Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2013, Az. IV ZR 33/11

4. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5840

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Gegenstand

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Wirksamkeit der Stichtagsregelung und der Regelungen zur Umverteilung des Sanierungsgeldes in der VBL-Satzung


Leitsatz

Die Stichtagsregelung des § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS und die Regelungen zur Umverteilung des Sanierungsgeldes in § 65 Abs. 5a VBLS sind wirksam.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 18. Januar 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Das klagende [X.] (im Folgenden: Kläger) fordert von der beklagten [X.] und der Länder ([X.]) für das [X.] entrichtete so genannte [X.] zurück.

2

Die Beklagte hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, [X.] und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

3

Der Kläger hat bei der Beklagten den Status eines Beteiligten. Seit der [X.] nahm die Anzahl der im [X.] versicherten Arbeitnehmer des [X.] erheblich ab (etwa von 1990 bis 2004 von 114.551 auf 38.822). In vom Kläger geschaffene Eigenbetriebe und sonstige Einrichtungen wurden im Laufe der Jahre 1992 bis 2001 48.925 Pflichtversicherte des [X.] ausgegliedert, wobei die ausgegliederten Arbeiter dem "[X.]" ([X.]) und die ausgegliederten Angestellten dem "[X.] des öffentlichen Dienstes [X.]" ([X.] [X.]) zuzuordnen sind. Im Juni 1994 wurden der Kläger aus der "[X.]" ([X.]) und der [X.] aus der "[X.]" ([X.]) im Zusammenhang mit einer beschleunigten Angleichung der Löhne und Gehälter im West- und Ostteil der [X.] ausgeschlossen. Während zunächst noch die Tarifverträge der [X.] und der [X.] für [X.] in besonderen Tarifverträgen übernommen wurden, trat der Kläger im Jahr 2003 aus dem [X.] und [X.] aus und schloss Anwendungstarifverträge ab, die die Herabsetzung der Arbeitszeit und der Vergütung für Beschäftigte des [X.] um 10% vorsahen.

4

Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. [X.] vom 3. Januar 2003) stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 ([X.]) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

5

Im [X.], dem der Kläger angehört, werden die Aufwendungen der Beklagten seit 1967 durch Umlagen im Rahmen eines [X.] finanziert. Der [X.] ist so bemessen, dass die für den Deckungsabschnitt zu entrichtenden Umlagen zusammen mit den sonstigen zu erwartenden Einnahmen aus der Pflichtversicherung und dem zu Beginn des Deckungsabschnitts verfügbaren Vermögen der Beklagten voraussichtlich ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung im Deckungsabschnitt und für weitere sechs Monate zu bestreiten. Nach der Neufassung ihrer Satzung erhebt die Beklagte im [X.] ab dem 1. Januar 2002 neben Umlagen pauschale [X.] zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs.

6

Die Erhebung von [X.] ist in § 65 [X.]S geregelt, der zunächst wie folgt gefasst war:

"§ 65 [X.]

(1)

(4)

a) [X.] einschließlich mittelbare [X.]esverwaltung (ohne Rentenversicherungsträger) und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen der [X.] mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger des [X.]es,

b) Mitgliedsländer der [X.] sowie Mitglieder ihrer [X.]arbeitgeberverbände einschließlich mittelbare [X.]verwaltungen und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein Land mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem anderen Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger eines [X.],

c) Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände ([X.]), und zwar am 31. Dezember 2001 vorhandene Mitglieder sowie ab 1. Januar 2002 beigetretene Mitglieder dieser Verbände einschließlich ausgegründeter Teilbereiche, ferner Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein [X.]-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist,

d) sonstige Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von Buchstabe a bis c erfasst) sowie [X.] einschließlich mittelbare Verwaltung und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen [X.] mehrheitlich beteiligt ist.

(5)

..."

7

Durch die 7. Satzungsänderung vom 17. Juni 2005/31. Oktober 2006 (BAnz. [X.] vom 22. November 2006) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2006 Abs. 5a eingefügt, der lautet:

"Die [X.] der Beteiligten bzw. Arbeitgebergruppen nach den Absätzen 1 bis 5 erhöhen oder vermindern sich entsprechend dem Verhältnis der Aufwendungen zu den Leistungen des jeweiligen Beteiligten bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe; das Weitere regeln die Ausführungsbestimmungen."

