Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.07.2014, Az. EnVR 59/12

Kartellsenat | REWIS RS 2014, 3872

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Gegenstand

Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung von Qualitätselementen - Stromnetz Berlin GmbH


Leitsatz

Stromnetz Berlin GmbH

Der mit der Bestimmung von Qualitätselementen nach §§ 19, 20 ARegV betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 22. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Betroffene hat die Kosten des [X.] einschließlich der notwendigen Auslagen der [X.] zu tragen.

Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Betroffene betreibt ein [X.]lektrizitätsverteilernetz in [X.]. Sie wendet sich gegen die von der [X.] mit Beschluss vom 7. Juni 2011 ([X.]-11/002; abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de) getroffene Festlegung über den Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des [X.]s hinsichtlich der [X.] für [X.]lektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 [X.]. In Nummer 1 der Festlegung wurde der Beginn der Anwendung des [X.]s auf den 1. Januar 2012 festgesetzt und ihr Anwendungsbereich auf die [X.] bei [X.]lektrizitätsverteilernetzbetreibern beschränkt. In Nummer 2 ist geregelt, dass die Daten aller [X.]lektrizitätsverteilernetzbetreiber, die nicht am vereinfachten Verfahren nach § 24 [X.] teilnehmen, zur Bestimmung des [X.]s [X.] heranzuziehen sind. Im Übrigen enthält die Festlegung nähere Regelungen zur standardisierten Bestimmung des [X.]s, wie etwa zur [X.]rmittlung der Kennzahlen unter Heranziehung von geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen, zur [X.]rmittlung der Kennzahlenvorgaben (Referenzwerte) und zur Berechnungsmethode sowie zur Berücksichtigung von [X.].

2

Der Festlegung liegt eine Modellnetzanalyse zugrunde, die im Auftrag der [X.] von der [X.] in Kooperation mit der [X.] ([X.]) und [X.] (im Folgenden: [X.]) durchgeführt und im Juni und Oktober 2009 mit der Fachöffentlichkeit diskutiert wurde. Darüber hinaus hatten die beteiligten Wirtschaftskreise im Rahmen einer Konsultation zu dem [X.]ckpunktepapier der [X.] zur "Ausgestaltung des [X.]s [X.] Strom im Rahmen der Anreizregulierung" vom 15. Dezember 2010 Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 20. April 2011 erließ die [X.] die Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des [X.]s hinsichtlich der [X.] Strom nach den §§ 19 und 20 [X.] ([X.]-11/001; abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de); die aufgrund dieser Festlegung erhobenen Daten flossen jedoch noch nicht in die streitgegenständliche Festlegung ein, sondern waren Grundlage für die [X.]rmittlung des individuellen [X.]s, die gegenüber der Betroffenen mit Beschluss vom 21. Februar 2012 ([X.]-11/1834-81) erfolgte und zu einer Anpassung der [X.] für die Kalenderjahre 2012 und 2013 führte.

3

Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene geltend gemacht, die Festlegung vom 7. Juni 2011 ([X.]-11/002) beruhe auf formellen und materiellen Rechtsfehlern. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

5

1. Das Beschwerdegericht hat seine [X.]ntscheidung ([X.], [X.], 437) im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Die von der Betroffenen in formeller Hinsicht gegen die Festlegung vorgebrachten [X.] blieben ohne [X.]rfolg. [X.]ntgegen ihrer Auffassung leide die Festlegung nicht insoweit an einem Begründungsmangel, als sich ihr nicht entnehmen lasse, welche Inputdaten die [X.] verwendet habe. Die Festlegung beinhalte lediglich allgemeine Regelungen zur [X.] und konkretisiere damit die in § 20 [X.] angelegte Bestimmung des [X.]s. Davon zu unterscheiden seien die weitere Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des [X.]s hinsichtlich der [X.] Strom nach den §§ 19 und 20 [X.] vom 20. April 2011 ([X.]-11-001) und die [X.]rmittlung des individuellen [X.]s, das von der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde durch gesonderten Beschluss für den einzelnen Netzbetreiber festgelegt werde. Aufgrund dessen mache die Betroffene auch ohne [X.]rfolg geltend, es sei nicht nachvollziehbar, ob und inwiefern die [X.] die von ihr verwendeten Daten einem Plausibilisierungsprozess unterzogen habe; eine solche Plausibilisierung erfolge erst im Rahmen der konkreten [X.]rmittlung der Kennzahlenvorgaben und der individuellen Kennzahlen. Schließlich habe es die [X.] auch nicht rechtsfehlerhaft unterlassen, die in dem [X.]-Gutachten verwendeten Inputdaten in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen; § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] sehe lediglich vor, dass die Regulierungsbehörde neben den [X.]n auch die nach §§ 19, 20 [X.] ermittelten Kennzahlenvorgaben und die Abweichungen der Netzbetreiber von diesen veröffentlichen müsse.

7

[X.]ntgegen der Auffassung der Betroffenen sei die Festlegung auch in der Sache rechtmäßig. Bei der Festlegung des Beginns der Anwendung des [X.]s und bei dessen weiterer Ausgestaltung, der Methodik und der Regelung des Verfahrens zu dessen Bestimmung stehe der [X.] ein Gestaltungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliege.

8

Vor diesem Hintergrund sei deren [X.]ntscheidung zum Beginn der Anwendung zum 1. Januar 2012 nicht zu beanstanden. Insbesondere habe es hierfür nicht an hinreichend belastbaren Datenreihen gefehlt. Alle Netzbetreiber hätten der [X.] gemäß § 52 [X.] seit dem [X.] einen jährlichen Bericht über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen - geplanten und ungeplanten - Versorgungsunterbrechungen vorgelegt, bei denen Letztverbraucher oder [X.] länger als drei Minuten "spannungslos geworden" seien. Mit diesen Daten habe die [X.] die von ihr in der Festlegung ausgewählten Kennzahlen [X.] und [X.] bestimmen können, weil sie von der gewissenhaften [X.]rfüllung der Meldepflicht durch die Netzbetreiber habe ausgehen dürfen und die gelieferten Daten im Laufe der Jahre in mehrfacher Hinsicht plausibilisiert habe. Den Auswirkungen stochastischer Schwankungen habe die [X.] durch die Verwendung der Daten aus drei Jahren (2006 bis 2008) hinreichend entgegengewirkt. Zudem werde die [X.] aufgrund der mit der Festlegung vom 20. April 2011 erfolgten Datenerhebung auch die in der Vergangenheit gemeldeten Daten erneut überprüfen und gegebenenfalls Korrekturen vornehmen.

9

Fehl gehe auch der [X.]inwand der Betroffenen, die [X.] habe rechtsfehlerhaft den [X.] "[X.]inwirkung Dritter" als ungeplante Versorgungsunterbrechung miterfasst, dem bei städtischen [X.] rund 30% der Störungen zuzuordnen seien. Mit Blick auf die Betroffenheit der [X.] seien alle Versorgungsunterbrechungen zu berücksichtigen, die in der Sphäre des Netzbetreibers lägen und ihm zugerechnet werden könnten. Dazu gehöre auch der von der Betroffenen angeführte "Baggerangriff". Denn das pauschale Herausnehmen solcher von [X.] verursachten Versorgungsunterbrechungen würde den Anreiz abschwächen, über öffentliche Informationen, Schulungsmaßnahmen und hochqualifizierte Planauskünfte andere Akteure in die Sicherstellung der Versorgungszuverlässigkeit einzubeziehen. Neben der präventiven Vorbeugung sei außerdem die Sorgfalt des Netzbetreibers bei der Beseitigung einer gleichwohl eingetretenen Versorgungsunterbrechung zu berücksichtigen, um die Versorgungsqualität des Netzbetreibers gerade auch an den von [X.] verursachten Versorgungsunterbrechungen repräsentativ zu messen.

