Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2022, Az. VI ZR 65/21

6. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 7291

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Gegenstand

(Zulässigkeit einer Berichterstattung über sog. "Pick-Up-Artists" in einer AStA-Zeitung)


Leitsatz

1. Unterlassungsansprüche von Studierenden gegen ihre verfasste Studierendenschaft wegen Berichterstattung in deren Mitgliederzeitschrift (AStA-Zeitung) oder wegen sonstiger Verlautbarungen unterfallen dem öffentlichen Recht.

2. Die Studierendenschaft nimmt insoweit eine öffentliche Aufgabe wahr; auf die Ausübung eigener Kommunikationsfreiheiten kann sie sich nicht berufen. Ein sog. allgemein-politisches Mandat steht ihr nicht zu. Soweit die Studierendenschaft Meinungen Dritter zur Diskussion stellt, ist ihr äußerste Zurückhaltung sowie eine am Neutralitätsgebot orientierte Berücksichtigung der verschiedenen Sichtweisen abzuverlangen.

3. Zur Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Wahrnehmung der sozialen Belange der Studierenden durch die Studierendenschaft andererseits (hier: Berichterstattung über sog. "Pick-Up-Artists").

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 4. Februar 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die beklagte Studierendenschaft auf Unterlassung einer identifizierenden Wort- und [X.]ildberichterstattung in zwei Artikeln in deren Mitgliederzeitschrift ("[X.]-[X.]ung") in Anspruch.

2

Der Kläger war zum [X.]punkt der angegriffenen [X.] Student der [X.] in [X.]. Er engagierte sich ehrenamtlich in mehreren Vereinen. Über eine ihm hierfür im [X.] verliehene Auszeichnung ("[X.]ürgerpreis") wurde in der Presse identifizierend berichtet. Nebenberuflich gab der Kläger ferner Seminare für die Agentur "[X.] Coaching", auf deren Internetseite er mit Vornamen genannt und mit Foto abgebildet ist. Im April 2014 trat der Kläger in einem ca. fünfminütigen Kurzbeitrag der [X.]-Sendung "[X.]" mit dem Titel "Aufreißen und klar machen? Pick-Up Artist [X.]. [Vorname des [X.]] geht auf Frauenjagd" auf. In dem [X.]eitrag erläuterte der Kläger die sog. [X.] und gab in diesem Zusammenhang ein Interview. Der [X.]eitrag war auf [X.] abrufbar und wurde zunächst auch in der [X.] der [X.] bereitgehalten, bis er im Januar 2017 auf Verlangen des [X.] gelöscht wurde.

3

Die [X.]eklagte ist die verfasste Studierendenschaft der [X.] Im August 2015 veröffentlichte sie in der Sommerausgabe ihrer Mitgliederzeitschrift, der "[X.]-[X.]ung" (Auflage: 40.000; jedem immatrikulierten Studenten wird ein Exemplar kostenlos zugestellt) die streitgegenständlichen Artikel "‘Pick-Up-Artists‘: Ein fragwürdiges Phänomen von ‚Verführung‘" (Artikel 1) und "‘Pick-Up-Artists‘ und [X.]s - eine künstlerische Technik der Liebe?" (Artikel 2). Die Artikel stammen von den Autoren "[X.]]" (Artikel 1) bzw. "fantifa.f[…]" (Artikel 2), nennen den vollen Vornamen des [X.] und verweisen auf dessen Nebentätigkeit bei der Agentur "[X.] Coaching". Der erste Artikel nennt zudem den Anfangsbuchstaben des Nachnamens und vermerkt dessen Studierendenstatus an der [X.], der zweite Artikel enthält zusätzlich ein in eine Montage eingebautes [X.]ildnis des [X.], das Kopf und Teile des Oberkörpers des [X.] im Halbprofil zeigt. Die unmittelbar den Kläger betreffenden Passagen lauten:

Artikel 1:

"(…) Ein zweiter öffentlich auftretender und bekennender Pick-Up-Artist ist [X.]…] E., zugehörig zur Dating-Agentur ‚[X.]-Coaching‘ von P[…], Mitbegründer der [X.] Pick-Up-Artist-Szene, und Studierender der […] Uni. In einem von der [X.] produzierten Videoclip, erschienen im Jahr 2014, spaziert der […] Studierende über die […] und spricht Frauen* an. Anstelle eines ‚[X.]‘ oder einer sonstigen Anrede, äußert er Sätze wie [X.] muss ehrlich und direkt und einfach [X.] sein‘ oder ‚Ich habe dich gerade gesehen und du bist super hübsch. Und für solch ein Kompliment musst du dir doch einfach [X.] nehmen.‘ Die angesprochenen Frauen* lachen meist, gucken weg, gehen weiter oder lassen sich Ausreden einfallen, um darauf nicht weiter eingehen zu müssen. [X.]…]s ‚Daygame‘, wie die Anmache am Tag in der Szene bezeichnet wird, scheint einfach, verschleiert aber die [X.]edrängung und Grenzüberschreitung, die dahinter steht. Auf seiner ‚[X.] Coaching‘ Seite spricht er von dem Mut, Frauen* anzusprechen, von eigenen Erfahrungen und von der Verwandlung der Frau* vom hässlichen Entlein am [X.] in der Nacht. Das ‚Nightgame‘ dürfte nach dieser Aussage bei [X.]…] E. wohl ganz anders aussehen. Das Problem hinter der banal erscheinenden Anmache von [X.]…] E. ist, dass nicht verstanden wird, welchen Inhalt diese ‚banale Anmache‘ hat. Der Sexismus, der dabei offen ausgedrückt wird, wird verkannt. So trat [X.]…] E. als Referent auf einer Veranstaltung der [X.] in [X.] auf und hielt einen Vortrag über Kommunikationsstrategien. Dies zeigt die allgemeine Verharmlosung der Pick-Up-Artist-Szene in der Gesellschaft, wie auch in Institutionen wie beispielsweise der [X.]. Die angebotenen Seminare von z.[X.]. M[…], [X.]…] E. oder P[…] zeigen ihre Wirkung, wie aktuelle Geschehnisse zeigen. Im April und im Mai gab es an der […] Uni Vorfälle, bei denen [X.]*, der an [X.] teilnimmt, Studentinnen* abfing und ansprach. (…)"

