Bundessozialgericht, Urteil vom 27.04.2010, Az. B 5 R 62/08 R

5. Senat | REWIS RS 2010, 7217

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Gesamtleistungsbewertung - beitragsgeminderte Zeit - Schulausbildung - Zeiten der beruflichen Ausbildung - Zuschlag - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Auf der Grundlage des ab dem 1.1.1998 geltenden Rechts ist der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten einer schulischen oder beruflichen Ausbildung jeweils getrennt zu ermitteln.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt höhere Altersrente unter Anrechnung eines höheren Werts für beitragsgeminderte [X.]en im Rahmen der [X.].

2

Der im 1934 geborene Kläger, der sein Berufsleben bis zum 2.10.1990 in der [X.] zurückgelegt hat, besuchte vom [X.] bis zum [X.] die Oberschule in [X.], an der er die Reifeprüfung ablegte. Während der [X.] ging er vom 13.7. bis [X.], im Anschlussmonat Juli 1952 sowie vor Aufnahme eines Studiums in der [X.] vom 1.9. bis 14.10.1952 einer nach dem Recht der [X.] versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Das im Oktober 1952 aufgenommene Studium des Maschinenbaus an der [X.] schloss er am [X.] mit der Verleihung des akademischen Grades eines Dipl.-Ing. ab.

3

Auf seinen Antrag auf Kontenklärung stellte die Beklagte mit Bescheid vom [X.] die rentenrechtlichen [X.]en bis 31.12.1991 verbindlich fest. Der Widerspruch des [X.] richtete sich dagegen, dass die Beklagte nur 36 anstelle von 58 Monaten an [X.] berücksichtigt habe.

4

Mit Bescheid vom [X.] bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1.4.1999 Regelaltersrente ([X.]) auf der Grundlage von 64,5878 Entgeltpunkten ( [X.]). Bei der Bewertung beitragsgeminderter [X.]en stellte sie insgesamt 19 Monate als "Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung" ein, darunter die Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952, und errechnete für diese [X.]en 1,2977 EP ([X.]). Da sich für denselben [X.]raum bereits 1,8141 EP ([X.]) aus den Entgelten der versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergaben, berücksichtigte die Beklagte für die vorgenannten [X.]räume keine zusätzlichen EP. Nach dem 31.10.1955 liegende Ausbildungszeiten - insgesamt 30 Monate - wies die Beklagte wegen "Überschreitung der Höchstdauer" als "Lücken im Versicherungsverlauf" aus.

5

Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger die volle Berücksichtigung der schulischen Anrechnungszeiten sowie die Berücksichtigung der [X.]en vom 13.7 bis [X.], vom 11. bis 2[X.] und vom 1.9. bis 14.10.1952 ausschließlich als Beitragszeiten. In der Folge berechnete die Beklagte die [X.] des [X.] mit Bescheid vom 26.11.1999 von Beginn an auf der Grundlage von 66,6697 EP ([X.]) neu, ließ den [X.] für die 19 "Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung" jedoch unverändert, weil die bereits berücksichtigten EP aus Beitragszeiten für denselben [X.]raum gleich geblieben waren.

6

Die Widersprüche des [X.] wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 25.9. und 6.10.2000 zurück.

7

Mit seiner Klage hat der Kläger ua begehrt, die [X.]en seiner Ferienarbeit vom 13.7. bis [X.] und vom 11. bis 2[X.] sowie die [X.] seiner abgebrochenen Ausbildung vom 1. bis zum 14.10.1952 nicht als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zu berücksichtigen. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom [X.] die [X.] des [X.] auf der Grundlage von 66,6925 EP ([X.]) von Beginn an neu berechnet. Hinsichtlich der EP für die berufliche Ausbildung des [X.] ergab sich keine Änderung. Gleiches gilt für die weiteren Bescheide vom 18.6.2001 und 10.3.2004.

8

Durch Urteil vom 25.10.2004 hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 29.1. und 16.(gemeint: 26.)11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.10.2000 sowie der Bescheide vom 3.4., 18.6.2001 und 10.3.2004 verurteilt, eine gesonderte Vergleichsberechnung für die Bewertung der Monate Juli bis September 1951, Juli und Oktober 1952 als beitragsgeminderte [X.]en vorzunehmen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das [X.] ([X.]) hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten lediglich hinsichtlich der angefochtenen Bescheide geändert, im Übrigen die Berufung aber zurückgewiesen (Urteil vom 8.5.2008). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: [X.] sei nur noch der zeitlich letzte wertfestsetzende Verwaltungsakt in dem Bescheid vom 10.3.2004. Die vorhergehenden Bescheide seien durch diesen Verwaltungsakt ersetzt worden. Die Verurteilung der Beklagten, im Rahmen der [X.] für beitragsgeminderte [X.]en eine gesonderte Vergleichsberechnung für die Bewertung der Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952 vorzunehmen, in denen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung zusammenfielen, sei zu Recht erfolgt. § 71 Abs 2 [X.] ([X.]) berechtige nicht dazu, Anrechnungszeiten, in denen der Kläger eine Schul- bzw Hochschulausbildungszeit zurückgelegt habe, mit [X.]en zu einer Gruppe zusammenzufassen, die kraft Gesetzes als [X.]en der beruflichen Ausbildung gälten. § 71 Abs 2 [X.] sehe seit Januar 1996 eine auf bestimmte Gruppen bezogene [X.] anstelle der vorher geltenden "[X.]" vor. Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung (schulische Ausbildung iS des § 58 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 [X.]) einerseits sowie [X.]en einer beruflichen Ausbildung (§ 54 Abs 3 Satz 2 [X.]) andererseits stellten getrennte Gruppen dar. Denn [X.]en der beruflichen Ausbildung unterfielen nicht der Definition von Anrechnungszeiten; sie würden vom Wortlaut des Gesetzes - durch das Bindewort "und" - vielmehr als gesonderte [X.]en aufgeführt. Sie stellten im Rahmen der "Gruppenregelung" mithin eine eigenständige Gruppe dar.

