht mehr die gebotene neutrale Position gegenüber der Klägerin ein.

16

[X.]) Nach der ständigen Rechtsprechung besteht ein Abwehranspruch der zwangsweise in der Studierendenschaft integrierten Studierenden aus Art. 2 Abs. 1 [X.] gegen Aktivitäten der Studierendenschaft, wenn diese Aufgaben in Anspruch nimmt, die ihr auch der Gesetzgeber nicht übertragen darf, was bei der Abgabe von Stellungnahmen allgemeinpolitischer Art der Fall ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 12.5.1999 - 6 C 10/93 —, a.a.[X.] und juris, Rn. 20 m.w.N.; Urteil vom 12.5.1999 — 6 C 14/98 -, [X.]VerwGE 109, 97 und juris, Rn. 20; Urteil vom 13.12.1979 - 7 C 58/78 -, [X.]VerwGE 59, 231 und juris, Rn. 11 ff.). Die verfasste Studierendenschaft, der die immatrikulierten Studierenden als Zwangsmitglieder angehören (§ 108 Abs. 1 Satz 1 HochSchG a.[X.], § 107 Abs. 1 Satz 1 HochSchG;), stellt einen öffentlich-rechtlichen Zwangsverband dar, der zum Zwecke der Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender [X.]elange der studentischen Gemeinschaft durch Selbstverwaltung der [X.]etroffenen besteht. Er unterliegt den grundrechtlichen Schranken des Art. 2 Abs. 1 [X.] und anderen [X.]grundsätzen, wie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dadurch ist der Einzelne nicht nur davor geschützt, durch Zwangsmitgliedschaft von „unnötigen“ Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, sondern auch davor, dass dem Zwangsverbandübertragene Aufgaben in einer Weise wahrgenommen werden, die nicht mehr in einem spezifischen Zusammenhang mit — hier studentischen — [X.] stehen (vgl. [X.], Urteil vom [X.] — 2/98 —, NVwZ-RR 2000, 594 und juris, Rn. 67 ff.).

17

Die Zusammenfassung der Studierenden zu einem öÖffentlich-rechtlichen Zwangsverband rechtfertigt sich im Wesentlichen aus der Überlegung, dass insoweit gemeinsame studentische Interessen existieren (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 13.12.1979 — 7 C 58/78 —, a.a.[X.] und juris, Rn. 15). Er darf jedoch nicht Angelegenheiten wahrnehmen, deren Erledigung nicht zum [X.] gehören (vgl. Urteil wie vor, Rn. 20 f.):

Für die verfaßte Studentenschaft folgt daraus, daß sie als Zusammenschluß von Studenten Umfang und Grenzen ihres möglichen Wirkungskreises in der Wahrnehmung studentischer Interessen findet. Nur mit den Interessen, die sich aus seiner [X.] Rolle als Student ergeben und die für ihn als studentisches Mitglied der [X.] nach allgemeiner Anschauung auch typisch sind, kann der Student in die verfaßte Studentenschaft eingegliedert werden. Allein sie dürfen aus dem individuellen Dispositionsbereich des Studenten herausgenommen und zum Zweck ihrer wirksameren öffentlichen Darstellung und Durchsetzung der Studentenschaft zur verbandsmäßigen Wahrnehmung anvertraut werden. Der Gedanke, daß spezifische [X.] durch ihre [X.]ündelung in einem von der Gruppengesamtheit getragenen Verbande stärkeres Durchschlagsvermögen im freien Kräftespiel der [X.] entfalten, verliert hingegen seine Überzeugungskraft, wenn einem Verband (auch) Aufgaben gestellt werden, die sich nicht durch gruppenspezifische Zielsetzungen auszeichnen. Derartige Aufgaben stehen außerhalb des - durch den Zusammenschluß gleichgerichteter Einzelinteressen legitimierten - [X.]s. Sie sind ungeeignet, in einem interessengeleiteten Verbande vergemeinschaftet zu werden, und erweisen sich damit gegenüber dessen Mitgliedern als mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbarende, die individuelle [X.] verletzende [X.]elastung.
Ein durch Gesetz erteilter Auftrag der Studentenschaft, zu beliebigen Fragen der Politik Stellung zu nehmen, allgemeinpolitische Forderungen zu erheben und sonstige politische Aktivitäten ohne konkreten studien- oder hochschultypischen Inhalt zu entfalten, verstieße mithin gegen [ref=83505b36-d172-4035-b0cf-b251909192d4]Art. 2 Abs. 1 [X.]]. Die staatliche verfaßte Studentenschaft verlöre ihre Wesenseigenschaft als Repräsentant verbandstypischer Interessen und würde zur Agentur [X.] politischer, nichtgruppenspezifischer Zielsetzungen. Sie hätte damit eine Aufgabe, für die unter ihren Mitgliedern keine auf der Gleichgestimmtheit der Interessen beruhende, die Verbandsbildung legitimierende [X.] vermutet werden kann. Was der Studentenschaft jedoch im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte [X.] ihrer Mitglieder schon von [X.] wegen nicht zugestanden werden kann, darf sie auch aus eigener Machtvollkommenheit nicht praktizieren. Sie darf sich nicht so verhalten, als ob sie ein allgemeinpolitisches Mandat besäße, für ihre Mitglieder zu sprechen. [X.] das macht aber die [X.]eklagte, indem sie umfassend und anhaltend zu allgemeinen politischen Fragen Stellung nimmt, Erklärungen abgibt und Forderungen erhebt. Mit dieser Anmaßung verletzt die Studentenschaft das Recht auf Handlungsfreiheit ihrer Mitglieder, die dem nicht durch Austritt aus der Studentenschaft begegnen können. Dabei ist es unmaßgeblich, ob die Vertreter der Studentenschaft ausdrücklich unter [X.]erufung auf ein allgemeinpolitisches Mandat oder auf dessen vermeintliche Rechtmäßigkeit tätig werden. Entscheidend dafür, daß sich das allgemeinpolitische Mandat als Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit darstellt, ist allein der Umstand nachhaltiger und uneingeschränkter Meinungskundgabe von [X.] ([X.]) auf den Feldern der Politik.“

