Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2015, Az. 1 BvR 2120/10, 1 BvR 2146/10

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2015, 1126

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Anwendungsvorrang des § 6a BJagdG (Befriedung von Jagdbezirken aus ethischen Gründen) gegenüber abweichendem, älteren Landesrecht (hier: Art 6 JagdG BY 1987) - mangelnde Rechtswegerschöpfung bei Möglichkeit eines Antrags auf Befriedung eines im Eigentum einer juristischen Person stehenden Jagdbezirks gem § 6a BJagdG


Gründe

1

Die Beschwerdeführerinnen zu [X.] 1) und zu I[X.] sind juristische Personen des Privatrechts und Eigentümerinnen von Grundflächen, die zu [X.] gehören. Die weiteren Beschwerdeführer zu [X.] 2), 3) und 4) sind natürliche Personen; sie sind Gesellschafter oder Kommanditisten und teils Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu [X.] 1).

2

Die Beschwerdeführer lehnen die Jagd auf Tiere ab. Sie möchten deshalb das Ruhen der Jagd auf den Grundflächen erreichen. Die zuständige Behörde lehnte es nach Auswertung verschiedener fachlicher Stellungnahmen ab, dem Ruhen der Jagd nach dem damals allein maßgeblichen Landesjagdrecht zuzustimmen (Art. 6 Abs. 4 [X.] Jagdgesetz - [X.]). Die dagegen gerichteten Klagen blieben ebenso ohne Erfolg wie die anschließenden Berufungen sowie die [X.] zum Bundesverwaltungsgericht.

3

Während der anhängigen [X.] erließ der Bundesgesetzgeber § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG). Dieser sieht nunmehr die Möglichkeit einer Befriedung von Grundflächen vor, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. § 6a BJagdG trat am 6. Dezember 2013 in Kraft.

4

Mit ihren [X.] rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 14 GG.

5

Die [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Den [X.] kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr zu (1.). Eine Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt (2.).

6

1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt den [X.] seit Inkrafttreten des § 6a BJagdG nicht mehr zu. Mit dem Erlass dieser Vorschrift hat der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG Gebrauch gemacht. Mangels einer von § 6a BJagdG abweichenden landesrechtlichen Regelung (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG) gilt zugunsten des gegenüber Art. 6 Abs. 4 [X.] später erlassenen § 6a BJagdG ein Anwendungsvorrang (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG). Art. 6 Abs. 4 [X.] kann daher insoweit keine Anwendung mehr finden, als es um die Frage von Ausnahmeregelungen aus ethischen Gründen zur grundsätzlich bestehenden Jagdpflicht geht.

7

Zwar sieht § 6a BJagdG lediglich die Befriedungsmöglichkeit für Grundflächen vor, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen. Jedoch gilt der Anwendungsvorrang auch soweit es sich um im Eigentum juristischer Personen stehende Eigenjagdbezirke handelt. Denn nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollte für solche Grundflächen gerade keine Ausnahme von der Jagdpflicht aufgrund ethischer Jagdablehnungsgründe geschaffen werden (vgl. BTDrucks 17/12046, S. 8 f.; vgl. auch [X.], Urteil vom 29. Januar 2015 - W 5 K 14.504 -, juris, Rn. 49).

8

Ist Art. 6 Abs. 4 [X.] auf die vorliegenden Fälle nicht mehr anwendbar, so kann der Frage nach einer Verletzung von [X.]recht durch die fachgerichtliche Anwendung dieser Vorschrift keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr zukommen (vgl. ähnlich für nicht mehr geltendes Recht [X.] 91, 186 <200>).

9

2. Aufgrund des bestehenden Anwendungsvorrangs ist die Annahme der [X.] zudem nicht mehr zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt. Unter den gegebenen Umständen ist die Frage des Erfordernisses einer jagdrechtlichen Befriedung von Flächen aus ethischen Gründen und deren Erstreckung auf juristische Personen sowie auf Eigenjagdbezirke gegebenenfalls im Zusammenhang mit der neuen Rechtsgrundlage des § 6a BJagdG zu prüfen. Diese Befriedungsregelung ist zwar auf Grundflächen beschränkt, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Bestimmung nunmehr für Fälle der vorliegenden Art die einschlägige rechtliche Regelung enthält (siehe oben unter II[X.] 1.). Diese liegt den hier angegriffenen, im Ausgangsverfahren getroffenen Entscheidungen nicht zugrunde. Die Beschwerdeführer können einen neuen Antrag auf Befriedung der im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Grundstücke nach § 6a BJagdG stellen und nach Erschöpfung des Rechtswegs [X.]beschwerde auch mit dem mittelbaren Angriff auf § 6a BJagdG erheben. Auch wenn die im Ausgangsverfahren ergangenen, auf Art. 6 Abs. 4 [X.] gestützten Entscheidungen von [X.] wegen zu beanstanden und die Sachen an ein Ausgangsgericht zurückzuverweisen wären, hätte dieses nunmehr im Blick auf die geltend gemachten Gründe für seine Bewertung von der neuen, bundesrechtlichen Rechtsgrundlage auszugehen. § 6a BJagdG ist im Übrigen bereits Gegenstand der anhängigen, unmittelbar gegen die gesetzliche Regelung gerichteten [X.] 1 BvR 3250/14 und 1 BvR 3251/14.

Danach lässt sich auch nicht feststellen, dass den Beschwerdeführern durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entstünde.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2120/10, 1 BvR 2146/10

08.12.2015

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 23. Juni 2010, Az: 3 B 89/09, Beschluss

Art 72 Abs 3 S 1 Nr 1 GG, Art 72 Abs 3 S 3 GG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 93a Abs 2 Buchst a BVerfGG, § 6a BJagdG, Art 6 Abs 4 JagdG BY 1987

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2015, Az. 1 BvR 2120/10, 1 BvR 2146/10 (REWIS RS 2015, 1126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1126


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 2120/10, 1 BvR 2146/10

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2120/10, 1 BvR 2146/10, 08.12.2015.


Az. 3 B 89/09

Bundesverwaltungsgericht, 3 B 89/09, 23.06.2010.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 3250/14

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