9

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 71 Abs 2 [X.] idF des Rentenreformgesetzes 1999 ([X.] 1999) und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Pflichtbeitragszeiten des [X.] vor Vollendung des 25. Lebensjahres (13.7. bis [X.], 11. bis 2[X.], 11. bis [X.], 1.9. bis 14.10.1952 und [X.] bis 31.3.1959) unterfielen der Fiktion der beruflichen Ausbildung gemäß § 54 Abs 3 Satz 3 [X.]; diese Pflichtbeiträge seien demnach beitragsgeminderte [X.]en, für die ein Zuschlag an EP nach § 71 Abs 2 Satz 1 [X.] zu ermitteln sei. [X.] [X.]en auf Grund einer beruflichen Ausbildung erhielten gemäß § 74 [X.] einen begrenzten [X.] von 75% bzw maximal 0,0625 EP für einen Kalendermonat. Auf Grund der Übergangsvorschrift des § 263 Abs 3 [X.] iVm Anlage 18 zum [X.] (idF des [X.] 1999) werde bei einem Rentenbeginn im April 1999 der [X.] durch den [X.] ersetzt mit maximalen EP pro Kalendermonat in Höhe von 0,0683. Dies sei im Bescheid vom [X.] - und ihm folgend im Bescheid vom 10.3.2004 - rechtsfehlerfrei umgesetzt worden (Anlage 4 Seite 4 und 5 des Bescheids vom [X.]). Die Aufteilung der [X.]en vom 13.7. bis [X.] und für Juli und Oktober 1952 (Zusammenfallen von Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung) sowie von [X.]en, in denen eine berufliche Ausbildung stattgefunden habe, in zwei verschiedene Blöcke, sei vom Gesetz nicht geboten. Denn bei dem Übergang von der ursprünglichen "[X.]" für alle [X.]en insgesamt auf einen Abgleich der Werte für einzelne Gruppen von beitragsgeminderten [X.]en habe der Gesetzgeber nur zwischen folgenden Gruppen unterschieden: Sonstige beitragsgeminderte [X.]en (mit dem vollen [X.] zu bewerten), beitragsgeminderte [X.]en wegen Arbeitsunfähigkeit/Arbeitslosigkeit (grundsätzlich mit dem 80%igen [X.] zu bewerten) und beitragsgeminderte [X.]en wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule (grundsätzlich mit dem 75%igen [X.] - maximal 0,0625 EP je Kalendermonat - zu bewerten).

Das Gesetz differenziere mithin nicht nach den Arten der gleichzeitig zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten, sondern danach, ob auf Grund von Beitragszahlungen ein dem Durchschnitt des [X.] entsprechender Wert an EP im maßgeblichen [X.]raum durch die "erworbenen" EP bereits erreicht sei. Anrechnungszeiten wegen beruflicher und schulischer Ausbildung sollten hiernach eine einheitliche Gruppe bilden. Von der Unterteilung in drei Gruppen sei auch das [X.] 1999 nicht abgewichen. Die Einordnung der beruflichen Ausbildung (von bisher § 58 Abs 1 [X.], Satz 2 und 3 [X.]) unter den § 54 [X.] sei zur Klarstellung erfolgt, dass es sich hierbei um beitragsgeminderte [X.]en handele. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/8011 zu Art 1 [X.] 23 <§ 54>, [X.] 25 <§ 58> und [X.] 32 <§ 71>); danach sollte klargestellt werden, dass es sich bei der beruflichen Ausbildung um beitragsgeminderte [X.]en handele (Formulierung: "aus systematischen Gründen"). Da [X.]en der beruflichen Ausbildung nicht mehr Anrechnungszeiten sein könnten, sei die "Folgeänderung" in § 71 Abs 2 Satz 1 [X.] mit der Formulierung erfolgt: "… wegen einer schulischen Ausbildung und als [X.]en wegen einer beruflichen Ausbildung". Auch das [X.] ([X.]) gehe im Nichtannahmebeschluss vom 10.3.2008 (1 BvR 1243/04 - [X.]-2600 § 71 [X.] 3) davon aus, dass "die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei der Anwendung der Vorschrift des § 71 Abs 2 Satz 1 [X.] auf die jeweiligen von einer der drei genannten Gruppen von beitragsgeminderten [X.]en umfassenden [X.]räume insgesamt abstellen durften". Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung würden ebenso wie [X.]en wegen beruflicher Ausbildung den begrenzten [X.] von 75% bzw maximal 0,75 EP pro Jahr gemäß § 74 [X.] bzw von 82% bzw maximal 0,0683 EP pro Kalendermonat durch § 263 Abs 3 [X.] erhalten und damit innerhalb der vom Gesetzgeber gewollten Gruppenzuteilung durch § 71 Abs 2 Satz 1 [X.] mit den [X.]en wegen beruflicher Ausbildung liegen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des [X.]s Berlin-Brandenburg vom 8.5.2008 zu ändern, das Urteil des [X.] vom 25.10.2004 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Die Beklagte hat im Revisionsverfahren den Ausführungsbescheid vom 17.12.2008 vorgelegt und diesen auf Anforderung des Senats näher erläutert.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] erweist sich als unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des [X.] steht im Ergebnis mit Bundesrecht in Einklang. Das Berufungsgericht hat zutreffend das Urteil des [X.] bestätigt, das im Ergebnis zutreffend die Beklagte verurteilt hatte, die Höhe der Rente des [X.] auf der Grundlage einer gesonderten Bewertung der streitigen Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952 als beitragsgeminderte [X.]en festzustellen, in denen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zusammenfallen.