18

Nach diesen Grundsätzen, denen sich die Kammer anschließt, ist es der Studierendenschaft also schon verboten, ein allgemeinpolitisches Mandat wahrzunehmen, weil die Annahme eines derartigen allgemeinpolitischen Mandats mit der Möglichkeit, zu beliebigen Fragen der Politik Stellung zu beziehen und allgemeinpolitische Forderungen zu erheben, gegen Art. 2 Abs. 1 [X.] verstößt. Der Studierendenschaft würde ansonsten eine Aufgabe zukommen, für die unter ihren Mitgliedern keine die Verbandsbildung legitimierende [X.] vermutet werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 24.2.2015 -— 2 ME 274/14 —, a.a.[X.] und juris, Rn. 14; [X.], [X.]eschluss vom 13.7.2000 - 8 [X.] 482/99 —, NVwZ-RR 2001, 102 und juris, Rn. 7). Für die verfasste Studierendenschaft und ihre Organe folgt aus dieser Rechtsprechung, dass sie als Zusammenschluss von Studierenden Umfang und Grenzen ihres möglichen Wirkungsbereichs in der Wahrnehmung studentischer Interessen findet. Sie darf daher nur die Wahrnehmung spezifischer studentischer [X.] betreiben (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom [X.] — [X.]/68 —, [X.]VerwGeE 34, 69 und juris, Rn. 50; Urteil vom 12.5.1999 - 6 C 14/98 -, a.a.O und juris, Rn. 20). Zu diesem hochschulpolitischen Mandat ist sie befugt, darin zugleich aber beschränkt (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 13.12.1979 — 7 C 58/78 —, a.a.[X.] und juris, Rn. 9).

19

Die Wahrnehmung unmittelbarer studentischer Interessen fokussiert sich also auf Aktivitäten, die unmittelbar den Studierenden in ihrer [X.] Rolle und als studentisches Mitglied in der [X.] zugute kommen (vgl. [X.] [X.], Urteil vom [X.] — 2/98 —, a.a.[X.] und juris, Rn. 78; [X.]VerwG, Urteil vom 12.5.1999 — 6 C 10/98 -, a.a.[X.] und juris, Rn. 19 ff. und [X.]VerfG, [X.]eschluss vom [X.] - 1 [X.]vR 1510/99 —, NVwZ 2001, 190 und juris, Rn. 16 ff. zu den Äußerungen der Studierendenschaft über einen ökologischen und verkehrspolitischen Nutzen des sog. Semestertickets; [X.], [X.]eschluss vom 13.7.2000 — 8 [X.] 482/99 -, a.a.O und juris, Rn. 14 ff. zum „[X.]rückenschlag“ bei der [X.]ehandlung hochschulpolitischer Themen zu allgemeinpolitischen Fragestellungen). [X.]eides betrifft - verfassungskonform - lediglich gruppenspezifische [X.]elange. Um solche handelt es sich nicht mehr, wenn es um gesellschaftliche [X.]elange geht, die auch für Studierende relevant sind. Es ist unzulässig, vordergründig allgemeinpolitische Themen zu behandeln und lediglich durch die Ansprache der Hochschule, der Studierenden und die Aufstellung eines entsprechenden Forderungskatalogs einen Hochschulbezug zu konstruieren (vgl. [X.], Urteil vom 11.2.2021 — 4 K 461/19.F -, juris, Rn. 59). [X.]elange der Studierenden müssen bei den Handlungen des [X.] objektiv erkennbar sein (vgl. OVG [X.]erlin, [X.]eschluss vom 15.1.2004 — 8 S 133/03 — ‚ NVwZ-RR 2004, 348 und juris, Rn. 8).

