Bundessozialgericht, Urteil vom 16.06.2016, Az. B 13 R 23/15 R

13. Senat | REWIS RS 2016, 9792

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Saldierung von beitragsgeminderten Zeiten im Rahmen der Ermittlung des Zuschlags von Entgeltpunkten nach § 71 Abs 2 SGB 6 - Zusammentreffen von Anrechnungszeiten nach § 252a Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 mit Beitragszeiten - Zusammentreffen von Anrechnungszeiten nach § 252a Abs 2 S 1 SGB 6 mit Beitragszeiten - Verfassungsmäßigkeit)


Leitsatz

Der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft und Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage ist gemeinsam innerhalb der Gruppe der beitragsgeminderten Zeiten mit "sonstigen beitragsfreien Zeiten" zu ermitteln (Abgrenzung zu BSG vom 27.4.2010 - B 5 R 62/08 R = SozR 4-2600 § 71 Nr 5).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 4. Juni 2015 und des [X.] vom 3. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für sämtliche Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Neufeststellung ihrer Altersrente unter Anrechnung eines höheren Zuschlags für beitragsgeminderte [X.]en.

2

Seit Jan[X.]r 2003 bezieht die Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei der Festsetzung der ausschließlich auf Entgeltpunkten (EP) Ost beruhenden Rentenhöhe berücksichtigte die Beklagte zuletzt [X.] als beitragsgeminderte [X.]en zwei Kalendermonate (August und September 1961), in denen die Klägerin sowohl Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft zurückgelegt hatte, und 11 Kalendermonate (November 1975, November 1976, Oktober 1977, Oktober 1978, November 1983, März, April und Dezember 1986, November 1987, Dezember 1988 und Dezember 1989), in denen der Versicherungsverlauf der Klägerin parallel zu Beitragszeiten Anrechnungszeiten für [X.] ausweist.

3

Im September 2012 stellte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des B[X.] vom [X.] (B 5 R 62/08 R - [X.] 4-2600 § 71 [X.]) einen Antrag auf Überprüfung der Rentenhöhe im Hinblick auf die Bewertung der vorgenannten Kalendermonate als beitragsgeminderte [X.]en. Sie vertrat die Auffassung, die [X.]räume, in denen sich beitragsgeminderte [X.]en aus Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft und aus Anrechnungszeiten für [X.] ergäben, seien bei der Ermittlung des [X.] nach § 71 Abs 2 [X.] jeweils getrennt zu berücksichtigen und dürften nicht zu einer "Gruppe" zusammengefasst werden. Dennoch fasste die Beklagte - wie bereits zuvor - im Bescheid vom 30.10.2012 die vorgenannten 13 Kalendermonate zu einer "Gruppe" zusammen und errechnete hieraus einen Zuschlag von 0,4492 EP Ost. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7.3.2013 zurück.

4

Das [X.] hat mit Urteil vom 3.2.2014 die Beklagte unter Abänderung der vorgenannten Bescheide verpflichtet, der Klägerin ab dem 1.1.2003 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines für die beitragsgeminderten [X.]en wegen Schwangerschaft und wegen [X.]n jeweils gesondert ermittelten [X.] zu zahlen. Hierdurch würden sich nach einer Berechnung der Beklagten ein um 0,0219 EP Ost höherer Zuschlag für diese [X.]en und damit zum [X.] eine um 0,56 Euro (= 0,0219 x 25,74 Euro aktueller Rentenwert Ost) monatlich höhere Altersrente ergeben.

5

Nachdem die Beteiligten das Verfahren, soweit es Ansprüche auf Rentenzahlung für [X.]räume vor dem 1.1.2008 betraf, übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das L[X.] die Berufung der Beklagten mit Urteil vom [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Urteil des B[X.] vom [X.] (aaO) ausgeführt, im Rahmen der Ermittlung des [X.] für beitragsgeminderte [X.]en nach § 71 Abs 2 [X.] dürften nur [X.]en, die denselben Tatbestand einer beitragsfreien [X.] erfüllten, zu einer "Gruppe" zusammengefasst werden. Deswegen sei die Bildung einer "Gruppe" von beitragsgeminderten [X.]en, die Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft (§ 252a Abs 1 S 1 Nr 1 [X.]) und Anrechnungszeiten für [X.] (§ 252a Abs 2 S 1 [X.]) umfasse, rechtswidrig.