8

Durch die 9. Satzungsänderung vom 10. Oktober 2005/31. Oktober 2006 (BAnz. [X.] vom 22. November 2006) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in den Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 5a [X.]S (AB) die Absätze 3 und 4 eingefügt. Mit diesen Sonderregelungen sollen außerordentliche Erhöhungen des [X.] nach der 7. Satzungsänderung abgemildert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist in Abs. 3 AB für sonstige Arbeitgeber, die nicht Mitglied einer Arbeitgebergruppe sind, eine Beschränkung des [X.] auf das Zweifache des nach § 65 Abs. 3 bis 5 ermittelten [X.] vorgesehen. Für den Kläger enthält [X.] im Zusammenhang mit dem oben genannten Anwendungstarifvertrag eine besondere Rechenformel.

9

Die Einführung des [X.]es geht auf den Tarifvertrag [X.] 2001 vom 13. November 2001 ([X.]) und den Tarifvertrag Altersversorgung ([X.]) vom 1. März 2002 zurück.

Der [X.] enthält folgende Bestimmungen zur Erhebung von [X.]:

"4. Finanzierung

4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst.

Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag: 1.11.2001) - mindestens jedoch ab [X.] von 4 v.H. - wird durch steuerfreie, pauschale [X.] gedeckt.

4.3 Die Verteilung der [X.] auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei [X.], dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen.

Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der [X.] in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des [X.] zu der Zahl der Pflichtversicherten des [X.] zum 1.11.2001 entspricht.

…"

Auf dieser Grundlage beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten am 1. Februar 2002 eine vorläufige Regelung über die Erhebung von [X.], nach der die Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 2002 Abschlagszahlungen erhob.

Im [X.] wurde die Erhebung von [X.] anschließend wie folgt geregelt:

"§ 17 [X.]

(1)

...

§ 37 Sonderregelungen für die [X.]

...

(3)

…"

Auf Anforderung der Beklagten zahlte der Kläger für das [X.] [X.] in Höhe von 104.704.064,98 €. Davon entfielen auf die streitgegenständliche Kontonummer 1.281.814,08 €. Ohne die Neuregelung der [X.] gemäß § 65 Abs. 5a [X.]S hätte das [X.] für das gesamte klagende Land 30.257.656,77 € betragen; davon wären auf das vorgenannte Konto 370.422,48 € entfallen.

Nach einer rechnerischen Aufstellung der Beklagten vom 14. März 2006, in der die 9. Satzungsänderung noch nicht berücksichtigt werden konnte, stieg der [X.]atz des klagenden [X.] von bisher 3,18% auf 10,40% nach der 7. Satzungsänderung.

Der Kläger hat zunächst Rückzahlung des auf die streitgegenständliche Kontonummer entfallenden [X.]es von 1.281.814,08 € nebst Zinsen begehrt. Hilfsweise hat er die Differenz zwischen diesem Betrag und demjenigen, der sich ohne Anwendung der 7. und 9. Änderung der [X.]S ergäbe, verlangt. Weiterhin hat er hilfsweise die Differenz zwischen 1.281.814,08 € und demjenigen Betrag geltend gemacht, der sich bei Zuordnung sämtlicher ausgegliederter Rechtsträger des [X.], die Vollmitglied des [X.] geworden sind, zur Arbeitgebergruppe [X.] ergäbe.