Schließlich sei auch nicht zu beanstanden, dass die [X.] die in § 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] enthaltene Anforderung, bei der [X.]rmittlung der Kennzahlenvorgaben (Referenzwerte) gebietsstrukturelle Unterschiede zu berücksichtigen, nicht durch eine Klassenbildung, sondern - auf [X.]mpfehlung des [X.]-Gutachtens - durch eine von einem kontinuierlichen [X.], nämlich der Lastdichte, abhängige Funktion umgesetzt habe. Im Rahmen der durchgeführten [X.] und der statistischen Analyse sei die Lastdichte als zur A[X.]ildung gebietsstruktureller Unterschiede geeigneter und signifikanter Parameter identifiziert worden. Dies gelte auch im Hinblick auf die Unterschiede zwischen den alten und neuen Bundesländern. Der in diesem Zusammenhang von der Betroffenen gerügte Dokumentationsfehler, sie sei in Kapitel 4 des [X.]-Gutachtens fehlerhaft den alten Bundesländern zugeordnet worden, sei unbeachtlich, weil davon die in Kapitel 3 getroffenen Aussagen und Schlussfolgerungen unberührt blieben. Des Weiteren sei ohne Bedeutung, ob Netze in [X.] angesichts der Verwendung von [X.] (im Folgenden: [X.]) grundsätzlich [X.] seien. Dies betreffe nach dem Vorbringen der Betroffenen nur ca. 10% des Mittelspannungsnetzes und sei bereits deshalb ohne Relevanz; außerdem stelle dies einen endogenen Parameter dar, dessen [X.]ffekt im Übrigen durch den Parameter Lastdichte ausreichend beschrieben werde. Schließlich bedürfe es wegen der Orientierung am Zuverlässigkeitsniveau eines Durchschnittsunternehmens, der Verwendung von gemittelten Durchschnittswerten aus drei Jahren und der Deckelung der [X.]rlöszuschläge und -abschläge nicht des von der Betroffenen geforderten Konfidenzbandes, das im Übrigen vom Verordnungsgeber auch nicht vorgegeben sei. Mit der Berücksichtigung des Parameters Lastdichte sei auch nicht die Wechselwirkung zwischen [X.]ffizienz- und Qualitätsvorgaben außer Betracht gelassen worden. Dass eine höhere [X.] mit höheren Kosten verbunden sei und daher zu einem niedrigeren [X.]ffizienzwert zu Lasten eines Netzbetreibers führen könne, könne die [X.] ausgleichen.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) [X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass der [X.] bei der Bestimmung des [X.]s ein [X.]ntscheidungsspielraum zusteht.

Die Ausgestaltung des nach §§ 19, 20 [X.] zu bestimmenden [X.]s wie auch der Beginn seiner Anwendung und das Verfahren sind durch Gesetz und Verordnung nicht in allen Details punktgenau vorgegeben. Der mit der Bestimmung des [X.]s betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden vielmehr - wie der Senat etwa auch für den nach § 12 [X.] durchzuführenden [X.]ffizienzvergleich entschieden hat (Beschluss vom 21. Januar 2014 - [X.]nVR 12/12, Rn. 10 ff. - [X.] GmbH) - ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem [X.] gleichkommt.

aa) Nach § 21a Abs. 2 Satz 1 [X.] in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung vom 21. August 2009 - die sich in den hier relevanten Punkten von der derzeit geltenden Fassung nicht unterscheidet - erfolgt die Anreizregulierung durch Vorgabe von Obergrenzen für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder für die Gesamterlöse aus [X.], die innerhalb einer Regulierungsperiode erzielt werden dürfen. Hierbei sind [X.]ffizienzvorgaben zu berücksichtigen. Gemäß § 21a Abs. 5 Satz 1 [X.] werden die [X.]ffizienzvorgaben unter anderem unter Berücksichtigung der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben bestimmt. Die Qualitätsvorgaben werden gemäß § 21a Abs. 5 Satz 2 [X.] auf der Grundlage einer Bewertung von [X.] oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch [X.] zu berücksichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können nach § 21a Abs. 5 Satz 3 [X.] auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein [X.]nergieversorgungsunternehmen gesenkt werden. Weitere materiell-rechtliche Vorgaben überlässt § 21a Abs. 6 [X.] einer Rechtsverordnung, die die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung und ihre Durchführung regeln (§ 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 [X.]) und insbesondere Regelungen für die Ausgestaltung der Qualitätsvorgaben treffen kann (§ 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 [X.]).

[X.]) Diese Verordnungsermächtigung wird durch die [X.] ausgefüllt.

(1) Gemäß § 18 [X.] dienen Qualitätsvorgaben der Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von [X.]. Als Instrumente zur Gewährleistung der Qualitätsvorgabe werden in der Vorschrift [X.] nach den §§ 19 und 20 [X.] und die Berichtspflichten nach § 21 [X.] genannt. Das [X.] ist Bestandteil der [X.] in Anlage 1 zu § 7 [X.]. Hierfür sieht § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor, dass auf die [X.] Zu- oder Abschläge vorgenommen werden können, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der [X.] oder der Netzleistungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen. Die Kennzahlenvorgaben sind nach Maßgabe des § 20 [X.] unter Heranziehung der Daten von [X.] aus dem gesamten [X.] zu ermitteln und in Zu- und Abschläge umzusetzen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Zulässige Kennzahlen für die Bewertung der [X.], die in § 19 Abs. 3 [X.] definiert ist, sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] insbesondere die Dauer der Unterbrechung der [X.]nergieversorgung, die Häufigkeit der Unterbrechung der [X.]nergieversorgung, die Menge der nicht gelieferten [X.]nergie und die Höhe der nicht gedeckten Last. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist eine Kombination und Gewichtung dieser Kennzahlen möglich. Für die ausgewählten Kennzahlen sind Kennzahlenwerte der einzelnen Netzbetreiber zu ermitteln (§ 20 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Aus diesen Kennzahlenwerten sind nach § 20 Abs. 2 [X.] Kennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnittswerte zu ermitteln, wobei bei der [X.]rmittlung der Kennzahlenvorgaben gebietsstrukturelle Unterschiede zu berücksichtigen sind, was durch Gruppenbildung erfolgen kann. Damit ist zugleich klargestellt, dass die Referenzwerte nicht von der individuellen Qualität des jeweiligen Netzbetreibers abhängen sollen. Schließlich bestimmt § 20 Abs. 3 [X.], dass für die Gewichtung der Kennzahlen oder der Kennzahlenwerte sowie die Bewertung der Abweichungen in Geld zur [X.]rmittlung der Zu- und Abschläge auf die [X.]rlöse nach § 19 Abs. 1 [X.] (monetäre Bewertung) insbesondere die Bereitschaft der Kunden, für eine Änderung der [X.] niedrigere oder höhere [X.]ntgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen werden, analytische Methoden, insbesondere analytische Kostenmodelle, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen, oder eine Kombination von beiden Methoden verwendet werden können.

[X.]rfolgt nach diesen Maßgaben eine Bestimmung des [X.]s, so hat die Regulierungsbehörde nach § 4 Abs. 5 [X.] von Amts wegen die [X.]rlösobergrenze entsprechend anzupassen, wobei die Anpassung höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres zulässig ist. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.] hat die Regulierungsbehörde über den Beginn der Anwendung des [X.]s, der bei [X.] zur zweiten Regulierungsperiode zu erfolgen hat, zu entscheiden. [X.]r soll nach § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] bereits zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen.

(2) Die Zielrichtung der Qualitätsvorgaben entspricht damit dem in § 1 Abs. 2 [X.] festgelegten speziellen Ziel der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von [X.]. Die Regelungen zur Versorgungsqualität bilden einen wichtigen, notwendigen Bestandteil in einer auf Kosteneffizienz ausgerichteten Regulierung der Netze, damit Kosteneffizienzsteigerungen nicht zu Lasten der Versorgungsqualität gehen. Der Verordnungsgeber hat sich mit den Regelungen der §§ 18 ff. [X.] gegen eine - alternativ denkbare - integrative Qualitätsregelung entschieden, indem die Versorgungsqualität nicht Bestandteil des [X.] nach §§ 12 ff. [X.] ist.

cc) Obwohl das [X.] und die [X.] hiernach sowohl hinsichtlich der zu berücksichtigenden Kennzahlen als auch hinsichtlich der [X.]rmittlung der Kennzahlenwerte und der Kennzahlenvorgaben wie auch hinsichtlich der anzuwendenden Methoden maßgebliche Weichenstellungen vorgeben, verbleiben bei der näheren Ausgestaltung und dem Verfahren der Bestimmung des [X.]s sowie dem Beginn seiner Anwendung im [X.]inzelnen notwendigerweise erhebliche Spielräume.