6

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 71 Abs 2 [X.]. Bei der Ermittlung des [X.] und der dafür notwendigen "Gruppenbildung" von beitragsgeminderten [X.]en seien solche mit "sonstigen beitragsfreien [X.]en" in einer "Gruppe" zusammenzufassen. Deswegen sei der Zuschlag für beitragsgeminderte [X.]en mit Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft und mit Anrechnungszeiten für [X.] nicht getrennt, sondern gemeinsam zu ermitteln. Hierdurch würde sich auch keine die Klägerin ernstlich "gefährdende" Saldierung ergeben.

7

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des [X.] vom 4. Juni 2015 und des [X.] vom 3. Febr[X.]r 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die [X.]lägerin hat keinen Anspruch auf die Neufeststellung ihrer Altersrente unter getrennter Ermittlung von [X.] nach § 71 Abs 2 [X.] für beitragsgeminderte [X.]en, in denen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft (zwei Monate) einerseits und Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten für [X.] (11 Monate) andererseits zusammenfallen. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht in ihrem ([X.] vom 30.10.2012 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.]) die vorgenannten 13 Monate beitragsgeminderte [X.]en wegen Schwangerschaft und wegen [X.]n zu einer "Gruppe" zusammengefasst und den hierfür zustehenden [X.] in zutreffender Höhe berechnet. Die vorinstanzlichen Entscheidungen waren daher aufzuheben und die [X.]lage abzuweisen (§ 170 Abs 2 [X.] SGG).

Gemäß §§ 254b, 64 [X.] ist der Monatsbetrag einer Rente, die auf der Grundlage von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen [X.]en bemessen wird, das Produkt aus den unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP Ost (§ 254d [X.]), dem Rentenartfaktor (§ 67 [X.]) und dem aktuellen Rentenwert Ost (§ 255a [X.]). Persönliche EP ergeben sich ua aus Zuschlägen für beitragsgeminderte [X.]en (§ 66 Abs 1 [X.], § 71 Abs 2 [X.]), in denen Beitragszeiten mit beitragsfreien [X.]en zusammentreffen (§ 54 Abs 3 [X.]). Maßgeblich sind diese Vorschriften mit Rücksicht auf den Beginn der Rente der [X.]lägerin im Januar 2003 hier in der jeweils zu diesem [X.]punkt geltenden Fassung (vgl § 300 Abs 3 [X.]).

1. Bei den betroffenen [X.]räumen handelt es sich um beitragsgeminderte [X.]en iS von § 54 Abs 3 [X.]. Danach sind beitragsgeminderte [X.]en [X.]alendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (5. [X.]apitel) belegt sind ([X.]). Die Voraussetzungen für beitragsgeminderte [X.]en nach diesem Grundtatbestand liegen vor: Denn im August und September 1961 treffen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft (§ 252a Abs 1 Nr 1 [X.]) zusammen, und die Monate November 1975, November 1976, Oktober 1977, Oktober 1978, November 1983, März, April und Dezember 1986, November 1987, Dezember 1988 und Dezember 1989 sind mit Beitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen [X.]n (§ 252a Abs 2 [X.] [X.]) belegt.

2. Hinsichtlich der Bewertung beitragsgeminderter [X.]en trifft das Gesetz die einschlägigen Regelungen in § 71 Abs 2 [X.] in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2002 geltenden Fassung von Art 2 [X.] des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes ([X.]) vom [X.] ([X.] 1302). Für beitragsgeminderte [X.]en ist nach dieser Norm die Summe der EP um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese [X.]en jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen [X.]rankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als [X.]en wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie [X.]en hätten ([X.]). Diese zusätzlichen EP werden den jeweiligen [X.]alendermonaten mit beitragsgeminderten [X.]en zu gleichen Teilen zugeordnet ([X.]).

Nach Maßgabe dieser Regelung war die Beklagte berechtigt, die beitragsgeminderten [X.]en, in denen Beitragszeiten der [X.]lägerin mit Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft einerseits und mit Anrechnungszeiten für [X.] andererseits zusammenfallen, gemeinsam in einer "Gruppe" zusammenzufassen und für diese einen einheitlichen [X.] zu ermitteln. Dies ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte, dem Wortlaut als auch Sinn und Zweck des § 71 Abs 2 [X.].