Artikel 2:

"In dem von der [X.] getragenen Verein […] gibt es jüngst Auseinandersetzungen um die politische Ausrichtung des Vereins. Ende 2014 übernahm ein neuer Vorstand ruckartig die Leitung des Vereins. In dem neuen Vorstand […] ist ein selbsternannter ‚Pick-Up-Artist‘ der […] [X.] ‚[X.]-Coaching‘, [X.]…], aktiv. Die Agentur möchte Männern* Techniken vermitteln, um ‚Frauen zu verführen‘ ([X.] Coaching). Der aktuelle Vorsitzende [des Vereins …] verharmlost die Aktivitäten seines Mitstreiters [X.]…] und behauptet in der [X.], [X.]…] sei ‚nicht frauenfeindlich‘.

Die [X.] und somit auch [X.]…] als ein Teil von ihr ist jedoch selbstverständlich [X.]. Etwas anderes zu behaupten ist nicht nur naiv, sondern viel mehr Ausdruck eines reaktionären und sexistischen Gesellschaftsverständnisses, welches leider noch viel zu oft geltende Normalität für sich beanspruchen darf und kann.

Das Selbstverständnis des, von [X.] in der [X.] dominierten, neuen Vereins […] lautet auf [X.] unter anderem: ‚Wir wollen es nicht einfach hinnehmen, in einer Gesellschaft zu leben, die auf der wirtschaftlichen, rechtlichen und politischen Missachtung Einzelner oder ganzer Gruppen aufbaut.‘ Doch die sogenannte ‚[X.]‘ baut auf genau solch einer politischen Missachtung der Rechte, Haltungen und Mündigkeit von Frauen* auf. Wie passt das zusammen?

Die ‚[X.]‘ im Allgemeinen und [X.]…]s Arbeitgeber, die Agentur [X.] Coaching im [X.]esonderen, sind nicht lediglich für [X.] zuständig, wie es in der [X.] heißt. Ziel der Szene ist es, in kürzester [X.] mit so vielen Frauen* wie möglich zu schlafen, bzw. sie zu letzterem auf mehr oder weniger subtile Weise zu zwingen. (…)

[X.]…]s Coaching in der Agentur [X.] in F[…] tritt in harmlos erscheinendem Gewand auf. Laut [X.]…] ginge es bei dem [X.] darum, ‚man selbst zu sein‘ und ‚in sich selbst zu investieren‘. ‚Authentizität‘ sei ihm wichtig, denn nichts sei schlimmer als ‚Fake‘. [X.] selbst sein‘ ist selbstverständlich nur Männern* vorbehalten, denn es ist nach [X.]…] Ausdruck der Männlichkeit per se. Wenn eine Frau* meint, Mündigkeit und eigene Entscheidungskraft sei Ausdruck ihrer selbst, so weiß [X.]…] sofort, dass dies nur eine ‚Masche‘ ist. [X.] eine Frau* nein zu seinen ‚Flirtversuchen‘, so ist dies für ihn erst recht Anreiz, sie weiter zu belästigen. In einem von der [X.] gedrehten Videoclip von 2014 ist [X.]…] zu sehen, wie er Frauen* in der […] Fußgängerzone anspricht. Zu seiner ‚realness‘ gehöre es ‚ehrlich zu sein‘, indem er Frauen*, die ihm gefallen - diese sind, wie nicht anders zu erwarten, alle dem normativen Schönheitsideal entsprechend jung, dünn und großbusig - sage: ‚Hey, du hast schöne [X.]rüste, einen schönen Hintern.‘ Von Gewalt in der Szene distanziere sich [X.]…]. Mit ‚ein bisschen Humor‘ könne er auch erfolgreich sein. Das Ziel, möglichst viele Frauen ins [X.]ett zu kriegen, teilt [X.]…]. Er selbst glaubt bloß, er besäße einen ‚Werkzeugkasten‘ ([X.] Coaching), der physische Gewalt an Frauen* nicht benötige. Selbst wenn dem so wäre, dann ist und bleibt die Art und Weise der Überredung, der [X.]elästigung, der Einengung - all das was die ‚Pick-Up-Artists‘ verharmlosend ‚Techniken‘ nennen - schlechterdings auch Gewalt.

‚Pick-Up-Artists‘ wie [X.]…] versprechen Männern* mit den richtigen ‚Skills‘ hundertprozentigen ‚Erfolg‘ bei Frauen*. Sie glauben daran, dass sich Flirten und Koketterie professionell technisieren ließe und durch die Anwendung der Techniken Frauen* ‚nicht anders können‘ als sich von ihnen ‚verführen‘ zu lassen. Durch diesen Glauben an die immer gleiche Wirksamkeit der redundanten Flirttechniken - [X.]…] findet jede Frau* die er in genanntem Video anspricht ‚so verdammt hübsch‘ und will mit allen ‚einen Kakao trinken gehen‘ - stellen sich die Männer* als dominante, wissende Akteure dar, während Frauen* zu austauschbaren Waren objektiviert werden. (…)

Daher bauen [X.]…]s Anmachen und die seiner Kollegen fundamental auf einer Machtasymmetrie auf: Frauen sind ‚Objekte‘, deren mögliches ‚Nein‘ ohnehin nicht akzeptiert wird, da es in der Technik der Pickup-Artists nicht vorgesehen ist, weil Männer* die aktiven Subjekte sein sollen. (…)

Unbeachtet bleibt, und das ist trotz der widerlichen Tragik dieser Szene interessant, dass durch die [X.]etonung des [X.], [X.], [X.] und [X.]earbeitens von Maskulinität und Männlichkeit sich letztere noch in ihrer zwanghaft heterosexuellen Typologie als eine Geschlechtlichkeit herausstellt, die nicht qua Geburt gegeben ist, sondern erlernt werden muss. Schließlich können, so P[…] (Leiter [X.] Coaching), [X.]…] & Co alle Männer* die zuvor schüchtern, zurückhaltend und emphatisch waren - in den Pick-Up-Artist Augen also unmännlich - lernen, ‚richtige Männer‘ zu sein.