Der Kläger hält § 65 [X.]S wegen Verstoßes gegen die §§ 307 ff. [X.] für unwirksam. Die Bestimmungen zur Erhebung des [X.] verstießen in ihrer ursprünglichen Fassung sowie erst recht nach Inkrafttreten der 7. bis 9. Satzungsänderung gegen den Gleichheitssatz. Die Beiträge eines Beteiligten in der Vergangenheit blieben völlig außer Betracht, insbesondere die von ihm - dem Kläger - erbrachten hohen Umlagezahlungen in den 1980er Jahren. Es dürfe nicht ausgeblendet werden, dass er in der [X.] von 1953 bis 1994 ebenfalls Mitglied der [X.] gewesen sei; es hätte deshalb eine "Gesamtgruppe [X.]" gebildet werden müssen. Die durch Ausgliederung entstandenen neuen Rechtsträger mit ausgezeichneten Risikostrukturen seien der Gruppe der kommunalen Arbeitgeber zugeordnet, was ihn benachteilige. Die Stichtagsregelung über die Zuordnung von Rentenlasten ausgegliederter Rechtsträger sei nicht zu rechtfertigen, insbesondere gebe es insoweit keine Vertrauensschutzgesichtspunkte, da mit der Satzungsumstellung erstmals ein [X.] geschaffen worden sei. Die von der Beklagten eingeführte Härtefallregelung des [X.] reiche bei weitem nicht aus, seine wiedervereinigungsbedingten Sonderlasten in Gestalt eines erheblichen Personalabbaus auch nur ansatzweise auszugleichen.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger Rückzahlung der Differenz zwischen dem für 2006 entrichteten [X.] von 1.281.814,08 € und demjenigen Betrag, der sich ohne Anwendung des § 65 Abs. 5 [X.]S und ohne Anwendung der 7. bis 9. Satzungsänderung ergibt, nebst Zinsen. Für den Fall, dass der Senat die Stichtagsregelung für zulässig halte, begehrt er Rückzahlung in Höhe der Differenz zwischen 1.281.814,08 € und demjenigen Betrag, der sich ohne Anwendung der 7. bis 9. Satzungsänderung ergibt, nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat einen Rückzahlungsanspruch sowohl aus ungerechtfertigter Bereicherung als auch wegen Pflichtverletzung verneint, weil die vom Kläger angegriffenen Regelungen des § 65 [X.] rechtmäßig seien.

Die Einführung des [X.] sei durch den [X.] des § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] gedeckt.

§ 65 [X.] sei einer Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] weitgehend entzogen, weil er in allen wesentlichen Regelungspunkten auf eine maßgebliche Grundentscheidung der Tarifpartner zurückzuführen sei. Die Regelung halte einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Sie verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Von der aus § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.] abzuleitenden Grundregel, dass der bisherige Arbeitsgeber für die [X.] weiterhafte, mache § 65 Abs. 5 [X.] mit der fiktiven Zurechnung der [X.] für die Berechnung des [X.] zum neuen Arbeitgeber eine Ausnahme. Der Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Tarifvertragsparteien sei nicht überschritten, wenn sie unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes das Interesse der neuen Arbeitgeber, bei Ausgliederungen bis zum 31. Oktober 2001 nicht im Nachhinein mit [X.] [X.] belastet zu werden, höher eingeschätzt hätten als das Interesse der bisherigen Arbeitgeber, schon früher entlastet zu werden.

Die Gruppeneinteilung in § 65 Abs. 4 Satz 3 [X.] beruhe ebenfalls auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, da sich § 37 Abs. 3 Satz 2 [X.] den Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 1. Februar 2002 ausdrücklich zu Eigen mache.

§ 65 Abs. 5a [X.] und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen beruhten zwar nicht auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, seien aber als Regelungen zur Höhe des Entgelts über § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] weitgehend einer [X.] Kontrolle entzogen. Das [X.] sei eine Einnahmequelle der Beklagten, die den Umlagen und damit der von den beteiligten Arbeitgebern geschuldeten Hauptleistungspflicht gleichzusetzen sei.

Diese [X.] seien transparent i.S. von § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 [X.]. Der Regelungsgehalt des § 65 Abs. 5a [X.] sei im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Ausführungsbestimmungen hinreichend klar zu erfassen.

Der Kläger habe schließlich keinen Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen seinen Zahlungen und der Höhe des [X.] unter Zugrundelegung einer einheitlichen Arbeitgebergruppe des [X.], seiner mittelbaren Landesverwaltung und seiner ausgegliederten Unternehmen unter Einschluss der Mitglieder des [X.]. Mit diesen bilde der Kläger keine einheitliche Gruppe gemäß § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe d [X.]. Die Mitglieder im [X.] und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein [X.] mehrheitlich beteiligt sei, gehörten zur Gruppe nach § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe c [X.].

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Dem Kläger steht kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus § 280 Abs. 1 [X.] auf teilweise Rückzahlung des für das [X.] entrichteten [X.] zu.

