Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. IX ZR 178/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4125

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 178/06 vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 2. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 29. August 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 409.087,15 • fest-gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die geltend gemachten Gehörsverletzungen liegen nicht vor. 2 - 3 - 1. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Beklagte hätte den Kläger darüber aufklären müssen, dass eine Sanierung ohne freihändigen Verkauf des streitgegenständlichen Grundstücks nicht möglich sei, und daher dazu raten müssen, kann eine Gehörsverletzung schon deshalb nicht vorliegen, weil dieser Vortrag nicht Gegenstand des Instanzvorbringens war. In den Vorinstanzen hat-te der Kläger der Beklagten ausschließlich vorgeworfen, die [X.] mit der Bank "nicht mit dem optimalen Inhalt abgeschlossen", den Kläger über ihren Inhalt nicht richtig informiert, sich bei ihrer Durchführung pflichtwidrig verhalten und es unterlassen zu haben, der Bank ihr "Fehlverhalten" vorzuhal-ten sowie "sofort eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben". Das nunmehr geltend gemachte Fehlverhalten bildet einen anderen Streitgegen-stand, des-sen Einführung in der Revisionsinstanz ohnehin durch § 559 ZPO verwehrt wä-re (vgl. [X.], Urt. v. 13. März 2008 - [X.] ZR 136/07, [X.], 1560, 1562 f Rn. 24). Ein Zulassungsgrund kann hierauf nicht gestützt werden. 3 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde besteht auch keine Gehörsver-letzung im Zusammenhang mit der Frage, ob die durchgeführte [X.] unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unzulässig gewesen ist. Das Berufungsgericht hat unter Beachtung der hierfür maßgeblichen Rechtsgrundsätze ([X.]Z 133, 110, 111; 163, 223, 227; [X.], Urt. v. 13. März 2008, aaO S. 1562 Rn. 23) in tatrichterlicher Würdigung des [X.] selbst festgestellt, dass eine Vollstreckungsgegenklage keine Aussicht auf [X.] gehabt hätte. 4 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter Gehrlein [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.11.2005 - 9 O 305/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

IX ZR 178/06

02.04.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. IX ZR 178/06 (REWIS RS 2009, 4125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4125

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