a) Der Gesetzgeber hatte die [X.] beitragsgeminderter [X.]en vom [X.] bis 31.12.1995 in § 71 Abs 2 [X.] [X.] in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 ([X.] 1992) vom [X.] ([X.] 2261) zunächst in der Weise geregelt, dass für beitragsgeminderte [X.]en die Summe der EP um einen Zuschlag so zu erhöhen war, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese [X.]en als beitragsfreie [X.]en nach der [X.] hätten. Zur Ermittlung eventuell zusätzlicher EP wurde der Summe an EP, die sich bei der Bewertung der beitragsgeminderten [X.]en als beitragsfreie [X.]en ergab, die Summe derjenigen EP gegenübergestellt, den diese [X.]en als Beitragszeiten hatten. Als Zuschlag an EP wurde dann der Unterschied zwischen den beiden [X.] berücksichtigt. Da bei der Ermittlung des Zuschlags sämtliche beitragsgeminderte [X.]en - bildhaft ausgedrückt - "in einen Topf geworfen" wurden, konnte diese sog "[X.]" dazu führen, dass beitragsgeminderte [X.]en, die Beitragszeiten mit hohen EP beinhalteten, Auswirkungen auf die Bewertung der Gesamtheit der beitragsgeminderten [X.]en hatten und sich auf dieser Grundlage insgesamt eine Minderung des Zuschlags an EP für diese [X.]en ergab (vgl [X.] vom [X.] - [X.] R 62/08 R - [X.] 4-2600 § 71 [X.] RdNr 18; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 71 Rd[X.], Stand: [X.] 5/13; Polster in [X.]asseler [X.]omm, § 71 [X.] RdNr 8a, Stand: [X.] 9/2006).

b) In erkennbarer Abwendung von der "[X.]" wurde § 71 Abs 2 [X.] durch Art 1 [X.] des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 15.12.1995 ([X.] 1824) mit Wirkung vom 1.1.1996 wie folgt geändert:

"Für beitragsgeminderte [X.]en ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese [X.]en jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen [X.]rankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie [X.]en nach der [X.] hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen [X.]alendermonaten mit beitragsgeminderten [X.]en zu gleichen Teilen zugeordnet."

aa) Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf hatte in Art 1 [X.] zunächst nur - die so auch Gesetz gewordene - Änderung von [X.] vorgesehen (BT-Drucks 13/2590 S 7):

"In § 71 Abs. 2 [X.] werden die Worte 'als beitragsfreie [X.]en' durch die Worte 'jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen [X.]rankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie [X.]en' ersetzt."

Hierzu enthält der vorgenannte Gesetzentwurf folgende Begründung (aaO [X.] f):

"Nach der geltenden Regelung werden beitragsgeminderte [X.]en im Rahmen der [X.] durch einen Zuschlag auf den Wert erhöht, den diese [X.]en als beitragsfreie [X.]en nach der [X.] hätten, wenn die Summe aller Entgeltpunkte, die beitragsgeminderte [X.]en aufgrund der Beiträge erhalten, niedriger ist als die Summe der Entgeltpunkte, die diese [X.]en als beitragsfreie [X.]en erhalten würden. Die '[X.]' kann zu dem Ergebnis führen, dass die Anerkennung von [X.]en mit vergleichsweise hohen Beiträgen als 'beitragsgeminderte [X.]en', wie sie insbesondere im Gebiet der neuen Bundesländer im Bereich schulischer Ausbildung mit Wertbegrenzung neben einer Vollzeitbeschäftigung (Fernstudium) vorgekommen sind, letztendlich zu einer geringeren Rente führt als ohne die Einstufung als beitragsgeminderte [X.]en.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll von der '[X.]' für alle [X.]en insgesamt auf einen Abgleich der Werte, die jede einzelne Gruppe von beitragsgeminderten [X.]en aufgrund der Beitragszahlung erreicht, mit dem Wert aus der [X.] übergegangen werden. Dadurch wird dem Grundgedanken der [X.] Rechnung getragen, wonach beitragsgeminderte [X.]alendermonate, in denen Beiträge für ein geringeres Einkommen als im übrigen ('vollwertigen') Versicherungsleben gezahlt worden sind, den Wert erhalten, den sie auch ohne die geringe Beitragszahlung als beitragsfreie [X.] aus der [X.] erhalten hätten. Vergleichsweise hohe Beitragszahlungen, z. B. aus einer Vollzeitbeschäftigung neben schulischen Weiterbildungsmaßnahmen, werden nicht mit niedrigen Beitragszahlungen für übrige beitragsgeminderte [X.]alendermonate, z. B. wegen weniger Beitragstage und anschließender [X.]rankheit oder Arbeitslosigkeit in einem [X.]alendermonat, 'saldiert'. Für die letztgenannten [X.]en ergibt sich vielmehr infolge der vorgeschlagenen getrennten Betrachtung nunmehr ein Zuschlag an Entgeltpunkten."

