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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 155/05 vom 13. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 13. März 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des [X.] in [X.] des [X.] vom 9. August 2005 wird auf Kosten der Kläge-rin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.094,91 • festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die von der Be-schwerde in diesem Zusammenhang bezeichneten Rechtsfragen und Rechts-sätze sind nicht entscheidungserheblich; sie sind überdies, was die Auslegung von § 138 ZPO anbetrifft, im Grundsatz geklärt (vgl. [X.], 190, 195 f; 109, 47, 54 f). 1 1. Die Klägerin verlangt von der [X.] den Ausgleich des (negativen) [X.] ihrer auf [X.] geführten Treuhandverwaltung einschließ-2 - 3 - lich Zinsen und Bankgebühren nebst Feststellung der [X.] der [X.] für weitere Kreditkosten. Anspruchsgrundlagen sind die §§ 675, 670 BGB. Dieser Anspruch besteht nur, soweit die von der [X.] unstreitig un-mittelbar und mittelbar zur Ausführung des Auftrags erbrachten Zahlungen auf das [X.], die als selbständige Forderungen nach § 667 BGB erste Alternative zu beurteilen wären, zur Deckung der Aufwendungen nicht ausreichten (vgl. [X.], 263, 265; [X.], [X.]. v. 5. Mai 1983 - [X.], NJW 1983, 2879, 2880 unter [X.] 2. b; v. 28. Mai 1991 - [X.], [X.], 1294, 1295 unter I[X.] 1. a). 2. Wie beide Vorinstanzen im [X.] übereinstimmend und zutreffend [X.] haben, ist die von der Klägerin zur Begründung des eingeforderten Saldos vorgelegte [X.] (Anlage zum Schriftsatz vom 30. Mai 2001, [X.]) in wesentlichen Teilen nicht einlassungsfähig. Die in der "Haben"-Spalte verzeichneten Auslagen sind mit ihren in der "Text"-Spalte enthaltenen Kurzbezeichnungen nicht durchweg, aber doch in vielen Einzelfällen so unge-nau beschrieben, dass sie aus sich selbst heraus nicht verständlich sind und auch für die Beklagte eine Zuordnung zu bestimmten Forderungen, deren Erfül-lung sie schuldete, anhand der Liste nicht möglich war. Dieser [X.] musste aber das Klagevorbringen genügen. Die Nachforschungspflicht der [X.] setzte erst ein, wenn aus dem Sachvortrag der Klägerin selbst er-sichtlich war, welche Verbindlichkeiten sie für die Beklagte getilgt haben wollte. 3 Zieht man den nicht einlassungsfähigen Teil der [X.] von den Ausgaben ab, die der Klage zugrunde liegen, so ist nicht erkennbar, dass für die Klägerin eine nach § 670 BGB ersatzfähige Unterdeckung des [X.] verbleibt. Dieser Abzug ist geboten, weil in den Grenzen, in denen die Beklagte sich nicht weiter einzulassen brauchte, auch ihr einfaches Bestreiten 4 - 4 - genügte, um dem fiktiven Zugeständnis gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zu entgehen. Bei diesem Sachstand schuldete die Beklagte gemäß § 670 BGB auch keinen Ersatz der auf den [X.] entfallenden Sollzinsen, welche die Klägerin zu tragen hatte. Die Klage ist zu Recht als unbegründet abgewiesen worden. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 30.04.2002 - 9 O 147/00 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 09.08.2005 - 22 U 124/02 -
Meta
13.03.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. IX ZR 155/05 (REWIS RS 2008, 4980)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4980
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