20

Von der Wahrnehmung unmittelbarer studentischer Interessen ist die Meinungsbildung innerhalb der Studierendenschaft zu unterscheiden. Hierbei geht es um Meinungsstreit, d. h. stets auch den Versuch, in einem Öffentlichen Diskussionsprozess andere für die eigene Position zu gewinnen. Ergreift der [X.] hier Partei, ist dies im Hinblick auf seine Stellung als Vertretungsorgan aller Studierenden nur im Rahmen bestimmter Grenzen zulässig. Dem [X.] ist es dabei verwehrt, einen allgemeinpolitischen Meinungskampf zu führen oder sonstige politische Forderungen ohne konkreten studien- oder hochschultypischen Inhalt in die Hochschule hineinzutragen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 13.12.1979 — 7 C 58/78 — ,‚ a.a.0. und juris, Rn. 20 f.; OVG [X.]remen, [X.]eschluss vom [X.] — 1 [X.] 143/99 — ‚ NVwZ 2000, 342 und juris, Rn. 12). Die Stellung, die der [X.]eklagten als öffentlichrechtlichem Zwangsverband zukommt, unterscheidet sich damit grundlegend von derjenigen der auf freiwilligem Zusammenschluss beruhenden Hochschulgruppen, denen es unbenommen ist, zu allgemeinpolitischen Themen Stellung zu beziehen und für ihre politischen Vorstellungen zu werben. Interessierte Studierende sind nicht gehindert, sich in Vereinigungen mit allgemeinpolitischen Zielsetzungen zusammenzuschließen und in deren Namen politische Forderungen zu erheben, denn ihnen steht das Recht der freien Meinungsäußerung nach [ref=3a07e945-ae78-4f69-9b5f-3b4bfe0d2972]Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]] zu (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom [X.] — [X.]/68 —, a.a.[X.] und juris, Rn. 51; Urteil vom [X.] —, [X.]VerwGeE 32, 217 und juris, Rn. 31; OVG NS, [X.]eschluss vom 24.2.2015 -— 2 ME 274/14 —, a.a.[X.] und juris, Rn. 14; [X.], Urteil vom 27.8.2007 - 107 C 89/07 —, juris, Rn. 35 ff.).

21

Auch die der Studierendenschaft seit dem [X.] gesetzlich zugewiesene Obliegenheit, auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische [X.]ildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die [X.]ereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten von Grund- und Menschenrechten und der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und Menschen mit [X.]ehinderungen zu fördern (§ 108 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5, 7 HochSchG a.[X.],8 108 Abs. 1 Nr. 5, 7 HochSchG), ist nicht als Einfallstofürr eigenes politisches Agieren zu verstehen. Angesichts des gesteigerten Interesses der Studierenden wie der Allgemeinheit an diesen [X.]elangen bietet es sich an, diese der Selbstverwaltung zu unterstellen. Daraus darf aber nicht die Annahme abgeleitet werden, es sei eine [X.]efugnis geschaffen worden, allgemeinpolitisch tätig zu werden und im Namen der Studierenden eigene politische Forderungen zu formulieren und zu vertreten. Es bedarf auch insoweit der verfassungskonformen Auslegung im Rahmen dessen, was legitimerweise zum [X.] der Studierendenschaft gemacht werden darf. Dazu zählt auch weiterhin nicht das allgemeinpolitische Mandat (vgl. [X.] [X.], Urteil vom [X.] - 2/98 —, a.a.[X.] und juris, Rn. 73 f.; [X.], [X.]eschluss vom 24.2.2015 —2 ME 274/14 -, a.a.[X.] und juris, Rn. 28 ff.; OVG [X.]erlin, [X.]eschluss vom [X.] —8 N 196/02 -, juris, Rn. 15), dessen Rahmen auch der Gesetzgeber nicht überschreiten darf (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 12.5.1999 - 6 C 10/98 -, a.a.[X.] und juris, Rn. 20). Die Förderung der politischen [X.]ildung der Studierenden ist mithin etwas anderes, als eigene politische Vorstellungen an die Studierenden heranzutragen und dafür zu werben (vgl. OVG [X.]erlin, [X.]eschluss vom 15.1.2004 — 8 S 133/03 —, a.a.[X.] und juris, Rn. 13). Auch die kaschierte Verfolgung einer eigenen Politik lässt die Norm nicht zu, weshalb es unzulässig wäre, im Rahmen der Förderung der politischen [X.]ildung einseitig nur bestimmte politische Sichtweisen zu berücksichtigen.