Sowohl der Wortlaut der ab 1.1.1996 geltenden ursprünglichen Fassung des § 71 Abs 2 [X.] [X.] als auch die zitierte Begründung im vorgenannten Gesetzentwurf legen bereits ein Verständnis nahe, dass die bisherige "[X.]" durch eine "Gruppenregelung" ersetzt werden sollte. Nunmehr sollten die beitragsgeminderten [X.]en grundsätzlich in "Gruppen" von mit Beitragszeiten zusammentreffenden verschiedenen beitragsfreien [X.]en (<1> "Anrechnungszeiten wegen [X.]rankheit und Arbeitslosigkeit", <2> "Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule", <3> "sonstige beitragsfreie [X.]en") eingeteilt und für jede dieser (damals noch drei) "Gruppen" getrennt geprüft werden, ob sich zusätzliche EP für die zu der jeweiligen "Gruppe" gehörenden beitragsgeminderten [X.]en ergeben.

Im Gegensatz zur Vorgängerregelung wird durch die Unterteilung der beitragsgeminderten [X.]en in bestimmte "Gruppen" eine größere Trennschärfe hinsichtlich der sachlichen und zeitlichen Zuordnung von bereits durch Beitragszeiten erworbenen EP erzielt. Beitragszeiten mit hohen EP wirken sich bei der Bewertung der beitragsgeminderten [X.]en nicht mehr automatisch zu Lasten aller anderen beitragsfreien [X.]en aus. Durch diese Änderung wird das grundlegende Ziel des [X.] bei der Bewertung beitragsgeminderter [X.]en gefördert, als Minimum den sich nach der [X.] und der (begrenzten) [X.] ergebenden Wert als beitragsfreie [X.] zu erhalten und dem Versicherten erworbene Beitragszeiten trotz zeitgleicher Erfüllung des Tatbestands einer beitragsfreien [X.] möglichst nicht zum Nachteil gereichen zu lassen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] R 62/08 R - [X.] 4-2600 § 71 [X.] RdNr 19).

[X.]einesfalls aber wollte der Gesetzgeber eine "Gruppenbildung" von beitragsgeminderten [X.]en in dem Sinne einführen, dass nur solche [X.]en, die gemeinsam denselben Tatbestand einer beitragsfreien [X.] erfüllen, zu einer "Gruppe" zusammengefasst werden können. Die vom 5. Senat in seinem Urteil vom [X.] ([X.] R 62/08 R - [X.] 4-2600 § 71 [X.] Rd[X.]7) geäußerte gegenteilige Ansicht teilt der Senat nicht. Für eine solche "Einzelfalltatbestandsregelung" gibt schon der Wortlaut der Regelung nichts her. Gegenteiliges erschließt sich entgegen der Meinung der [X.]lägerin auch nicht aus dem Wort "jeweils" in [X.] des § 71 Abs 2 [X.]. Denn dieses Wort bezieht sich ersichtlich auf die Zuordnung der beitragsgeminderten [X.]en ("diese [X.]en") zu den in dieser Norm aufgezählten (qualitativen) "Gruppen" von beitragsfreien [X.]en. Bestätigt wird dies durch die Gesetzesmaterialien. So wird in der oben zitierten Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (aaO BT-Drucks 13/2590 [X.]5) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf einen "Abgleich der Werte, die jede einzelne Gruppe von beitragsgeminderten [X.]en aufgrund der Beitragszahlung erreicht, mit dem Wert aus der [X.] übergegangen werden" sollte.

bb) Aber auch aus dem weiteren Gesetzgebungsverfahren erschließt sich mit hinreichend klarer Deutlichkeit, dass es dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht entsprach, in den zu bildenden "Gruppen" von beitragsgeminderten [X.]en nur [X.]räume zusammenzufassen, die demselben Einzeltatbestand einer beitragsfreien [X.] unterfallen.

So hatte der [X.] zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BT-Drucks 13/2590 folgende Fassung vorgeschlagen, die sich inhaltlich auf die - so auch zum 1.1.1996 Gesetz gewordene - Einfügung des Worts "jeweiligen" in [X.] beschränkt (BT-Drucks 13/3150 [X.]1).