1. § 65 [X.] ist wirksam. Die dafür maßgeblichen Rechtsfragen hat der Senat in drei Urteilen vom 20. Juli 2011 ([X.], [X.], 314; [X.], juris; [X.], juris) im Wesentlichen bereits geklärt. Danach ist § 65 [X.] einer Inhaltskontrolle nach den [X.] Maßstäben des [X.] weitgehend entzogen, weil er auf einer - in Ziff. 4.1 Satz 2, Ziff. 4.2 Satz 3, Ziff. 4.3 [X.] und § 37 Abs. 3 Satz 1 [X.] getroffenen - maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - [X.] aaO Rn. 49 ff.; [X.] aaO Rn. 49 ff.; [X.] aaO Rn. 47 ff.). Der gebotenen verfassungs- und europarechtlichen Überprüfung hält § 65 [X.] stand (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - [X.] aaO Rn. 63 ff.; [X.] aaO Rn. 63 ff.; [X.] aaO Rn. 61 ff.).

2. Auch die von der Revision allein in Frage gestellten, in den zitierten [X.] nicht gesondert erörterten Regelungen in § 65 Abs. 5 und Abs. 5a [X.] sind wirksam.

a) Nach der Stichtagsregelung des § 65 Abs. 5 Satz 1 [X.] werden Beteiligten, die ab dem 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem bisher bereits Beteiligten entstanden sind, zur Festsetzung der Bemessungssätze für die [X.]er Renten in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten des ausgliedernden Beteiligten am Tag vor der Ausgliederung entspricht.

aa) Diese Bestimmung beruht - entgegen der Auffassung der Revision - auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien. Der 1. November 2001 ist als Stichtag bereits in Ziffer 4.1 Satz 2 [X.] festgelegt, wonach zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus durch steuerfreie pauschale [X.]er gedeckt wird. Auch § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] nennt als Stichtag für den durch [X.]er zu deckenden zusätzlichen Finanzbedarf den 1. November 2001. Für [X.] bestimmt Ziffer 4.3 Satz 2 [X.], dass Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, zur Feststellung der Verteilung der [X.] in dem Verhältnis zuzurechnen sind, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des [X.] zu der Zahl der Pflichtversicherten des [X.] zum 1. November 2001 entspricht. Diese tarifvertragliche Entscheidung ist nahezu wortwörtlich in § 65 Abs. 5 Satz 1 [X.] übernommen worden.

Dabei haben die Tarifvertragsparteien - anders als die Revision meint - nicht ihre sich aus den §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 [X.] ergebende Regelungsbefugnis überschritten, die die Gestaltung von Beitragsbeziehungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beklagten einschließt (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - [X.] aaO Rn. 54 ff.; [X.] aaO Rn. 54 ff.; [X.] aaO Rn. 52 ff.). Dem Interesse der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, nach der Systemumstellung die weitere Finanzierbarkeit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten, dient auch die in § 65 Abs. 5 Satz 1 [X.] geregelte und durch Ziffer 4.3 Satz 2 [X.] vorgegebene Zurechnung der [X.] von Pflichtversicherten, die bei beteiligten Arbeitgebern beschäftigt sind, welche ab 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem anderen Beteiligten entstanden.

bb) § 65 Abs. 5 [X.] hält der bei Satzungsänderungen, die auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruhen, gebotenen verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Die Regelung verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

(1) Darauf kann sich das klagende Land berufen, obwohl es bei Wahrnehmung von Staats- und Kommunalaufgaben nicht Träger von Grundrechten, sondern selbst Grundrechtsadressat ist (vgl. [X.] 21, 362, 372; 35, 263, 271; 45, 63, 78 f.). Der in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck gekommene Gleichheitssatz und das Willkürverbot beanspruchen auch Geltung für die Beziehungen innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus; insoweit handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der schon aus dem Wesen des Rechtsstaates, dem Prinzip der allgemeinen Gerechtigkeit, folgt (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - [X.] aaO Rn. 66 m.w.[X.]).