In diesem Sinne ist [X.]…] als Teil der ‚[X.]‘ Ausdruck eines antifeministischen Roll-[X.]acks, an dem sogenannte Maskulinisten, die selbsternannten Gender-Gegner bei [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] (usw.!), aber auch der allgemeine konservative Normalzustand, beteiligt sind. (…)"

4

In einem vom Kläger unmittelbar gegen den [X.] ([X.]) der [X.]eklagten angestrengten Vorprozess gab der [X.] wegen der [X.] des [X.]ildes eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, bevor die Klage letztlich mangels Parteifähigkeit des [X.] abgewiesen wurde.

5

Nunmehr geht der Kläger gegen die [X.]eklagte selbst vor. Das vom Kläger angerufene [X.] hat den Zivilrechtsweg für eröffnet gehalten und die [X.]eklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Auf die [X.]erufung der [X.]eklagten hat das [X.] das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ([X.], 249) im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

7

Ein Anspruch auf Unterlassung einer identifizierenden Wortberichterstattung aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 (analog) i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 [X.] bestehe nicht. Die Beklagte habe nicht selbst unzulässig in das Persönlichkeitsrecht des [X.] eingegriffen. Denn sie habe die Artikel weder selbst verfasst noch sich zu eigen gemacht. Zwar erscheine es fraglich, ob allein die namentliche Nennung der Autoren der Artikel dem Leser hinreichend vor Augen führe, dass die Beklagte die Artikel nur verbreite. Doch sei im Editorial der Ausgabe der [X.]-[X.]ung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die [X.]ung allen universitätsnahen Akteuren die Möglichkeit gebe, Probleme zu debattieren und in die Öffentlichkeit zu tragen. Durch diesen Hinweis sei für den Durchschnittsleser in Verbindung mit der namentlichen Kennzeichnung hinreichend deutlich erkennbar, dass es sich bei der [X.]ung um eine Art "Meinungsforum" handelt, dessen Inhalte - ähnlich wie bei [X.] und Leserbriefen - die Beklagte lediglich verbreite.

8

Die Beklagte hafte insoweit auch nicht deshalb auf Unterlassung, weil sie die Artikel in ihrer [X.]ung verbreitet habe. Die identifizierende Berichterstattung sei nämlich rechtmäßig gewesen. Zwar habe die Beklagte durch die Verbreitung der Artikel in das vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht des [X.] umfasste Recht eingegriffen, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. Betroffen sei zugleich die Sozialsphäre des [X.]. Der Eingriff sei jedoch nicht rechtswidrig. Zwar könne sich die Beklagte zur Rechtfertigung des Eingriffs außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs nicht selbst auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen. Sie könne sich aber auf das den Autoren der veröffentlichten Artikel und den Lesern zustehende Grundrecht der Meinungs- und Kommunikationsfreiheiten berufen. Bei einem bloßen Verbreiten der Artikel sei die Herausgabe der [X.]-[X.]ung von dem der [X.] gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich der [X.]örderung der politischen Bildung und des st[X.]tsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studenten (§ 77 Abs. 2 Ziff. 5 [X.] a.[X.].) gedeckt. Wenn es der [X.] im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben gestattet sei, über ein (periodisch) erscheinendes Druckwerk den Studierenden eine Art Diskussionsforum zu eröffnen, dann müsse es der [X.] - ähnlich wie einem Bewertungsportal - auch möglich sein, sich unabhängig von der eigenen Grundrechtsfähigkeit zumindest auf die Grundrechte der Verfasser (und Leser) der Artikel zu berufen.

9

Auf dieser Grundlage überwiege die Meinungsfreiheit zumindest der Verfasser der Artikel. Beide Artikel knüpften an wahre Tatsachen über die Sozialsphäre des [X.] an. Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse an einer Auseinan[X.]etzung mit dem Phänomen der Pick-Up-Artist-Szene. Im [X.]punkt der [X.] sei es an der [X.] vermehrt zu übergriffigem Verhalten gekommen, weshalb der [X.] sich veranlasst gesehen habe, sich in einer Stellungnahme gegen den auch auf ihrem Gelände praktizierten "organisierten Sexismus durch sog. [X.]" auszusprechen. Der Kläger habe insoweit eine herausgehobene Position. Er praktiziere "Pick-Up" nicht nur, sondern gebe hierzu Seminare und habe sich durch [X.] bewusst in die Öffentlichkeit begeben.

Bezüglich des Anspruchs auf Unterlassung der Bildberichterstattung (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 [analog] i.V.m. §§ 22, 23 KUG) fehle es bereits an der notwendigen Wiederholungsgefahr. Der [X.] der [X.] habe in dem Vorprozess, in dem er selbst beklagt gewesen sei, hinsichtlich der Bildberichterstattung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, welche die Beklagte binde. Denn beim [X.] handele es sich um das Organ der [X.], welches diese nach außen vertrete. Nach den Umständen sei davon auszugehen, dass der [X.] die Erklärung nicht für sich selbst abgegeben habe, sondern für die juristische Person, die er vertrete. Zudem habe die Beklagte erklärt, sich an die Erklärung des [X.] gebunden zu fühlen.