22

Dieses verfassungsrechtlich orientierte Verständnis hat der Gesetzgeber des [X.] ausdrücklich den im [X.] zusätzlich in [[X.]-05f1-45a9-8617-67ef50c8b8ba]§ 108 Abs. 4 [X.]] a.[X.] aufgenommenen Obliegenheiten zugrunde gelegt (vgl. [X.]. 14/2017, [X.]; ebenso zum [X.]undesrahmenrecht [X.]T-Drs. 14/8361, [X.] f.):

"Die Reichweite des hochschulpolitischen Mandats der Studierendenschaft wird unter [X.]erücksichtigung hierzu ergangener Rechtsprechung neu formuliert. Die Zulässigkeit einer Pflichtmitgliedschaft im [X.] Rechte Einzelner bedingt, dass verfassten Studierendenschaften keine Angelegenheiten übertragen werden dürfen, die über die Wahrnehmung der gruppenspezifischen Interessen hinausgehen. Der [X.] ist nur dadurch gerechtfertigt, dass er der Wahrnehmung von spezifischen Interessen der zusammengeschlossenen Gruppe dient. Dies sind bei Studierenden hochschul- und wissenschaftspolitische und damit zusammenhängende [X.]elange, jedoch keine Fragen, die außerhalb dieses Kontextes stehen.
Politische [X.]ildung, staatsbürgerliches W\Verantwortungsbewusstsein, Toleranzbereitschaft sowie das Eintreten für die Grund- und Menschenrechte sind Ziele, die das gesteigerte Interesse der Studierenden wie der Allgemeinheit verdienen und deren Förderung sich zur Selbstverwaltung anbietet. Mit der Aufgabenübertragung in diesen [X.]ereich wird der Studierendenschaft aber nicht die [X.]efugnis verliehen, allgemeinpolitisch tätig zu werden und im Namen der Studierenden eigene politische Forderungen zu formulieren und zu vertreten. Die Förderung der politischen [X.]ildung und der staatsbürgerlichen Verantwortung ist etwas anderes als das Eintreten und Werben für eigene politische Ziele. Politische [X.]ildungsförderung verlangt eine am Neutralitätsgebot orientierte [X.]erücksichtigung verschiedener politischer Sichtweisen. Diesem Ziel werden z.[X.]. Informationsangebote und Veranstaltungen gereicht, in denen unterschiedliche Positionen zu Wort kommen können. ..."

23

Demgegenüber darf der [X.] eigene Positionen zu Vorgängen innerhalb der Studierendenschaft beziehen. Zielrichtung ist die kritische Öffentlichkeit innerhalb der Studierendenschaft, für die die Meinungskontroverse — wie generell bei der öffentlichen Willensbildung — konstitutiv ist. Der damit angesprochene [X.] innerhalb der Studierendenschaft unterliegt allerdings bestimmten Funktionsbedingungen, nämlich Regeln, die ein Mindestmaß an Fairness und an Gleichheit der Chancen gewährleisten. Ergreift der [X.] Partei, sind dabei grundsätzlich Pluralität und [X.] zu wahren. Das gilt insbesondere dann, wenn die Parteinahme sich gegen Gruppierungen innerhalb der Studierendenschaft richtet. In diesem Fall wendet der [X.] sich als Organ der Studierendenschaft gegen Teile von deren Mitgliedern, er versucht, die Gegebenheiten der ihn tragenden [X.]asis zu beeinflussen. Der [X.] muss in dieser Hinsicht die [X.] sicherstellen. Dem gesetzlichen Zweck des öffentlich-rechtlichen [X.] widerspräche es zudem, wenn der [X.] mit den ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln die Meinungsbildung innerhalb der Studierendenschaft einseitig dominieren würde. Es wäre insbesondere unzulässig, den öffentlich-rechtlichen Handlungsrahmen dazu zu benutzen, eine Meinungsmacht gegen einzelne Gruppen innerhalb der Studierendenschaft zu etablieren. Das Mehrheitsprinzip kommt insoweit hinreichend in der Weise zum Tragen, dass der [X.] nach seinen Präferenzen Themen für die hochschulinterne Auseinandersetzung aufgreifen kann; die Auseinandersetzung selbst ist aber als offener Wettstreit zu führen. Die [X.]etätigung des [X.] muss also danach betrachtet werden, ob sie lediglich bestimmten, sonst möglicherweise minder durchsetzungsfähigen Standpunkten weiterhelfen soll, ohne sich diesen Standpunkt zu eigen zu machen, oder ob der [X.] die gesamte Studierendenschaft auf bestimmte Standpunkte festlegen und dabei mit dem Gewicht der Studierendenschaft politischen Einfluss nehmen will (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 24.2.2015 -— 2 ME 274/14 -, a.a.[X.] und juris, Rn. 36; OVG[X.]remen, [X.]eschluss vom [X.] — 1 [X.] 143/99 —, a.a.[X.] und juris, Rn. 16, 18; [X.], [X.]eschluss vom 19.7.2004 — 8 TG 107/04 -, NVwZ-RR 2005, 114 und juris, Rn. 13 f.; [X.], Urteil vom 21.7.2015 — 1 A 4/15 —, juris, Rn. 143).