"§ 71 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Für beitragsgeminderte [X.]en ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese [X.]en jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen [X.]rankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie [X.]en nach der [X.] hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen [X.]alendermonaten mit beitragsgeminderten [X.]en zu gleichen Teilen zugeordnet.'"

Der Ausschuss hatte zur Begründung ausgeführt (aaO S 42):

"Die Neufassung in [X.] entspricht dem Gesetzentwurf, wonach die Ermittlung eines Zuschlags an Entgeltpunkten jeweils getrennt für wertmäßig auf 80 v.H. und 75 v.H. zu begrenzende [X.]en und wertmäßig nicht zu begrenzende [X.]en erfolgt. Bei einer solchen getrennten Ermittlung der einzelnen Zuschläge an Entgeltpunkten ist es erforderlich, diese dementsprechend auch den jeweiligen Blöcken zu gleichen Teilen zuzuordnen."

Aus dieser vom 5. Senat in seinem Urteil vom [X.] ([X.] R 62/08 R - [X.] 4-2600 § 71 [X.] Rd[X.]5) nicht vollständig wiedergegebenen (es fehlt die für das zutreffende Verständnis dieses [X.] wesentliche Passage "und wertmäßig nicht zu begrenzende [X.]en") Begründung wird deutlich, dass sich der [X.] dem Entwurf der Bundesregierung folgend bei der Bildung der "jeweiligen Blöcke" bewusst an den "Gruppen" orientiert hat, die sich aus der Anwendung oder Nichtanwendung des § 74 [X.] im Rahmen der begrenzten [X.] ergeben. Denn § 74 [X.] [X.] in der damals geltenden Fassung des [X.] 1992 vom [X.] ([X.] 2261) lautete wie folgt: "Der sich aus der [X.] ergebende Wert wird für jeden [X.]alendermonat mit Anrechnungszeiten wegen [X.]rankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert, wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte [X.])." Die nicht zu den Anrechnungszeiten wegen [X.]rankheit und Arbeitslosigkeit sowie den Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule gehörenden und vom Anwendungsbereich des § 74 [X.] nicht erfassten "sonstigen beitragsfreien [X.]en" erhielten - wie auch noch heute - als "wertmäßig nicht zu begrenzende [X.]en" hingegen den vollen [X.] (vgl [X.]omm zum Recht der [X.] , § 71 [X.] Anm 5.5, Stand: [X.] 5/2005; Polster in [X.]asseler [X.]omm, § 71 [X.] RdNr 11, Stand: [X.] 9/2006; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 71 Rd[X.]3, Stand: [X.] 6/2013; [X.] in Ruland/[X.], Gemeinschaftskomm zum [X.], § 71 RdNr 43, Stand: [X.] 3/2010). Diese Begründung ist auch mit dem unverändert Gesetz gewordenen Wortlaut der vom [X.] vorgeschlagenen Fassung des § 71 Abs 2 [X.] vereinbar, sodass ihr für dessen Auslegung gerade im Hinblick auf die Ermittlung des insoweit maßgeblichen "objektivierten Willens" des Gesetzgebers bei der "Gruppenbildung" in § 71 Abs 2 [X.] eine ganz erhebliche Bedeutung zukommt (vgl [X.] vom [X.] - [X.] 3-2200 § 1255 [X.] f).

Aus der ausdrücklichen Orientierung der "Gruppen" von beitragsgeminderten [X.]en in § 71 Abs 2 [X.] an der Bewertung von beitragsfreien [X.]en im Rahmen der (begrenzten) [X.] wird klar ersichtlich, dass sowohl der [X.] als auch die Bundesregierung als Entwurfsverfasser bei der Ermittlung des [X.]s von beitragsgeminderten [X.]en (damals noch) drei "Blöcke" bzw "Gruppen" von aus qualitativen Gründen zusammenzufassenden beitragsfreien [X.]en im Auge hatten (Gruppe 1: beitragsgeminderte [X.]en mit "Anrechnungszeiten wegen [X.]rankheit und Arbeitslosigkeit", Gruppe 2: beitragsgeminderte [X.]en mit "Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule", Gruppe 3 als "Auffang-Gruppe": beitragsgeminderte [X.]en mit "sonstigen beitragsfreien [X.]en") und keine Vielzahl von Einzeltatbeständen an beitragsfreien [X.]en jeweils separat betrachtet wissen wollten.