(2) Die Stichtagsregelung des § 65 Abs. 5 [X.] ist nicht willkürlich; sie beruht nicht auf sachwidrigen Erwägungen. Insoweit ist das Berufungsgericht zutreffend von § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgegangen, wonach im Falle eines Betriebsübergangs und auch bei einer Ausgliederung eines Betriebsteils der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer und gilt nicht für das Ruhestandsverhältnis ([X.]/Annuß, [X.] [2005] § 613a Rn. 29 m.w.[X.]). Somit haftet der bisherige Arbeitgeber für [X.] weiter. Damit korrespondiert § 65 Abs. 5 Satz 1 [X.] insoweit, als er bei Ausgliederungen vor dem 1. November 2001 die [X.] dem bisherigen Arbeitgeber auch zur Bemessung des [X.] zuordnet. Eine Regelung für Ausgliederungen war deshalb erforderlich, weil sich die Höhe des jährlichen [X.] gemäß § 65 Abs. 3 [X.] unter anderem nach der Höhe der aus dem Beteiligungsverhältnis hervorgehenden Renten richtet. Für den Fall, dass ein Beteiligter durch Ausgliederung aus einem anderen Beteiligten entstanden ist, muss geregelt sein, wie die bis dahin beim [X.] entstandenen [X.] im Rahmen der [X.]berechnung zugeordnet werden ([X.], [X.] des öffentlichen Dienstes 49. [X.]. [Januar 2013] § 65 [X.] Rn. 30). Nach § 65 Abs. 5 Satz 1 [X.] werden diese Renten nur im Rahmen der Berechnung der [X.]er dem ausgegliederten Arbeitgeber zugerechnet. Die Leistungspflicht verbleibt indes beim ausgliedernden Beteiligten. Damit verbessert sich der (individuelle) Deckungsgrad des ausgegliederten Beteiligten, wodurch sich das von ihm zu tragende [X.] entsprechend verringert. Beim ausgliedernden Beteiligten verschlechtert sich hingegen das Verhältnis von Aufwendungen und [X.]. Durch Übertragung von Pflichtversicherten verringern sich die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte und damit die Aufwendungen, während die [X.] beim [X.] verbleiben ([X.] aaO Rn. 31).

Durch den mit der 11. Satzungsänderung vom 23. November 2007/14. Januar 2008 (BAnz Nr. 25 vom 14. Februar 2008) in § 65 Abs. 5 [X.] eingefügten neuen Satz 2 wurde klargestellt, dass sich bei der [X.]berechnung die [X.] des [X.] im Falle der Zurechnung entsprechend vermindern. Auch ohne diese zum 1. Januar 2008 in [X.] getretene Neuregelung kann die fiktive Zurechnung der Renten nach dem Verhältnis der am 1. November 2001 bei [X.] und ausgegliedertem Beteiligten vorhandenen Pflichtversicherten nicht als willkürlich bezeichnet werden. Insoweit konnten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Tarifvertragsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungs- und [X.] unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes das Interesse der neuen Arbeitgeber, bei Ausgliederungen bis zum 31. Oktober 2001 zur Berechnung des [X.] nicht im Nachhinein mit [X.] Renten belastet zu werden, höher einschätzen als das Interesse der bisherigen Arbeitgeber an einer früheren Entlastung. Der Vertrauensschutz der ausgegliederten Beteiligten ist jedenfalls ein sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung. Angesichts des [X.] der Tarifvertragsparteien kommt es nicht darauf an, ob die durch Ausgliederung neu entstandenen Beteiligten auf die Einführung des Stichtages Anspruch hatten oder ob die vom Kläger dargestellten Alternativlösungen zweckmäßiger gewesen wären. Ebenso kann dahinstehen, ob die vom Kläger gewünschte Erstreckung der Regelung des § 65 Abs. 5 Satz 1 [X.] auf Ausgliederungen vor dem 1. November 2001 zu einer unzulässigen Rückwirkung für die durch Ausgliederung entstandenen Beteiligten führte. Dies gilt umso mehr, als § 65 Abs. 5 Satz 1 [X.] nicht speziell auf den Kläger abhebt, sondern alle [X.]esländer, den [X.] und auch die kommunalen Arbeitgeber betrifft.

(3) [X.] ist auch nicht die gesonderte Berücksichtigung des [X.] bei Berechnung des [X.].

(a) Die Bildung der Arbeitgebergruppen in § 65 Abs. 4 Satz 3 [X.] ist nicht willkürlich gewählt, sondern orientiert sich an Tarifverträgen. Sie entspricht entweder der unmittelbaren Geltung eines bestimmten Tarifvertrages (so für den [X.]) oder der Mitgliedschaft der Arbeitgeber in einem Arbeitgeberverband (wie bei den unter den Buchstaben b und c genannten Gruppen), die jeweils ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gemeinschaftlich regeln und die tarifvertraglich erzielten Ergebnisse gemeinsam umsetzen. Davon zu unterscheiden sind die Arbeitgeber, die - wie auch der Kläger - keinem Tarifvertrag unmittelbar unterworfen sind und keinem Arbeitgeberverband angehören. Dass der Kläger nicht mit anderen (ausgegliederten) Arbeitgebern zusammen veranlagt wird, stellt keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung dar (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - [X.] aaO Rn. 69 f.; [X.] aaO Rn. 68 f.; [X.] aaO Rn. 66 f.).

