Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2001, Az. 5 StR 183/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1775

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Nachschlagewerk : jaBGHSt: neinVeröffentlichung : jaBtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2Bei dem in Crystal-Speed enthaltenen Wirkstoff Methamphetamin beginnt die nichtgeringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei 30 Gramm Methampheta-min-Base (im Anschluß an BGH NStZ 2001, 381).BGH, Beschl. v. 25. Juli 2001 - 5 StR 183/01 LG Bautzen-5 StR 183/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.- 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten R wird das Urteildes Landgerichts Bautzen vom 15. Dezember 2000gemäß § 349 Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Ange-klagte und der Mitangeklagte Z (§ 357 StPO) imFall II.2 der Urteilsgründe lediglich des unerlaubtenHandeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig sind,undb) aufgehoben im gesamten Strafausspruch gegen denAngeklagten R mit den zugehörigen Feststellun-gen.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten R wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.G r ü n d eDas Landgericht hat den Angeklagten R wegen unerlaubtenHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und uner-- 3 -laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revi-sion hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im üb-rigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwaltsunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.I.Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibensmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG)hält im Fall II.2 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weilder Grenzwert zur finicht geringen Mengefl noch nicht erreicht ist.Nach den Feststellungen des Landgerichts veräußerte der Ange-klagte R an den Mitangeklagten Z 49,6 Gramm Crystal-Speed, daseinen Wirkstoffgehalt von 22,3 Gramm Methamphetamin-Hydrochlorid auf-wies, was mindestens 17,98 Gramm Methamphetamin-Base entspricht.Der Bundesgerichtshof hat sich zu einem Grenzwert im Sinne des§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei Methamphetamin bislang noch nicht geäußert.Er hat allerdings im Hinblick auf den bei Ecstasy-Tabletten enthaltenenWirkstoff 3,4-Methylendioxy-N-ethylamphetamin (MDE) entschieden, daßder dort relevante Grenzwert 30 Gramm MDE-Base beträgt, was 35 GrammMDE-Hydrochlorid entspricht (BGHSt 42, 255). Diesen Wert hat er auch fürdie Amphetaminderivate MDA und MDMA übernommen (BGH NStZ 2001,381). Maßgebliche Erwägung dabei war, daß wegen der Gleichwertigkeit derWirkungsweise es im Interesse der praktischen Handhabbarkeit sinnvoll er-scheine, die Schwelle zur nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1Nr. 2 BtMG einheitlich zu bestimmen, zumal da diese Wirkstoffe häufig auchin Kombination vorkommen. Dieser Grundgedanke muß aber darüber hinausauch für andere verwandte Wirkstoffe gelten. Speziell bei den synthetisch- 4 -hergestellten Drogen kann bereits eine geringe Veränderung der chemi-schen Struktur ähnliche, aber dennoch formal jeweils verschiedeneRauschmittel entstehen lassen. Dies verdeutlicht die praktische Notwendig-keit, übergreifend für Amphetaminderivate allgemeine Anwendungsregelun-gen im Hinblick auf die Regelung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu finden.Da der bei dem hier vorliegenden Rauschmittel Crystal-Speed vor-handene Wirkstoff Methamphetamin in seiner chemischen Struktur denWirkstoffen MDA, MDMA und MDE ähnlich ist (vgl. Körner BtMG 5. Aufl. C 1Rdn. 398), trägt der Senat keine Bedenken, den dort maßgeblichen Grenz-wert auch auf Methamphetamin zu übertragen. Also beginnt die nicht gerin-ge Menge bei 30 Gramm Methamphetamin-Base; dies entspricht 35 GrammMethamphetamin-Hydrochlorid.Die Feststellungen des Landgerichts zu den spezifischen Eigen-schaften des hier vorliegenden Rauschmittels Crystal-Speed sind deshalbfür die Bestimmung des nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erforderlichenGrenzwerts ohne Bedeutung. Mithin bedarf es auch keiner Entscheidungüber die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers, die sich gegen dieseFeststellungen richten.II.Die unzutreffende Bestimmung des Grenzwerts nach § 29a Abs. 1Nr. 2 BtMG führt dazu, daß der Schuldspruch hinsichtlich des Falles II.2 derUrteilsgründe dahingehend zu ändern ist, daß der Angeklagte R auchinsoweit nur des (einfachen) Handeltreibens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMGschuldig ist.Die Änderung des Schuldspruches zieht die umfassende Aufhebungdes Strafausspruches mit den zugehörigen Feststellungen nach sich, weil- 5 -der Senat nicht auszuschließen vermag, daß die fehlerhafte Bestimmungdes Grenzwerts nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sich insgesamt auf die Straf-zumessung ausgewirkt hat.Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß auchdie Annahme eines gewerbsmäßigen Handels nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMGim Hinblick auf die hier getätigten Umsätze einer eingehenderen Begrün-dung bedürfte (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 Œ gewerbsmäßig 5).III.Die Änderung des Schuldspruchs ist gemäß § 357 StPO auch auf denAngeklagten Z zu erstrecken. Eine Aufhebung der Einzelstrafe hin-sichtlich des Falles II.2 der Urteilsgründe kommt bei dem AngeklagtenZ jedoch nicht in Betracht. Da bei diesem Angeklagten die Vorausset-zungen der Gewerbsmäßigkeit schon im Hinblick auf seine weiteren (we-sentlich gewichtigeren) Taten unzweifelhaft vorlagen, gegen ihn aber (we-gen der Anwendung des § 31 BtMG) bezüglich des Falles II.2 der Urteils-gründe eine deutlich niedrigere Strafe verhängt wurde, die bei ihm überdiesnicht die Einsatzstrafe ist, schließt der Senat aus, daß es in einer neuenHauptverhandlung insoweit zur Festsetzung einer niedrigeren Einzelstrafekommen könnte (vgl. BGHR StPO § 357 Œ Erstreckung 3).Tepperwien Häger Basdorf Gerhardt Raum

Meta

5 StR 183/01

25.07.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2001, Az. 5 StR 183/01 (REWIS RS 2001, 1775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1775

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