Anhaltspunkte dafür, dass ein generelles "Verbot einer tatbestandsübergreifenden Zusammenfassung von beitragsfreien [X.]en" bei der "Gruppenbildung" beabsichtigt war, sind nicht ersichtlich. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 71 Abs 2 [X.] lediglich - wie sich auch aus der oben zierten Gesetzesbegründung der Bundesregierung in aller Deutlichkeit erschließt (aaO) - die mit der bisherigen "[X.]" verbundene "Gesamtzusammenfassung" (also das "in einen Topf werfen") der verschiedenen beitragsgeminderten [X.]en bei deren Bewertung beenden, weshalb der 5. Senat in seinem Urteil vom [X.] ([X.] R 62/08 R - [X.] 4-2600 § 71 [X.] RdNr 19, 27) insoweit zu Recht auch von einem "Paradigmenwechsel" spricht. Der Gesetzgeber wollte aber eine Zusammenfassung von (verschiedenen) beitragsfreien [X.]en innerhalb der in § 71 Abs 2 [X.] von ihm neu bestimmten "Gruppen" von beitragsgeminderten [X.]en weiterhin zulassen. Lediglich ein Vergleich und eine "Saldierung" mit anderen nicht zu der jeweiligen "Gruppe" gehörenden beitragsgeminderten [X.]en sollte bei der Ermittlung des [X.]s ausgeschlossen sein. Denn dadurch sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks 13/2590 [X.]5) "dem Grundgedanken der [X.] Rechnung getragen, wonach beitragsgeminderte [X.]alendermonate, in denen Beiträge für ein geringeres Einkommen als im übrigen ('vollwertigen') Versicherungsleben gezahlt worden sind, den Wert erhalten, den sie auch ohne die geringe Beitragszahlung als beitragsfreie [X.] aus der [X.] erhalten hätten. Vergleichsweise hohe Beitragszahlungen, z. B. aus einer Vollzeitbeschäftigung neben schulischen Weiterbildungsmaßnahmen, (sollten) nicht (mehr) mit niedrigen Beitragszahlungen für übrige beitragsgeminderte [X.]alendermonate, z. B. wegen weniger Beitragstage und anschließender [X.]rankheit oder Arbeitslosigkeit in einem [X.]alendermonat, 'saldiert' (werden). Für die letztgenannten [X.]en (sollte) sich vielmehr infolge der (…) getrennten Betrachtung nunmehr ein Zuschlag an Entgeltpunkten (ergeben)."

c) Auch die bisher in [X.] getretenen weiteren Fassungen des § 71 Abs 2 [X.] einschließlich der für die [X.]lägerin einschlägigen, und zwar

-       

in der [X.] vom [X.] bis 31.12.1997 in der Fassung des Art 1 [X.] Buchst b des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes ([X.]) vom 25.9.1996 ([X.] 1461),

-       

in der [X.] vom 1.1.1998 bis 31.12.2001 in der Fassung des Art 1 [X.]5 Buchst a des Rentenreformgesetzes 1999 ([X.] 1999) vom 16.12.1997 ([X.] 2998) und

-       

in der [X.] ab 1.1.2002 in der hier maßgeblichen Fassung des Art 2 [X.] des Gesetzes zur Änderung des [X.] vom [X.] ([X.] 1302),

geben keine Anhaltspunkte dafür her, dass - hiervon abweichend - die Bildung der "Gruppen" im Rahmen dieser Bestimmung in der Weise erfolgen soll, dass ausschließlich [X.]en, die gemeinsam den Tatbestand einer beitragsfreien [X.] erfüllen, zusammengefasst werden dürfen (so aber [X.] vom [X.] - [X.] R 62/08 R - [X.] 4-2600 § 71 [X.] Rd[X.]7). Ein solcher "Sinneswandel" des Gesetzgebers bei der "Gruppenbildung" beitragsgeminderter [X.]en lässt sich weder dem Wortlaut der jeweiligen Normfassungen noch den entsprechenden Gesetzesmaterialien (zur Fassung des § 71 Abs 2 [X.] nach dem [X.] s BT-Drucks 13/4610 [X.]3; zur Fassung des § 71 Abs 2 [X.] nach dem [X.] 1999 s BT-Drucks 13/8011 [X.]; zur Fassung des § 71 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] s BT-Drucks 14/8133 S 5) entnehmen. In keinem der entsprechenden Gesetzgebungsverfahren ist auch nur angedeutet worden, dass es in der Absicht des Gesetzgebers gestanden haben könnte, im Rahmen des § 71 Abs 2 [X.] "Gruppen" bzw "Blöcke" von beitragsgeminderten [X.]en nur (noch) auf der Grundlage der einzelnen Tatbestände von beitragsfreien [X.]en zuzulassen. Gegen eine solche Absicht spricht auch, dass der [X.] des § 71 Abs 2 [X.] vom Gesetzgeber seit seiner Ergänzung auf Initiative des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (aaO) im Rahmen der Einführung des "[X.]" zum 1.1.1996 bis heute nicht geändert wurde.

3. Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall bedeutet, dass die beitragsgeminderten [X.]en mit Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft (§ 252a Abs 1 Nr 1 [X.]) und mit Anrechnungszeiten für [X.] (§ 252a Abs 2 [X.] [X.]) im Rahmen der Ermittlung des [X.]s nach § 71 Abs 2 [X.] von der Beklagten zu Recht zu einer "Gruppe" zusammengefasst worden sind. Denn sie gehören zu der "Gruppe" der beitragsgeminderten [X.]en mit "sonstigen beitragsfreien [X.]en", also denjenigen beitragsfreien [X.]en, die sich nicht als Anrechnungszeiten wegen [X.]rankheit, Arbeitslosigkeit oder schulischer Ausbildung und auch nicht als [X.]en der beruflichen Ausbildung qualifizieren lassen. Den "sonstigen beitragsfreien [X.]en" in § 71 Abs 2 [X.] ist - trotz ihrer Verschiedenartigkeit (vgl zB die Auflistung bei [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 71 Rd[X.]4, Stand: [X.] 6/2013) - gemeinsam, dass sie - im Gegensatz zu den Anrechnungszeiten wegen [X.]rankheit, Arbeitslosigkeit oder schulischer Ausbildung und auch den [X.]en wegen beruflicher Ausbildung - im Rahmen der [X.] nach den §§ 74, 263, 263a [X.] keiner Begrenzung unterliegen; sie erhalten also - wie oben bereits ausgeführt - den vollen (nicht begrenzten) [X.].

4. Der Senat weicht mit dieser Rechtsprechung nicht von dem Urteil des 5. Senats des BSG ([X.] R 62/08 R - [X.] 4-2600 § 71 [X.]) ab. Dieser hat zwar ausgeführt, dass sich eine Zusammenfassung aller von den "sonstigen beitragsfreien [X.]en" erfassten ("heterogenen") Tatbestände zu einer eigenständigen "Gruppe" im Rahmen des "[X.]" in § 71 Abs 2 [X.] "nicht etwa wegen entsprechender offen zu Tage liegender empirischer Befunde" aufdränge (so aaO Rd[X.]8), und gemeint, dass die Bildung von "Gruppen" im Rahmen des § 71 Abs 2 [X.] "nur in der Weise" erfolgen dürfe, "dass alle/nur [X.]en, die gemeinsam den Tatbestand einer beitragsfreien [X.] erfüllen, zusammengefasst werden" (so aaO Rd[X.]7). Gegenstand dieser Entscheidung war aber nicht eine Zusammenfassung von verschiedenen beitragsfreien [X.]en in einer "Gruppe" der beitragsgeminderten [X.]en mit "sonstigen beitragsfreien [X.]en". Denn der 5. Senat hat in dem vorgenannten Urteil nur entschieden, dass bei der Ermittlung des Zuschlags an EP nach § 71 Abs 2 [X.] in der ab 1.1.1998 geltenden Fassung beitragsgeminderte [X.]en einer schulischen oder beruflichen Ausbildung nicht zu einer "Gruppe" zusammengefasst werden dürfen, sondern dass der [X.] für diese beitragsgeminderten [X.]en jeweils getrennt zu ermitteln ist. Zu allen anderen beitragsgeminderten [X.]en, insbesondere zur hier streitgegenständlichen Frage der beitragsgeminderten [X.]en, die mit "sonstigen beitragsfreien [X.]en" zusammenfallen, hat der 5. Senat keine Entscheidung und demzufolge auch keine tragenden Aussagen getroffen.

5. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den vom Gesetzgeber in § 71 Abs 2 [X.] geregelten "Gruppenvergleich" bei der Ermittlung des [X.]s für beitragsgeminderte [X.]en bestehen nicht.

a) Die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG ist nicht berührt. Denn auch bei der im Wege eines "[X.]" vorgenommenen Berechnung des Zuschlags für beitragsgeminderte [X.]en fließen die zugleich erworbenen EP für Beitragszeiten ungekürzt in die Rentenberechnung ein ([X.] Beschluss <[X.]ammer> vom 10.3.2008 - 1 BvR 1243/04 - [X.] 4-2600 § 71 [X.] RdNr 10-12). Die sich aus deren Bewertung als Pflichtbeitragszeit ergebende [X.] wird also nicht unterschritten.

b) Auch eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor (vgl auch [X.] Beschluss <[X.]ammer> vom 10.3.2008 - 1 BvR 1243/04 - [X.] 4-2600 § 71 [X.] RdNr 9).

Die vom Gesetzgeber in § 71 Abs 2 [X.] zur Ermittlung des [X.]s für beitragsgeminderte [X.]en getroffene "Gruppenregelung" ist durch seine Befugnis zur Vereinfachung und Typisierung gedeckt. Diese beruht darauf, dass jede gesetzliche Regelung verallgemeinern muss. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl [X.]E 11, 245, 254; 78, 214, 227; 84, 348, 359; 122, 210, 232; 133, 377, 412 ). Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl [X.]E 84, 348, 359; 113, 167, 236; stRspr). Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl [X.]E 82, 159, 185 f; 96, 1, 6; 133, 377, 412 ).

Die von solchen Regelungen Betroffenen brauchen jedoch auch bei komplexen Regelungssystemen eine erhebliche Ungleichbehandlung nicht hinzunehmen, die jeglichen sachlichen Grundes entbehrt, weil das vom Gesetzgeber angestrebte Regelungsziel auch unter Vermeidung der ungleichen Behandlung und ohne Inkaufnahme anderer Nachteile erreicht werden kann (vgl [X.]E 125, 1, 23).

Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein Gleichheitsverstoß durch die in § 71 Abs 2 [X.] zum 1.1.1996 erfolgte "Gruppenbildung" in grundsätzlicher Orientierung an der Bewertung der beitragsfreien [X.]en im Rahmen der (begrenzten) [X.] nicht vor. Denn zum einen geht es lediglich darum, bei der Bemessung des [X.]s für beitragsgeminderte [X.]en eine Benachteiligung derjenigen Versicherten mit beitragsfreien [X.]en zu vermeiden, die während dieser [X.]en nach dem Monatsprinzip auch noch zusätzliche - voll in die Rentenberechnung einfließende - Beitragszeiten aufzuweisen haben. Zum anderen kommt dem Gesetzgeber bei der rentenrechtlichen Honorierung der nicht auf eigener "Beitragsleistung" beruhenden beitragsfreien [X.]en ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl [X.] Beschluss <[X.]ammer> vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 - Juris RdNr 12; [X.]E 117, 272, 299 = [X.] 4-2600 § 58 [X.] RdNr 67; Senatsurteil vom [X.] R 27/10 R - [X.], 126 = [X.] 4-2600 § 74 [X.], Rd[X.]0), der hier nicht überschritten worden ist. Denn (auch) durch den vom Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.1.1996 eingeführten "Gruppenvergleich" (anstatt des bis dahin geltenden "[X.]") wird das grundlegende Ziel des [X.] bei der Bewertung beitragsgeminderter [X.]en gefördert, als Minimum den sich nach der [X.] und der (begrenzten) [X.] ergebenden Wert als beitragsfreie [X.] zu erhalten und dem Versicherten erworbene Beitragszeiten trotz zeitgleicher Erfüllung des Tatbestands einer beitragsfreien [X.] möglichst nicht zum Nachteil gereichen zu lassen. Insbesondere im Vergleich zur vorherigen "[X.]" gewährleistet die "Gruppenregelung", dass [X.] der Intention des Gesetzgebers folgend nicht durch anderweitige - nicht gruppenzugehörige - beitragsgeminderte [X.]en, die Beitragszeiten mit hohen EP beinhalten, "reduziert" - bildhaft ausgedrückt: "aufgezehrt" - werden.

Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Meta

B 13 R 23/15 R

16.06.2016

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Berlin, 3. Februar 2014, Az: S 69 R 1513/13, Urteil

§ 54 Abs 3 SGB 6, § 71 Abs 2 SGB 6, § 74 SGB 6, § 252a Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 252a Abs 2 S 1 SGB 6, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.06.2016, Az. B 13 R 23/15 R (REWIS RS 2016, 9792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9792

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