(b) Der Kläger bildet mit seinen ausgegliederten Unternehmen, die Mitglied des [X.] geworden sind, bezüglich des [X.] keine einheitliche Gruppe i.S. des § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe d [X.], für die die Erhöhung des [X.] gemäß der Deckelungsregelung des Abs. 3 AB auf das Zweifache des nach § 65 Abs. 3 bis 5 [X.] ermittelten [X.] begrenzt werden könnte. Die Deckelungsregelung bezieht sich nur auf die sonstigen Arbeitgeber nach § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe d [X.], die nicht Mitglied einer Arbeitgebergruppe sind, nicht aber auf das [X.], für das Abs. 4 AB besondere Härtefallregelungen für die Berechnung des [X.] enthält. § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe d [X.] unterscheidet zwischen den "sonstigen Arbeitgebern" und [X.]. "Sonstige Arbeitgeber" werden durch den Klammerzusatz als solche Arbeitgeber umschrieben, die nicht von den Buchstaben a bis c erfasst sind. [X.] gehört nach dem Wortlaut dieser Bestimmung einschließlich seiner mittelbaren Verwaltung und Mehrheitsbeteiligungen in privatrechtlicher Rechtsform zu dieser Arbeitgebergruppe. Hingegen sind die Mitglieder des [X.] und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen der [X.] mehrheitlich beteiligt ist, bereits wegen der Verbandsmitgliedschaft der Arbeitgebergruppe des § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe c [X.] zuzuordnen. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung. Ob dafür - wie das Berufungsgericht meint - auch die Entstehungsgeschichte der Satzungsbestimmung spricht, kann dahinstehen.

b) § 65 Abs. 5a [X.] und die darauf bezogenen Ausführungsbestimmungen sind ebenfalls wirksam.

aa) Sie unterfallen keiner Inhaltskontrolle. Zwar beruht § 65 Abs. 5a [X.] nicht auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien; insoweit enthalten der [X.] und der [X.] 2001 keine Bestimmungen. Mangels tarifvertraglicher Grundlage ist der aus der Tarifautonomie abgeleitete begrenzte verfassungs- und europarechtliche Prüfungsmaßstab nicht einschlägig. Die Regelung des § 65 Abs. 5a [X.] ist aber - entgegen der Ansicht der Revision - als so genannte Preisklausel auch weitgehend der [X.] Überprüfung entzogen.

(1) § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] beschränkt die Inhaltskontrolle auf Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Da die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können, unterliegen bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (so genannte Leistungsbeschreibungen) ebenso wenig der Inhaltskontrolle wie Vereinbarungen über das hierfür zu erbringende Entgelt (Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - [X.]/00, [X.], 354, 360; vom 24. März 2010 - [X.], [X.], 96 Rn. 19; jeweils m.w.[X.]). Hingegen sind Klauseln, die nicht nur die Höhe der Vergütung, sondern in abstrakter Weise zugleich auch die Voraussetzungen ihres Entstehens regeln, stets einer Inhaltskontrolle unterzogen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Februar 1985 - [X.], [X.]Z 93, 358, 361 m.w.[X.]). [X.] Preisnebenabreden bestimmen anders als unmittelbare [X.] nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, neben eine bereits bestehende [X.] ([X.], Urteile vom 24. März 2010 aaO Rn. 20; vom 26. Januar 2001 - [X.], [X.]Z 146, 331, 338 m.w.[X.]).

(2) Um derartige Preisnebenabreden geht es bei den Regelungen über das [X.] nicht. Diese bestimmen unmittelbar eine von den beteiligten Arbeitgebern im Rahmen der zwischen ihnen und der Beklagten bestehenden privatrechtlichen [X.] geschuldete Hauptleistung. Ebenso wie die Umlagen, die als besondere Form der Versicherungsprämien anzusehen sind ([X.] aaO § 20 [X.] Rn. 1), dient das [X.] der Finanzierung der Leistungen, die von der Beklagten zugunsten der versicherten Arbeitnehmer zu erbringen sind. Die in § 65 [X.] enthaltenen Regelungen haben nicht nur mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung, sondern umschreiben nach allgemeinen Kriterien das von den beteiligten Arbeitgebern zu zahlende [X.].

bb) § 65 Abs. 5a [X.] genügt den Anforderungen des [X.], an dem gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 [X.] auch das Preis-Leistungs-Verhältnis betreffende Klauseln zu messen sind.