Zutreffend hat das [X.] zunächst ausgeführt, dass [X.] nur ein wertfeststellender Verwaltungsakt ist, der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz ([X.]G) vorhergehende wertfeststellende Verwaltungsakte ersetzt (B[X.] [X.] 4-2600 § 307b [X.] Rd[X.]). Dies ist vorliegend der [X.] vom 10.3.2004, der eine vollständige (Neu-)Berechnung der [X.] des [X.] enthält und gemäß § 96 Abs 1 [X.]G Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens geworden ist. Er ersetzt die vorher ergangenen Bescheide, sodass es sich - entgegen der Auffassung der [X.] - nicht nur um eine "wiederholende Verfügung" gegenüber dem davor zuletzt ergangenen Bescheid vom [X.] handelt.

Gemäß §§ 254b, 64 [X.]B VI ist der Monatsbetrag einer Rente, die auf der Grundlage von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen [X.]en bemessen wird, das Produkt aus den unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP Ost (§ 254d [X.]B VI), dem Rentenartfaktor (§ 67 [X.]B VI) und dem aktuellen Rentenwert Ost (§ 255a [X.]B VI). Die genannten Faktoren sind mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander zu vervielfältigen. [X.] ergeben sich unter anderem aus Zuschlägen für beitragsgeminderte [X.]en (§ 66 Abs 1 [X.], § 71 Abs 2 [X.]B VI), in denen Beitragszeiten mit beitragsfreien [X.]en zusammentreffen (§ 54 Abs 3 [X.]B VI). Maßgeblich sind diese Vorschriften mit Rücksicht auf den Beginn der Rente des [X.] im April 1999 in der jeweils zu diesem [X.]punkt geltenden Fassung (vgl § 300 Abs 1, Abs 2 [X.]B VI; B[X.] [X.] 4-2600 § 300 [X.] RdNr 9 f).

Bei den betroffenen [X.]räumen handelt es sich jeweils um beitragsgeminderte [X.]en iS von § 54 Abs 3 [X.]B VI. Hiernach sind in der vorliegend maßgeblichen Fassung der Norm durch das [X.] 1999 vom 16.12.1997 ([X.] 2998) beitragsgeminderte [X.]en Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (5. Kapitel) belegt sind ([X.]). Als beitragsgeminderte [X.]en gelten nach [X.] aaO außerdem Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung ([X.]en einer beruflichen Ausbildung). Als derartige [X.]en einer beruflichen Ausbildung gelten wiederum stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für [X.]en einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Satz 3). Auf die ersten 36 Kalendermonate werden die im Fünften Kapitel geregelten Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet (Satz 4). Die Voraussetzungen einer beitragsgeminderten [X.] liegen damit vorliegend unabhängig von einem tatsächlichen Zusammentreffen mit beitragsfreien [X.]en schon deshalb vor, weil das Gesetz die in Frage stehenden [X.]räume einer entgeltlichen Beschäftigung vom 13.7. bis [X.], 11. bis [X.] und 1. bis 14.10.1952 jeweils fiktiv als [X.]en einer entsprechenden Berufsausbildung erfasst (Sätze 2, 3 aaO). Gleichzeitig sind aber auch die Voraussetzungen des Grundtatbestandes des Satzes 1 aaO deshalb gegeben, weil zusätzlich die Monate Juli bis September 1951, Juli 1952 und Oktober 1952 jeweils teilweise mit eigenständig zu berücksichtigenden Anrechnungszeiten einer schulischen Ausbildung (§ 58 Abs 1 [X.] [X.] [X.]B VI) und teilweise mit Beitragszeiten belegt sind, auch wenn es sich bei letzteren kraft gesetzlicher Fiktion ihrerseits bereits um beitragsgeminderte [X.]en handelt. Dies hat die Beklagte zu Unrecht unberücksichtigt gelassen und hat ausgehend von einem angenommenen gesetzlichen Gebot, beide Arten insofern zu einer "Gruppe" zusammenzufassen, EP für die streitigen Monate allein auf der Grundlage von deren Zugehörigkeit zu den [X.]en der Berufsausbildung ermittelt. Hätte sie demgegenüber auch das Zusammentreffen von gesondert zu berücksichtigenden [X.]en der schulischen Ausbildung mit Beitragszeiten in diesen Monaten beachtet, hätte der Kläger unter Berücksichtigung der allein hierin durch beitragspflichtige Einkünfte erworbenen EP weitere 0,2050 EP als Zuschlag erworben, wie der Ausführungsbescheid zum Urteil des [X.] vom 17.12.2008 und die von der [X.] während des Revisionsverfahrens hierzu gegebenen Erläuterungen zeigen.

Hinsichtlich der Bewertung beitragsgeminderter [X.]en trifft das Gesetz die einschlägigen Regelungen in § 71 Abs 2 [X.]B VI, auch dieser in der bei Rentenbeginn am 1.4.1999 maßgeblichen Fassung des [X.] 1999. Für beitragsgeminderte [X.]en ist hiernach die Summe der EP um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese [X.]en jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als [X.]en wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie [X.]en nach der [X.] hätten ([X.]). Diese zusätzlichen EP werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten [X.]en zu gleichen Teilen zugeordnet ([X.]). Sinn und Zweck dieser Regelungen und damit auch die entscheidenden Hinweise auf das Verhältnis von [X.]en der schulischen zu [X.]en der beruflichen Ausbildung gerade in ihrem Kontext ergeben sich zunächst aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Gesetzgeber hatte die [X.] beitragsgeminderter [X.]en in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung des § 71 Abs 2 [X.] [X.]B VI durch Art 1 des [X.] 1992 vom 18.12.1989 ([X.] 2261) seit dem [X.] zunächst in der Weise geregelt, dass für beitragsgeminderte [X.]en die Summe der EP um einen Zuschlag so zu erhöhen war, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese [X.]en als beitragsfreie [X.]en nach der [X.] hätten. Diese sog [X.] konnte insbesondere dazu führen, dass [X.]en mit relativ hohen Beiträgen Auswirkungen auf die Bewertung der Gesamtheit der beitragsgeminderten [X.]en hatten und sich auf dieser Grundlage eine Minderung des Zuschlages an EP ergab. In erkennbarer Abwendung von der "[X.]" wurde daher § 71 Abs 2 [X.]B VI durch Art 1 [X.] des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 15.12.1995 ([X.] 1824) mit Wirkung vom 1.1.1996 wie folgt geändert:

        

"(2) Für beitragsgeminderte [X.]en ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese [X.]en jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie [X.]en nach der [X.] hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten [X.]en zu gleichen Teilen zugeordnet."