Die in §§ 19 und 20 [X.] enthaltenen Vorgaben sind trotz ihrer zum Teil hohen Regelungsdichte ausfüllungsbedürftig. Soweit der Verordnungsgeber in § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmte Kennzahlen für die Bewertung der [X.] vorgegeben hat, ist diese Aufzählung nicht abschließend, sondern beinhaltet lediglich Regelbeispiele, die von der Regulierungsbehörde verwendet und um weitere Parameter ergänzt werden können. Aus der in § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.] eröffneten Möglichkeit einer Kombination der Kennzahlen geht zugleich hervor, dass der Verordnungsgeber nicht eine kumulative Anwendung sämtlicher genannter Regelbeispiele vorschreibt, sondern der Regulierungsbehörde - was auch aus § 20 Abs. 1 Satz 3 [X.], der die "ausgewählten" Kennzahlen in den Blick nimmt, hervorgeht - insoweit ein Auswahlermessen einräumt. [X.]ntsprechendes gilt nach § 20 Abs. 3 [X.] im Hinblick auf die Gewichtung der Kennzahlen und Kennzahlenwerte sowie die monetäre Bewertung. Zur Ausfüllung dieser Vorgaben kommen - was dem Verordnungsgeber bewusst war (vgl. [X.]. 417/07, [X.]) - verschiedene international verwendete Kennzahlen und unterschiedliche wissenschaftliche Methoden in Betracht. Die Auswahl einer konkreten Kennzahl oder Methode, die den abstrakten Vorgaben der Verordnung entspricht, hat der Verordnungsgeber nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 [X.] der Regulierungsbehörde überlassen. Da die Auswahl der konkreten Kennzahlen und Methoden einen untrennbaren Zusammenhang mit der hinreichenden Belastbarkeit der dabei heranzuziehenden Datenreihen aufweist, berührt der der Regulierungsbehörde eingeräumte [X.]ntscheidungsspielraum auch den Beginn der Anwendung des [X.]s.

Dass solche Spielräume bestehen, deckt sich mit den Vorstellungen des Gesetzgebers. Dieser hat die gesetzlichen Vorgaben methodenoffen gestaltet, weil die Regulierungsbehörde das Anreizregulierungsmodell entwickeln soll (BT-Drucks. 15/5268, S. 120).

dd) Die der Regulierungsbehörde eröffneten Spielräume kommen hinsichtlich einiger Aspekte einem Beurteilungsspielraum, hinsichtlich anderer Aspekte einem [X.] gleich.

Die Bestimmung des [X.]s erfordert, wenn es die gesetzlich vorgegebene Zuverlässigkeit aufweisen soll, eine komplexe Modellierung der maßgeblichen Verhältnisse bei den einzelnen Netzen und [X.], die nicht bis in alle [X.]inzelheiten rechtlich vorgegeben werden kann und vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgegeben worden ist. Dies hat Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolldichte. Gerichtliche Kontrolle kann nicht weiter reichen als die materiell-rechtliche Bindung der Instanz, deren [X.]ntscheidung überprüft werden soll. Sie endet deshalb dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das [X.]ntscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert ([X.] 88, 40, 56, 61; 103, 142, 156 f.; BVerwG[X.] 131, 41 Rn. 20).

Ob und inwieweit es sich bei den der Regulierungsbehörde eröffneten Spielräumen um einen Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite der Norm oder um ein [X.] auf der Rechtsfolgenseite handelt, bedarf keiner abschließenden [X.]ntscheidung. Die für diese beiden Kategorien geltenden Kontrollmaßstäbe unterscheiden sich, wie auch das [X.] entschieden hat (BVerwG, NVwZ 2014, 589 Rn. 33 f. mwN), eher verbal und weniger in der Sache (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - [X.]nVR 12/12, Rn. 26 - [X.] GmbH). Ähnlich wie es der Senat für die Beurteilung der [X.] angenommen hat (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - [X.]nVR 12/12, Rn. 28 - [X.] GmbH), weist auch die Bestimmung des [X.]s eine besondere Nähe zum [X.] auf. Dessen [X.]rmittlung ist das [X.]rgebnis einer komplexen Bewertung, die sowohl die [X.]rfassung und Beurteilung der maßgeblichen [X.]lemente des Sachverhalts als auch die Auswahl zwischen mehreren in Frage kommenden Kennzahlen (einschließlich ihrer möglichen Kombination und Gewichtung) und Bewertungsmethoden erfordert, und findet unmittelbar [X.]ingang in die [X.] nach Anlage 1 zu § 7 [X.] zur Bestimmung der [X.].

Die Ausübung eines [X.] ist darauf zu überprüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (BVerwG[X.] 131, 41 Rn. 21). Die eine Abwägung zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgaben erfordernde Ausübung des [X.]s ist vom Gericht zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat ([X.]), wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste ([X.]), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität; vgl. BVerwG[X.] 131, 41 Rn. 47). Nach diesen Maßgaben ist im Streitfall insbesondere zu überprüfen, ob die [X.] bei [X.]rlass der angefochtenen Festlegung die gesetzlichen Vorgaben in § 21a Abs. 5 [X.] und die Anforderungen des Verordnungsgebers an Kennzahlen und Kennzahlenwerte in §§ 19, 20 [X.] beachtet hat.

ee) [X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erstreckt sich der [X.]ntscheidungsspielraum der [X.] bei der Bestimmung des [X.]s im Ausgangspunkt auch auf die Festlegung über den Beginn seiner Anwendung. Denn die hierfür entscheidende Frage, ob hinreichend belastbare Datenreihen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorliegen, lässt sich nur beantworten, wenn klar ist, welche Daten für die Bestimmung des [X.]s im [X.]inzelnen herangezogen werden. Insoweit besteht aber - wie aufgezeigt - ein [X.]ntscheidungsspielraum der Regulierungsbehörde. Davon zu trennen ist allerdings die Frage, ob - nach der abstrakten Auswahl der maßgeblichen Datenreihen - die konkret erhobenen Daten hinreichend belastbar sind. Die Klärung dieser Frage ist gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe möglich.

ff) Soweit die Rechtsbeschwerde unter Anführung mehrerer [X.]inzelpunkte einen tragfähigen Sachgrund für die Annahme eines [X.]ntscheidungsspielraums der Regulierungsbehörde bestreitet, kann dies aus den vorgenannten Gründen einen solchen nicht grundsätzlich in Frage stellen. Die [X.]inwände betreffen nur einzelne Details des [X.]s und insbesondere die Fragen, ob die Regulierungsbehörde den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat, dies heißt hier insbesondere, ob sie von einer verlässlichen Datengrundlage ausgegangen ist, und ob die Regulierungsbehörde in zutreffender Weise gewichtete Durchschnittswerte gebildet und gebietsstrukturelle Unterschiede berücksichtigt hat. Ihnen ist gerade auch bei Annahme eines [X.]ntscheidungsspielraums gerichtlich nachzugehen.

b) [X.]ntgegen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die angefochtene Festlegung nicht schon wegen eines Begründungsmangels formell rechtswidrig sei.

aa) Allerdings unterliegt die Regulierungsbehörde bei der Ausfüllung eines [X.]ntscheidungsspielraums der vorliegenden Art besonderen Begründungsanforderungen. Ähnlich wie es das [X.] bei telekommunikationsrechtlichen [X.]ntscheidungen angenommen hat (BVerwG, NVwZ 2014, 589 Rn. 34 ff.), ist bei einem derartigen [X.]ntscheidungsspielraum die eigentliche Bewertung der Behörde auch darauf nachzuprüfen, ob sie im Hinblick auf die Kriterien, die in der Rechtsnorm ausdrücklich hervorgehoben oder in ihr angelegt sind, ihre Festlegung plausibel und erschöpfend begründet hat. Dies folgt aus der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Die gerichtliche Kontrolle eines der Behörde eingeräumten Gestaltungsspielraums ist grundsätzlich auf diejenigen [X.]rwägungen zu erstrecken und zu beschränken, die die Behörde zur Begründung ihrer [X.]ntscheidung dargelegt hat; denn die notwendige Abwägung und ihre Darstellung im Bescheid sollen zumindest auch die nachgehende gerichtliche Kontrolle ermöglichen, die angesichts des ohnehin eingeräumten [X.] sonst nicht hinreichend wirksam wäre.

Aufgrund dessen muss der Begründung der [X.]ntscheidung zu entnehmen sein, dass die Regulierungsbehörde die in Betracht kommenden Kennzahlen und die Methoden zur [X.]rmittlung der Kennzahlenwerte und ihrer Gewichtung sowie der monetären Bewertung abgewogen und geprüft hat, welche dem Ziel der Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von [X.] am ehesten gerecht werden. Sodann muss die Behörde unter Bewertung der unterschiedlichen Belange im [X.]inzelnen darlegen, dass und warum ihrer Ansicht nach im [X.]rgebnis Überwiegendes für die gewählte Methode spricht.