24

bbb) Unter [X.]erücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hat sich der [X.] ein allgemeinpolitisches Mandat gegenüber der klagenden Hochschulgruppe angemaßt, als er ihre Registrierung als studentische Initiative wieder rückgängig gemacht hat. Er kritisiert in inhaltlicher Hinsicht die Preisverleihung der G.-[X.].-Stiftung im [X.] an den Philosophen [X.] sowie die von der Klägerin mit [X.] durchgeführte Veranstaltung und schließt deshalb die mit der lokalen G.-[X.].-Stiftung verbundene Hochschulgruppe von den allen Studierenden offenstehenden Möglichkeiten und Einrichtungen aus. Damit nimmt er unter Missachtung der von ihm geforderten Neutralität eine offene politische Meinung ein, die er einem Teil der Studierendenschaft entgegensetzt und die er zur Grundlage der Versagung von Teilhabe an von ihm der Studierendenschaft eröffneten Vergünstigungen macht. Damit überschreitet er seinen Aufgabenkreis nach § 108 Abs. 4 HochSchG a.[X.] (§ 108 Abs. 1 HochSchG), den er strikt beachten muss, anders als die in ihren Zielsetzungen unabhängige Hochschulgruppe, die sich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß [ref=c1e35c90-db44-4576-9653-7d921b4d41bd]Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]] berufen kann. Es ist nicht explizite Aufgabe der [X.]eklagten und ihrer Organe nach § 108 Abs. 4 HochSchG a.[X.] (8 108 HochSchG), aktiv für Gleichberechtigung von [X.]ehinderten und Religionen einzutreten und insoweit die Toleranz der Studierenden gezielt zu fördern, wie sie zu meinen scheint. Ihr Einwand, sie bekämpfe Diskriminierung und gleichheitswidriges Verhalten, vermag nicht zu verfangen, denn insoweit steht ihr kein eigenes allgemeinpolitisches Mandat zur Seite. Ihr kommt im Rahmen der ihr gesetzlich nach 8 108 Abs. 4 Satz 2 HochSchG a.[X.] zugeschriebenen Obliegenheit der Förderung der staatsbürgerlichen [X.]ildung der Studierenden eine dienende Rolle zu, in der sie sich - formal und inhaltlich — neutral zu verhalten hat, auch wenn eine Hochschulgruppe aus ihrer Sicht eine Haltung einnimmt, die nicht dem Mehrheitsbild in ihren Reihen oder der allgemeinen Auffassung in der [X.] entspricht. Dieser [X.] kann inhaltlich unter den Studierenden diskutiert werden, er darf jedoch nicht dazu führen, dass die Studierendenschaft und ihre Organe eigene politische Vorstellungen und Forderungen formulieren und diese zur Grundlage von beschränkenden Maßnahmen gegenüber einem Teil der Studierendenschaft machen. Von der Studierendenschaft und ihren Organen ist bei der Frage von Teilhabemöglichkeiten äußerste Zurückhaltung und eine am Neutralitätsgebot orientierte [X.]erücksichtigung verschiedener Sichtweisen der Hochschulgruppen zu verlangen (vgl. [X.], Urteil vom 11.2.2021 — 4 K 461/19.F -, juris, Rn. 55). Eine solche Zurückhaltung und Neutralität lässt die [X.]eklagte der Klägerin gegenüber vermissen. Wo ggfls. die Grenzen für eine Teilhabe einer Hochschulgruppe an den Einrichtungen der Studierendenschaften liegen können, bedarf vorliegend keiner in Einzelheiten gehenden [X.]etrachtung. Das Gericht hat nämlich grundsätzlich nicht zu entscheiden, ob die politischen Einstellungen und Forderungen der Hochschulgruppe einerseits und des [X.] andererseits im Streitfall berechtigt sind. Ihm ist der Rechtsschutz des einzelnen Studierenden und der Minderheit anvertraut, dem es zum Erfolg zu verhelfen hat, wenn sich die Studierendenschaft außerhalb ihres Aufgabenbereichs bewegt (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom [X.] — [X.]/68 — ‚ a.a.0. und juris, Rn. 51). Im Übrigen ist hier auch nicht erkennbar, dass die Klägerin eine offensichtliche Grenze des in einem in der Studierendenschaft nicht mehr hinnehmbaren [X.] überschritten hat, der zum Ausschluss von [X.] führen könnte.