Im Gegensatz zur Vorgängerregelung wird damit zunächst unabhängig von der Unterteilung der beitragsfreien [X.]en im Einzelnen in jedem Fall eine größere Trennschärfe hinsichtlich der zeitlichen und sachlichen Zuordnung von bereits erworbenen EP erzielt. Gegebenenfalls hohe beitragspflichtige Entgelte und Einnahmen wirken sich nun nicht mehr automatisch zu Lasten aller anderen beitragsfreien [X.]räume aus. Der Paradigmenwechsel verwirklicht damit verstärkt das ursprüngliche Anliegen des Gesetzes bei der Bewertung beitragsgeminderter [X.]en, als Minimum deren sich nach der [X.] der [X.] ergebenden Wert als beitragsfreie [X.] zu erhalten und dem Versicherten trotz zeitgleicher Erfüllung des Tatbestandes einer beitragsfreien [X.] erzielte geringe beitragspflichtige Entgelte/Einnahmen möglichst nicht zum Nachteil gereichen zu lassen. Es ist ohne Weiteres einsichtig, dass dieses Ziel umso besser erreicht werden kann, je präziser die Zuordnung beitragspflichtiger Entgelte/Einnahmen und der hierdurch erworbenen EP vorgenommen wird.

Die genannte Sichtweise findet ihre Bestätigung auch in den sog Gesetzesmaterialien. Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze (BT-Drucks 13/2590) hatte in Art 1 [X.] zunächst nur - die so auch Gesetz gewordene - Änderung von [X.] vorgesehen (aaO [X.]):

        

"In § 71 Abs 2 [X.] werden die Worte 'als beitragsfreie [X.]en' durch die Worte 'jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie [X.]en' ersetzt."

Hierzu hatten die Entwurfsverfasser folgende Begründung gegeben (aaO [X.]):

        

"Nach der geltenden Regelung werden beitragsgeminderte [X.]en im Rahmen der [X.] durch einen Zuschlag auf den Wert erhöht, den diese [X.]en als beitragsfreie [X.]en nach der [X.] hätten, wenn die Summe aller Entgeltpunkte, die beitragsgeminderte [X.]en aufgrund der Beiträge erhalten, niedriger ist als die Summe der Entgeltpunkte, die diese [X.]en als beitragsfreie [X.]en erhalten würden. Die '[X.]' kann zu dem Ergebnis führen, dass die Anerkennung von [X.]en mit vergleichsweise hohen Beiträgen als 'beitragsgeminderte [X.]en', wie sie insbesondere im Gebiet der neuen Bundesländer im Bereich schulischer Ausbildung mit Wertbegrenzung neben einer Vollzeitbeschäftigung (Fernstudium) vorgekommen sind, letztendlich zu einer geringeren Rente führt als ohne die Einstufung als beitragsgeminderte [X.]en. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll von der '[X.]' für alle [X.]en insgesamt auf einen Abgleich der Werte, die jede einzelne Gruppe von beitragsgeminderten [X.]en aufgrund der Beitragszahlung erreicht, mit dem Wert aus der [X.] übergegangen werden. Dadurch wird dem Grundgedanken der [X.] Rechnung getragen, wonach beitragsgeminderte Kalendermonate, in denen Beiträge für ein geringeres Einkommen als im übrigen ('vollwertigen') Versicherungsleben gezahlt worden sind, den Wert erhalten, den sie auch ohne die geringe Beitragszahlung als beitragsfreie [X.] aus der [X.] erhalten hätten. Vergleichsweise hohe Beitragszahlungen, z. B. aus einer Vollzeitbeschäftigung neben schulischen Weiterbildungsmaßnahmen, werden nicht mit niedrigen Beitragszahlungen für übrige beitragsgeminderte Kalendermonate, z. B. wegen weniger Beitragstage und anschließender Krankheit oder Arbeitslosigkeit in einem Kalendermonat, 'saldiert'. Für die letztgenannten [X.]en ergibt sich vielmehr infolge der vorgeschlagenen getrennten Betrachtung nunmehr ein Zuschlag an Entgeltpunkten."

Auch wenn in der ab 1.1.1996 geltenden Fassung [X.]en der Berufsausbildung noch nicht erfasst waren, wird aus diesen Ausführungen doch deutlich, dass nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser EP auf der Grundlage beitragsversicherten Erwerbseinkommens während [X.]en einer schulischen Ausbildung - zB eines als Beispiel ausdrücklich benannten Fernstudiums - gerade auch nur insofern relevant sein sollten. [X.]en der schulischen Ausbildung waren hiernach für sich zu nehmen, und während der entsprechenden Kalendermonate erworbene EP für Beitragszeiten waren zur Ermittlung eines Zuschlages nur dieser Art von [X.]en bzw deren [X.] im Rahmen der [X.] der [X.] gegenüberzustellen. Eine Belastung ("Saldierung") anderer Arten beitragsfreier [X.]en wie solche wegen Krankheit oder (!) Arbeitslosigkeit durch hohe [X.] aufgrund einer Pflichtbeitragszeit wegen Vollerwerbstätigkeit während des Fernstudiums sollte ausgeschlossen bleiben.