[X.]) Nach diesen Maßgaben liegt kein Begründungsmangel vor.

(1) Ohne [X.]rfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde, der angefochtenen Festlegung lasse sich nicht entnehmen, welche Datengrundlage die [X.] für ihre [X.]ntscheidung verwendet habe, weshalb die Festlegung einen Begründungsmangel aufweise. Dies ist nicht der Fall.

Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass die Festlegung - anders als das Beschwerdegericht offenbar meint - nicht nur allgemeine Regelungen zur [X.] enthält, die ohne jeden Rückgriff auf konkrete [X.]inzeldaten der einzelnen Netzbetreiber getroffen worden sind. Nach der Begründung der Festlegung ist die [X.] zur Bestimmung des [X.]s in zwei Schritten ermittelt worden, nämlich zum ersten aufgrund einer von den [X.]-Gutachtern entwickelten Modellnetzanalyse auf der Grundlage fiktiver, aber realitätsnaher [X.] und zum zweiten aufgrund einer Zuverlässigkeits- bzw. Wirkungsanalyse dieses Modells anhand der für die Jahre 2006 bis 2008 erhobenen Daten nach § 52 [X.]. Dies wird in der Festlegung wie auch in dem dort in Bezug genommenen [X.]-Gutachten ([X.] ff.) hinreichend dargelegt, weshalb unter diesem Gesichtspunkt kein Begründungsmangel ersichtlich ist.

(2) Soweit die Rechtsbeschwerde nicht die fehlende Begründung dazu, welche Datenreihen verwendet worden sind, beanstandet, sondern vielmehr den Umstand, dass diese Datensätze nicht veröffentlicht worden seien und deshalb die in der Festlegung vorgegebene Referenzkurve mit den dort ermittelten Parametern nicht nachvollziehbar sei, bleibt dies ebenfalls ohne [X.]rfolg.

(a) Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die [X.]insicht in Informationen, die von der [X.] erhoben und in deren Akten geführt werden, nur mit deren Zustimmung zulässig. [X.]ine solche Zustimmung hat die [X.] nicht erteilt. Diese [X.]ntscheidung unterliegt in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 2 VwGO nicht der gerichtlichen Nachprüfung ([X.], Beschluss vom 21. Januar 2014 - [X.]nVR 12/12, Rn. 73 - [X.] GmbH).

(b) Ob das Beschwerdegericht nach § 84 Abs. 2 Satz 4 [X.] ein Zwischenverfahren zur [X.]ntscheidung über eine Offenlegung der Daten hätte anordnen müssen, kann bereits deshalb dahinstehen, weil weder die Betroffene im Beschwerdeverfahren ein solches Verfahren angeregt hat noch die Rechtsbeschwerde die Unterlassung einer entsprechenden Anordnung durch das Beschwerdegericht mit der Verfahrensrüge beanstandet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2010 - KVZ 16/09, [X.]/[X.] D[X.]-R 2879 Rn. 18 - Kosmetikartikel).

(c) [X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Offenlegung der Datengrundlage auch nicht nach § 73 Abs. 1 [X.] oder Art. 19 Abs. 4 GG geboten.

(aa) Das in § 73 Abs. 1 [X.] normierte [X.]rfordernis, wonach die Regulierungsbehörde ihre [X.]ntscheidungen zu begründen hat, dient dem Zweck, den Beteiligten und dem Gericht die Überprüfung der [X.]ntscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Hierzu ist es erforderlich und ausreichend, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen [X.]rwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen [X.]ntscheidung ergibt.

Im vorliegenden Zusammenhang sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die es aus rechtlichen Gründen als geboten erscheinen lassen, zur Überprüfung der von der [X.] getroffenen Auswahlentscheidung bei der Ausgestaltung und dem Verfahren zur Bestimmung des [X.]s die dabei verwendete Datengrundlage im Detail zu betrachten.

Allerdings steht außer Zweifel, dass die Auswahl und Gewichtung der zur [X.]rmittlung der Referenzkurve herangezogenen Parameter vom Inhalt der zugrunde liegenden Datensätze abhängen. [X.]ine detaillierte Überprüfung der von jedem beteiligten Unternehmen übermittelten Daten stünde aber mit dem Regelungskonzept der [X.] nicht in [X.]inklang. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] sieht vor, dass die Regulierungsbehörde die zur Bestimmung des [X.]s erforderlichen Daten durch [X.]inholung von Auskünften bei den [X.] erhebt. Hieraus kann, wie auch das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, gefolgert werden, dass die Netzbetreiber zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet sind. [X.]in System zur Sanktionierung unzutreffender Angaben oder eine umfassende Überprüfung der Angaben durch die [X.] oder durch Dritte sind in der [X.] zwar nicht vorgesehen; bei der Bestimmung des [X.]s hat die [X.] in der angefochtenen Festlegung aber angekündigt, die Datenmeldungen anhand der jeweils aktuellen Datenmeldungen nach § 52 [X.] zu überprüfen und zu plausibilisieren. Damit besteht eine hinreichende Sicherung, dass nur belastbare Daten verwendet werden.

Der Verordnungsgeber war auch nicht gehalten, weitergehende Maßnahmen zur Überprüfung der Daten durch die [X.] oder die Gerichte vorzusehen. [X.]r durfte davon ausgehen, dass ein beteiligtes Unternehmen im Regelfall nicht vorsätzlich unzutreffende Auskünfte erteilen wird, dass sich versehentlich unzutreffende [X.]inzelangaben angesichts der Breite der Datengrundlage auf das [X.]rgebnis nicht in nennenswertem Umfang auswirken und dass Anlass zu einer näheren Überprüfung nur dann besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Daten begründen. Solche Anhaltspunkte zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

([X.]) [X.]ine weitergehende Überprüfungspflicht des [X.] ergibt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG.

Die Regelung in § 84 Abs. 2 [X.] dient ebenso wie die inhaltsgleiche Regelung in § 72 Abs. 2 GWB (dazu [X.], [X.]/[X.] D[X.]-R 2879 Rn. 13 - Kosmetikartikel) dem Ausgleich zwischen dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG und auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG einerseits und dem als Ausfluss der Grundrechte der Art. 12 und 14 GG zu gewährenden [X.], insbesondere dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen andererseits. Damit wird zugleich der verfassungsrechtlichen Anforderung nach praktischer Konkordanz Rechnung getragen (vgl. [X.] 115, 205, 234). Hierbei ist neben dem privaten Interesse an effektivem Rechtsschutz und dem - je nach Fallkonstellation - öffentlichen oder privaten Interesse an [X.] auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung in die Abwägung einzustellen ([X.] 115, 205, 241).

Die Informationen über Versorgungsstörungen nach § 52 [X.] sind Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen, die sie der [X.] mitgeteilt haben. Die in Rede stehenden Daten enthalten Angaben zu [X.]punkt, Dauer, Ausmaß und Ursache der Versorgungsunterbrechungen und zu den ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen, also die Umstände, anhand deren die Tätigkeit der Netzbetreiber im Rahmen der [X.] als [X.] bewertet wird. Diese Daten sind nicht offenkundig. An ihrer Nichtverbreitung besteht ein berechtigtes Interesse. Die Verpflichtung der Regulierungsbehörden zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ergibt sich aus § 30 VwVfG, auf den § 71 Satz 1 [X.] ausdrücklich Bezug nimmt, und aus § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.], wonach die [X.]insicht in Unterlagen insbesondere dann zu versagen ist, wenn dies zur Wahrung solcher Geheimnisse geboten ist. Dass das Interesse der Betroffenen an einer Offenlegung der Datenreihen höher zu bewerten ist, wird von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Referenzkurve nicht anhand der konkret nach § 52 [X.] erhobenen Datenreihen ermittelt worden ist, sondern anhand einer Modellnetzanalyse, deren [X.]rgebnisse lediglich anhand der Datenreihen plausibilisiert worden sind. Gegen die Modellnetzanalyse als solche bringt die Rechtsbeschwerde indes nichts [X.]rhebliches vor.

Aus Art. 19 Abs. 4 GG können sich grundsätzlich keine weitergehenden Aufklärungspflichten ergeben. Insbesondere ist es nicht zulässig, das Geheimhaltungsinteresse grundsätzlich hinter das Rechtsschutzinteresse zurückzustellen ([X.] 115, 205, 242). Im Streitfall liegt deshalb keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG vor.