II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

1. Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist durch den [X.] nicht zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG; vgl. [X.], Beschluss vom 18. September 2008 - [X.], [X.], 3572 Rn. 9 ff.).

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist allerdings nicht der auf § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 [X.] (Wortberichterstattung) bzw. §§ 22, 23 KUG (Bildberichterstattung) gestützte privatrechtliche Unterlassungsanspruch einschlägig.

a) Die Berichterstattung, deren Unterlassung der Kläger begehrt, ist in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben erfolgt. Die angegriffenen Artikel sind Bestandteil der von der [X.] herausgegebenen [X.]-[X.]ung, die jedem immatrikulierten Studierenden der [X.] kostenlos zugestellt wird. Die Herausgabe eines periodisch erscheinenden Druckwerks dient der Erfüllung der der [X.] durch § 77 Abs. 2 des [X.] in der [X.]assung vom 14. Dezember 2009 (im [X.]olgenden [X.] a.[X.] 84 Abs. 2 des [X.] in der [X.]assung vom 14. Dezember 2021 (im [X.]olgenden: [X.] n.[X.].) zugewiesenen Aufgaben (vgl. [X.], NVwZ-RR 1991, 639, 640, juris Rn. 32). Anhaltspunkte für einen privatrechtlichen Charakter der Aufgabenwahrnehmung fehlen. Die angegriffene [X.] ist damit Teil des st[X.]tlichen Informationshandelns und unterfällt als solches dem öffentlichen Recht (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], VwGO, Stand [X.]eb. 2022, § 40 Rn. 432 ff.). Unterlassungsansprüche von Studierenden gegen ihre Studierendenschaft wegen Berichterstattung in deren Mitgliederzeitschrift oder wegen sonstiger Verlautbarungen sind daher in der Vergangenheit regelmäßig zu Recht auf dem Verwaltungsrechtsweg und nach öffentlichem Recht beschieden worden (vgl. [X.], [X.], 323; [X.], NVwZ-RR 2005, 114, 115; Beschluss vom 28. Juli 1998 - 8 TM 2553/98, juris; NVwZ 1998, 873; [X.], NVwZ-RR 2004, 348; [X.], [X.], 342; [X.], [X.], 366; [X.], Urteil vom 11. [X.]ebruar 2021 - 4 K 461/19.[X.], juris).

b) Insbesondere hat die Beklagte nicht selbst in Ausübung grundrechtlicher [X.]reiheit gehandelt. Die beklagte Studierendenschaft ist nach § 76 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.] 83 Abs. 1 Satz 2 [X.] n.[X.]. eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Hochschule. Sie ist daher grundsätzlich nicht Trägerin von materiellen Grundrechten, da die öffentliche Gewalt im Allgemeinen nicht zugleich Adressatin und Trägerin von Grundrechten sein kann (vgl. [X.], [X.], 426). Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn sich eine Studierendenschaft als Glied ihrer Hochschule gegenüber dem St[X.]t auf die der Hochschule und ihren [X.]akultäten zustehende [X.]reiheit von [X.]orschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.]) beruft (eine Teilgrundrechtsfähigkeit der Studierendenschaft insoweit befürwortend [X.], [X.], 426; zur Verteidigung der akademischen Lernfreiheit auch [X.] in v. Mangoldt[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., Art. 19 Rn. 262; dagegen Dreier in [X.]., [X.], 3. Aufl., Art. 19 Abs. 3 Rn. 61; [X.]/[X.] in [X.] Kommentar, [X.], Bearb. März 2019, Art. 19 Abs. 3 Rn. 262; [X.] in [X.] Hochschulrecht [X.], Stand 1.8.2022, § 83 [X.] Rn. 13; offenlassend [X.] 93, 85, 94, juris Rn. 35; [X.], NVwZ-RR 2005, 114, 115, juris Rn. 13). Denn ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Im Streitfall wendet sich die Beklagte nicht etwa selbst gegen einen st[X.]tlichen Eingriff, sondern wird ihrerseits für ihre hoheitliche Aufgabenwahrnehmung vom Kläger und damit von einem ihrer Mitglieder wegen Verletzung von dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht auf Unterlassung in Anspruch genommen (vgl. [X.], NVwZ-RR 2005, 114, 115, juris Rn. 13 f.). Gegenüber dem Einzelnen kann sich der selbst an Grundrechte gebundene St[X.]t aber nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 [X.] berufen (vgl. [X.]surteil vom 2. Juli 2019 - [X.], [X.], 434 Rn. 37; [X.] NJW 2011, 511 Rn. 23).

c) Die Sachlage ist mithin auch nicht der beim [X.] vergleichbar, bei dem die Grenze der vom Betroffenen hinzunehmenden Berichterstattung trotz öffentlicher Aufgabenwahrnehmung vom Privatrecht gezogen und sanktioniert wird (vgl. hierzu [X.]surteil vom 6. April 1976 - [X.], [X.]Z 66, 182, 185 ff., juris Rn. 11 ff.; [X.], NJW 1994, 2500). An[X.] als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in Bezug auf ihr Programm sind Studierendenvertretungen in Bezug auf Inhalt und Gestaltung ihrer Mitgliederzeitschriften gerade nicht aufgrund verfassungsrechtlicher Gewährleistung (Art. 5 Abs. 1 [X.]) aus jeder St[X.]tsverwaltung herausgelöst und dieser geradezu gegenübergestellt. Sie sind vielmehr Teil davon. Die Beziehung von Studierendenvertretungen zum von der Berichterstattung in ihren Mitgliederzeitschriften betroffenen einzelnen Grundrechtsträger ist daher nicht in der (horizontalen) Spannungslage kollidierender Grundrechte, sondern in der (vertikalen) Gegenüberstellung eines Grundrechtsträgers zum Gemeinwesen und damit öffentlich-rechtlich geordnet. Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung kann auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Studierendenschaft in ihrer [X.]schrift einen Namensartikel eines anderen Grundrechtsträgers verbreitet und sich dann mittelbar auf dessen Kommunikationsgrundrechte aus Art. 5 Abs. 1 [X.] beruft ([X.], [X.], 119 f.). Vielmehr ist auch die [X.]rage, ob und inwieweit eine Studierendenvertretung etwa im Rahmen eines in ihrer Mitgliederzeitschrift eröffneten [X.] die Meinungen einzelner Grundrechtsträger veröffentlichen darf und inwieweit ihr solche Namensartikel zuzuordnen sind, nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen zu beantworten.