Ebenso legten auch die weiteren Fassungen von § 71 Abs 2 [X.]B VI einschließlich der für den Kläger einschlägigen kein Verständnis der Vorschrift nahe, das dafür sprechen könnte, den Zuschlag nicht auf der Grundlage der einzelnen Tatbestände einer beitragsfreien [X.] zu ermitteln und stattdessen "Gruppen" von [X.]en zu bilden, die die Tatbestände verschiedener beitragsfreier [X.]en erfüllen. Insbesondere deutet der Normwortlaut in keiner der hiernach in Betracht zu ziehenden Fassungen an, dass [X.]en wegen schulischer und beruflicher Ausbildung zu einer derartigen "Gruppe" zusammengefasst werden müssten. In keinem der entsprechenden Gesetzgebungsverfahren ist auch nur angedeutet worden, dass es in der Absicht der Entwurfsverfasser gestanden haben könnte, mit der Einbeziehung von [X.]en der beruflichen Ausbildung gerade hierauf bezogen und im Widerspruch zur Intention der Bundesregierung bei Abkehr von der [X.] zum 1.1.1996 eine tatbestandsübergreifende "Saldierung" zu ermöglichen. Mit Wirkung für die [X.] vom [X.] bis 31.12.1997 erhielt § 71 Abs 2 [X.] durch Art 1 [X.] Buchst b des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes ([X.]) vom 25.9.1996 ([X.] 1461) zunächst folgende Fassung:

        

"Für beitragsgeminderte [X.]en ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese [X.]en jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer beruflichen oder schulischen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie [X.]en nach der [X.] hätten."

Indem die Wörter "als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule" durch die Wörter "wegen einer … schulischen Ausbildung" ersetzt wurden, trug das Gesetz zunächst der Zusammenfassung der Regelungsgegenstände des § 58 Abs 1 [X.] [X.] [X.]B VI in der ebenfalls ab dem [X.] geltenden Fassung dieser Norm (Besuch einer Schule, Fachschule oder Hochschule sowie Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme) unter dem gemeinsamen Begriff der "[X.]en einer schulischen Ausbildung" Rechnung. Zudem erfasste es nunmehr als fiktive Anrechnungszeiten wegen Berufsausbildung ausdrücklich auch die - seit dem [X.] - in § 58 Abs 1 [X.] [X.]a, [X.], 3 [X.]B VI geregelten ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen, die bis dahin grundsätzlich als Beitragszeiten behandelt und im Rahmen von § 70 Abs 3 [X.]B VI besonders bewertet worden waren (vgl hierzu im Einzelnen [X.] in [X.] 4-2600 § 58 [X.] = [X.]E 117, 272). Derartige [X.]en der Berufsausbildung hatten damit "eine Art Doppelfunktion", weil sie zum einen fiktiv als beitragsfreie [X.]en eingestuft wurden, während es sich andererseits tatsächlich um Beitragszeiten handelte und sich damit beitragsgeminderte [X.]en ergaben (vgl zur Rechtslage durch das [X.], [X.] [X.] 4-2600 § 58 [X.] = [X.]E 117, 272 ff). Im Kontext des § 71 Abs 2 [X.] [X.]B VI steht einer Zusammenfassung von [X.]en schulischer und beruflicher Ausbildung schon der klare Wortlaut der seit dem [X.] geltenden Fassung entgegen. Die nahezu durchgehende Verbindung aller ausdrücklich aufgeführten Tatbestände einer "beitragsfreien" Anrechnungszeit und aller sonstigen beitragsfreien [X.]en mit "oder" und die gesetzliche Anordnung deren Bewertung als beitragsfreie [X.]en nach der [X.] "jeweils" der Summe der EP für die entsprechenden Beitragszeiten gegenüberzustellen, erlaubt eine derartige Gruppenbildung von vorneherein nicht. In diesem Sinne spricht auch die Begründung der Entwurfsverfasser von einer "Änderung … redaktioneller Natur" (BT-Drucks 13/4610 [X.] rechte Spalte) und legt nicht etwa nahe, es hätte zusammen mit der Berücksichtigung der Anrechnungszeiten wegen Berufsausbildung auch deren Zusammenfassung mit [X.]en der Schulausbildung angeordnet werden sollen, um den Zuschlag an EP für beitragsgeminderte [X.]en insofern tatbestandsübergreifend zu ermitteln.

Zum [X.] erhielt § 71 Abs 2 [X.] [X.]B VI durch Art 1 [X.]5 Buchst a des [X.] 1999 vom 16.12.1997 ([X.] 2998) folgende Fassung:

        

"Für beitragsgeminderte [X.]en ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese [X.]en jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als [X.]en wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie [X.]en nach der [X.] hätten."

Damit wurde berücksichtigt, dass nach der Aufhebung von § 58 Abs 1 [X.] [X.]a sowie der Sätze 2 und 3 aaO durch Art 1 [X.] Buchst a und b des [X.] 1999 mit Wirkung vom [X.] Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine "Berufsausbildung" aus rechtssystematischen Gründen nicht mehr den Anrechnungszeiten zugeordnet wurden und nunmehr ausdrücklich als beitragsgeminderte [X.]en galten (§ 54 Abs 3 [X.] [X.]B VI). Dies machte es im Zusammenhang von § 71 Abs 2 [X.] [X.]B VI erforderlich, die "[X.]en wegen einer beruflichen Ausbildung" nunmehr eigenständig und außerhalb der Anrechnungszeiten aufzuführen. Der [X.] mit "und" macht gerade diese Verselbständigung deutlich und kann gerade nicht isoliert als Beleg für die - jedenfalls nunmehrige - Bildung einer gemeinsamen Gruppe aus [X.]en der schulischen und der beruflichen Ausbildung herangezogen werden. Weder gibt es nämlich Anlass von einer Änderung des vor dem [X.] gesetzlich ausgestalteten Verhältnisses beider Arten von [X.]en ("oder") auszugehen, noch legt erst recht die nunmehrige Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Arten beitragsfreier [X.]en einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers nahe. In Übereinstimmung hiermit wird die Änderung von § 71 Abs 2 [X.] [X.]B VI zum [X.] auch in den sog Materialien lediglich als "Folgeänderung zur Änderung der §§ 54 und 58 Abs 1 [X.]a, Sätze 2 und 3" bezeichnet (BT-Drucks 13/8011 S 57).