(3) Ohne [X.]rfolg rügt die Rechtsbeschwerde, ein Begründungsmangel liege darin, dass aus der Festlegung nicht ersichtlich sei, ob eine Plausibilisierung der Daten erfolgt sei.

Der Festlegung lässt sich entnehmen, dass dem [X.]-Gutachten die nach § 52 [X.] erhobenen Datenreihen für die Jahre 2006 bis 2008 zugrunde gelegen haben und eine Plausibilisierung der aufgrund der Festlegung vom 20. April 2011 ([X.]-11/001) erhobenen Daten nicht erfolgt ist; dies ergibt sich aus Nummer II 6.1 der Gründe, worin die [X.] ihre in die Zukunft zielende Absicht kundgetan hat, diese Datenmeldungen erst zur Überprüfung der Bestimmung des [X.]s heranziehen zu wollen. Die Belastbarkeit der seit 2006 erhobenen Daten hat die [X.] in der Festlegung damit begründet, es sei davon auszugehen, dass "Betreiber von [X.] ihren gesetzlichen Meldepflichten gewissenhaft nachkommen und grundsätzlich richtige Daten an die [X.] liefern". Aus dem in der Festlegung in Bezug genommenen [X.]-Gutachten ([X.], 134) ergibt sich, dass die Daten einer "groben Prüfung der Plausibilität" unterzogen und "offensichtlich fehlerhafte Daten ... korrigiert bzw. entfernt" worden sind.

c) [X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat es das Beschwerdegericht nicht rechts- oder verfahrensfehlerhaft unterlassen, eigene Feststellungen zur hinreichenden Belastbarkeit der von der [X.] herangezogenen Datenreihen und zur Zulässigkeit der verwendeten Kennzahlen für die Bewertung der [X.] zu treffen, weil die Festlegung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhe. [X.]inen solchen Rechts- oder Verfahrensfehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

aa) Zu Unrecht beanstandet sie, dass in die Datenerhebung nur eine "geringe" Anzahl von [X.] (127 bzw. 129 von insgesamt 191 Mittelspannungs- bzw. 190 Niederspannungsnetzbetreibern) einbezogen worden sei. Dies ist bereits im Ansatz nicht nachvollziehbar, weil damit die Daten von etwa zwei Drittel der jeweiligen Gruppe von [X.] berücksichtigt worden sind und dies für eine - wie hier - Plausibilitätskontrolle der in einer Modellnetzanalyse gefundenen [X.]rgebnisse eine ausreichend große Anzahl darstellt. Dies wird durch das [X.]-Gutachten ([X.]) bestätigt, in dem die Gutachter die verwendete Datenbasis für hinreichend repräsentativ halten, um grundsätzliche Abhängigkeiten aufzeigen zu können. Dagegen bringt die Rechtsbeschwerde nichts Substantielles vor. Zudem hat die [X.] in der Festlegung angekündigt, die verwendeten Datenreihen anhand der auf Grundlage der weiteren Festlegung vom 20. April 2011 erhobenen Daten zu plausibilisieren.

[X.]) [X.]ntsprechendes gilt für den betrachteten [X.]raum von drei Jahren. In dem [X.]-Gutachten ([X.], 69) wird dies nachvollziehbar damit erklärt, dass mit der [X.]inbeziehung der Daten für mehrere Jahre einerseits der [X.]influss stochastischer [X.]ffekte möglichst gering gehalten werden soll, andererseits bei der Wahl eines zu langen [X.]raums die Gefahr besteht, dass Veränderungen der Unternehmenskenngrößen erst mit deutlicher zeitlicher Verzögerung erkennbar werden und sich zudem der [X.]rhebungsaufwand erhöht. Auch dagegen erhebt die Rechtsbeschwerde keine substantiierten [X.]inwände.

cc) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Datensätze aus der [X.] vor Beginn der Anreizregulierung stammen. Dies ist ein allgemeiner und unvermeidbarer Umstand der Anreizregulierung, der auch für die Bestimmung des Ausgangsniveaus der [X.]rlösobergrenze nach § 6 [X.] oder für den [X.]ffizienzvergleich nach §§ 12 bis 14 [X.] gilt. Soweit die [X.] nur auf die Daten der Jahre 2007 bis 2009 und nicht auch auf die Daten der Jahre 2008 bis 2010 zurückgegriffen hat, hat sie dies in der Festlegung nachvollziehbar damit erklärt, dass die Kennzahlen des Kalenderjahres 2010 zum [X.]punkt des [X.]rlasses der angefochtenen Festlegung noch nicht in einer auswertbaren Form vorgelegen haben. Dies ist von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen worden.

dd) Soweit die Rechtsbeschwerde weiterhin erhebliche Unplausibilitäten bei den verwendeten Datenreihen behauptet, kann sie damit keinen [X.]rfolg haben. Nach den Feststellungen des [X.] hat die [X.] die im Laufe der Jahre gelieferten Daten in mehrfacher Hinsicht plausibilisiert, indem sie die [X.]ingabe unplausibler Daten durch hinterlegte [X.]ingaberegeln ausgeschlossen und Daten stichprobenartig auf offensichtliche Unplausibilitäten überprüft hat. Daneben lässt sich auch dem [X.]-Gutachten ([X.], 134) entnehmen, dass die Gutachter eine eigene Plausibilisierung vorgenommen und Ausreißer eliminiert haben. Auch insoweit zeigt die Rechtsbeschwerde keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass die [X.] von einer fehlerhaften Tatsachengrundlage ausgegangen ist.

ee) Die Rechtsbeschwerde beanstandet auch ohne [X.]rfolg, dass sich die [X.] nicht damit auseinandergesetzt habe, ob die ihr vorliegenden Datensätze nach der [X.]liminierung von sogenannten Rückwirkungsstörungen noch hinreichend belastbar seien. Rückwirkungsstörungen beruhen auf Versorgungsunterbrechungen in anderen, d.h. vor- oder nachgelagerten Netzebenen. Nach dem [X.]-Gutachten ([X.]) ist deren Ausklammerung aus den vorliegenden Daten aufgrund des gesondert erfassten [X.]es "Rückwirkungsstörung" problemlos möglich, ohne dass die Belastbarkeit der verbleibenden Daten in Frage gestellt wird ([X.]). Anderes wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

d) Ohne [X.]rfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht nicht die Geeignetheit der von der [X.] verwandten ökonometrischen Methode zur Bestimmung der Referenzwerte mit sachverständiger Hilfe überprüft habe und nicht dem [X.]inwand der Betroffenen nachgegangen sei, dass nicht sämtliche gebietsstrukturellen Unterschiede durch den Parameter Lastdichte hinreichend berücksichtigt würden.

aa) § 21a Abs. 5 Satz 2 [X.] bestimmt, dass bei der [X.]rmittlung von Qualitätsvorgaben [X.] zu berücksichtigen sind. Diese Vorgabe des Gesetzgebers hat der Verordnungsgeber in § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] dahingehend präzisiert, dass bei der [X.]rmittlung der Kennzahlenvorgaben gebietsstrukturelle Unterschiede zu berücksichtigen sind, wobei dies durch Gruppenbildung erfolgen kann. Dabei hat der Verordnungsgeber eine Unterscheidung nach Stadt und Land oder nach neuen und alten Bundesländern zwar für möglich gehalten ([X.]. 417/07, [X.]), dies oder auch die in § 20 Abs. 2 Satz 3 [X.] angesprochene Gruppenbildung aber nicht zwingend vorgeschrieben, so dass der Regulierungsbehörde bei der Festlegung der anzuwendenden Parameter ein [X.]ntscheidungsspielraum zusteht. Allerdings lässt sich den gesetzlichen Vorgaben der Auftrag an die Regulierungsbehörde entnehmen, bei der Bestimmung des [X.]s dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Versorgungsstruktur eine starke, vom Netzbetreiber nicht beeinflussbare Wirkung auf die [X.] hat und das Qualitätsniveau im Hinblick auf die [X.] etwa in ländlichen Gebieten geringer sein kann als in städtischen Gebieten.

[X.]) In der angefochtenen Festlegung hat die [X.] auf der Grundlage des [X.]-Gutachtens bestimmt, dass bei der Heranziehung des [X.]s Lastdichte zur Berücksichtigung gebietsstruktureller Unterschiede die [X.]rmittlung des [X.] mittels einer Regressionsanalyse erfolgen soll und die Referenzwerte in Form eines hyperbolischen funktionalen Zusammenhangs berechnet werden sollen. Dies ist als solches rechtlich nicht zu beanstanden.