25

bb) Der [X.]escheid über den Entzug der Registrierung der Klägerin als studentische Initiative vom 5. März 2020 ist aber auch allein deshalb fehlerhaft und rechtswidrig, weil er keine nach § 8 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5a HSchGrO erforderlichen [X.] enthält und daher von einem [X.] auszugehen ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Eigene [X.] können auch nicht entfallen, wenn sich der zur Entscheidung [X.]erufene auf andere [X.] (hier z.[X.]. die Vollversammlung der Studierenden) oder Expertisen beruft, die eine vergleichbare [X.]ewertung vorgenommen haben. Die von der [X.]eklagten ausgeschlossene Möglichkeit, über die [X.] von Veranstaltungen der Klägerin von Fall zu Fall zu entscheiden, stellt keine ausreichende [X.]efassung mit der (umfassenderen) Frage der [X.]eibehaltung der Registrierung dar. Die Notwendigkeit von [X.] ist vorliegend auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich auch die Frage der Verhältnismäßigkeit der Entziehung kurz vor dem Ende des Wintersemester 2019/2020 hätte stellen müssen, in der auch [X.]erücksichtigung hätte finden müssen, dass die Preisverleihung der G.-[X.].-Stiftung an [X.] bereits im [X.] stattgefunden hat und auch die Veranstaltung der Klägerin mit [X.] schon im [X.] durchgeführt worden ist. Auch Gesichtspunkte von [X.] und Glauben wären angesichts der genannten Zeitabläufe und des Umstands einzubeziehen gewesen, dass nach den Verwaltungsakten die [X.] zwischen Vertretern der Klägerin und der [X.]eklagten ihren Höhepunkt bereits in den Jahren 2017/2018 gehabt haben. Zudem ist der Klägerin die Finanzierung der Veranstaltung „Isch geh [X.]undestag“ im Januar 2020 — wenn auch unter Auflage und Widerrufsvorbehalt — zugesagt worden, so dass bei der Klägerin auch ein gewisses Vertrauen entstanden ist und sie sich bei den Dispositionen hinsichtlich der Veranstaltung darauf verlassen durfte.

26

d) Andere Rechtsgrundlagen kommen mit [X.]lick auf den begünstigenden Charakter der Registrierung und die deshalb hohen Hürden einer Aufhebung (vgl. 88 48 Abs. 3, 49 Abs. 2, 51 Abs. 1 [X.]) nicht in [X.]etracht, zumal insoweit ebenfalls keine [X.] seitens der [X.]eklagten angestellt worden sind.

27

I[X.] Die Klage auf Aufhebung des [X.]-[X.]es vom 3. August 2017 über den dauerhaften, erst nach „überzeugender Darlegung der nachhaltigen [inhaltlichen] Distanzierung von heutigen Positionen“ (wohl der G.-[X.].- Stiftung und von [X.]) wieder aufhebbaren Ausschluss von den [X.] ist unter [X.]erücksichtigung des insoweit gestellten [X.] begründet (Klageantrag zu 2)). Der insoweit ablehnende [X.]escheid vom 5. März 2020 und der dazu ergangene [X.] sind rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

28

1. Insoweit ist die Klage als Verpflichtungsklage — gerichtet auf Aufhebung des als Verwaltungsakt mit Außen- und Dauerwirkung zu würdigenden Ausschlusses von den [X.] - zulässig (§ 42 Abs. 1 VwGO). Die [X.]estandskraft des [X.]eschlusses vom 3. August 2017 steht einem solchen Aufhebungsantrag nicht entgegen. Angesichts der Dauerwirkung des Ausschlusses und der von der [X.]eklagten nicht als ausreichende Distanzierung anerkannten Stellungnahme der Klägerin vom 11. Februar 2020 (veröffentlicht auf [X.]) zur Giordano-[X.]runo- Stiftung und zu Thesen des Philosophen [X.] besteht des Weiteren ein Rechtsschutzinteresse für die Klage.

29

2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegenüber der [X.]eklagten auf Aufhebung des [X.]-[X.]es vom 3. August 2017, den die Kammer mit [X.]lick auf die insoweit geltenden hohen gesetzlichen Hürden des § 44 Abs. 1 [X.] nicht schon als nichtig ansieht. Zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts müsste eine offensichtliche materielle Unrechtswertung hinzukommen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 21. Aufl. 2020, § 44 Rn. 30 m.w.N.), die nach Auffassung der Kammer vorliegend noch nicht gegeben ist. Allerdings ist das Ermessen der [X.]eklagten hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Aufhebung des [X.]es auf Null reduziert, also dahingehend beschränkt, dass nur die Aufhebung des [X.]eschlusses ermessensfehlerfrei ist.