3. Das Klagebegehren ist jedoch auch auf der Grundlage des stattdessen zu prüfenden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG) öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs im Ergebnis nicht begründet.

a) Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Die Grundrechte schützen den Bürger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Infolge dessen kann der Bürger, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweils berührte Grundrecht Unterlassung verlangen. [X.]ür rechtmäßiges, st[X.]tliches Informationshandeln gilt zunächst das Erfordernis einer gesetzlichen oder verfassungsunmittelbaren Grundlage. Wo die Grenzen der zulässigen Äußerung zu ziehen sind, hängt weiter von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsst[X.]tliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (Sachlichkeitsgebot; s. zum Ganzen [X.]surteil vom 2. Juli 2019 - [X.], [X.], 434 Rn. 21 mwN).

b) Gemessen daran ist die angegriffene Textberichterstattung nicht zu beanstanden.

[X.]) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Artikel in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [X.] eingreifen.

Zwar erfüllen die Aussagen nicht die Merkmale eines Grundrechtseingriffs im herkömmlichen Sinne eines Vorgangs, der unmittelbar und gezielt durch ein vom St[X.]t verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot zu einer Verkürzung grundrechtlicher [X.]reiheiten führt. Das Grundgesetz hat den Schutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen aber nicht an den klassischen Begriff des Eingriffs gebunden oder diesen inhaltlich vorgegeben. Es genügt, dass die angegriffenen Aussagen in Bezug auf den Betroffenen mittelbar-faktische Wirkung haben, um einer hinreichenden Rechtfertigung zu bedürfen (vgl. [X.]surteil vom 2. Juli 2019 - [X.], [X.], 434 Rn. 35 mwN).

Entgegen der Auffassung der Revision enthalten die angegriffenen Artikel allerdings nicht die Behauptung, der Kläger heiße die Anwendung von physischer Gewalt gut und verhalte sich letztlich wie ein Vergewaltiger. Die entsprechenden Passagen der Artikel beziehen sich vielmehr auf einen auch namentlich genannten anderen Protagonisten der Szene, während bezüglich des [X.] im zweiten Artikel ausdrücklich vermerkt wird, dass dieser sich von Gewalt distanziere, weil er auch "mit ein bisschen Humor" erfolgreich sein könne. Aber auch die in den Artikeln enthaltenen wertenden Aussagen, die vom Kläger gelehrten [X.] und -Techniken seien sexistisch (Artikel 1) bzw. frauenfeindlich und in ihrer belästigenden Art "auch Gewalt" (Artikel 2), sind ohne weiteres geeignet, den [X.] Geltungsanspruch und die berufliche Ehre des [X.] als Student der [X.] und als Referent für Kommunikationsstrategien zu beeinträchtigen und sich abträglich auf das Ansehen des [X.] in der Öffentlichkeit auszuwirken. Bezugspunkt der Kritik ist dabei die berufliche Tätigkeit des [X.], die der Sozialsphäre zuzurechnen ist (vgl. [X.]surteil vom 2. Juli 2019 - [X.], [X.], 434 Rn. 36 mwN).

[X.]) Dieser Eingriff ist aber nicht rechtswidrig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbietet dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen St[X.]t zwar, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über seine Bürger zu äußern (vgl. [X.], NJW 2011, 511 Rn. 21). Indes liegt ein solch rechtfertigender Grund hier vor.

(1) Allerdings kann sich die Beklagte zur Rechtfertigung der streitgegenständlichen Artikel nicht auf ihre Aufgabe berufen, die politische Bildung und das st[X.]tsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden zu fördern (§ 77 Abs. 2 Nr. 5 [X.] a.[X.] 84 Abs. 2 Nr. 5 [X.] n.[X.].).

([X.]) Entgegen dem weit gefassten Wortlaut folgt aus dieser Aufgabenzuweisung wegen der in Nr. 1 des zweiten Absatzes der Vorschrift ("Vertretung der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse") vorgenommenen Begrenzung nicht die Befugnis zur Erörterung allgemeiner politischer [X.]ragen ([X.] in [X.] Hochschulrecht [X.], Stand 1.8.2022, § 84 [X.] Rn. 20). Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift darf die Studierendenschaft als Zwangsverband nur solche Aufgaben wahrnehmen, die ihren Wirkungskreis betreffen ([X.], Urteil vom 11. [X.]ebruar 2021 - 4 K 461/19.[X.], juris Rn. 51). Ein sogenanntes allgemein-politisches Mandat steht der Studierendenschaft nicht zu (st. Rspr., vgl. [X.]E 59, 231, juris Rn. 8 ff., 21 ff.; [X.], NVwZ-RR 1991, 639, 640; juris Rn. 33 mwN). Allgemeinpolitische Erörterungen in diesem Sinne sind nicht nur solche, die keinerlei hochschulpolitische, wirtschaftliche oder [X.] Belange von Studierenden berühren können. Vielmehr gehören auch Erklärungen dazu, die zwar auch Studierende betreffen können, aber nach Inhalt und Reichweite nicht nur die speziellen studentischen, sondern allgemeine Belange betreffen, und die deswegen nicht zu den § 77 Abs. 2 Nr. 5 [X.] a.[X.] 84 Abs. 2 Nr. 5 [X.] n.[X.]. unterfallenden Angelegenheiten der Studierendenschaft zählen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juli 1998 - 8 TM 2553/98, juris Rn. 7). Denn die Aufgabe, die politische Bildung und das st[X.]tsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden zu fördern, verleiht der Studierendenschaft nicht die Befugnis, eigene politische oder gesellschaftliche [X.]orderungen zu formulieren und zu vertreten (vgl. [X.], NVwZ-RR 1991, 639, 640, juris Rn. 32 f.).

