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PDF anzeigenNachschlagewerk : ja[X.]St: neinVeröffentlichung : jaBtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2Bei dem in [X.] enthaltenen Wirkstoff Methamphetamin beginnt die nichtgeringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei 30 Gramm [X.] (im Anschluß an [X.], [X.], [X.]. v. 25. Juli 2001 - 5 StR 183/01 [X.]/01BUNDESGERI[X.]HTSHOFBES[X.]HLUSSvom 25. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juli 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] [X.] vom 15. Dezember 2000gemäß § 349 Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Ange-klagte und der Mitangeklagte [X.](§ 357 StPO) [X.] II.2 der Urteilsgründe lediglich des [X.] mit Betäubungsmitteln schuldig sind,[X.]) aufgehoben im gesamten Strafausspruch gegen [X.]mit den zugehörigen [X.] Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.]wegen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und uner-- 3 -laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revi-sion hat in dem aus dem [X.]ußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im üb-rigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwaltsunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.I.Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibensmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG)hält im Fall II.2 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weilder Grenzwert zur finicht geringen Mengefl noch nicht erreicht ist.Nach den Feststellungen des [X.] veräußerte der Ange-klagte [X.]an den Mitangeklagten [X.]49,6 Gramm [X.], daseinen Wirkstoffgehalt von 22,3 Gramm [X.] auf-wies, was mindestens 17,98 Gramm Methamphetamin-Base entspricht.Der [X.] hat sich zu einem Grenzwert im Sinne des§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei Methamphetamin bislang noch nicht geäußert.Er hat allerdings im Hinblick auf den bei [X.] enthaltenenWirkstoff 3,4-Methylendioxy-N-ethylamphetamin ([X.]) entschieden, daßder dort relevante Grenzwert 30 Gramm [X.]-Base beträgt, was 35 Gramm[X.]-Hydrochlorid entspricht ([X.]St 42, 255). Diesen Wert hat er auch fürdie Amphetaminderivate MDA und MDMA übernommen ([X.],381). Maßgebliche Erwägung dabei war, daß wegen der Gleichwertigkeit derWirkungsweise es im Interesse der praktischen Handhabbarkeit sinnvoll [X.], die Schwelle zur nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1Nr. 2 BtMG einheitlich zu bestimmen, zumal da diese Wirkstoffe häufig auchin Kombination vorkommen. Dieser Grundgedanke muß aber darüber hinausauch für andere verwandte Wirkstoffe gelten. Speziell bei den synthetisch- 4 -hergestellten Drogen kann bereits eine geringe Veränderung der chemi-schen Struktur ähnliche, aber dennoch formal jeweils verschiedeneRauschmittel entstehen lassen. Dies verdeutlicht die praktische Notwendig-keit, übergreifend für Amphetaminderivate allgemeine Anwendungsregelun-gen im Hinblick auf die Regelung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu finden.Da der bei dem hier vorliegenden Rauschmittel [X.] vor-handene Wirkstoff Methamphetamin in seiner chemischen Struktur [X.], MDMA und [X.] ähnlich ist (vgl. [X.] BtMG 5. Aufl. [X.] 1Rdn. 398), trägt der Senat keine Bedenken, den dort maßgeblichen Grenz-wert auch auf Methamphetamin zu übertragen. Also beginnt die nicht gerin-ge Menge bei 30 Gramm Methamphetamin-Base; dies entspricht 35 Gramm[X.].Die Feststellungen des [X.] zu den spezifischen Eigen-schaften des hier vorliegenden Rauschmittels [X.] sind [X.] die Bestimmung des nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erforderlichenGrenzwerts ohne Bedeutung. Mithin bedarf es auch keiner Entscheidungüber die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers, die sich gegen dieseFeststellungen richten.II.Die unzutreffende Bestimmung des Grenzwerts nach § 29a Abs. 1Nr. 2 BtMG führt dazu, daß der Schuldspruch hinsichtlich des Falles II.2 [X.] dahingehend zu ändern ist, daß der Angeklagte [X.]auchinsoweit nur des (einfachen) Handeltreibens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMGschuldig ist.Die Änderung des Schuldspruches zieht die umfassende Aufhebungdes Strafausspruches mit den zugehörigen Feststellungen nach sich, weil- 5 -der Senat nicht auszuschließen vermag, daß die fehlerhafte Bestimmungdes Grenzwerts nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sich insgesamt auf die [X.] ausgewirkt hat.Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß auchdie Annahme eines gewerbsmäßigen Handels nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMGim Hinblick auf die hier getätigten Umsätze einer eingehenderen Begrün-dung bedürfte (vgl. [X.]R BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 [X.] gewerbsmäßig 5).III.Die Änderung des Schuldspruchs ist gemäß § 357 StPO auch auf denAngeklagten [X.]zu erstrecken. Eine Aufhebung der Einzelstrafe hin-sichtlich des Falles II.2 der Urteilsgründe kommt bei dem Angeklagten[X.]jedoch nicht in Betracht. Da bei diesem Angeklagten die Vorausset-zungen der Gewerbsmäßigkeit schon im Hinblick auf seine weiteren (we-sentlich gewichtigeren) Taten unzweifelhaft vorlagen, gegen ihn aber (we-gen der Anwendung des § 31 BtMG) bezüglich des Falles II.2 der Urteils-gründe eine deutlich niedrigere Strafe verhängt wurde, die bei ihm überdiesnicht die [X.] ist, schließt der Senat aus, daß es in einer neuenHauptverhandlung insoweit zur Festsetzung einer niedrigeren Einzelstrafekommen könnte (vgl. [X.]R StPO § 357 [X.] Erstreckung 3).Tepperwien Häger Basdorf [X.]Raum
Meta
25.07.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2001, Az. 5 StR 183/01 (REWIS RS 2001, 1775)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1775
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