Die Bildung von "Gruppen" im Rahmen von § 71 Abs 2 [X.]B VI kann unter diesen Umständen nur in der Weise vonstatten gehen, dass alle/nur [X.]en, die gemeinsam den Tatbestand einer beitragsfreien [X.] erfüllen, zusammengefasst werden. Nur insofern kann jeweils ein Vergleich der Summe der EP auf der Grundlage der [X.] der [X.] und der Summe der EP für Beitragszeiten durchgeführt werden. Nur dies entspricht schließlich dem mit dem Paradigmenwechsel zum 1.1.1996 eingeführten Verbot der übergreifenden "Saldierung".

Entgegen der Auffassung der [X.] kann auch nicht angenommen werden, dass den sich aus der begrenzten [X.] in § 74 [X.]B VI und für dessen Anwendungsbereich ergebenden Unterteilungen Bedeutung auch im Zusammenhang des § 71 Abs 2 [X.]B VI zukommen könnte. Hiergegen spricht zunächst, dass der sachliche Anwendungsbereich von § 74 [X.]B VI mit demjenigen von § 71 Abs 2 [X.]B VI nicht deckungsgleich ist. Er ist teils weiter - weil er die dort ausdrücklich genannten [X.]en gerade nicht nur dann erfasst, wenn sie auch beitragsgeminderte [X.]en sind, auf die sich umgekehrt § 71 Abs 2 [X.]B VI beschränkt -, teils enger als § 71 Abs 2 [X.]B VI, weil er (Kürzungs-) Regelungen (ab 1997 auch Anordnungen zur [X.] von [X.]en) jeweils ausnahmsweise und hinsichtlich bestimmter beitragsfreier [X.]en enthält. Aus § 74 [X.]B VI könnte sich unter diesen Umständen ein die Regelungsgegenstände des § 71 [X.]B VI vollständig erfassendes System nur dann ergeben, wenn die von § 74 [X.]B VI gerade nicht erfassten Tatbestände einer beitragsfreien [X.] dennoch als eigene "Gruppe" verstanden würden. Hierin läge dann aber eine methodisch nicht zu begründende Anwendung einer vom Gesetz wegen des selektiven Charakters von § 74 [X.]B VI gerade nicht getroffenen Regelung über ihren (behaupteten) ursprünglichen Anwendungsbereich hinaus. In allen Fassungen bis heute baut § 74 [X.]B VI zudem sprachlich und systematisch auf dem sich "aus der [X.] ergebenden Wert" auf und bestimmt diesen nicht etwa umgekehrt bereits selbst (mit). Dieser Eigenständigkeit des § 74 [X.]B VI entspricht auch, dass er eine Kürzung des Werts für bestimmte beitragsfreie und beitragsgeminderte [X.]en schon in seiner ursprünglichen ab dem [X.] geltenden Fassung durch Art 1 [X.] 1992 vorgesehen hat und seine Unterteilung damit auch in [X.]en Geltung beanspruchte, in denen § 71 Abs 2 [X.]B VI - wie ausgeführt - noch von der [X.] geprägt war, sodass sich in dessen Anwendungsbereich noch keinerlei Notwendigkeit einer Unterscheidung ergab. Schließlich ist § 74 [X.]B VI von Zielsetzungen geprägt, die mit denjenigen des § 71 Abs 2 [X.]B VI erkennbar nichts zu tun haben. Geht es bei § 71 Abs 2 [X.]B VI darum, dem Versicherten die günstige Bewertung einer beitragsfreien [X.] trotz im selben Monat aufgrund beitragspflichtiger Einkünfte erworbener EP als Minimum zu erhalten, strebt § 74 [X.]B VI als Maximumregelung eine "Bewertungsgerechtigkeit im Ergebnis" an, die für bestimmte Fallgruppen selektiv eine Korrektur des im Rahmen der [X.] gefundenen Ergebnisses nach Maßgabe der sich für vergleichbare Fallgestaltungen ergebenden rentenrechtlichen Begünstigung vorsieht. Dies wird durch die Begründung des Entwurfs des [X.] 1992 (BT-Drucks 11/4124, 171) bestätigt:

        

"Die Vorschrift regelt, dass der nach der [X.] ermittelte Wert für bestimmte beitragsfreie und beitragsgeminderte [X.]en begrenzt wird. Für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, für die keine [X.]leistungen bezogen wurden und die deshalb keine vollwertigen Beitragszeiten sind, ist danach derselbe Prozentsatz maßgebend, der die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage für [X.]en mit [X.] bestimmt. Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule erhalten einen an der Gesamtleistung orientierten Wert, höchstens aber den Wert, den [X.] erhalten."

Derartige Argumente wären im Kontext des § 71 Abs 2 [X.]B VI ohne Erkenntniswert und würden dort im Übrigen zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen. Die Orientierung an den durch beitragspflichtige Einkünfte erworbenen Entgeltpunkten (hinsichtlich der Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit) soll bei § 71 Abs 2 [X.]B VI gerade in den Hintergrund treten. Erst recht ist dieser Norm, die sich allein auf einen monatlichen Binnen-Vergleich der tatsächlich durch beitragsversicherte Einkünfte erworbenen EP mit dem sich aus der [X.] der [X.] ergebenden Wert beschränkt, eine Begrenzung auf die sich zeitlich und sachlich hiervon unterscheidenden [X.] für andere [X.]en fremd. Schließlich wäre unverständlich, wollte man alle in § 71 Abs 2 [X.]B VI nicht ausdrücklich erwähnten Tatbestände einer beitragsfreien [X.] dessen Wortlaut entsprechend nur isoliert erfassen, während insbesondere [X.]en der Krankheit und Arbeitslosigkeit ohne erkennbaren gemeinsamen Bezug zur Frage der in entsprechenden Kalendermonaten gleichzeitig erzielten beitragspflichtigen Einkünfte zusammengefasst würden.