Darüber hinaus können insoweit für die Studierenden zwar Informationsangebote gemacht, Veranstaltungen allgemeiner Art organisiert und Meinungen Dritter zur Diskussion gestellt werden. Der Studierendenschaft als Teil der öffentlichen Hand ist dabei aber eine dienende Rolle zugewiesen, ihr ist äußerste Zurückhaltung sowie eine am Neutralitätsgebot orientierte Berücksichtigung verschiedener Sichtweisen abzuverlangen. Allgemeinpolitische und gesellschaftliche [X.]ragestellungen können damit zwar ebenfalls behandelt werden, müssen jedoch aus einer neutralen Position heraus so dargestellt werden, dass unterschiedliche Standpunkte gleichberechtigten Zugang erhalten und zu Wort kommen; kontroverse Meinungen müssen deshalb die Möglichkeit zu gleichwertiger Darstellung erhalten (vgl. [X.] in [X.] Hochschulrecht [X.], Stand 1.8.2022, § 84 [X.] Rn. 20). Unzulässig ist es daher, wenn in einem Mitteilungsblatt der Studierendenschaft Artikel einseitig zugunsten oder zulasten einer bestimmten Richtung veröffentlicht werden. Die Studierendenschaft muss vielmehr, will sie dem Informationsanspruch der Studierenden und damit ihrer gesetzlichen Aufgabe genügen, das kontroverse Meinungsspektrum a[X.]ilden und auch der angegriffenen Gruppierung die Möglichkeit zu gleichwertiger Gegenäußerung in der [X.]schrift eröffnen (vgl. [X.], NVwZ-RR 1991, 639, 640; juris Rn. 32; [X.], [X.], 342, 343, juris Rn. 16).

([X.]) Nach diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Artikel nicht von § 77 Abs. 2 Nr. 5 [X.] a.[X.] 84 Abs. 2 Nr. 5 [X.] n.[X.]. gedeckt. Beide Artikel haben das gesellschaftliche Phänomen der sogenannten "[X.]" und der von diesen propagierten [X.] zum Gegenstand. Auch wenn insoweit ein Hochschulbezug besteht, als das genannte Phänomen auch an der [X.] zu beobachten gewesen ist, handelt es sich doch um kein spezifisch hochschulpolitisches, sondern um ein allgemeingesellschaftliches Thema. Als eigene Beiträge der [X.] ließen sich die Artikel daher von vornherein nicht nach § 77 Abs. 2 Nr. 5 [X.] a.[X.] 84 Abs. 2 Nr. 5 [X.] n.[X.]. rechtfertigen; etwas anderes nimmt im Übrigen auch die Beklagte nicht für sich in Anspruch.

Auch als zur Diskussion gestellte [X.]remdbeiträge der Autoren "[X.]]" und "fantifa.f[…]" wären die beanstandeten Artikel nicht von § 77 Abs. 2 Nr. 5 [X.] a.[X.] 84 Abs. 2 Nr. 5 [X.] n.[X.] erfasst. Der [X.] hat bereits erhebliche Zweifel, ob die angegriffenen Artikel überhaupt hinreichend als [X.]remdbeiträge zu erkennen waren (vgl. zu den Grundsätzen der zivilrechtlichen Verbreiterhaftung [X.]surteile vom 26. Januar 2021 - [X.], [X.], 226 Rn. 12; vom 17. November 2009 - [X.], [X.], 760 Rn. 11; vom 27. Mai 1986 - [X.], NJW 1986, 2503, 2505, juris Rn. 22 ff.; vom 8. Juli 1980 - [X.], NJW 1980, 2810, 2811, juris Rn. 63; [X.], [X.], 480, juris Rn. 63 ff.; Beater, [X.], 469, 475 f.). Hinsichtlich des Beitrags von "[X.]]" (Artikel 1) kann der unbefangene Leser schon nicht erkennen, ob es sich insoweit um ein Mitglied der Redaktion bzw. des [X.] oder um einen [X.]remdautor handelt (vgl. [X.], NVwZ-RR 1991, 639 f.; juris Rn. 31). Hinsichtlich des Beitrags von "fantifa.f[…]" wird zwar deutlich, dass es sich um den Beitrag eines [X.]remdautors handelt. Doch schließt dieser Artikel mit dem folgenden Aufruf der Redaktion, der ein [X.] des vorangestellten Artikels nahelegen könnte:

"Da es in letzter [X.] vermehrt zu übergriffigem Verhalten durch ‚[X.]‘ an der [X.] [[X.].] kam, haben wir uns dazu entschlossen, Berichte darüber zu sammeln, um die Techniken und Orte der Übergriffe besser einschätzen zu können.

Solltet Ihr davon betroffen sein und/oder falls Ihr Informationen zu den Vorfällen teilen möchtet, habt ihr die Möglichkeit, Euch an folgende Emailadresse zu wenden. Solltet ihr an dem Thema des organisierten Sexismus in [X.]orm von ‚Pick-Up‘ arbeiten wollen, könnt ihr Euch ebenso unter dieser Adresse melden […]."

