Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2004, Az. VI ZR 326/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3231

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] ZR 326/03 vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit
[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 11. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 15. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die für die Abgrenzung zwischen schadensrechtlich zu ersetzenden Vermögensschäden und vom Schadensersatzrecht nicht umfasster vermehrter Zuwendung der nächsten Angehörigen zu einem Kind entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1999 [X.] [X.], 1156 m.w.N.) bedürfen derzeit keiner Fortentwicklung und entsprechen den Anforderungen des Grundgesetzes, insbesondere Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat ferner nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Vielmehr durfte es dem Vortrag des [X.] entnehmen, daß dieser die anlässlich seiner Beeinträchtigung erhaltene vermehrte Zuwendung der Angehörigen entgegen den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu vermarkten versucht. Auch die Verneinung eines Feststellungsinteresses entspricht im Hinblick auf den infolge des langen zeitlichen Zwischenraumes zwischen dem [X.] und der letzten mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Tatrichter erforderlichen, aber fehlenden tatsächlichen Vortrag der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2001 [X.] 381/99 [X.], 874 f.) und verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 32.722,68 • [X.] Greiner [X.] Pauge Zoll

Meta

VI ZR 326/03

11.05.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2004, Az. VI ZR 326/03 (REWIS RS 2004, 3231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3231

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