Bei der angegebenen Formel handelt es sich um die Grundvariante einer hyperbolischen Funktion, bei der die Referenzwerte in Abhängigkeit von der Lastdichte berechnet werden. Die [X.]rmittlung der Regressionskonstanten a, b und c erfolgt nicht in der angefochtenen Festlegung, sondern erst bei der [X.]rmittlung des individuellen [X.]s, hier in dem Beschluss der [X.] vom 21. Februar 2012. Der hyperbelähnliche Funktionsverlauf hat sich aus analytischen Überlegungen der Gutachter ergeben und ist von ihnen durch analytische Modellrechnungen bestätigt worden, wohingegen statistische Untersuchungen einer Vielzahl anderer Parameter keine besseren [X.]rklärungsbeiträge geliefert haben ([X.]7 des Gutachtens). Zugleich hat die [X.] die Verwendung der Formel und die Heranziehung des [X.]s Lastdichte unter den Vorbehalt gestellt, dass sich dieser auch nach Auswertung der aufgrund der Festlegung vom 20. April 2011 erhobenen Daten für die Kalenderjahre 2007 bis 2009 als statistisch bedeutsam erweist.

Damit entspricht die [X.]ntscheidung der [X.] den Vorgaben, die sich aus § 21a [X.] und §§ 19, 20 [X.] ergeben. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Vortrag auf, dem das Beschwerdegericht hätte entnehmen müssen, dass die Formel zur [X.]rmittlung der Referenzwerte und die Heranziehung des [X.]s Lastdichte aus wissenschaftlicher Sicht unvertretbar oder eine andere Methode eindeutig als besser geeignet anzusehen wäre.

cc) Die [X.] hat sich - wissenschaftlich beraten - in der angefochtenen Festlegung dafür entschieden, auf die vom Verordnungsgeber lediglich als Möglichkeit aufgeführte Gruppenbildung zu verzichten, weil diese - was auch im [X.]-Gutachten ([X.]) dargelegt wird - willkürliche Grenzziehungen erfordert und an den jeweiligen Klassengrenzen Sprünge und Verzerrungen bewirken kann, und stattdessen den Referenzwert durch eine von einem kontinuierlichen [X.] abhängige Funktion zu ermitteln. In dem [X.]-Gutachten ([X.] ff.) sind verschiedene strukturelle [X.]influssgrößen auf die Versorgungszuverlässigkeit untersucht worden, darunter auch die von der Rechtsbeschwerde angeführten Parameter Kabelanteil, Anzahl der Anschlusspunkte, Leitungslänge und Belegenheit Ost/[X.]. Soweit diese einen signifikanten [X.]influss auf die Versorgungszuverlässigkeit gezeigt haben, haben die Gutachter des Weiteren beachtet, dass es bei der Betrachtung eines Parameters zu überlagernden [X.]ffekten durch die anderen Parameter kommt, und denjenigen Parameter oder die Kombination an Parametern zu identifizieren versucht, die unter Berücksichtigung der Überlagerungseffekte die strukturellen [X.]inflüsse nach Maßgabe des Bestimmtheitsmaßes R2 am besten a[X.]ilden. Dabei hat sich ergeben, dass der [X.] Lastdichte die gebietsstrukturellen Unterschiede als alleiniger Parameter am besten a[X.]ildet und eine Kombination mit anderen Parametern kein signifikant verbessertes Bestimmtheitsmaß ergibt.

Die darauf fußende Würdigung des [X.] ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei dieser Ausgangslage hat die [X.] im Rahmen des ihr zustehenden [X.]ntscheidungsspielraums eine geeignete und nachvollziehbare ökonometrische Methode zur Bestimmung des [X.] angewendet, die mit den Vorgaben des Gesetzes und der [X.] in [X.]inklang stehen. Der von der Rechtsbeschwerde aufgezeigte Vortrag der Betroffenen führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Insbesondere enthält er keine Gesichtspunkte, die nicht bereits von der [X.] oder von den [X.]-Gutachtern in ihre Betrachtung einbezogen worden sind. Aufgrund dessen ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht von der [X.]inholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat.

dd) Das Verfahren zur Bestimmung des [X.]s führt zu gewissen Vereinfachungen und Vergröberungen, die die einzelnen Netzbetreiber hinzunehmen haben. Durch die [X.] ist dem [X.]rfordernis der Zumutbarkeit hinreichend Genüge getan. Auch im Hinblick auf gebietsstrukturelle Unterschiede in den neuen und alten Bundesländern ist nicht erkennbar, dass die von der [X.] angewendete Methodik rechtsfehlerhaft ist. Dies belegen auch die von den [X.]-Gutachtern in ihren ergänzenden [X.]rläuterungen vom 15. Mai 2012 berichtigten Darstellungen Bild 4.1 bis 4.6. Soweit sich dort die Betroffene - neben einzelnen anderen [X.] aus den neuen wie auch den alten Bundesländern - außerhalb der "Punktewolke" befindet, kann dies die von der [X.] verwendete [X.] nicht in Frage stellen, weil es sich dabei im Verhältnis zur Gesamtzahl der Netzbetreiber nur um eine kleine Menge handelt und auch hier die [X.] zu Gunsten der "Ausreißer" wirken. Dies wäre möglicherweise nur dann anders, wenn die Betroffene etwa hinreichend dazu vorgetragen hätte, dass zwei im Hinblick auf Parameter wie Anzahl der Anschlusspunkte, Fläche des versorgten Gebiets, Leitungslänge und zeitgleiche Jahreshöchstlast vergleichbare Netzbetreiber allein aufgrund ihrer Belegenheit unterschiedliche Qualitätsvorgaben aufweisen würden. Hierzu verweist die Rechtsbeschwerde jedoch auf kein substantiiertes Vorbringen der Betroffenen, dem das Beschwerdegericht hätte nachgehen müssen. Allein die schlichte Behauptung, ein direkter Vergleich zwischen Ost- und [X.]berlin belege Qualitätsunterschiede, die nur durch die Belegenheit des Netzes zu erklären seien, genügt hierfür nicht. [X.]benso sind die in der Rechtsbeschwerdebegründung dargelegten Zahlen zum jeweiligen Anteil der Netzbetreiber in den neuen und alten Bundesländern, die einen [X.] oder einen Malus erhalten, und zum Gesamtumfang dieser Beträge kein Beleg für die fehlende Tauglichkeit der in der Festlegung vorgegebenen [X.]. Diese Zahlen sind - unabhängig davon, ob sie als neuer Tatsachenvortrag überhaupt noch in der [X.] berücksichtigt werden können - als solche bereits nicht aussagekräftig, weil ein Bezug zu den [X.] und den übrigen Kennzahlen der Netzbetreiber fehlt und es damit an einer Vergleichsgrundlage mangelt.

ee) [X.]ntgegen der Rechtsbeschwerde sind auch die Ausführungen des [X.], das Vorbringen der Betroffenen zur Signifikanz des [X.]anteils in den neuen Bundesländern begründe keinen Zweifel an dem Verfahren und der Methodik der Bestimmung des [X.]s und erfordere in Bezug auf gebietsstrukturelle Unterschiede keine Gruppenbildung zwischen alten und neuen Bundesländern, rechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Die nach § 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] bei der [X.]rmittlung der Kennzahlenvorgaben zu berücksichtigenden strukturellen Besonderheiten eines Versorgungsgebiets können im Hinblick auf räumliche Unterschiede - etwa die Notwendigkeit langer Leitungswege - oder auch bezüglich der Zahl und der Zusammensetzung der Abnehmer, wie im Hinblick auf das Verhältnis der Mischung zwischen Tarif- und Sonderabnehmern, vorliegen (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Mai 1972 - [X.] 2/71, [X.]Z 59, 42, 47 - Stromtarif). Ob dazu auch - was die Betroffene vorgetragen hat - der in den neuen Ländern verwendete Leitungstyp der [X.] gehört, weil dieser eine deutlich höhere Störungsanfälligkeit aufweise, ist zweifelhaft. Das Beschwerdegericht hat dies mit der Begründung verneint, dass es sich dabei um einen endogenen Parameter handele, der grundsätzlich auszublenden sei. Dies ist im Ausgangspunkt zutreffend. Für ein weitergehendes Verständnis des Begriffs der gebietsstrukturellen Unterschiede im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] könnte dagegen sprechen, dass der Verordnungsgeber in der Verordnungsbegründung eine Gruppenbildung wegen der Besonderheiten in den neuen Bundesländern als zulässig angesehen hat (siehe [X.]. 417/07, [X.]). Ob er dabei auch den unterschiedlichen [X.]anteil vor Augen gehabt hatte, lässt sich den Materialien allerdings nicht entnehmen. Diese Frage bedarf indes keiner [X.]ntscheidung.