Allein dem Umstand, dass sich die Wortwahl bei der ursprünglichen Neuformulierung von § 71 Abs 2 [X.]B VI zum 1.1.1996 scheinbar an den Gruppen orientiert, die sich aus der (Nicht-)Anwendung des bereits geltenden § 74 [X.]B VI ergeben, kann unter diesen Umständen kein durchgreifendes Gewicht zukommen. Dies verkennt auch die Auffassung, die sich diesbezüglich auf das weitere Gesetzgebungsverfahren beruft. Zwar hatte der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BT-Drucks 13/2590 folgende Fassung vorgeschlagen, die sich inhaltlich auf die - so auch Gesetz gewordenen - Modifikationen von [X.] beschränkt (BT-Drucks 13/3150 [X.]):

        

"§ 71 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

        

'(2) Für beitragsgeminderte [X.]en ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese [X.]en jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie [X.]en nach der [X.] hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten [X.]en zu gleichen Teilen zugeordnet.' "

Der Ausschuss hatte zur Begründung ausgeführt (aaO [X.]):

        

"Die Neufassung in [X.] entspricht dem Gesetzentwurf, wonach die Ermittlung eines Zuschlags an Entgeltpunkten jeweils getrennt für wertmäßig auf 80 v.H. und 75 v.H. zu begrenzende [X.]en erfolgt. Bei einer solchen getrennten Ermittlung der einzelnen Zuschläge an Entgeltpunkten ist es erforderlich, diese dementsprechend auch den jeweiligen Blöcken zu gleichen Teilen zuzuordnen."

Dies geht indessen von einer unzutreffenden Vorstellung über den Inhalt des künftigen Satzes 2 des § 71 Abs 2 [X.]B VI aus und findet auch in der vorstehend wiedergegebenen Begründung der Bundesregierung hierzu keine Grundlage. Die vorgeschlagene Ergänzung/Präzisierung von § 71 Abs 2 [X.]B VI ist ohne Weiteres auch mit dem vorstehend dargelegten Verständnis des Senats vom Inhalt des künftigen Satzes 1 vereinbar. Nicht nur die vom Ausschuss für einschlägig erachtete, sondern schlechthin jede Unterteilung des bisher einheitlichen [X.]raums für die Bemessung des Zuschlags an EP für beitragsgeminderte [X.]en macht nämlich eine Regelung dazu erforderlich, wie die sich für - wie auch immer gebildete - Teilzeiträume ermittelten EP zu verteilen sind. Soweit die Beklagte schließlich meint, der Rechtslage ab dem 1.1.1996 einen Beleg für die von ihr präferierte Zusammenfassung von [X.]en der schulischen und der beruflichen Ausbildung entnehmen zu können, verkennt sie, dass [X.]en der beruflichen Ausbildung damals weder von § 71 Abs 2 [X.] [X.]B VI noch von § 74 [X.]B VI erfasst waren. Das Gesetz schweigt daher in der Fassung ab 1.1.1996 notwendig auch hinsichtlich der konkreten Zuordnung derartiger [X.]en.

Auch bei keiner der vorliegend in Betracht kommenden Änderungen des § 74 [X.]B VI wurde ausdrücklich oder sinngemäß in den Blick genommen, dass sich die jeweiligen Änderungen gleichzeitig im Anwendungsbereich von § 71 Abs 2 [X.]B VI auswirken könnten.

Zum [X.] wurde § 74 Abs 1 [X.], 2 [X.]B VI durch Art 1 Nr 16 des [X.] wie folgt geändert:

"Der sich aus der [X.] ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte [X.]). Die begrenzte [X.] für [X.]en beruflicher oder schulischer Ausbildung darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen."

In Satz 3 aaO ist seither die - vorliegend nicht einschlägige - [X.] bestimmter Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit angeordnet.

Die Regelungen bleiben damit insgesamt im eigenständigen Anwendungsbereich des § 74 [X.]B VI. Selbst insofern wurden [X.]en der schulischen und beruflichen Ausbildung nicht etwa zu einer "Gruppe" verbunden. Vielmehr wurden ihnen jeweils eigenständig ("oder") - wenn auch im Ergebnis übereinstimmend - prozentuale bzw absolute Begrenzungen des sich aus der [X.] ergebenden Wertes zugeordnet. Hierfür spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 13/4610 [X.]:

        

"Die neugefasste Vorschrift soll inhaltlich bis auf die Einbeziehung von [X.]en der beruflichen Ausbildung und deren Gleichstellung mit [X.]en der schulischen Ausbildung unverändert bleiben. Die bisherige Regelung über die begrenzte [X.] für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit ist aus systematischen Gründen in die Vorschrift des § 263 übernommen worden."

Schließlich wurde § 74 [X.] [X.]B VI durch Art 1 [X.]7 des [X.] 1999 zum [X.] wie folgt geändert:

        

"Der sich aus der [X.] ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit [X.]en beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte [X.])."

Der von der [X.] angeführte (Nichtannahme-)Beschluss des [X.] vom 10.3.2008 ([X.] 4-2600 § 71 [X.]) spricht unabhängig von der Frage seiner Bindungswirkung in formeller wie in materieller Hinsicht nicht gegen die Auffassung des Senats. Das [X.] ist im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung des § 71 Abs 2 [X.]B VI am Maßstab von Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) zu dem Ergebnis gekommen, dass verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, wenn Versicherten hiernach ein Zuschlag nur unter Berücksichtigung der EP für Beitragszeiten angerechnet wird. Es hat darüber hinaus bestätigt, dass schon der Wortlaut von § 71 Abs 2 [X.]B VI die Bildung von [X.] und damit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers widersprochen, der einen kalendermonatlichen Vergleich gefordert hatte. Hinsichtlich der Frage der Gruppenbildung im Einzelnen hat das [X.] indessen gerade darauf hingewiesen, dass die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Sache der Fachgerichte sei. Im Blick hierauf kann der Aussage, dass das [X.] keinen Auslegungsfehler erkennen konnte, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht (!), gerade nichts Näheres für die einfachgesetzliche Richtigkeit der von der [X.] auch damals zu § 71 Abs 2 [X.]B VI idF des [X.] 1999 vertretenen Auffassung entnommen werden.