(1) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - [X.], [X.], 46 Rn. 75; [X.], juris Rn. 67; jeweils m.w.[X.]). Dies bedeutet zum einen, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 aaO Rn. 76; [X.] aaO Rn. 68; jeweils m.w.[X.]). Zum anderen muss der Vertragspartner seine vertraglichen Rechte und Pflichten erkennen und eine gegen ihn erhobene Forderung nachvollziehen und überprüfen können (Senatsurteil vom 10. Oktober 2010 aaO Rn. 77; [X.] aaO Rn. 69).

(2) Der Regelungsgehalt des § 65 Abs. 5a [X.] kann von einem beteiligten Arbeitgeber unter Berücksichtigung der (veröffentlichten) Ausführungsbestimmungen erfasst werden. Nach dieser Regelung zur so genannten Umverteilung des [X.] wird zunächst für den gesamten [X.] das Verhältnis aller Aufwendungen zu den Leistungen festgestellt (Solldeckungsgrad, Abs. 1 Satz 2 AB) und sodann der individuelle Deckungsgrad eines jeden Beteiligten bzw. einer jeden Arbeitgebergruppe (Abs. 1 Satz 3 AB). Ist letzterer niedriger als ersterer, wird ermittelt, welchen Betrag der Beteiligte leisten müsste, um ersteren zu erreichen (Abs. 1 Satz 4 AB). Die Summe dieser [X.] ist das so genannte Quersubventionierungsvolumen (Abs. 1 Satz 5 AB). Ist der individuelle Deckungsgrad des Beteiligten höher als der Solldeckungsgrad im [X.], wird ermittelt, um welchen Betrag seine Aufwendungen zu vermindern sind, damit er den Solldeckungsgrad im gesamten [X.] erreicht (Abs. 1 Satz 4, 6 AB). Die Summe dieser Minderungsbeträge bei allen Beteiligten ist das Umverteilungsvolumen (Abs. 1 Satz 7 Halbsatz 2 AB). Der Minderungsbetrag ist für jeden einzelnen Beteiligten auf seinen jährlichen Anteil am [X.] begrenzt (Abs. 1 Satz 7 Halbsatz 1 AB). Der Erhöhungsbetrag ist für jeden einzelnen Beteiligten mit individuellem Deckungsgrad unter dem Solldeckungsgrad im gesamten [X.] auf den Anteil des jährlichen [X.] begrenzt, der dem Verhältnis des [X.] zum jährlichen Quersubventionierungsvolumen entspricht (Abs. 1 Satz 8 AB). Daraus kann der beteiligte Arbeitgeber ersehen, dass die Abweichung seines individuellen Deckungsgrades vom Solldeckungsgrad des gesamten [X.] maßgeblich ist. Bei Ermittlung des individuellen Deckungsgrades nach Abs. 1 Satz 3 AB wird der Beteiligte nur das gemäß § 65 Abs. 3 [X.] auf ihn entfallende [X.] zugrunde legen. Es wird sich nicht an § 65 Abs. 2 [X.] orientieren, weil es dort ersichtlich um die Gesamthöhe der [X.]er geht. Auch den "errechneten jährlichen Anteil am [X.]" nach Abs. 1 Satz 7 Halbsatz 1 AB wird der Beteiligte so verstehen, dass es um den auf ihn bzw. seine Arbeitgebergruppe entfallenden [X.]anteil geht.

[X.]                                      Wendt                                   Felsch

               Harsdorf-Gebhardt                       Dr. [X.]

Meta

IV ZR 33/11

15.05.2013

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 18. Januar 2011, Az: 12 U 40/10

§ 65 Abs 5 S 1 VBLSa, § 65 Abs 5a VBLSa, § 17 Abs 1 S 1 ATV, § 1 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, Art 3 Abs 1 GG, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 307 Abs 3 S 2 BGB, § 613a Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2013, Az. IV ZR 33/11 (REWIS RS 2013, 5840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5840

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