Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2017, Az. V ZA 44/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1167

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:061217BV[X.]44.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.] 44/17
vom
6. Dezember
2017
in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der V. Zivilsenat des [X.]s hat am 6. Dezember 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zu-rückgewiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat eine von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das [X.] als unzulässig verwor-fen.
Das Berufungsurteil ist der Klägerin am 13. September 2017 zugestellt worden. Mit am 13. Oktober 2017 bei dem [X.] eingegangenem Schreiben hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbe-schwerde beantragt. Dem [X.] war eine ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-nisse der
Klägerin
ohne jegliche Belege beigefügt.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen.
Die Angaben der Klägerin
ermöglichen keine Prüfung, ob sie außer Stande
ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 Satz 1 ZPO). 1
2
3
4
-
3 -

Die Klägerin hat innerhalb der Rechtsmittelfrist zwar eine Erklärung über ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Dies war aber schon deshalb unzureichend im Sinne von § 117 Abs. 4 ZPO, weil es sich um einen veralteten Vordruck handelte.
Vor allem
fehlt es an der Vorlage von Belegen für die darin enthaltenen §
117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2003 -
IX [X.] 8/03, [X.], 99, 100). Demgemäß ist (auch e-

Ein Hinweis des [X.] auf das Fehlen der Belege war innerhalb der am 13.
Oktober 2017 abge-laufenen Rechtsmittelfrist nicht möglich; eine Nachreichung wäre nunmehr ver-spätet (vgl. Senat, Beschluss vom 10. November 2016 -
V [X.] 12/16, [X.], 735 Rn. 7).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Kazele

[X.]
Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.02.2017 -
7 [X.]/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.09.2017 -
20 S 33/17 -

5

Meta

V ZA 44/17

06.12.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2017, Az. V ZA 44/17 (REWIS RS 2017, 1167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1167

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V ZA 12/16

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