Das vorliegend für zutreffend erachtete Verständnis von § 71 Abs 2 [X.] [X.]B VI vermeidet schließlich Schwierigkeiten, die sich andernfalls im Blick auf Art 3 Abs 1 GG ergäben. Dieses Grundrecht gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von [X.] anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Im Anwendungsbereich des seit 1996 entscheidend geänderten § 71 Abs 2 [X.]B VI geht der Gesetzgeber, wie dargestellt, davon aus, dass sich EP für Beitragszeiten nicht über diejenige Art von beitragsfreien [X.]en hinaus zu Lasten des Zuschlages an EP auswirken sollen, mit denen sie in den Kalendermonaten beitragsgeminderter [X.]en zusammentreffen (Verbot der "Saldierung"). Sollten dennoch [X.]en zu "Gruppen" zusammengefasst werden, die unterschiedliche Tatbestände beitragsfreier [X.]en erfüllen, bedarf dies vor dem vom Gesetzgeber im Ausgang verfolgten Ziel, dem Grundanliegen der [X.] durch eine trennscharfe Zuordnung von EP für Beitragszeiten Rechnung zu tragen, der Rechtfertigung. Eine derartige Rechtfertigung wäre insbesondere dann gegeben, wenn sich eine tatbestandsübergreifende Zusammenfassung von beitragsfreien [X.]en im Ergebnis nicht zu Lasten des Versicherten und seines gesetzlichen Anspruchs auf den Zuschlag an EP auswirkt. Dies könnte ungeachtet des "Saldierungsverbots" etwa dann der Fall sein, wenn bestimmte unterschiedliche [X.]en typischerweise mit Erwerbseinkommen in bestimmter Höhe zusammentreffen und daher davon ausgegangen werden könnte, dass ihre Zusammenfassung zu einer Gruppe typischerweise ohne nennenswerte Auswirkung bleibt. [X.] ist aus dem Gesetz und seiner Entstehungsgeschichte nicht erkennbar, dass bisher derartige Überlegungen zur Rechtfertigung einer Gleichbehandlung von Tatbeständen, wie insbesondere der [X.]en wegen schulischer und beruflicher Ausbildung, erst recht aber auch der unter dem Begriff der "sonstigen beitragsfreien [X.]en" zusammengefassten heterogenen [X.]en, angestellt worden wären. Eine derartige Zusammenfassung drängt sich im Blick auf das Regelungsziel des § 71 Abs 2 [X.]B VI ("vor dem Gesetz") auch nicht etwa wegen entsprechender offen zu Tage liegender empirischer Befunde auf.

Der Senat verkennt nicht, dass der von ihm für richtig erachtete Lösungsweg die Bestimmung der Rentenhöhe in der Verwaltungspraxis aufwändiger macht. Dies reicht jedoch für sich nicht aus, den Gesichtspunkt einer weitgehenden Verwirklichung gesetzlicher Ansprüche der Versicherten hintanzustellen. Dem Gesetzgeber steht es de lege ferenda frei, innerhalb der beitragsfreien [X.]en Gruppen zu bilden. Eine derartige Vorgehensweise kann jedoch bei Aufrechterhaltung des "Saldierungsverbots" vor Art 3 Abs 1 GG nur dann Bestand haben, wenn hierfür ein Rechtfertigungsgrund im vorstehend beschriebenen Sinne benannt werden kann.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 [X.]G.

Meta

B 5 R 62/08 R

27.04.2010

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Berlin, 25. Oktober 2004, Az: S 73 RA 4959/00, Urteil

§ 54 Abs 3 S 1 SGB 6 vom 16.12.1997, § 54 Abs 3 S 2 SGB 6 vom 16.12.1997, § 54 Abs 3 S 3 SGB 6 vom 16.12.1997, § 54 Abs 3 S 4 SGB 6 vom 16.12.1997, § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6 vom 25.09.1996, § 58 Abs 1 S 1 Nr 4a SGB 6, § 64 SGB 6, § 66 Abs 1 Nr 3 SGB 6, § 67 SGB 6, § 70 Abs 3 SGB 6, § 71 Abs 2 S 1 SGB 6 vom 16.12.1997, § 71 Abs 2 S 2 SGB 6 vom 16.12.1997, § 71 Abs 2 S 1 SGB 6 vom 18.12.1989, § 71 Abs 2 S 1 SGB 6 vom 25.09.1996, § 71 Abs 2 SGB 6 vom 15.12.1995, § 255a SGB 6, § 254b SGB 6, § 254d SGB 6, § 300 Abs 1 SGB 6, § 300 Abs 2 SGB 6, Art 1 Nr 14 SGB6uaÄndG, Art 1 Nr 14 WFG, RRG 1992, RRG 1999, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.04.2010, Az. B 5 R 62/08 R (REWIS RS 2010, 7217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7217

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 13 R 23/15 R (Bundessozialgericht)

(Saldierung von beitragsgeminderten Zeiten im Rahmen der Ermittlung des Zuschlags von Entgeltpunkten nach § 71 …


B 5 KN 1/07 R (Bundessozialgericht)

Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - belegungsfähiger Gesamtzeitraum - Berücksichtigung von Schulzeiten - Verfassungsmäßigkeit


B 13 R 82/09 R (Bundessozialgericht)

Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung von Verfolgungsersatzzeiten - Behandlung israelischer Versicherungszeiten - Verfassungsmäßigkeit


B 13 R 27/10 R (Bundessozialgericht)

Gesamtleistungsbewertung bei der Rentenberechnung - Bewertung von betragsfreien Zeiten - Hochschulausbildung - Fachschulausbildung - Verfassungsmäßigkeit


B 13 R 23/10 R (Bundessozialgericht)

Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - belegungsfähiger Gesamtzeitraum - Berücksichtigung von Schulzeiten - Verfassungsmäßigkeit


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.