30

Unabhängig davon, ob hier schon ein Anspruch der Klägerin auf [X.] des Verfahrens nach § 51 [X.] oder nur ein subjektiver Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das [X.]egehren auf Rücknahme bzw. Widerruf des [X.]es nach 88 48, 49 [X.] besteht, so hat sich jedenfalls das in den zuletzt genannten Vorschriften eingeräumte Ermessen nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls dahin verdichtet, dass nur die Aufhebung des [X.]es als frei von [X.] angesehen werden kann. Mit [X.]lick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit kommt auch bei einem — wie hier — unanfechtbaren Verwaltungsakt ausnahmsweise ein Anspruch auf dessen Rücknahme/Widerruf u.a. dann in [X.]etracht, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts offensichtlich ist oder wenn das materielle Recht die Richtung einer Aufhebungsentscheidung vorgibt (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom [X.] -6C 32/06 —, NVwZ 2007, 709 und juris, Rn. 51 m.w.N.; [X.], Urteil vom [X.] — 1 A 932/17 —, DV[X.]l. 2021, 883 und juris, Rn. 176 ff.; [X.]/[X.], [X.], a.a.0., 848 Rn. 79 a m.w.N.). Derartige ermessensreduzierende Gesichtspunkte sind hier gegeben.

31

Abgesehen von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des [X.]es vom 3. August 2017 schon hinsichtlich seiner [X.]estimmtheit — In welcher Form sollen die inhaltliche Distanzierung von der G.-[X.].-Stiftung und von [X.] sowie die Entschuldigungen öffentlich erfolgen? Was bedeutet „überzeugende Darlegung der nachhaltigen Distanzierung von heutigen Positionen“? -, widerspricht der auf Dauer wirkende Verwaltungsakt jedenfalls erkennbar dem materiellen Recht zum Aufgabenkreis der Studierendenschaft und seiner Organe nach § 108 Abs. 4 HochSchG a.[X.] (§ 108 HochSchG). Denn der [X.] verlangt auch im Zusammenhang mit der Zulassung zu [X.] von der Klägerin die Einnahme einer bestimmten inhaltlichen Haltung als Voraussetzung für die Teilhabe an der von ihm betriebenen Einrichtung, auf der die Hochschulgruppen ihre Meinungen und Veranstaltungen (insbesondere den [X.] gegenüber) vorstellen und präsentieren können (vgl. die homepage des [X.] [X.] zur Anmeldung zur [X.]). Damit wird der Klägerin auch hier eine Meinungshaltung abverlangt, die es ihr erst ermöglichen soll, an dem für alle Studierenden vorgehaltenen Angebot des [X.] teilzunehmen. Der Ausschluss soll auch so lange gelten, wie es nicht zu einer Distanzierung zu der Stiftung und zu Thesen von [X.] gekommen ist. Dass eine solche inhaltliche Vorbedingung erkennbar dem hochschulpolitischen Mandat der Studierendenschaft widerspricht, wurde schon oben unter [X.] dargestellt, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Angesichts des daher rechtswidrigen Inhalts des [X.]es und seiner (das Rechtssicherheitsinteresse an dem Fortbestand eines rechtskräftigen Verwaltungsakts mindernden) Dauerwirkung gebietet die geforderte Ermessensentscheidung die Annahme einer Pflicht der [X.]eklagten zur Aufhebung des [X.]-[X.]eschlusses. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrer (in [X.]) veröffentlichten Stellungnahme vom 11. Februar 2020 „zum [X.]-Plenum vom 23.01.2020“ Ausführungen getätigt hat, die sich auch bei einer nur kursorischen [X.]etrachtung ohne weiteres — jedenfalls in einem offenen universitären Meinungsumfeld — als inhaltliche Distanzierung zu den strittigen Aussagen [X.]s verstehen lassen können, die deshalb — so die Klägerin auch unter [X.]erufung auf eine Stellungnahme des Vorstandssprecher der G.-[X.].-Stiftung — eine aktuelle Ethik- Preisverleihung an den Philosophen ausschließen würden. Die Klägerin hat damit jedenfalls ihren eigenen Standpunkt zu den ihr vorgehaltenen Umständen dargelegt und ist von einer inhaltlichen Abstandnahme ihrerseits ausgegangen. Die [X.]eklagte hat dem lediglich entgegengesetzt, dass damit die Distanzierungsforderung nicht erfüllt sei (vgl. [X.] des [X.]escheids vom 5.3.2020, [X.]l. 238 der Verwaltungsakte).

