Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2004, Az. VI ZR 28/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 678

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 28/04 vom 16. November 2004 in dem Rechtsstreit

[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 16. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 15. Dezember 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die [X.] umfaßt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch eine ausreichende Aufklärung über die Erfolgsaus-sichten des beabsichtigten Eingriffs (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1980 [X.] 189/79 [X.], 1145; vom 24. Februar 1981 [X.] 168/79 [X.] 1981, 532; vom 22. Dezember 1987 [X.] 32/87 - VersR 1988, 439). Vorliegend hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler und ohne Verstoß gegen das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör oder gegen das Willkürverbot eine an diesen Grundsätzen gemessen ausreichende [X.] verneint. Auch der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang (vgl. Senatsurteile [X.], 1, 7; vom 30. Januar 2001 [X.] 353/99 [X.] 2001, 592) ist hiernach gewahrt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 92.338,76 •

[X.] Greiner [X.]
Pauge Zoll

Meta

VI ZR 28/04

16.11.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2004, Az. VI ZR 28/04 (REWIS RS 2004, 678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 678

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