Letztlich bedarf dies hier aber keiner Entscheidung. Denn auch wenn von [X.]remdbeiträgen auszugehen wäre, fehlte es jedenfalls an der gebotenen [X.], da die Beklagte es in diesem [X.]all offensichtlich verabsäumt hätte, auf eine ausgewogene Besetzung des von ihr in diesem [X.]all eröffneten [X.] hinzuwirken und neben den angegriffenen Beiträgen, die eine den sogenannten "[X.]" gegenüber pointiert kritische Position einnehmen, auch der Gegenposition eine Stimme zu geben. Im Ergebnis lässt sich die angegriffene [X.] der [X.] daher, an[X.] als das Berufungsgericht offenbar meint, auch nicht verfassungsunmittelbar durch die Kommunikationsgrundrechte der Verfasser der Beiträge rechtfertigen ([X.], [X.], 163, 164 f.).

(2) Die beanstandeten Äußerungen halten sich nach den Umständen des [X.]alles aber noch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 77 Abs. 2 Nr. 3 [X.] a.[X.] 84 Abs. 2 Nr. 3 [X.] n.[X.].

([X.]) Nach dieser Vorschrift ist der Studierendenschaft aufgegeben, die wirtschaftlichen und [X.] Belange der Studierenden wahrzunehmen, soweit sie nicht dem Studierendenwerk oder anderen Trägern übertragen sind. In der Übertragung dieser gesetzlichen Aufgabe liegt zugleich die Ermächtigung zur Informationstätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgabe (vgl. [X.] 105, 279, 303, juris Rn. 76). Dabei ist der Studierendenschaft auch ein "Brückenschlag" zu allgemeinpolitischen und gesellschaftlichen [X.]ragestellungen erlaubt, solange dabei der Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen deutlich erkennbar bleibt. In diesem [X.]all können nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 [X.] a.[X.] 84 Abs. 2 Nr. 3 [X.] n.[X.]. folglich auch die weiteren gesellschaftlichen Zusammenhänge mit in den Blick genommen werden (vgl. [X.], [X.], 323, 325, juris Rn. 21; [X.], NVwZ-RR 2004, 348, 349, juris Rn. 8; [X.], Beschluss vom 6. Juni 2006 - 3 M 65/06, juris Rn. 20; [X.], Urteil vom 11. [X.]ebruar 2021 - 4 K 461/19.[X.], juris Rn. 59).

([X.]) Auf dieser Grundlage ist der notwendige Zusammenhang zwischen den hochschulspezifischen [X.] Belangen der Studierenden der [X.] und den allgemeingesellschaftlichen Aussagen der angegriffenen Beiträge zu bejahen. Die Artikel befassen sich kritisch mit der Historie, einzelnen Vertretern - darunter dem Kläger, der im ersten Artikel zudem als Student der [X.] vorgestellt wird - und den Praktiken der Szene der "[X.]". Im ersten Artikel werden abschließend zwei Vorfälle geschildert, bei denen ein Teilnehmer sogenannter "Pick-Up-Seminare" Studentinnen auf dem Campus der [X.] "abgefangen" und angesprochen habe. Der zweite Artikel, der selbst keinen unmittelbaren Bezug zur [X.] aufweist, schließt mit dem oben wiedergegebenen Aufruf der Redaktion, wonach es in letzter [X.] vermehrt zu übergriffigem Verhalten durch "[X.]" an der [X.] gekommen sei, weshalb nunmehr Berichte und Informationen hierüber zu sammeln seien.

Dass es sich insoweit nicht um einen konstruierten "Brückenschlag" zwischen den spezifisch hochschulbezogenen [X.] Belangen der Studierenden der [X.] und dem Phänomen der "Pick-Up-Szene" handelt, ergibt sich zwanglos aus dem Umstand, dass es nach den [X.]eststellungen des Berufungsgerichts im [X.]punkt der [X.] mehrfach zu übergriffigem Verhalten an der [X.] gekommen ist, weshalb der [X.] sich veranlasst gesehen hat, sich am 24. [X.]ebruar 2016 in einer Stellungnahme gegen den auch auf ihrem Gelände praktizierten "organisierten Sexismus durch sog. [X.]" auszusprechen.

(3) Der in der Wortberichterstattung liegende Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [X.] ist nach den Umständen des [X.] auch verhältnismäßig.

Die angegriffenen Berichte dienen dem ohne Weiteres legitimen Zweck, auf das auch auf dem Campus der [X.] virulent gewordene Phänomen der "[X.]" aufmerksam zu machen und dieses durch Erläuterung wesentlicher Hintergründe einzuordnen. Nach der Anlage der Artikel war es in diesem Zusammenhang naheliegend, einzelne Protagonisten der Szene und ihre Vorgehensweise näher vorzustellen, um die Darstellung nicht im Theoretischen verharren zu lassen. In diesem Zusammenhang muss es der Kläger hinnehmen, auch selbst - mit seinem Vornamen und teilweise dem Anfangsbuchstaben seines Nachnamens - namentlich genannt zu werden. Durch die [X.] der Artikel wird sein Verhalten zwar in identifizierender Weise öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert, wobei die erzielte allgemeine [X.] Missbilligung durchaus hoch sein dürfte. Dem grundrechtlich geschützten Interesse des [X.], die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen, an seiner [X.] Geltung und seiner beruflichen Ehre steht aber das erhebliche öffentliche Interesse an einer Information der Studierenden über die Auswirkungen des "[X.]" gegenüber. Die zwischen diesen gegenläufigen Interessen vorzunehmende Abwägung führt im Ergebnis zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer identifizierenden Berichterstattung.

