Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2004, Az. VI ZR 194/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 349

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 194/04 vom 7. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit

[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 7. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll

beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 27. Mai 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine Zulassung der Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Der Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. Mai 1971 ([X.]/69 - VersR 1971, 766 ff.) ist ebenso wie den Entscheidungen vom 14. April 1976 ([X.] - [X.], 715 f.) und vom 28. Mai 1986 ([X.] ZR 185/84 - NJW-RR 1986, 1476) zu entnehmen, daß ein Vertrauen auf die Bevollmächtigung des Vertreters nach § 242 BGB eine "gewisse Häufigkeit und Dauer" des Verhaltens erfordert. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Die in der Rechtsprechung des [X.] (vgl. Urteil vom 5. März 1998 - [X.] - [X.], 888) entwickelten Grundsätze zur Zurechnung des schädigenden Handelns von Mitarbeitern bedürfen im vorliegenden Fall keiner Ergänzung. Die Nichtzulassungs-beschwerde zeigt ferner nicht auf, daß das Berufungsgericht Vortrag des [X.] übergangen hätte, nach welchem diesem im Zeitpunkt der Übergabe des Geldbetrages an den Außendienstmitarbeiter dessen Inkassotätigkeit und deren Duldung durch die Beklagte bekannt gewesen ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 1998 aaO); auch ist Vortrag zu weiteren Umständen, nach denen eine zweimalige Geldannahme ausreichend gewesen wäre, beim Kläger ein Vertrauen auf den Rechtsschein einer Inkassovollmacht zu begründen, nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der die Einheit der Rechtsprechung gefährden würde. Die Abwägung zu § 254 BGB ist Sache des Tatrichters und überschritt im vorliegenden Fall nicht das dem Tatrichter eingeräumte Ermessen.

Eine Weisungsgebundenheit des selbständigen Außendienstmitarbeiters, die zu einer Anwendung des § 831 BGB führen würde, ist nicht dargetan. Eine fehlerhafte Auslegung des Anstellungsvertrages und seiner Bedingungen, die vom Revisionsgericht zu beachten sind, ist nicht ersichtlich. Verfahrensgrundrechte des [X.] sind nicht verletzt. Daß sich aus den nicht zu den Akten gelangten Anlagen Umstände für eine abweichende Entscheidung ergeben hätten, ist nicht dargetan. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 63.168,97 • Müller Greiner [X.]
Pauge Zoll

Meta

VI ZR 194/04

07.12.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2004, Az. VI ZR 194/04 (REWIS RS 2004, 349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 349

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