Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2004, Az. VI ZR 268/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2732

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 268/03 vom 22. Juni 2004 in dem Rechtsstreit

[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 22. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 13. Dezember 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der mit der Beschwerde vertretenen Ansicht, auf das Erreichen des in § 26 Nr. 8 EGZPO bestimmten Wertes komme es hier nicht an, weil die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht willkürlich erfolgt sei, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung u. a. auf die nach seiner Ansicht zutreffenden Ausführungen des [X.] zum Haftungsausschluß nach dem Stiftungsgesetz. Der [X.] hat bereits entschieden, dass eine so begründete Klageabweisung keinen Anlaß zur Zulassung der Revision gibt ([X.]sbeschluß vom 27. Mai 2003 [X.], 1133). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 13.754,26 •
Müller Greiner [X.]
Pauge Zoll

Meta

VI ZR 268/03

22.06.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2004, Az. VI ZR 268/03 (REWIS RS 2004, 2732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2732

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