Als Student der [X.] bestand ein besonderer Bezug der Person des [X.] zu dem Leserkreis der [X.]-[X.]ung der [X.]. Auch hat der - durch sein ehrenamtliches Engagement in verschiedenen Vereinen überdies lokal in gewisser Weise bekannte - Kläger seine Tätigkeit als "Pick-Up-Artist" bzw. als "Motivations- und Datingcoach" zuvor selbst einem breiten Publikum bekannt gegeben und demonstriert. Insbesondere hat der Kläger im April 2014 an einem mehrminütigen Beitrag der [X.]-Sendung "[X.]" mit der Überschrift "Aufreißen und klarmachen? [X.][…] geht auf [X.]rauenjagd" mitgewirkt, in dem er die Pick-Up-Szene erläutert und ein Interview gegeben hat. Der Beitrag war bis Januar 2017 in der [X.] Mediathek und darüber hinaus bei [X.] abrufbar. Durch diese Selbstöffnung hat sich der Kläger zum Gegenstand des Informationsinteresses auch der Hochschulöffentlichkeit gemacht. Darüber hinaus muss der Kläger für den Bereich seiner Sozialsphäre, in dem seine nebenberufliche Tätigkeit für die Agentur "[X.] Coaching", sein zugehöriger Auftritt auf der Homepage der Agentur und seine Mitwirkung in dem erwähnten [X.]ernsehbeitrag zu verorten sind, eine - auch kritische - öffentliche Auseinan[X.]etzung mit seinem Wirken weitergehend hinnehmen, als dies bei Beiträgen über sein rein privates [X.]lirtverhalten der [X.]all wäre (vgl. [X.] 152, 216 Rn. 128). Das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Erörterung des Phänomens der "Pick-Up-Szene" wird dabei noch durch den Umstand verstärkt, dass sich sowohl der [X.] in der erwähnten Stellungnahme als nach den weiteren [X.]eststellungen des Berufungsgerichts auch die Stadt [X.]. mit dem Thema befasst haben. So haben der Oberbürgermeister sowie die [X.]rauendezernentin der Stadt [X.]. in einem Brief an Hoteliers u.a. darum gebeten, Seminaranfragen der "Vaterfirma" der "[X.]" abzulehnen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Identifizierungsgrad der Artikel zwar hoch, aufgrund unvollständiger Namensnennung (Vorname und erster Buchstabe des Nachnamens) dennoch eingeschränkt ist (vgl. [X.]surteil vom 17. Dezember 2019 - [X.], NJW 2020, 2032 Rn. 19) und der Vorname des [X.] zuvor schon in dem Titel des erwähnten [X.]ernsehbeitrags, an dem er mitgewirkt hat, genannt und damit einem breiten Publikum zugänglich gemacht wurde (zum Bildnis des [X.] s. unten sub. c).

Die angegriffenen Artikel nehmen ihren Ausgangspunkt in einem nicht zuletzt vom Kläger selbst geschaffenen Tatsachenkern. Sie knüpfen an u.a. vom Kläger in seinem öffentlichen [X.]ernsehauftritt selbst verwendete [X.]ormulierungen und dort einem breiten [X.]ernsehpublikum vorgeführte "Pick-Up-Techniken" an. Dabei wahren die Artikel zumindest in Bezug auf den Kläger auch in ihren wertenden Teilen noch das [X.] und Mäßigungsgebot. Auch wenn die Berichterstattung eine für den Kläger nicht unerhebliche Belastung darstellen mag, ist zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung und die in ihr liegende Belastung zu einem wesentlichen Teil auf der früheren öffentlichen Eigendarstellung des [X.] beruhen. Die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass mit den Artikeln in Bezug auf den Kläger keine Stigmatisierung, Ausgrenzung oder Prangerwirkung einhergegangen ist, ist daher letztlich nicht zu beanstanden. Die angegriffenen [X.]en sind insoweit auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

c) Hinsichtlich der Bildberichterstattung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr verneint.

Die tatrichterliche Würdigung, ob Wiederholungsgefahr besteht, ist im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ([X.], Urteil vom 21. September 2012 - [X.], [X.], 3781 Rn. 11 mwN). Solche liegen hier nicht vor. Nach den [X.]eststellungen des Berufungsgerichts hat der [X.] - ein Organ der [X.] - in dem gegen ihn selbst geführten Vorprozess hinsichtlich der Verbreitung des Bildnisses des [X.] die von diesem begehrte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. [X.] sieht das Berufungsgericht hierin und in der im nunmehrigen Verfahren abgegebenen Erklärung der [X.], sich an diese Erklärung ihres Organs aus dem Vorprozess auch selbst gebunden zu fühlen, einen Umstand, der es rechtfertigt, den Wegfall der Wiederholungsgefahr anzunehmen.

d) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wäre auch nicht insoweit begründet, als sich der Kläger zur Begründung zusätzlich auch auf eine Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit stützen wollte. Zwar steht den Mitgliedern eines öffentlich-rechtlichen Zwangsverbands wie hier der beklagten Studierendenschaft aus Art. 2 Abs. 1 [X.] ein Abwehrrecht auf Unterlassung von Äußerungen dieses Verbands außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs zu (st. Rspr., vgl. [X.]E 59, 231). Doch hat sich die Beklagte wie oben ausgeführt mit der beanstandeten Wortberichterstattung insgesamt im Rahmen der ihr durch § 77 Abs. 2 Nr. 3 [X.] a.[X.] 84 Abs. 2 Nr. 3 [X.] n.[X.]. übertragenen Aufgabe der Wahrnehmung der [X.] Belange ihrer Mitglieder bewegt, so dass die Anspruchsvoraussetzungen insoweit nicht vorliegen, und sich hinsichtlich der beanstandeten Bildberichterstattung wirksam an die strafbewehrte Unterlassungserklärung ihres [X.] gebunden, so dass die Wiederholungsgefahr insoweit entfallen ist.

[X.]     

      

von [X.]     

      

[X.]

      

Klein     

      

Böhm     

      

Meta

VI ZR 65/21

08.11.2022

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 4. Februar 2021, Az: 16 U 47/20, Urteil

§ 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 77 Abs 2 HSchulG HE vom 14.12.2009, § 84 Abs 2 Nr 3 HSchulG HE

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2022, Az. VI ZR 65/21 (REWIS RS 2022, 7291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7291 MDR 2023, 296-297 REWIS RS 2022, 7291 NJW 2023, 775 REWIS RS 2022, 7291

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