(2) Die Heranziehung des [X.]s Lastdichte als einziger [X.]influssgröße bei der [X.]rmittlung des [X.] ist auch in Bezug auf die gebietsstrukturellen Unterschiede zwischen alten und neuen Bundesländern aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

In dem [X.]-Gutachten ([X.] ff.) wird hierzu ausgeführt, dass der existierende Unterschied in der Versorgungszuverlässigkeit zwischen alten und neuen Bundesländern bekannt sei, die Untersuchungen jedoch zeigten, dass ein Großteil dieses Unterschieds auf die Parameter der Lastdichte und - damit einhergehend - des Freileitungsanteils zurückgeführt werden könne, weshalb eine separate Berücksichtigung der Belegenheit als [X.] nicht notwendig sei. Insbesondere ergebe eine Kombination des signifikanten Parameters Lastdichte mit den Parametern Kabelanteil und/oder Anschlussdichte eine so geringe Verbesserung des Bestimmtheitsmaßes, dass eine solche entbehrlich sei. Die [X.]-Gutachter haben in ihrer Modellnetzanalyse die Verwendung einheitlicher Betriebsmittel unterstellt ([X.]), indes im Rahmen der Wirkungsanalyse keine Hinweise auf systematische Unterschiede zwischen den [X.]rgebnissen für die Belegenheiten Ost und [X.] gefunden ([X.] und [X.] der ergänzenden [X.]rläuterungen). Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn das Vorbringen der Betroffenen zutreffend wäre und die Unterschiede zwischen alten und neuen Bundesländern nicht durch den Parameter Lastdichte hinreichend abgebildet würden.

Wie die Möglichkeit der Gruppenbildung in § 20 Abs. 2 Satz 3 [X.] und die damit einhergehenden und von den [X.] hinzunehmenden Vereinfachungen und Vergröberungen zeigen, muss bei der [X.]rmittlung des [X.]s nicht jedes spezifische Detail abgebildet werden. Dies gilt auch für den [X.]anteil. Dessen konkrete Auswirkung auf die Bestimmung des [X.]s ist von der Betroffenen nicht näher dargelegt, sondern nur pauschal behauptet worden. Insoweit kommt hinzu, dass diese Auswirkung im [X.]ablauf kontinuierlich abnimmt. Denn nach Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 Satz 1 StromN[X.]V wird für Kabel im Nieder- und Mittelspannungsnetz eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 30 bis 40 Jahren unterstellt, so dass danach bei Beginn der Anwendung des [X.]s im Jahr 2012 die mittlere Nutzungsdauer der in den neuen Bundesländern bis zum [X.] verbauten Kabel bereits überschritten war und damit - bei einem im Rahmen der Anreizregulierung zu simulierenden Wettbewerb - eine sukzessive [X.]rsetzung der alten Kabel oder eine Herabsetzung der Preise zu erwarten gewesen wäre. Das [X.] soll gerade auch einen Anreiz für eine Verbesserung der [X.] setzen. Andernfalls würde die - nach der Behauptung der Betroffenen - mindere Netzqualität in den neuen Bundesländern entgegen dem in § 18 Satz 1 [X.] niedergelegten Ziel der Qualitätsvorgaben verfestigt. Soweit der Netzbetreiber auf eine [X.]rsetzung der alten Kabel verzichtet hat, stellt dies eine eigenverantwortliche [X.]ntscheidung dar, aufgrund der er die damit verbundenen Nachteile hinzunehmen hat.

ff) Ohne [X.]rfolg bleibt auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, dass bei der gewählten ökonometrischen Methode die Wechselwirkung zwischen [X.] und [X.]ffizienzwert nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, weil durch die Berücksichtigung der Lastdichte als einzigem Parameter die mit der Anreizregulierung verbundene Zielsetzung, Anreize zur [X.]ffizienzsteigerung zu setzen, ohne die Versorgungsqualität zu beeinträchtigen, verfehlt werde. [X.]ine hohe Lastdichte führe nämlich einerseits zu einer hohen Versorgungssicherheit, andererseits seien damit aber auch Mehrkosten verbunden, die zu einem geringeren [X.]ffizienzwert führten.

Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass zwischen [X.] und [X.]ffizienzwert eine Wechselwirkung besteht. Dies hat auch der Gesetzgeber in § 21a Abs. 5 Satz 1 [X.] anerkannt. Von der danach möglichen Integration der Versorgungsqualität in den [X.]ffizienzvergleich hat der Verordnungsgeber indes (vorerst) abgesehen und stattdessen die Bestimmung des [X.]s nach §§ 19, 20 [X.] als zusätzliches [X.]lement neben den [X.]ffizienzvergleich nach §§ 12 bis 14 [X.] in die [X.] eingefügt. Dies ist folgerichtig, weil andernfalls möglicherweise Kosten, die mit der Bereitstellung einer höheren Versorgungsqualität verbunden sind, zu Lasten der Netzbetreiber mit einer vergleichsweise hohen Netzqualität gingen, indem diese als Ineffizienzen ausgelegt werden könnten und damit sinkende [X.] zur Folge hätten (vgl. [X.]/[X.]ermann in [X.], [X.], § 18 Rn. 5 mwN).

Dies bedeutet allerdings nicht, dass dieser Ausgleich deckungsgleich sein muss und das [X.] quasi ein genaues Korrektiv für den [X.]ffizienzvergleich sein soll. Dies würde die Unterschiede zwischen beiden [X.]lementen verkennen. [X.]s sind weder sachliche noch rechtliche Gründe erkennbar, die eine vollständige Kongruenz zwischen den Parametersätzen zur Berücksichtigung gebietsstruktureller Unterschiede bei der [X.]ffizienzbewertung einerseits und bei der Qualitätsbewertung andererseits gebieten. Die Qualitätsvorgabe enthält - anders als der [X.]ffizienzvergleich - keine Zielvorgabe, die ein Netzbetreiber erreichen muss. Ziel der [X.] ist nicht die [X.]rreichung eines bestimmten - etwa absolut vorgegebenen oder "bestmöglichen" - Qualitätsniveaus, sondern die [X.]rreichung eines für Netzbetreiber und Netznutzer im Hinblick auf Kosten und Nutzen optimalen Qualitätsniveaus, das langfristig durch einen dynamischen Prozess erzielt werden soll. Dies ergibt sich aus der in § 20 Abs. 3 Satz 1 [X.] geregelten monetären Bewertung, für die insbesondere die Bereitschaft der Kunden, für eine Änderung der [X.] niedrigere oder höhere [X.]ntgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen werden kann.

Die Vorgaben des [X.]es und der [X.] fordern ebenfalls keine Gleichsetzung bei der Bewertung von [X.]ffizienz und Qualität. Die Berücksichtigung von "[X.]n" (§ 21a Abs. 5 Satz 2 [X.]) und "gebietsstrukturellen Unterschieden" (§ 20 Abs. 2 Satz 2 [X.]) bei der [X.]rmittlung von Kennzahlenvorgaben für die [X.] ist zwar in ihrer inhaltlichen Zielsetzung ähnlich aufgebaut wie bei der [X.]ffizienzbewertung; eine tatsächliche Berücksichtigung von [X.]n ist aber nur dann sachgerecht und erforderlich, wenn sie sich auswirken. Wie oben ausgeführt worden ist, hat die [X.] - rechtsfehlerfrei - den [X.] Lastdichte als alleinigen Parameter für die bestmögliche A[X.]ildung gebietsstruktureller Unterschiede im Rahmen der Qualitätsbewertung erkannt. Demgegenüber werden beim [X.]ffizienzvergleich eine Mehrzahl von Vergleichsparametern (§ 13 Abs. 3 Satz 4 [X.]) verwendet, die die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleisten sollen (§ 13 Abs. 3 Satz 8 [X.]). Dass diese Parameter nicht zwingend für die Qualitätsbewertung geeignet sind, zeigt sich am Beispiel des Parameters der Leitungslänge, dessen kostentreibende Wirkung auf der Hand liegt, der jedoch in Bezug auf die Versorgungszuverlässigkeit neutral ist (siehe [X.]-Gutachten S. 49).

gg) Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang rügt, dass in dem [X.]-Gutachten das Netzgebiet der Betroffenen fehlerhaft der Gruppe "[X.]" zugeordnet worden sei, handelt es sich dabei - wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - um ein folgenloses Dokumentationsversehen. Dies ergibt sich aus den ergänzenden [X.]rläuterungen der Gutachter vom 15. Mai 2012, an deren Richtigkeit das Beschwerdegericht zu zweifeln keinen Anlass hatte. Anderes wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

e) [X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht die Berücksichtigung des [X.]es "[X.]inwirkungen Dritter" bei der Bewertung der [X.] zu Recht für zulässig erachtet.

Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 [X.] beschreibt die [X.] die Fähigkeit des [X.]nergieversorgers, [X.]nergie möglichst unterbrechungsfrei und unter [X.]inhaltung der Produktqualität zu transportieren. Nach der Verordnungsbegründung liegt die [X.] bei 100 Prozent, wenn ein unterbrechungsfreier Transport von [X.]nergie unter [X.]inhaltung der Produktqualität stattfindet ([X.]. 417/07, [X.]). § 20 Abs. 1 [X.] nennt beispielhaft Kennzahlen für die Bewertung der [X.], nämlich die Dauer der Unterbrechung der [X.]nergieversorgung, die Häufigkeit der Unterbrechung der [X.]nergieversorgung, die Menge der nicht gelieferten [X.]nergie und die Höhe der nicht gedeckten Last. Nach der Verordnungsbegründung sollen die Kennzahlen geplante und ungeplante Unterbrechungen berücksichtigen ([X.]. 417/07, [X.]).

Danach ist im Ausgangspunkt jegliche Versorgungsunterbrechung zu berücksichtigen, weil sie für die Verbraucher zu Unannehmlichkeiten führt und eine Verschlechterung der Versorgungsqualität bedeutet. Ziel einer [X.] nach § 18 [X.] muss es sein, eine Versorgungsunterbrechung unter den gegebenen Rahmenbedingungen nach Möglichkeit zu vermeiden und eine aufgetretene Störung so kurz wie möglich zu halten, also auf eine zeitnahe Wiederaufnahme der [X.]nergieversorgung hinzuwirken. Soweit die [X.] bei der Bestimmung des [X.]s die [X.] "Höhere Gewalt" und "Rückwirkungsstörungen" sowie geplante Versorgungsunterbrechungen aufgrund von "[X.]" außer Betracht gelassen hat, liegt dies im Rahmen des ihr zustehenden [X.]ntscheidungsspielraums.

Der [X.] "[X.]inwirkungen Dritter" ist indes damit nicht vergleichbar. Aufgrund dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die [X.] die erfassten [X.] - über die genannten Ausnahmen hinaus - nicht auf solche beschränkt hat, die der Netzbetreiber schuldhaft im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB verursacht hat, sondern alle Störfälle berücksichtigt hat, deren Verursachung oder deren Behebung in seiner Sphäre liegen. Insoweit hat das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt, dass ein Netzbetreiber Versorgungsunterbrechungen aufgrund des Verhaltens Dritter durchaus beeinflussen kann. Dies gilt sowohl in Bezug auf eine Vermeidung solcher Störungen etwa durch öffentliche Informationen, Schulungsmaßnahmen und sorgfältige Planauskünfte als auch in Bezug auf die möglichst zeitnahe Beseitigung einer gleichwohl eingetretenen Versorgungsunterbrechung.

[X.]ntgegen der Rechtsbeschwerde ist eine Berücksichtigung nur des [X.]es "Zuständigkeit des Netzbetreibers" nicht ausreichend. Ganz im Gegenteil könnte eine solche Beschränkung sogar zu einer fehlerhaften Datengrundlage führen, weil eine Unterscheidung zwischen den [X.]n "[X.]inwirkungen Dritter" und "Zuständigkeit des Netzbetreibers" bereits bei der [X.]rfassung zu Grenz- oder Konfliktfällen führen und Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen würde. Die Feststellung der tatsächlichen Verursachung einer Versorgungsunterbrechung kann im [X.]inzelfall Schwierigkeiten aufwerfen, wenn etwa ein Leitungsschaden zwar unmittelbar auf einem Baggerschaden beruht, dieser aber durch eine unsorgfältige Planauskunft des Netzbetreibers mitverursacht worden oder dies nicht auszuschließen ist. In einem solchen Fall wäre es im Rahmen der [X.] nicht sachgerecht, wenn diese Versorgungsunterbrechung unberücksichtigt bliebe, weil als [X.] "[X.]inwirkungen Dritter" benannt würde.

f) Ohne [X.]rfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des [X.], dass die [X.] zur Dämpfung von Schwankungen nicht zur [X.]inführung eines Tot- oder Konfidenzbandes, d.h. einer Bandbreite von Abweichungen vom Referenzwert ohne [X.] oder Malus, verpflichtet sei. [X.]in solches [X.]rfordernis sehen weder [X.] noch [X.] vor. Die [X.] hat sich in der Festlegung entsprechend der [X.]mpfehlung der Gutachter (S. 33 f.) dafür entschieden, die Auswirkungen von stochastischen [X.]inflüssen durch eine Mittelwertbildung über mehrere Jahre zu dämpfen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

g) [X.]ntgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die [X.] den Beginn der Anwendung des [X.]s auf den 1. Januar 2012 festsetzen durfte.

Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.] entscheidet die Regulierungsbehörde über den Beginn der Anwendung des [X.]s. Dieser soll nach § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] bereits zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Insoweit hat das Beschwerdegericht dieser Norm aufgrund ihrer Formulierung als Soll-Vorschrift zutreffend entnommen, dass diese [X.]ntscheidung nicht im freien [X.]rmessen der Regulierungsbehörde liegt, sondern bei Vorliegen der genannten Voraussetzung zu erfolgen hat, soweit nicht zwingende Sachgründe entgegenstehen. Das wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede gestellt.

Das Beschwerdegericht hat rechts- und verfahrensfehlerfrei angenommen, dass der [X.] bei [X.]rlass der Festlegung hinreichend belastbare Datenreihen vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn die ermittelten Daten statistisch eine hinreichende Aussagekraft haben, um für die konkret in den Blick genommenen Kennzahlen der [X.] ihrem Umfang und ihrer Beschaffenheit nach repräsentative Aussagen treffen zu können. Nach den - von der Rechtsbeschwerde in nicht rechtserheblicher Form angegriffenen - Feststellungen des [X.] war dies hier - wie bereits oben ausgeführt worden ist - der Fall. Aufgrund dessen hat für das Beschwerdegericht kein Anlass bestanden, eigene Feststellungen zur hinreichenden Belastbarkeit der von der [X.] herangezogenen Datenreihen zu treffen.

Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang rügt, dass die [X.] die Anzahl der betroffenen Letztverbraucher in nachgelagerten Netzen bei der Qualitätsbewertung unberücksichtigt gelassen habe, ist dies - wie oben dargelegt - unbehelflich. Gleiches gilt für ihren [X.]inwand, die [X.] habe die [X.]rgebnisse des [X.]-Gutachtens "angepasst", indem sie die Referenzwertfunktion für die Niederspannung verändert habe. Dies betrifft die in Nummer 8 der Festlegung beschriebene alternative Berechnungsformel, die für den Fall angewendet werden soll, dass dem [X.] Lastdichte nach Überprüfung der aufgrund der Festlegung vom 20. April 2011 erhobenen Daten keine statistische Signifikanz zukommen sollte. Die - im Vergleich zu dem [X.]ckpunktepapier erfolgte - Änderung dieser Formel wird in Nummer II 7.1 der Begründung der Festlegung damit erklärt, dass die ursprüngliche Formel nach Hinweisen aus der Praxis nicht nachvollziehbar gewesen sei. Die Rechtsbeschwerde zeigt demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die Änderung der [X.] aufgrund einer Anpassung der ursprünglichen Datenreihen tatsächlich erforderlich gewesen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 [X.].

Meier-Beck                            Raum                            Kirchhoff

                       Grüneberg                           Bacher

Meta

EnVR 59/12

22.07.2014

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 22. August 2012, Az: VI-3 Kart 40/11 (V), Beschluss

§ 19 ARegV, § 20 ARegV, § 32 Abs 1 Nr 6 ARegV, § 21a Abs 6 S 2 Nr 3 EnWG, § 21a Abs 6 S 2 Nr 8 EnWG, § 21a Abs 6 S 2 Nr 9 EnWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.07.2014, Az. EnVR 59/12 (REWIS RS 2014, 3872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3872

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