32

I[X.] Die Klage gegen den Widerruf der [X.]ewilligung eines Zuschusses zur Veranstaltung „Isch geh [X.]undestag — Vortrag mit anschließender Diskussion mit [X.] [M.]“ am 30. Januar 2020 durch den [X.]escheid vom 5. März 2020 in Gestalt des [X.]s vom 21. August 2020 und die Klage auf Verurteilung der [X.]eklagten zur Zahlung der hierfür aufgebrachten Aufwendungen (330,80 €) sind ebenfalls zulässig und begründet (Klageantrag zu 3)).

33

1. Die [X.] vom 23. Januar 2020 dürfte gemäß [ref=5e8d18a0-d9df-4246-b5cb-aec4f62a900f]§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.][/ref] zwar grundsätzlich widerrufbar gewesen sein, denn sie war (neben einer Auflage) mit einem Widerrufsvorbehalt versehen (vgl. & 36 [X.], 8 5 HSchGrO). Insoweit bedarf es jedoch keiner tiefgehenden [X.]efassung, denn die [X.]eklagte hat jedenfalls das ihr eröffnete [X.] (vgl. VGH [X.]W, Urteil vom 6.3.1991 — 5 S 2630/89 —, NVwZ-RR 1992, 126 und juris, Rn. 25; [X.], Urteil vom [X.] — 1 A 932/17 —, a.a.[X.] und juris, Rn. 173 ff.) hinsichtlich des begünstigenden Verwaltungsakts der [X.]ewilligung nicht ausgeübt (Ermessensausfal.. Weder aus dem [X.]escheid noch aus dem [X.] ist ersichtlich, dass die [X.]eklagte überhaupt erkannt hat, dass insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Aus ihnen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die maßgeblichen Tatsachen und sonstigen Gesichtspunkte ermittelt und die einzelnen [X.]elange gewichtet und abgewogen worden sind. Dabei hätte etwa [X.]erücksichtigung finden müssen, dass die Klägerin aus ihrer Sicht eine sich von der Preisverleihung an [X.] der Giordano- [X.]runo-Stiftung distanzierende Stellungnahme unter dem 11. Februar 2020 abgegeben hat, und damit bei ihr ein Vertrauen dahingehend entstanden ist, dass sie damit die Auflage für die [X.] erfüllt und jedenfalls insoweit keinen Widerruf der [X.]ewilligung zu erwarten hat. Gesichtspunkte, die hinsichtlich des Widerrufs demgegenüber ausnahmsweise die Annahme einer [X.] auf Null rechtfertigen könnten, ergeben sich hier nicht. Die Aufnahme eines [X.] in einen Verwaltungsakt begründet auch nicht automatisch eine Verengung des Ermessens in Richtung eines Widerrufs.

34

Aber auch wenn von einer Ermessensbetätigung des [X.] noch auszugehen wäre, liegt ein Ermessensfehler darin, dass er die Grenzen einer zulässigen Ermessensentscheidung überschritten hat, indem er den Widerruf damit begründet hat, dass die Klägerin sich nicht öffentlich und inhaltlich von der Preisverleihung der G.-[X.].-Stiftung an [X.] distanziert habe; deshalb habe sie schon die diesbezügliche Auflage zur [X.] nicht erfüllt (vgl. [X.] des [X.]escheids vom 5.3.3030). Damit hat der [X.] auch in diesem Zusammenhang unzulässigerweise von der Klägerin die Einnahme einer inhaltlichen Haltung als Voraussetzung für die Teilhabe an von ihr auf der Grundlage der Hochschulgruppenordnung zur Verfügung gestellten Leistungen verlangt. Auch insoweit kann auf Ausführungen unter [X.] und I[X.]. verwiesen werden.

35

2. Ist der Widerruf der [X.] zu Unrecht erfolgt, kann die Klägerin die Übernahme der Kosten zu der in Rede stehenden Veranstaltung im Klagewege geltend machen. Aus vorgenannten Gründen ist die (von der Klägerin ebenfalls aufgegriffene) Auflage zur [X.]ezuschussung ebenfalls als rechtswidrig anzusehen und kann dem Zahlungsanspruch nicht entgegengehalten werden. Gegen die beantragte Höhe der auszugleichenden Aufwendungen hat die [X.]eklagte keine Einwände erhoben.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. 88 708 ff. Zivilprozessordnung — ZPO —.

Der Text dieser Entscheidung wurde durch ein maschinell lernendes System digitalisiert (von [X.]ild in Text gewandelt). Möglicherweise enthält er daher kleinere Fehler.

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3 K 585/20.MZ

22.09.2021

Verwaltungsgericht Mainz 3. Kammer

Urteil

Sachgebiet: K

Zitier­vorschlag: Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 22.09.2021, Az. 3 K 585/20.MZ (REWIS RS 2021, 2480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2480

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